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   BAG, 13.09.1983 - 1 ABR 69/81   

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https://dejure.org/1983,2201
BAG, 13.09.1983 - 1 ABR 69/81 (https://dejure.org/1983,2201)
BAG, Entscheidung vom 13.09.1983 - 1 ABR 69/81 (https://dejure.org/1983,2201)
BAG, Entscheidung vom 13. September 1983 - 1 ABR 69/81 (https://dejure.org/1983,2201)
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Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 44, 141
  • BB 1984, 1551
  • DB 1984, 1099
  • afp 1984, 123
  • JR 1985, 220
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

    Auszug aus BAG, 13.09.1983 - 1 ABR 69/81
    Auswahlvorschrif ten für zulassunqsbeschränkte Studiengänge hat das Bundesverfassungsgericht stet« am Art. 12 Abs. 1 in Verb, mit Art. 3 Abs. 1 GG und auch in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot gemessen (BVerfGE 33, 303, 337 f., 345 f.; 43, 291, 313 f. j 59, 1, 30 f.; 62, 117-, 146 ff.).
  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus BAG, 13.09.1983 - 1 ABR 69/81
    Auswahlvorschrif ten für zulassunqsbeschränkte Studiengänge hat das Bundesverfassungsgericht stet« am Art. 12 Abs. 1 in Verb, mit Art. 3 Abs. 1 GG und auch in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot gemessen (BVerfGE 33, 303, 337 f., 345 f.; 43, 291, 313 f. j 59, 1, 30 f.; 62, 117-, 146 ff.).
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 900/78

    Verfassungswidrigkeit der Zweitstudienregelung im Staatsvertrag 1978

    Auszug aus BAG, 13.09.1983 - 1 ABR 69/81
    Auswahlvorschrif ten für zulassunqsbeschränkte Studiengänge hat das Bundesverfassungsgericht stet« am Art. 12 Abs. 1 in Verb, mit Art. 3 Abs. 1 GG und auch in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot gemessen (BVerfGE 33, 303, 337 f., 345 f.; 43, 291, 313 f. j 59, 1, 30 f.; 62, 117-, 146 ff.).
  • BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55

    Handwerksordnung

    Auszug aus BAG, 13.09.1983 - 1 ABR 69/81
    Dabei beruft man sich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Voraussetzungen und Grenzen verfassungsrechtlich zulässiger subjektiver Beschränkungen der Zulassung zu einem Beruf, wonach zwar das Bedürfnis nach Sicherung der Allgemeinheit vor unqualifizierten Berufsleistungen, nicht aber allein der Konkurrenzachutz der bereits in dem Beruf Tätigen einen Eingriff in die Berufsfreiheit rechtfertigen kann (BVerfGE 7, 377, 406 ff.; 13, 97, 115 f.).
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BAG, 13.09.1983 - 1 ABR 69/81
    Dabei beruft man sich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Voraussetzungen und Grenzen verfassungsrechtlich zulässiger subjektiver Beschränkungen der Zulassung zu einem Beruf, wonach zwar das Bedürfnis nach Sicherung der Allgemeinheit vor unqualifizierten Berufsleistungen, nicht aber allein der Konkurrenzachutz der bereits in dem Beruf Tätigen einen Eingriff in die Berufsfreiheit rechtfertigen kann (BVerfGE 7, 377, 406 ff.; 13, 97, 115 f.).
  • BAG, 22.03.1983 - 1 ABR 49/81

    Mitbestimmungssicherungsverfahren bei Eingruppierungen

    Auszug aus BAG, 13.09.1983 - 1 ABR 69/81
    Fälle, ln denen er eine Beteiligung des von der personellen Maßnahme betroffenen Arbeitnehmers verneint hat, betrafen Ein- und Umgruppierungen, bei denen der Ausgang des Beschlußverfahrens nach § 99 Abs. 4 oder § 101 BetrVG keinen Einfluß auf die individual-rechtliche Rechtsposition des Arbeitnehmers hat (vgl. die auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Senatsbeschlüsse vom 22. März 19B3 - 1 ABR 49/81 - und vom 31. Mai 1983 - 1 ABR 57/80 -).
  • BAG, 27.05.1982 - 6 ABR 105/79

