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   BAG, 09.06.1983 - 2 AZR 494/81   

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BAG, 09.06.1983 - 2 AZR 494/81 (https://dejure.org/1983,959)
BAG, Entscheidung vom 09.06.1983 - 2 AZR 494/81 (https://dejure.org/1983,959)
BAG, Entscheidung vom 09. Juni 1983 - 2 AZR 494/81 (https://dejure.org/1983,959)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 43, 80
  • NJW 1984, 82
  • ZIP 1983, 1482
  • MDR 1984, 83
  • BB 1984, 143
  • JR 1985, 88
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (16)

  • Drs-Bund, 21.06.1951 - BT-Drs I/2384
    Auszug aus BAG, 09.06.1983 - 2 AZR 494/81
    Weder dem auf den sog. Hattenheimer Entschließungen (vgl. RdA 1950, 63) beruhenden Entwurf eines Bundeskündigungsschutzgesetzes der Bundesregierung (BT-Drucks. I/2090, abgedruckt in RdA 1951, 58 ff.) noch den Beratungsergebnissen des Ausschusses für Arbeit (vgl. BT-Drucks. I/2384) oder den Plenumsdiskussionen des Bundestags während der zweiten und dritten Lesung des Kündigungsschutzgesetzes (vgl. 156. und 159. Sitzung des Bundestags, Sitzungsberichte S. 6210 bis 6220 und S. 6357 bis 6366) ist eine Stellungnahme zu der hier interessierenden Frage, ob bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten zu differenzieren ist, zu entnehmen, obwohl der persönliche wie betriebliche Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes Gegenstand heftiger parlamentarischer Kontroversen war, die schließlich in einer Kompromißentscheidung ihren Abschluß fanden (vgl. Rohlfing/Rewolle/Bader, a.a.O.).
  • Drs-Bund, 27.03.1951 - BT-Drs I/2090
    Auszug aus BAG, 09.06.1983 - 2 AZR 494/81
    Weder dem auf den sog. Hattenheimer Entschließungen (vgl. RdA 1950, 63) beruhenden Entwurf eines Bundeskündigungsschutzgesetzes der Bundesregierung (BT-Drucks. I/2090, abgedruckt in RdA 1951, 58 ff.) noch den Beratungsergebnissen des Ausschusses für Arbeit (vgl. BT-Drucks. I/2384) oder den Plenumsdiskussionen des Bundestags während der zweiten und dritten Lesung des Kündigungsschutzgesetzes (vgl. 156. und 159. Sitzung des Bundestags, Sitzungsberichte S. 6210 bis 6220 und S. 6357 bis 6366) ist eine Stellungnahme zu der hier interessierenden Frage, ob bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten zu differenzieren ist, zu entnehmen, obwohl der persönliche wie betriebliche Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes Gegenstand heftiger parlamentarischer Kontroversen war, die schließlich in einer Kompromißentscheidung ihren Abschluß fanden (vgl. Rohlfing/Rewolle/Bader, a.a.O.).
  • BAG, 16.06.1976 - 3 AZR 73/75

    Rechenschafts- und Auskehrungspflicht bei unerlaubter Konkurrenztätigkeit

    Auszug aus BAG, 09.06.1983 - 2 AZR 494/81
    Nach allgemeiner Meinung ist maßgebender Zeitpunkt für die in § 23 Abs. 1 Satz 2 ESchG vorausgesetzte Beschäftigtenzahl der Zugang der Kündigung, weil das Kündigungsschutzgesetz für die Frage, ob es Anwendung findet, generell auf den Kündigungsvorgang als Gestaltungsakt abstellt (vgl. BAG Urteil vom 16. Juni 1976 - 3 AZR 73/75 - AP Nr. 8 zu § 611 BGB Treuepflicht, zu I der Gründe; Hueck, KSchG, 10. Aufl., § 23 Rz 2; KR-Becker, § 23 KSchG Rz 24; Rohlfing/Rewolle/Bader, KSchG, Stand: September 1982, § 23 Anm. 2).
  • BAG, 21.12.1967 - 2 AZR 2/67

