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   BAG, 15.02.1984 - 5 AZR 123/82   

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BAG, 15.02.1984 - 5 AZR 123/82 (https://dejure.org/1984,511)
BAG, Entscheidung vom 15.02.1984 - 5 AZR 123/82 (https://dejure.org/1984,511)
BAG, Entscheidung vom 15. Februar 1984 - 5 AZR 123/82 (https://dejure.org/1984,511)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Weiterbeschäftigung wegen Übergang des Betriebes auf Erwerber - Voraussetzungen für einen rechtswirksamen Widerspruch gegen den Übergang eines Arbeitsverhältnisses - Automatische Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei Betriebsübergang - Freie Entscheidung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 45, 140
  • MDR 1984, 699
  • NZA 1984, 32
  • BB 1984, 2266
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 17.11.1977 - 5 AZR 618/76

    Wechsel des Betriebsinhabers - Betriebsübergang - Widerspruchsfrist - Widerspruch

    Auszug aus BAG, 15.02.1984 - 5 AZR 123/82
    Ein solches Widerspruchsrecht hat der Senat in ständiger Rechtsprechung anerkannt (BAG Urteil vom 2. Oktober 1974 - BAG 26, 301, 304 f. = AP Nr. 1 zu § 613 a BGB, zu II und III der Gründe; Urteil vom 17. November 1977 - 5 AZR 618/76 - AP Nr. 10 zu § 613 a BGB, zu I 1 der Gründe; Urteil vom 6. Februar 1980 - 5 AZR 275/78 - AP Nr. 21 zu § 613 a BGB, zu II 2 und III der Gründe).

    Zwar kommt im Regelfall ein Widerspruch nur bis zu dem Zeitpunkt in Frage, zu dem der Betrieb auf den neuen Inhaber übergeht (vgl. BAG Urteil vom 17. November 1977 - 5 AZR 618/76 - AP Nr. 10 zu § 613 a BGB, zu I 2 a der Gründe).

  • BAG, 02.10.1974 - 5 AZR 504/73

    Widerspruch des Arbeitnehmers bei einem Betriebsteilübergang

    Auszug aus BAG, 15.02.1984 - 5 AZR 123/82
    Ein solches Widerspruchsrecht hat der Senat in ständiger Rechtsprechung anerkannt (BAG Urteil vom 2. Oktober 1974 - BAG 26, 301, 304 f. = AP Nr. 1 zu § 613 a BGB, zu II und III der Gründe; Urteil vom 17. November 1977 - 5 AZR 618/76 - AP Nr. 10 zu § 613 a BGB, zu I 1 der Gründe; Urteil vom 6. Februar 1980 - 5 AZR 275/78 - AP Nr. 21 zu § 613 a BGB, zu II 2 und III der Gründe).

    Diese Gestaltungsmöglichkeit, wie sie vor dem Inkrafttreten des § 613 a BGB bestand, bleibt den Parteien neben § 613 a BGB und außerhalb seines Anwendungsbereichs (vgl. zu den rechtlichen Möglichkeiten vor Inkrafttreten des § 613 a BGB Urteil des Senats vom 2. Oktober 1974 - BAG 26, 301, 305 = AP Nr. 1 zu § 613 a BGB, zu III 2 der Gründe).

  • BAG, 06.02.1980 - 5 AZR 275/78

    Wechsel des Betriebsinhabers - Übergang des Arbeitsverhältnisses -

    Auszug aus BAG, 15.02.1984 - 5 AZR 123/82
    Ein solches Widerspruchsrecht hat der Senat in ständiger Rechtsprechung anerkannt (BAG Urteil vom 2. Oktober 1974 - BAG 26, 301, 304 f. = AP Nr. 1 zu § 613 a BGB, zu II und III der Gründe; Urteil vom 17. November 1977 - 5 AZR 618/76 - AP Nr. 10 zu § 613 a BGB, zu I 1 der Gründe; Urteil vom 6. Februar 1980 - 5 AZR 275/78 - AP Nr. 21 zu § 613 a BGB, zu II 2 und III der Gründe).
  • BAG, 28.02.2019 - 8 AZR 208/18