    Versetzung

    Auszug aus BAG, 13.09.1983 - 1 ABR 69/81
    Jedoch hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmten Beschluß vom 27. Mai 1982 - 6 ABR 105/79 - (AP Nr. 3 zu § BO ArbGG 1979) in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung entschieden, daß ein von einer personellen Einzelmaßnahme betroffener Arbeitnehmer im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats nicht beteiligt sei, weil er von der gerichtlichen Entscheidung nicht - wie § 83 Abs. 3 ArbGG es verlange - in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen oder berührt werde, sondern die Entscheidung für ihn allenfalls individual-rechtliche Auswirkungen habe, was aber seine Beteiligteneigenschaft nicht begründen könne.
  • BAG, 31.05.1983 - 1 ABR 57/80

    Eingruppierung - Betriebsratsmitbestimmung

    Auszug aus BAG, 13.09.1983 - 1 ABR 69/81
    Fälle, ln denen er eine Beteiligung des von der personellen Maßnahme betroffenen Arbeitnehmers verneint hat, betrafen Ein- und Umgruppierungen, bei denen der Ausgang des Beschlußverfahrens nach § 99 Abs. 4 oder § 101 BetrVG keinen Einfluß auf die individual-rechtliche Rechtsposition des Arbeitnehmers hat (vgl. die auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Senatsbeschlüsse vom 22. März 19B3 - 1 ABR 49/81 - und vom 31. Mai 1983 - 1 ABR 57/80 -).
  • BAG, 26.04.1990 - 1 ABR 84/87

    Rechtswirksamkeit von qualitativen Besetzungsregelungen

    Das Landesarbeitsgericht hatte hierzu umso weniger Veranlassung, als der Senatsbeschluß vom 13. September 1983 (BAGE 44, 141 [BAG 13.09.1983 - 1 ABR 69/81] = AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie) den Beteiligten bekannt und Gegenstand von Erörterungen zwischen den Beteiligten in den Vorinstanzen gewesen ist.

    Der Senat hat im Beschluß vom 13. September 1983 (BAGE 44, 141, 146 [BAG 13.09.1983 - 1 ABR 69/81] = AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie, zu B II 1 der Gründe) für den RTS-TV entschieden, daß Fachkräfte i. S. jenes Tarifvertrages nur Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf der Druckindustrie sind.

    Der Senat hat im Beschluß vom 13. September 1983 (BAGE 44, 141 [BAG 13.09.1983 - 1 ABR 69/81] = AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie) die Rechtsnatur der Tarifnormen über die qualitative Besetzung von Arbeitsplätzen dahingestellt sein lassen.

    Der Senat hat im Beschluß vom 13. September 1983 (BAGE 44, 141 [BAG 13.09.1983 - 1 ABR 69/81] = AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie) entschieden, § 2 RTS-TV, der eine qualitative Besetzungsregelung enthält, verstoße nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG.

    Der Senat hat bereits im Beschluß vom 13. September 1983 (BAGE 44, 141 [BAG 13.09.1983 - 1 ABR 69/81] = AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie) ausgeführt, daß fachliche Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen auch soziale Gesichtspunkte einbeziehen können, entspreche der Wertung des Gesetzgebers, wie § 95 Abs. 2 BetrVG zeige.

  • BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 456/98

    Betriebsbedingte Kündigung - Unternehmerentscheidung - Tarifliche

    Um die Zwecke der Besetzungsnorm - Schutz der Facharbeiter vor Überforderung und Dequalifikation sowie Förderung der Arbeitsqualität (Schmidt-Eriksen, aaO, S. 240) - und ihre zwingende Wirkung durchzusetzen, können sowohl die tarifschließende Gewerkschaft als auch der Betriebsrat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG gegen die Beklagte vorgehen (Wiedemann, aaO, § 1 Rz 585; die bisher höchstrichterlich entschiedenen Streitigkeiten um - qualitative - Besetzungsregeln traten im Rahmen von Zustimmungsersetzungsverfahren zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG auf, vgl. BAG Beschlüsse vom 13. September 1983 - 1 ABR 69/81 - BAGE 44, 141 = AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie; vom 26. April 1990 und 22. Januar 1991, jeweils aaO).
  • BAG, 28.06.2001 - 6 AZR 114/00

    Arbeitsplatzsicherung - Vorübergehende Tarifabsenkung

    (1) Der erkennende Senat folgt damit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, das es schon in der Entscheidung vom 13. September 1983 (- 1 ABR 69/81 - BAGE 44, 141) als zulässig angesehen hat, in einem Tarifvertrag eine Arbeitnehmergruppe deren Arbeitsplätze gefährdet sind, aus sozialen Gründen bei Ausübung des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) auf Zeit gegenüber einer anderen Arbeitnehmergruppe zu begünstigen.
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