    Schlechtwetterperiode - Kündigungsschutz

    Auszug aus BAG, 09.06.1983 - 2 AZR 494/81
    Dies gilt umso mehr, als er denselben Begriff auch für die Umschreibung des persönlichen Geltungsbereichs des Ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes verwendet hat und unter den Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des § 1 Abs. 1 KSchG nach allgemeiner Meinung auch die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer fallen (vgl. BAG Urteil vom 21. Dezember 1967 - 2 AZR 2/67 - AP Nr. 1 zu § 1 KSchG Wartezeit; KR-Becker, § 1 KSchG Rz 23; Hueck, a.a.O., § 1 Rz 8 und 39).
  • BGH, 18.11.1976 - VII ZR 150/75

    Rechtswirkungen des Handelns eines Baubetreuers

    Auszug aus BAG, 09.06.1983 - 2 AZR 494/81
    Deshalb spricht es gegen den Scheincharakter eines Rechtsgeschäfts, wenn der mit ihm erstrebte Zweck nur bei Gültigkeit des Rechtsgeschäfts erreicht werden kann (BGHZ 36, 84, 87 ff.; vgl. ferner BGHZ 67, 334).
  • BAG, 04.07.1957 - 2 AZR 86/55

    Selbständige Unternehmer - Einheitlicher Betrieb - Beweislast - Arbeitsstätte

    Auszug aus BAG, 09.06.1983 - 2 AZR 494/81
    Denn das personale Element der engen Bindung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist allein von der Belegschaftsgröße des Betriebes abhängig (Urteil vom 4. Juli 1957 - 2 AZR 86/55 - AP Nr. 1 zu § 21 KSchG, zu 2 der Gründe).
  • BGH, 25.10.1961 - V ZR 103/60

    Hypothekenbestellung für Scheinforderung

    Auszug aus BAG, 09.06.1983 - 2 AZR 494/81
    Deshalb spricht es gegen den Scheincharakter eines Rechtsgeschäfts, wenn der mit ihm erstrebte Zweck nur bei Gültigkeit des Rechtsgeschäfts erreicht werden kann (BGHZ 36, 84, 87 ff.; vgl. ferner BGHZ 67, 334).
  • BAG, 13.01.1983 - 5 AZR 149/82

    Rundfunkfreiheit und freie Mitarbeiter

    Auszug aus BAG, 09.06.1983 - 2 AZR 494/81
    Zu berücksichtigen ist vor allem die Eigenart der jeweiligen Tätigkeit (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts; vgl. BAG 30, 163, 168 f. = AP Nr. 26 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu B II 1 und 2 der Gründe; BAG Urteil vom 13. Januar 1983 - 5 AZR 149/82 - zur Veröffentlichung bestimmt, zu B II 1 und 2 der Gründe).
  • BAG, 15.03.1978 - 5 AZR 819/76