    Betriebsübergang - Darlegungs- und Beweislast - Zweifel am Betriebs(teil)übergang

    aa) Auf das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB kann durch einseitige Erklärung verzichtet werden (vgl. etwa BAG 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - Rn. 45, BAGE 121, 289; 19. März 1998 - 8 AZR 139/97 - zu I 3 a der Gründe, BAGE 88, 196 zur verwandten Möglichkeit des Ausschlusses kraft Vertrags; 15. Februar 1984 - 5 AZR 123/82 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 45, 140 zu den verwandten Möglichkeiten der Vereinbarung bzw. einseitig vom Arbeitnehmer erklärter Zusage; vgl. auch MüKoBGB/Müller-Glöge 7. Aufl. § 613a Rn. 115; ErfK/Preis 19. Aufl. BGB § 613a Rn. 104; KR/Treber 12. Aufl. § 613a BGB Rn. 77) .

    Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass sich die Ausführungen der Schuldnerin zum Einverständnis mit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der C GmbH bzw. mit dem Betriebsübergang auf die C GmbH und zum Widerspruchsrecht in derselben Passage des Unterrichtungsschreibens finden, und dass in der Erklärung eines Arbeitnehmers, er sei mit der Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses beim neuen Inhaber einverstanden, im Einzelfall ein Verzicht auf das Widerspruchsrecht liegen kann (vgl. etwa BAG 15. Februar 1984 - 5 AZR 123/82 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 45, 140) , konnte der Kläger die unter Rn. 60 wiedergegebenen Ausführungen der Schuldnerin im Unterrichtungsschreiben vom 5. August 2015 nur dahin verstehen, dass mit der Einverständniserklärung allenfalls ein zeitweiliger Verzicht auf die Ausübung des Widerspruchsrechts maximal für die Zeit bis kurz vor Ablauf der im Unterrichtungsschreiben der Schuldnerin aufgeführten Monatsfrist verbunden war.

  • BAG, 28.02.2019 - 8 AZR 201/18

    Betriebsübergang - Verzicht auf das Widerspruchsrecht

    aa) Auf das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB kann durch einseitige Erklärung verzichtet werden (vgl. etwa BAG 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - Rn. 45, BAGE 121, 289; 19. März 1998 - 8 AZR 139/97 - zu I 3 a der Gründe, BAGE 88, 196 zur verwandten Möglichkeit des Ausschlusses kraft Vertrags; 15. Februar 1984 - 5 AZR 123/82 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 45, 140 zu den verwandten Möglichkeiten der Vereinbarung bzw. einseitig vom Arbeitnehmer erklärter Zusage; vgl. auch MüKoBGB/Müller-Glöge 7. Aufl. § 613a Rn. 115; ErfK/Preis 19. Aufl. BGB § 613a Rn. 104; KR/Treber 12. Aufl. § 613a BGB Rn. 77) .

    Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass sich die Ausführungen der Schuldnerin zum Einverständnis mit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der C GmbH bzw. mit dem Betriebsübergang auf die C GmbH und zum Widerspruchsrecht in derselben Passage des Unterrichtungsschreibens finden, und dass in der Erklärung eines Arbeitnehmers, er sei mit der Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses beim neuen Inhaber einverstanden, im Einzelfall ein Verzicht auf das Widerspruchsrecht liegen kann (vgl. etwa BAG 15. Februar 1984 - 5 AZR 123/82 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 45, 140) , konnte die Klägerin die unter Rn. 60 wiedergegebenen Ausführungen der Schuldnerin im Unterrichtungsschreiben vom 5. August 2015 nur dahin verstehen, dass mit der Einverständniserklärung allenfalls ein zeitweiliger Verzicht auf die Ausübung des Widerspruchsrechts maximal für die Zeit bis kurz vor Ablauf der im Unterrichtungsschreiben der Schuldnerin aufgeführten Monatsfrist verbunden war.

