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   BAG, 28.09.1983 - 7 AZR 266/82   

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https://dejure.org/1983,1808
BAG, 28.09.1983 - 7 AZR 266/82 (https://dejure.org/1983,1808)
BAG, Entscheidung vom 28.09.1983 - 7 AZR 266/82 (https://dejure.org/1983,1808)
BAG, Entscheidung vom 28. September 1983 - 7 AZR 266/82 (https://dejure.org/1983,1808)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 44, 164
  • NZA 1984, 52
  • DB 1984, 833
  • JR 1985, 264
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 27.08.1982 - 7 AZR 30/80

    Frage der ordnungsgemäßen Einleitung eines Anhörungsverfahrens nach § 102 Abs. 1

    Auszug aus BAG, 28.09.1983 - 7 AZR 266/82
    Nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG), der auch bei der Durchführung von Beteili gungsverfahren nach 102, 103 BetrVG zu beachten ist (vgl. auch Urteil des Senats vom 27. August 1982 - 7 AZR 30/80 - zur Veröffentlichung vorgesehen), war die Beklagte daher jedenfalls verpflichtet, mit der Einleitung des ZustimmungsVer fahrens bis zum Nachmittag des 18. Mai 1981 zu warten.
  • LAG Düsseldorf, 02.01.1968 - 8 Sa 350/67
    Auszug aus BAG, 28.09.1983 - 7 AZR 266/82
    Der Streitfall bietet keinen Anlaß, zu der im Schrifttum streitigen Frage Stellung zu nehmen, ob der Betriebsrat vor der Wahl des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter-s mangels Funktionsfähigkeit keine wirksamen Beschlüsse fassen kann (vgl. Dietz/Richardi, aaO, § 29 Rz 10; Fitting/Auffarth/Kaiser, aaO, § 29 Rz 12; Kammann/Hess/Schlochauer, aaO, § 29 Rz 10; ebenso zum BetrVG 1952 LAG Düsseldorf, Urteil vom 2. Januar 1968 - 8 Sa 350/67 - BB 1968, 628; a.A. GK-Wiese, BetrVG, § 26 Rz 6; Gnade/ Kehrmann/Schneider/Blanke, aaO, § 26 Rz 2).
  • LAG Hamm, 20.05.1999 - 4 Sa 1989/98

    Kündigung: Kündigungsfrist nach Tarifvertrag im Konkurs; Betriebsrat:

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  • BAG, 23.08.1984 - 6 AZR 520/82

    Anhörung durch den Betriebsrat bei außerordentlicher Kündigung - Zeitpunkt des

    Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 28. September 1983 - 7 AZR 266/82 -, zur Veröffentlichung bestimmt) "neigt zu der Ansicht, nach der der Betriebsrat auch ohne Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters funktionsfähig" sei "und damit wirksame Beschlüsse fassen" könne.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.02.2009 - 11 TaBV 29/08

    Betriebliche Mitbestimmung - Einführung von Urlaubsgrundsätzen vor Konstituierung

    Er verweise auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.09.1983, 7 AZR 266/82, wonach der Betriebsrat auch ohne Wahl eines Vorsitzenden und eines Stellvertreters funktionsfähig sei und wirksam Beschlüsse fassen könne.

    Das Fehlen eines Betriebsratsvorsitzenden und dessen Stellvertreters führe damit zwar zu gewissen Erschwernissen bei der Einleitung eines Beteiligungsverfahrens, habe aber nicht die Funktionsunfähigkeit des Betriebsrats zu Folge, da dieser in seiner Gesamtheit selbst handelnd auftreten könne (BAG vom 28.09.1983, 7 AZR 266/82; ebenso GK-BetrVG - Wiese/Raab § 26 Rz. 6 m. w. N.; GKK - Wedde § 26 Rz. 6).

  • LAG Düsseldorf, 24.06.2009 - 12 Sa 336/09

    Betriebsratsanhörung

    Mit der am 04.07.2008 beim Arbeitsgericht Wuppertal eingereichten Kündigungsschutzklage hat der Kläger gerügt, dass, was unstreitig ist, der am 19.06.2008 gewählte Betriebsrat nicht zur Kündigung angehört worden sei, und sich zur Anhörungspflicht auf das BAG-Urteil vom 28.09.1983 - 7 AZR 266/82 - EzA Nr. 56 zu § 102 BetrVG 1972 bezogen.
  • BVerwG, 10.06.1998 - 6 P 7.97

    Antragsbefugnis des Personalratsmitgliedes; Amtszeit des Personalrates;

    Danach endet zwar die Amtszeit eines außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums gewählten Betriebsrates mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neugewählten Betriebsrates (Urteil vom 28. September 1983 - 7 AZR 266/82 - BAGE 44, 164).
  • LAG Hamm, 23.06.2014 - 13 TaBVGa 20/14

    Einstweilige Verfügung; Zutritt; Betrieb; Betriebsratsmitglied; Bekanntmachung

    Folgt man an dieser Stelle der Rechtsprechung des 6. Senats des Bundesarbeitsgerichts ( 23.08.1984 - 6 AZR 520/82 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 36) und knüpft entgegen der Ansicht des 7. Senats ( 28.09.1983 - 7 AZR 266/82 - AP BetrVG 1972 § 21 Nr. 1) maßgeblich an die gemäß § 29 Abs. 1 BetrVG vorzunehmende Konstituierung des Betriebsratsgremiums an, bestand am 15.05.2014 noch kein (neuer) Betriebsrat, der um Zustimmung hätte ersucht werden können.
  • LAG Hamm, 23.06.2014 - 13 TaBVGa 21/14

    Einstweilige Verfügung; Zutritt; Betrieb; Betriebsratsmitglied; Bekanntmachung

    Folgt man an dieser Stelle der Rechtsprechung des 6. Senats des Bundesarbeitsgerichts ( 23.08.1984 - 6 AZR 520/82 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 36) und knüpft entgegen der Ansicht des 7. Senats ( 28.09.1983 - 7 AZR 266/82 - AP BetrVG 1972 § 21 Nr. 1) maßgeblich an die gemäß § 29 Abs. 1 BetrVG vorzunehmende Konstituierung des Betriebsratsgremiums an, bestand am 15.05.2014 noch kein (neuer) Betriebsrat, der um Zustimmung hätte ersucht werden können.
  • LAG Hessen, 01.12.2005 - 9 TaBV 70/05

    Aussetzung des Verfahrens

    Auf die Rechtsfrage, ob die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters (§ 26 BetrVG) die organisatorischen Grundlagen der Betriebsratstätigkeit erst schaffen kann und die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats herstellt (so BAG Beschluss vom 15. Januar 1992 - 7 ABR 24/91 - EzA § 19 BetrVG 1972 Nr. 37; anders wohl der Siebte Senat im Urteil vom 28. September 1983 - 7 AZR 266/82 - EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 56), kommt es nicht an, da der Betriebsrat in keiner Hinsicht mehr funktionsfähig ist.
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