    Arbeitnehmereigenschaft von Autoren und Regisseuren - Befristung von

    Auszug aus BAG, 09.06.1983 - 2 AZR 494/81
    Zu berücksichtigen ist vor allem die Eigenart der jeweiligen Tätigkeit (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts; vgl. BAG 30, 163, 168 f. = AP Nr. 26 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu B II 1 und 2 der Gründe; BAG Urteil vom 13. Januar 1983 - 5 AZR 149/82 - zur Veröffentlichung bestimmt, zu B II 1 und 2 der Gründe).
  • LAG Schleswig-Holstein, 24.03.1972 - 2 Sa 273/71
    Auszug aus BAG, 09.06.1983 - 2 AZR 494/81
    Nach der in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im Schrifttum herrschenden Meinung sind alle regelmäßig im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf den zeitlichen Umfang ihrer Tätigkeit bei der Ermittlung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG mitzuberücksichtigen (LAG Düsseldorf, DB 1970, 1280 [LAG Düsseldorf 29.05.1970 - 3 Sa 121/70]; LAG Hamm, DB 1979, 119; LAG Schleswig-Holstein, DB 1972, 1927 [LAG Schleswig-Holstein 24.03.1972 - 2 Sa 273/71]; Hueck, a.a.O., § 23 Rz 3; KR-Becker, a.a.O. Rz 20; Rohlfing/Rewolle/Bader, a.a.O., § 23 Anm. 2; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 4. Aufl., S. 696; Stahlhacke, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 4. Aufl., Rz 452; Wenzel, MDR 1977, 434).
  • LAG Düsseldorf, 29.05.1970 - 3 Sa 121/70
  • LAG Hamm, 08.11.1978 - 2 Sa 1222/78
  • ArbG Hagen, 13.12.1976 - 3 Ca 1436/76
  • BAG, 23.09.1976 - 2 AZR 309/75

    Berechnung der Wartezeit iSd. § 1 KSchG bei aufeinanderfolgenden

  • BAG, 29.09.1976 - 5 AZR 460/75

    Soldat auf Zeit - Wehrdienstzeit - Grundwehrdienst - Entlassung aus Wehrdienst -

  • LAG Hamm, 14.05.1981 - 8 Sa 223/81
  • BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 22/93

    Kleinbetriebsklausel II

    Vorher wurden Teilzeitkräfte ohne Rücksicht auf den Umfang ihrer Tätigkeit bei der Bestimmung der maßgeblichen Betriebsgröße mitgezählt (vgl. BAGE 43, 80 [82 ff.]; Weigand, in: Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz und zu sonstigen kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften, 4. Aufl. 1996, § 23 KSchG Rn. 38, jeweils m. w. N.; a. A. Wank, ZIP 1986, S. 206 [207 ff.]).
  • BAG, 13.03.1987 - 7 AZR 724/85

    Ordentliche Kündigung bei Nebenbeschäftigung - Lehrer

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 43, 80, 83 [BAG 09.06.1983 - 2 AZR 494/81] = AP Nr. 2 zu § 23 KSchG 1969, zu B III der Gründe; Urteil vom 21. Dezember 1967 - 2 AZR 2/67 - AP Nr. 1 zu § 1 KSchG Wartezeit; Urteil vom 21. Juni 1983 - 7 AZR 11/83 -,unveröff.) fallen unter den Begriff des Arbeitnehmers i. S. des § 1 KSchG auch Teilzeitarbeitnehmer, und zwar ohne Rücksicht auf den Umfang der Arbeitszeit.

    Aus dem Umstand, daß der Gesetzgeber in Kenntnis der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 43, 80, 83 [BAG 09.06.1983 - 2 AZR 494/81], aaO; Urteil vom 21. Dezember 1967, aaO; Urteil vom 21. Juni 1983, aaO) in § 1 KSchG keine dem § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG entsprechende Regelung aufgenommen hat, ist weiterhin davon auszugehen, daß Arbeitnehmer i. S. des § 1 KSchG auch Teilzeitarbeitnehmer sind, und zwar ohne Rücksicht auf den Umfang der Arbeitszeit.

  • BAG, 16.01.1992 - 2 AZR 657/87

    Angestellten- Kündigungsschutzgesetz -Verfassungsmäßigkeit

    Damit wurde, ebenso wie nach Art. 3 Nr. 2 Buchstabe b BeschFG 1985 durch eine entsprechende Änderung des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG für den allgemeinen Kündigungsschutz der betriebliche Geltungsbereich des AngKSchG weiter eingeschränkt, weil nach dem bisherigen Rechtszustand bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Angestellten nach Satz 1 auch alle regelmäßig beschäftigten Teilzeit-Angestellten ohne Rücksicht auf den Umfang ihrer Tätigkeit mitgezählt und damit in gleichem Umfang berücksichtigt wurden wie die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer nach § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG a.F. (vgl. BAGE 43, 80 [BAG 09.06.1983 - 2 AZR 494/81] = AP Nr. 2 zu § 23 KSchG 1969).