  • BAG, 19.03.1998 - 8 AZR 139/97

    Widerspruch bei Betriebsübergang

    Derartige Nachteile muß der Arbeitnehmer grundsätzlich in Kauf nehmen (vgl. BAG Urteil vom 15. Februar 1984 - 5 AZR 123/82 - BAGE 45, 140, 143 f. = AP Nr. 37 zu § 613 a BGB, zu II 3 der Gründe; BAG Urteil vom 7. April 1993, aaO, zu II 4, 5 der Gründe; Senatsurteil vom 21. November 1996, aaO, zu I 3 a der Gründe).

    Dasselbe gilt, wenn der Arbeitnehmer mit dem bisherigen Arbeitgeber oder mit dem neuen Arbeitgeber den Übergang des Arbeitsverhältnisses vereinbart hat (vgl. BAG Urteil vom 15. Februar 1984, aaO, zu III 2 a der Gründe).

    Ab Kenntniserlangung, etwa durch Unterrichtung seitens des Arbeitgebers, bedarf es der unverzüglichen Ausübung; dabei wird im Anschluß an die §§ 4, 7 KSchG eine Erklärungsfrist von höchstens drei Wochen angenommen (vgl. BAG Urteil vom 17. November 1977 - 5 AZR 618/76 - AP Nr. 10 zu § 613 a BGB, zu I 2 der Gründe; BAG Urteil vom 15. Februar 1984, aaO, zu III 1 der Gründe; BAG Urteil vom 22. April 1993 - 2 AZR 313/92 - AP Nr. 102 zu § 613 a BGB, zu B V der Gründe; BAG Urteil vom 22. April 1993 - 2 AZR 50/92 - AP Nr. 103 zu § 613 a BGB, zu II 4 der Gründe).

  • BAG, 30.10.2003 - 8 AZR 491/02

    Betriebsübergang - Widerruf eines Widerspruchs

    Dieser allein hat zu entscheiden, ob er dem Übergang des Arbeitsverhältnisses widersprechen will, und muss die Gründe und das mit dem Widerspruch verbundene Risiko eigenverantwortlich beurteilen (Senat 21. November 1996 - 8 AZR 265/95 - BAG 15. Februar 1984 - 5 AZR 123/82 - BAGE 45, 140 = AP BGB § 613a Nr. 37 = EzA BGB § 613a Nr. 39).

    Derartige Nachteile muss der Arbeitnehmer grundsätzlich in Kauf nehmen (Senat 19. März 1998 - 8 AZR 139/97 - BAGE 88, 196 = AP BGB § 613a Nr. 177 = EzA BGB § 613a Nr. 163; 21. November 1996 - 8 AZR 265/95 - BAG 15. Februar 1984 - 5 AZR 123/82 - aaO).

    (3) Diese Wertung steht nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach sich ein Arbeitnehmer angesichts eines bevorstehenden Betriebsübergangs gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verpflichten kann, keinen Widerspruch zu erklären, so dass sein Arbeitsverhältnis übergeht (vgl. Senat 19. März 1998 - 8 AZR 139/97 - BAGE 88, 196 = AP BGB § 613a Nr. 177 = EzA BGB § 613a Nr. 163; BAG 15. Februar 1984 - 5 AZR 123/82 - BAGE 45, 140 = AP BGB § 613a Nr. 37 = EzA BGB § 613a Nr. 39).

  • BAG, 28.02.2019 - 8 AZR 202/18

    Betriebsübergang - Darlegungs- und Beweislast - Zweifel am Betriebs(teil)übergang

    aa) Auf das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB kann durch einseitige Erklärung verzichtet werden (vgl. etwa BAG 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - Rn. 45, BAGE 121, 289; 19. März 1998 - 8 AZR 139/97 - zu I 3 a der Gründe, BAGE 88, 196 zur verwandten Möglichkeit des Ausschlusses kraft Vertrags; 15. Februar 1984 - 5 AZR 123/82 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 45, 140 zu den verwandten Möglichkeiten der Vereinbarung bzw. einseitig vom Arbeitnehmer erklärter Zusage; vgl. auch MüKoBGB/Müller-Glöge 7. Aufl. § 613a Rn. 115; ErfK/Preis 19. Aufl. BGB § 613a Rn. 104; KR/Treber 12. Aufl. § 613a BGB Rn. 77) .

    Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass sich die Ausführungen der Schuldnerin zum Einverständnis mit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der C GmbH bzw. mit dem Betriebsübergang auf die C GmbH und zum Widerspruchsrecht in derselben Passage des Unterrichtungsschreibens finden, und dass in der Erklärung eines Arbeitnehmers, er sei mit der Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses beim neuen Inhaber einverstanden, im Einzelfall ein Verzicht auf das Widerspruchsrecht liegen kann (vgl. etwa BAG 15. Februar 1984 - 5 AZR 123/82 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 45, 140) , konnte der Kläger die unter Rn. 60 wiedergegebenen Ausführungen der Schuldnerin im Unterrichtungsschreiben vom 5. August 2015 nur dahin verstehen, dass mit der Einverständniserklärung allenfalls ein zeitweiliger Verzicht auf die Ausübung des Widerspruchsrechts maximal für die Zeit bis kurz vor Ablauf der im Unterrichtungsschreiben der Schuldnerin aufgeführten Monatsfrist verbunden war.

  • BAG, 22.04.1993 - 2 AZR 50/92

    Betriebsübergang -Adressat des Widerspruchs des Arbeitnehmers

    Mit dieser Kritik hat sich das Bundesarbeitsgericht in mehreren Entscheidungen auseinandergesetzt und an seiner Rechtsprechung festgehalten (Urteil vom 21. Juli 1977 - 3 AZR 703/75 - AP Nr. 8 zu § 613 a BGB; Urteil vom 17. November 1977 - 5 AZR 618/76 - AP Nr. 10 zu § 613 a BGB; Urteil vom 6. Februar 1980 - 5 AZR 275/78 - AP Nr. 21 zu § 613 a BGB; BAGE 45, 140 = AP Nr. 37 zu § 613 a BGB; BAGE 53, 251 = AP Nr. 55 zu § 613 a BGB; BAGE 61, 369 = AP Nr. 81 zu § 613 a BGB; Urteil vom 21. Mai 1992 - 2 AZR 449/91 - AP Nr. 96 zu § 613 a BGB, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen).

    Dies setzt jedoch voraus, daß der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig von dem bevorstehenden Betriebsübergang unterrichtet hat (BAGE 45, 140, 144 f. = AP Nr. 37 zu § 613 a BGB, zu III 1 der Gründe; BAGE 53, 251, 264 = AP Nr. 55 zu § 613 a BGB, zu II 3 a der Gründe).

    Ein Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) kommt etwa in Betracht, wenn sich der Arbeitnehmer und der bisherige Arbeitgeber über den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber einig waren oder der Arbeitnehmer ausdrücklich zugesagt hatte, er werde dem Übergang des Arbeitsverhältnisses nicht widersprechen (vgl. BAGE 45, 140, 145 = AP Nr. 37 zu § 613 a BGB, zu III 2 a der Gründe).

  • BAG, 22.04.1993 - 2 AZR 313/92

    Betriebsübergang; Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers

    Mit dieser Kritik hat sich das Bundesarbeitsgericht in mehreren Entscheidungen auseinandergesetzt und an seiner Rechtsprechung festgehalten (Urteil vom 21. Juli 1977 - 3 AZR 70 3/75 - AP Nr. 8 zu § 613 a BGB ; Urteil vom 17. November 1977 - 5 AZR 618/76 - AP Nr. 10 zu § 613 a BGB ; Urteil vom 6. Februar 1980 - 5 AZR 27 5/78 - AP Nr. 21 zu § 613 a BGB ; BAGE 45, 140 = AP Nr. 37 zu § 613 a BGB ; BAGE 53, 251 = AP Nr. 55 zu § 613 a BGB ; BAGE 61, 369 = AP Nr. 81 zu § 613 a BGB ; Beschluß vom 21. Mai 1992 - 2 AZR 449/91 - AP Nr. 96 zu § 613 a BGB , auch zur Veröffentlichtung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen).

