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   BAG, 20.12.1983 - 1 AZR 442/82   

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BAG, 20.12.1983 - 1 AZR 442/82 (https://dejure.org/1983,509)
BAG, Entscheidung vom 20.12.1983 - 1 AZR 442/82 (https://dejure.org/1983,509)
BAG, Entscheidung vom 20. Dezember 1983 - 1 AZR 442/82 (https://dejure.org/1983,509)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Sozialplan - Abfindung - Betriebsänderung - GerichtlicheSchritte gegen Kündigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 44, 364
  • NJW 1984, 1581
  • ZIP 1984, 476
  • MDR 1984, 522
  • NZA 1984, 53
  • BB 1984, 143
  • BB 1984, 2003
  • DB 1984, 723
  • JR 1985, 264
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 28.04.1981 - 1 ABR 53/79

    Mitbestimmungsrecht über Grundsätze des betrieblichen Vorschlagswesens

    Auszug aus BAG, 20.12.1983 - 1 AZR 442/82
    bei Gesetzen und Tarifverträgen gebietet, im Interesse der Kontinuität und Rechtsbeständigkeit einer gesetzten Ordnung diese aufrechtzuerhalten, wenn und soweit sie auch ohne den unwirksamen Teil ihre ordnende Funktion noch entfalten kann (BAG 35, 205, 221 = AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Vorschlagswesen, zu B IV der Gründe, mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 20.11.1970 - 1 AZR 409/69

    Betriebsratszustimmung - Vermittlungsstelle - Abfindungsanspruch - Konkurs

    Auszug aus BAG, 20.12.1983 - 1 AZR 442/82
    Das Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung des Sozialplans steht dem Betriebsrat nicht um seiner selbst willen zu, sondern um der sozialen Belange der Belegschaft willen; danach bestimmt sich auch die Tragweite des Mitbestimmungsrechts (vgl. BAG 23, 62, 76 = AP Nr. 8 zu § 72 BetrVG, zu 3 c bb der Gründe).
  • LAG München, 09.09.1982 - 6 Sa 236/82
    Auszug aus BAG, 20.12.1983 - 1 AZR 442/82
    Die Revision der Beklagten gegen das Ur teil des Landesarbeitsgerichts München vom 2 9. September 1982 - 6 Sa 236/82 - u/ird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
  • BAG, 31.05.2005 - 1 AZR 254/04

    Abfindung bei Verzicht auf Kündigungsschutzklage

    Nach bislang ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum dürfen Leistungen in Sozialplänen iSv. § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, die dem Ausgleich oder der Abmilderung der mit einer Betriebsänderung für die Arbeitnehmer verbundenen wirtschaftlichen Nachteile dienen, nicht vom Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage abhängig gemacht werden (vgl. BAG 20. Dezember 1983 -1 AZR 442/82 - BAGE 44, 364; 20. Juni 1985 - 2 AZR 427/84 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 33 = EzA KSchG § 4 Ausgleichsquittung Nr. 1, zu B II 1 a der Gründe; LAG Baden-Württemberg 16. September 1997 - 8 Sa 77/97 - NZA-RR 1998, 358; LAG Niedersachsen 16. August 2002 - 10 Sa 409/02 - NZA-RR 2003, 578; DKK-Däubler 9. Aufl. §§ 112, 112a Rn. 43; Fitting 22. Aufl. §§ 112, 112a Rn. 169; HWK/Hohenstatt/ Willemsen BetrVG § 112 Rn. 54; Hess in HSWG 6. Aufl. BetrVG § 112 Rn. 94; ErfK/Kania 5. Aufl. §§ 112, 112a BetrVG Rn. 23; MünchArbR-Matthes 2. Aufl. Bd. 3 § 362 Rn. 14; Richardi/Annuß BetrVG 9. Aufl. § 112 Rn. 112; aA neuerdings unter Hinweis auf § 1a KSchG nF Busch BB 2004, 267 ff.; Hanau ZIP 2004, 1169, 1177 f.; Raab RdA 2005, 1, 10 f.).

    a) Ob sich die Unwirksamkeit einer derartigen Sozialplanbestimmung bereits aus der fehlenden Regelungsmacht der Betriebsparteien ergibt (so BAG 20. Dezember 1983 - 1 AZR 442/82 - BAGE 44, 364), ist allerdings fraglich.

    Die Unwirksamkeit einer Regelung in einem Sozialplan, die den Anspruch der betroffenen Arbeitnehmer auf eine Abfindung zum Ausgleich oder zur Milderung der mit der Betriebsänderung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile vom Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage abhängig macht, folgt jedenfalls aus § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG (so auch BAG 20. Dezember 1983 - 1 AZR 442/82 - BAGE 44, 364).