    Wie sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergibt (vgl. BAGE 43, 80, 83 ff. [BAG 09.06.1983 - 2 AZR 494/81] = AP, aaO, zu B IV der Gründe), waren für jene Ausnahmeregelung vornehmlich die engen persönlichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern in einem Kleinbetrieb maßgebend, die allein von der Belegschaftsgröße und nicht von der Wirtschaftskraft des Betriebes abhängen.

  • BAG, 16.01.1992 - 2 AZR 665/87

    Verfassungsmäßigkeit von § 2 AngKSchG (Angestelltenkündigungsschutzgesetz) -

    Damit wurde, ebenso wie nach Art. 3 Nr. 2 Buchstabe b BeschFG 1985 durch eine entsprechende Änderung des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG für den allgemeinen Kündigungsschutz der betriebliche Geltungsbereich des AngKSchG weiter eingeschränkt, weil nach dem bisherigen Rechtszustand bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Angestellten nach Satz 1 auch alle regelmäßig beschäftigten Teilzeit-Angestellten ohne Rücksicht auf den Umfang ihrer Tätigkeit mitgezählt und damit in gleichem Umfang berücksichtigt wurden wie die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer nach § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG a.F. (vgl. BAGE 43, 80 [BAG 09.06.1983 - 2 AZR 494/81] = AP Nr. 2 zu § 23 KSchG 1969).

    Wie sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergibt (vgl. BAGE 43, 80, 83 ff. [BAG 09.06.1983 - 2 AZR 494/81] = AP, a.a.O., zu B IV der Gründe), waren für jene Ausnahmeregelung vornehmlich die engen persönlichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern in einem Kleinbetrieb maßgebend, die allein von der Belegschaftsgröße und nicht von der Wirtschaftskraft des Betriebes abhängen.

  • BAG, 13.03.1987 - 7 AZR 723/85

    Kündigungsschutz eines nebenberuflich tätigen Lehrers - Anwendbarkeit des

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 43, 80, 83 [BAG 09.06.1983 - 2 AZR 494/81] = AP Nr. 2 zu § 23 KSchG 1969, zu B III der Gründe; Urteil vom 21. Dezember 1967 - 2 AZR 2/67 - AP Nr. 1 zu § 1 KSchG Wartezeit; Urteil vom 21. Juni 1983 - 7 AZR 11/83 -, unveröff.) fallen unter den Begriff des Arbeitnehmers i. S. des § 1 KSchG auch Teilzeitarbeitnehmer, und zwar ohne Rücksicht auf den Umfang der Arbeitszeit.

    Aus dem Umstand, daß der Gesetzgeber in Kenntnis der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 43, 80, 83 [BAG 09.06.1983 - 2 AZR 494/81], aaO; Urteil vom 21. Dezember 1967, aaO; Urteil vom 21. Juni 1983, aaO) in § 1 KSchG keine dem § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG entsprechende Regelung aufgenommen hat, ist weiterhin davon auszugehen, daß Arbeitnehmer i.S. des § 1 KSchG auch Teilzeitarbeitnehmer sind, und zwar ohne Rücksicht auf den Umfang der Arbeitszeit.