    Dies setzt jedoch voraus, daß der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig von dem bevorstehenden Betriebsübergang unterrichtet (BAGE 45, 140, 144 f. = AP Nr. 37 zu § 613 a BGB , zu III 1 der Gründe; BAGE 53, 251, 264 = AP Nr. 55 zu § 613 a BGB , zu II 3 a der Gründe).

    Mit diesem Gestaltungsrecht kann der Arbeitnehmer den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber rückgängig machen, ohne daß dafür sachliche Gründe vorliegen müssen (BAGE 45, 140, 143 = AP Nr. 37 zu § 613 a BGB , zu II 3 der Gründe).

    Dieses Gestaltungsrecht kann der Arbeitnehmer ausüben, selbst wenn er hierfür keine sachlichen Gründe hat (BAGE 45, 140, 143 = AP Nr. 37 zu § 613 a BGB , zu II 3 der Gründe).

  • BAG, 28.02.2019 - 8 AZR 230/18

    Betriebsübergang - Darlegungs- und Beweislast - Zweifel am Betriebs(teil)übergang

    aa) Auf das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB kann durch einseitige Erklärung verzichtet werden (vgl. etwa BAG 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - Rn. 45, BAGE 121, 289; 19. März 1998 - 8 AZR 139/97 - zu I 3 a der Gründe, BAGE 88, 196 zur verwandten Möglichkeit des Ausschlusses kraft Vertrags; 15. Februar 1984 - 5 AZR 123/82 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 45, 140 zu den verwandten Möglichkeiten der Vereinbarung bzw. einseitig vom Arbeitnehmer erklärter Zusage; vgl. auch MüKoBGB/Müller-Glöge 7. Aufl. § 613a Rn. 115; ErfK/Preis 19. Aufl. BGB § 613a Rn. 104; KR/Treber 12. Aufl. § 613a BGB Rn. 77) .

    Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass sich die Ausführungen der Schuldnerin zum Einverständnis mit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der C GmbH bzw. mit dem Betriebsübergang auf die C GmbH und zum Widerspruchsrecht in derselben Passage des Unterrichtungsschreibens finden, und dass in der Erklärung eines Arbeitnehmers, er sei mit der Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses beim neuen Inhaber einverstanden, im Einzelfall ein Verzicht auf das Widerspruchsrecht liegen kann (vgl. etwa BAG 15. Februar 1984 - 5 AZR 123/82 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 45, 140) , konnte die Klägerin die unter Rn. 60 wiedergegebenen Ausführungen der Schuldnerin im Unterrichtungsschreiben vom 5. August 2015 nur dahin verstehen, dass mit der Einverständniserklärung allenfalls ein zeitweiliger Verzicht auf die Ausübung des Widerspruchsrechts maximal für die Zeit bis kurz vor Ablauf der im Unterrichtungsschreiben der Schuldnerin aufgeführten Monatsfrist verbunden war.

  • LAG Niedersachsen, 05.02.2018 - 8 Sa 831/17

    Ausschluss des Rechts auf Widerspruch gegen den Betriebsübergang durch

    a) Ein (späterer) Widerspruch gegen einen (Teil-)Betriebsübergang - wie vorliegend - ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer auf sein Widerspruchsrecht verzichtet oder dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber ausdrücklich zugestimmt hat (hM und st. Rspr. BAG 19. März 1998 - 8 AZR 139/97 - juris Rn. 22; 15. Februar 1984 - 5 AZR 123/82 - juris Rn. 23; 15. Februar 2007 - Rudkowski NZA 2010, 739, 740; Göpfert/Siegrist, ArbR Aktuell 2010, 107; offengelassen: BAG 20. April 2009 - 8 AZR 262/07 - juris Rn.18).