    Eine "Bereinigungsfunktion" zur Herbeiführung von Planungssicherheit kommt einem Sozialplan dagegen nicht zu (vgl. BAG 20. Dezember 1983 - 1 AZR 442/82 - BAGE 44, 364).

    Dies ist der Fall, wenn der Anspruch auf Sozialplanabfindungen von dem individualrechtlichen Verzicht des Arbeitnehmers zur gerichtlichen Überprüfung einer ihn betreffenden Kündigung abhängig gemacht wird (vgl. BAG 20. Dezember 1983 - 1 AZR 442/82 - aaO).

    Damit sind Sozialplanleistungen nicht vergleichbar (vgl. BAG 20. Dezember 1983 - 1 AZR 442/82 - BAGE 44, 364).

    Vielmehr begründet die Betriebsänderung einen - erforderlichenfalls über die Einigungsstelle erzwingbaren - Anspruch des Betriebsrats auf Abschluss eines Sozialplans (BAG 20. Dezember 1983 - 1 AZR 442/82 - aaO).

  • LAG Schleswig-Holstein, 20.04.2004 - 5 Sa 539/03

    Interessenausgleich und Sozialplan; ergänzende Betriebvereinbarung; zusätzliche

    Der in § 75 Abs. 1 BetrVG statuierte Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es, in einem Sozialplan die Zahlung einer Abfindung an entlassene Arbeitnehmer von einem Klageverzicht derselben abhängig zu machen (im Anschluss an: BAG, Urt. v. 20.12.1983 - 1 AZR 442/82 -, BAGE 44, 364).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, der sich die Kammer anschließt, überschreitet es die funktionelle Zuständigkeit des Betriebsrates, Sozialplanleistungen zu vereinbaren, die mit einem Verzicht des Arbeitnehmers auf Rechtsschutz gegen eine im Vollzug der Betriebsänderung ausgesprochene Kündigung seines Arbeitsverhältnisses verknüpft sind (BAG, Urt. v. 20.12.1983, 1 AZR 442/82, BAGE 44, 364; BAG, Urt. v. 20.06.1985, 2 AZR 427/84, DB 1985, 2357; ebenso LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 16.09.1997, 8 Sa 77/97, zit. nach Juris).

    Eine "Bereinigungsfunktion" nach Art eines Vergleichs kommt dem Sozialplan bei Meinungsverschiedenheiten über die Rechtmäßigkeit der Kündigung gerade nicht zu (BAG, Urt. v. 20.12.1983, a. a. O.).

    Die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern nur anhand dessen, ob sie den Rechtsweg beschreiten, ist sachlich nicht gerechtfertigt (vgl. BAG, Urt. v. 20.12.1983, a. a. O.).

    Entgegen der Ansicht der Beklagten ändert es für die Unwirksamkeit der Klausel nichts, dass vorliegend - anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht (BAGE 44, 364) entschiedenen Fall - nur ein Teil der Sozialplanleistungen vom Klageverzicht abhängig gemacht wurde.

    Dies würde dem Sinn und Zweck des Sozialplanes im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 44, 364), der sich die Kammer anschließt, zuwiderlaufen.

    Dies folgt aus dem Normencharakter der Betriebsvereinbarung, der es gebietet, im Interesse der Kontinuität und Rechtsbeständigkeit einer gesetzten Ordnung diese aufrechtzuerhalten, wenn und soweit sie auch ohne den unwirksamen Teil ihre ordnende Funktion noch entfalten kann (BAG, Urt. v. 20.12.1983, BAGE 44, 364, m. w. N.).

    Dann aber - wenn die Klausel nicht dem verbotenen "Abkauf des Kündigungsschutzes" (BAGE 44, 364) dienen sollte - erschöpfte sie sich in organisatorischer Bedeutung, so dass ihre Nichtigkeit nicht die Gesamtnichtigkeit der Betriebsvereinbarung nach sich ziehen muss.

  • BAG, 15.02.2005 - 9 AZR 116/04

    Gleichbehandlung - Maßregelungsverbot - Abfindung

    bb) Soweit das Landesarbeitsgericht unter Verweisung auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Wirksamkeit von Sozialplänen (20. Dezember 1983 - 1 AZR 442/82 - BAGE 44, 364) den Ausschluss solcher Arbeitnehmer, die eine Kündigungsschutzklage erheben, als sachfremd ansieht, kann dem nicht zugestimmt werden.
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