  • BAG, 19.04.1990 - 2 AZR 487/89

    Vereinbarkeit von § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG mit Art. 3 GG

    Dies ist auch in der Rechtsprechung des zweiten Senats aufgegriffen worden (BAGE 43, 80, 84 [BAG 09.06.1983 - 2 AZR 494/81] = AP Nr. 2 zu § 23 KSchG 1969).
  • BAG, 21.06.1983 - 7 AZR 11/83
    Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in dem (zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung sowie in der Fachpresse bestimmten) Urteil vom 9. Juni 1983 - 2 AZR 494/81 - entschieden, daß bei der Ermittlung der für die Geltung des allgemeinen Kündigungsschutzes gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG erforderlichen Beschäftigtenzahl alle im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf den zeitlichen Umfang ihrer Tätigkeit mitzuzählen seien.

    Wenn das Landesarbeitsgericht den Grund der Privilegierung der Kleinbetriebe in dem Fehlen einer gewissen wirtschaftlichen Potenz sieht (ähnlich Arbeitsgericht Wuppertal DB 1981, 1575), so übersieht es hierbei, daß nicht allein die gegenüber größeren Betrieben regelmäßig geringere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, sondern in erster Linie die engen persönlichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Kleinbetrieben ausschlaggebend dafür sind, dem Arbeitgeber eines Kleinbetriebs nicht die Fortsetzung eines ihm nicht mehr genehmen ArbeitsVerhältnisses zuzumuten (vgl. BAG Urteil vom 9. Juni 1983, aaO, zu B IV 1 der Gründe).

  • BAG, 26.09.1990 - 2 AZR 176/90

    Kündigungsschutz in Kleinbetrieben - Besitzstandsklausel des § 23 Abs. 1 Satz 4

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 43, 80 [BAG 09.06.1983 - 2 AZR 494/81] = AP Nr. 2 zu § 23 KSchG 1969; Urteil vom 21. Juni 1983 - 7 AZR 11/83 - unveröffentlicht) und nach herrschender Meinung in der Literatur (vgl. KR-Becker, 2. Aufl., § 23 KSchG Rz 20, m.w.N.) zu § 23 Abs. 1 KSchG a. F. waren Arbeitnehmer mit einer verkürzten Tages-, Wochen- oder Monatsarbeitszeit (Teilzeitbeschäftigte) bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl mitzuberücksichtigen, sofern sie sich in einem Dauerarbeitsverhältnis zum Inhaber des Kleinbetriebes befanden.
  • BAG, 26.09.2002 - 2 AZR 641/01

    Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung - Dringendes

    Der Senat hat schon mehrfach darauf hingewiesen, daß der Arbeitgeber mißbräuchlich handelt, der durch die Bildung separater betrieblicher Organisationsstrukturen seinen Betrieb in mehrere Teile aufspaltet, um Arbeitnehmern den allgemeinen Kündigungsschutz zu entziehen und ihnen "frei" kündigen zu können (12. November 1998 - 2 AZR 459/97 AP KSchG 1969 § 23 Nr. 2 0 = EzA KSchG § 23 -.
  • BAG, 16.01.1985 - 7 AZR 435/83

    Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses - Fehlen eines sachlichen

    Teilzeitbeschäftigte erwerben den allgemeinen Kündigungsschutz gemäß den §§ 1 ff. KSchG unter denselben Voraussetzungen wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (vgl. BAG Urteil vom 9. Juni 1983 - 2 AZR 494/81 - AP Nr. 2 zu § 23 KSchG 1969, zu IV 2 der Gründe, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt; KR-Becker, 2. Aufl., § 1 KSchG Rz 23; Herschel/Löwisch, KSchG, 6. Aufl., § 1 Rz 12; Hueck, KSchG, 10. Aufl., § 1 Rz 8; Rohlfing/Rewolle/Bader, KSchG, Stand: Juni 1984, § 1 Anm. 8).
  • LAG Hamm, 15.01.1985 - 7 (5) Sa 1430/84

    Beweislast; Benachteiligung wegen der Wahrnehmung gesetzlicher Rechte;

  • LAG Schleswig-Holstein, 27.06.1984 - 4 Sa 4/84

    Ermittlung der erforderlichen Angestelltenzahl bei Eingreifen von verlängerten

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