    Der Arbeitgeber darf sich auf die vorausgegangene zustimmende Erklärung des Arbeitnehmers verlassen und richtet sich darauf auch ein (BAG 15. Februar 1984 - 5 AZR 123/82 - juris Rn. 23).

  • BAG, 30.10.1986 - 2 AZR 101/85

    Betriebsübergang - Gesetzliche Rechtsfolge - Widerspruchsrechtder Arbeitnehmer

    Der Regelung des § 613 a Abs. 1 BGB widerspricht auch nicht die ständige Rechtsprechung des Fünften und des Dritten Senates, nach der ein ausdrücklich erklärter Widerspruch des vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmers den Übergang des Arbeitsverhältnisses ausschließt (BAGE 45, 140, m. w. N.; vgl. dazu nachfolgend zu 2 der Gründe).

    So hat der Fünfte Senat in seinem Urteil vom 15. Februar 1984 (aaO) ausgeführt, ein Widerspruchsrecht bestehe nicht, wenn sich der bisherige Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zuvor über den Übergang des Arbeitsverhältnisses geeinigt hätten.

    Diese Auffassung ist zunächst nur als zusätzliches Argument angeführt, vom Fünften Senat in seinem Urteil vom 15. Februar 1984 (BAGE 45, 140) dann jedoch als "wichtigstes Argument" bezeichnet worden.

    a) Nach der Rechtsprechung des Fünften Senates (Urteil vom 17. November 1977 - 5 AZR 618/76 - AP Nr. 10 zu § 613 a BGB) der der erkennende Senat folgt, kann der Widerspruch durch den Arbeitnehmer bis zu dem Zeitpunkt erhoben werden, zu dem der Betrieb auf den Erwerber übergeht, wobei der Fünfte Senat in der Entscheidung vom 15. Februar 1984 (- 5 AZR 123/82 -, BAGE 45, 140 = AP Nr. 37 zu § 613 a BGB) klargestellt hat, dies gelte für den Regelfall, daß der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig vom Betriebsübergang unterrichtet und eine Erklärungsfrist gesetzt hat.

  • BAG, 28.02.2019 - 8 AZR 203/18

    Betriebsübergang - Darlegungs- und Beweislast - Zweifel am Betriebs(teil)übergang

  • BAG, 28.02.2019 - 8 AZR 228/18

    Betriebsübergang - Darlegungs- und Beweislast - Zweifel am Betriebs(teil)übergang

  • BAG, 07.04.1993 - 2 AZR 449/91

    Betriebsbedingte Kündigung - soziale Auswahl

  • BAG, 21.05.1992 - 2 AZR 449/91

    Betriebsübergang (§ 613 a BGB ) und Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers

  • LAG Niedersachsen, 05.02.2018 - 8 Sa 911/17

    Ausschluss des Rechts auf Widerspruch gegen den Betriebsübergang durch

  • LAG Niedersachsen, 05.02.2018 - 8 Sa 833/17

    Ausschluss des Rechts auf Widerspruch gegen den Betriebsübergang durch

  • BAG, 20.04.1989 - 2 AZR 431/88

    Betriebsübergang: Wesentliche Änderung des Leistungsortes

  • BAG, 28.02.2019 - 8 AZR 229/18

    Betriebsübergang - Darlegungs- und Beweislast - Zweifel am Betriebs(teil)übergang

  • LAG Niedersachsen, 05.02.2018 - 8 Sa 832/17

    Ausschluss des Rechts auf Widerspruch gegen den Betriebsübergang durch

  • LAG Niedersachsen, 05.02.2018 - 8 Sa 835/17

    Ausschluss des Rechts auf Widerspruch gegen den Betriebsübergang durch

  • BAG, 01.04.1987 - 4 AZR 77/86

    Betriebsübergang - Ausgliederung von Gaststätten

  • LAG Niedersachsen, 05.02.2018 - 8 Sa 834/17

    Ausschluss des Rechts auf Widerspruch gegen den Betriebsübergang durch

  • LAG Hamm, 10.06.2002 - 19 Sa 43/02

    Rechtswirksamkeit der Einigung über die Zurücknahme eines Widerspruchs zum

  • BAG, 25.01.2001 - 8 AZR 336/00

    Widerspruch bei Betriebsübergang

  • LAG Niedersachsen, 05.02.2018 - 8 Sa 830/17

    Ausschluss des Rechts auf Widerspruch gegen den Betriebsübergang durch

  • ArbG Solingen, 01.06.2006 - 1 Ca 82/06

    Beginn der Widerspruchsfrist gegen einen Betriebsübergang; Anforderungen an einen

  • BAG, 07.04.1993 - 2 AZR 115/92
  • LAG Hamm, 14.10.2004 - 4 Sa 1102/04

    Ende der Amtszeit des Betriebsrats - Neubegründung der Arbeitsverhältnisse der

  • BAG, 19.01.1988 - 3 AZR 263/86

    Betriebsaufspaltung: Übergang der Versorgungsanwartschaften der Arbeitnehmer auf

  • BAG, 24.11.1993 - 4 AZR 407/92

    Tariflicher Abfindungsanspruch bei Entlassung

  • BAG, 29.11.1988 - 3 AZR 250/87

    Übertragung eines Betriebsteils

  • LAG Hamm, 20.06.2002 - 19 Sa 43/02

    Rechtmäßigkeit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses; Anforderungen an den

  • BAG, 21.11.1996 - 8 AZR 265/95

    Betriebsübergang: Begriff des Betriebsteils - Widerspruch des Arbeitnehmers -

  • LAG Hamm, 21.08.1997 - 4 Sa 2245/96

    Fortsetzung einer Kündigungsschutzklage nach Betriebsübergang; Titelumschreibung

  • LSG Sachsen, 12.12.2001 - L 3 AL 150/98

    Anspruch auf Konkursausfallgeld; Voraussetzung für einen Betriebsübergang;

  • BAG, 26.04.1990 - 2 AZR 581/89

    Wirksamkeit einer Änderungskündigung - Nachwirkender Kündigungsschutz für

  • BAG, 29.11.1988 - 3 AZR 136/87
  • LAG Berlin, 15.05.1998 - 6 Sa 175/97

    Übergang eines Arbeitsverhältnisses infolge Betriebsübergang; Voraussetzungen

  • BAG, 29.11.1988 - 3 AZR 251/87

    Insolvenzschutz für unverfallbare Versorgungsanwartschaft - Ablehnung des

  • BAG, 26.04.1990 - 2 AZR 529/89

    Rechtmäßigkeit einer Änderungskündigung - Grundsätze des nachwirkenden

  • BAG, 01.04.1987 - 4 AZR 157/86
  • LAG Hamm, 25.10.2000 - 4 Sa 1132/00

    Soziale Rechtfertigung einer ordentlichen Kündigung; Verpflichtung zur

  • BAG, 26.04.1990 - 8 AZR 581/89

    Arbeitsverhältnis: Überleitung auf einen neuen Arbeitgeber - Änderungskündigung:

  • BAG, 29.11.1988 - 3 AZR 176/87

    Übergang von Versorgungsanwartschaften bei Übertragung eines Betriebsteils -

  • BAG, 01.04.1987 - 4 AZR 119/86
  • BAG, 06.12.1984 - 2 AZR 543/82
  • BAG, 14.05.1991 - 3 AZR 43/90
  • LAG Nürnberg, 04.12.1985 - 8 Sa 65/85

    Betriebsübergang: Frist zur Ausübung des Widerspruchs

  • LAG Schleswig-Holstein, 01.10.1986 - 6 (3) Sa 61/85

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Vergütung; Übergang des Arbeitsverhältnisses bei

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