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   BAG, 24.01.1984 - 3 AZR 198/83   

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https://dejure.org/1984,2246
BAG, 24.01.1984 - 3 AZR 198/83 (https://dejure.org/1984,2246)
BAG, Entscheidung vom 24.01.1984 - 3 AZR 198/83 (https://dejure.org/1984,2246)
BAG, Entscheidung vom 24. Januar 1984 - 3 AZR 198/83 (https://dejure.org/1984,2246)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Alleinstehende mit Unterhaltspflichten - Ortszuschlag - Barwert - Gewährung des erhöhten Ortszuschlages - Eigenmittel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 45, 48
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 24.01.1984 - 3 AZR 205/82

    Öffentlicher Dienst - Unterhaltszahlung - Ortszuschlag

    Auszug aus BAG, 24.01.1984 - 3 AZR 198/83
    Wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage (3 AZR 205/82 - zur Veröffentlichung vorgesehen -) näher begründet hat, erfüllt allerdings ein alleinerziehender Elternteil gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB eine bestehende Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen unverheirateten Kind grundsätzlich bereits dadurch, daß er es pflegt und erzieht.

    Eine typisierende, am Zweck des Besoldungsrechts und am Alimentationsprinzip orientierte Betrachtungsweise zeigt, daß der erhöhte Ortszuschlag dem Berechtigten keine zusätzlichen Vorteile bringen, sondern zum Ausgleich von Nachteilen beitragen soll, die in familienbezogenen Belastungen ihren Grund haben und ihren Maßstab finden (vgl. das Urteil des Senats vom heutigen Tage - 3 AZR 205/82 - zu I 1 c der Gründe).

  • LAG Schleswig-Holstein, 24.02.1983 - 2 (3) Sa 670/82

    Anspruch auf Gewährung von Ortszuschlägen im gesamten öffentlichen Dienst für

    Auszug aus BAG, 24.01.1984 - 3 AZR 198/83
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 24. Februar 1983 - 2 (3) Sa 670/82 - aufgehoben.
  • BGH, 21.12.1977 - IV ZR 4/77

    Anspruch unterhaltspflichtiger geschiedener Eltern auf das Kindergeld

    Auszug aus BAG, 24.01.1984 - 3 AZR 198/83
    Auf der Seite des Unterhaltsberechtigten sind eigene Einkünfte und Barunterhaltszahlungen Dritter anzurechnen, da sich hierdurch der Unterhaltsbedarf verringert (vgl. hinsichtlich der Ausbildungsvergütung BGH NJW 1981, 2H62; des Kindergelds BGHZ 70, 151; der Leistungen nach dem BAFÖG OLG Hamburg FamRZ 1980, 818).
  • OLG Hamburg, 08.05.1980 - 15 UF 337/78
    Auszug aus BAG, 24.01.1984 - 3 AZR 198/83
    Auf der Seite des Unterhaltsberechtigten sind eigene Einkünfte und Barunterhaltszahlungen Dritter anzurechnen, da sich hierdurch der Unterhaltsbedarf verringert (vgl. hinsichtlich der Ausbildungsvergütung BGH NJW 1981, 2H62; des Kindergelds BGHZ 70, 151; der Leistungen nach dem BAFÖG OLG Hamburg FamRZ 1980, 818).
  • BAG, 21.01.1988 - 6 AZR 567/86

    Ortszuschlag wegen Aufnahme des Kindes in Wohnung und Unterhaltsgewährung -

    Deren Höhe kann im Regelfall in Anlehnung an die in § 13 II BAföG genannten Beträge festgesetzt werden (Ergänzung zu BAGE 45, 48).

    Das Landesarbeitsgericht ist bei der Auslegung des Tarifvertrages zu Recht vom Unterhaltsbegriff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und seinen gesetzlichen Bestimmungen über den Unterhalt unter Verwandten ausgegangen (BAGE 45, 36 und 45, 48 = AP Nr. 3 und 4 zu § 29 BAT).

    (Das folgt bereits aus dem Hinweis des Dritten Senats in seinem Urteil vom 24. Januar 1984 - 3 AZR 198/83 - BAGE 45, 48 = AP, aaO, unter II 1 a der Gründe auf die angegebene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).

    Es hat dabei ersichtlich unter Berücksichtigung des Hinweises durch den Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übernommen (BAGE 45, 48 = AP, aaO; BGHZ 70, 151 [BGH 21.12.1977 - IV ZR 4/77]; BGH Urteil vom 8. April 1981, aaO; BGH Urteil vom 8. Oktober 1980 - IV b ZR 533/80 - NJW 1981, 170).

    Weiter ist ohne weiteren Sachvortrag vom Ausgleich dieses Restbarbedarfs durch Zuwendungen der Klägerin auszugehen (BAGE 45, 48 = AP, aaO, zu III a.E. der Gründe).

    Vielmehr verlangt eine am Zweck des Besoldungsrechts und des Alimentationsprinzips orientierte Betrachtungsweise eine quantitative Eingrenzung, die auch bei dem mit dem Besoldungsrecht gleichlautenden Tarifvertrag geboten ist (BAGE 45, 36 und 45, 48 = AP, aaO).

    Die finanzielle Belastung durch den Unterhalt muß so ins Gewicht fallen, daß der Unterhaltsverpflichtete unabhängig von den besoldungsrechtlichen Folgen mit Sanktionen rechtlicher oder sittlicher Art rechnen müßte, wenn er den tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeitrag verweigerte (BAGE 45, 48 = AP, aaO, zu II 1 c a.E. der Gründe).

  • BAG, 04.02.1988 - 6 AZR 596/86

    Ortszuschlag eines Angestellten wegen Unterhaltsgewährung gegenüber volljährigem

    Das Landesarbeitsgericht ist bei der Auslegung des Tarifvertrages zu Recht vom Unterhaltsbegriff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und seinen gesetzlichen Bestimmungen über den Unterhalt unter Verwandten ausgegangen (BAGE 45, 36 und 45, 48 = AP Nr. 3 und 4 zu § 29 BAT).

    Es hat dabei ersichtlich unter Berücksichtigung des Hinweises durch den Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übernommen (BAGE 45, 48 = AP, aaO; BGHZ 70, 151 [BGH 21.12.1977 - IV ZR 4/77]; BGH Urteil vom 8. April 1981, aaO; BGH Urteil vom 8. Oktober 1980 - IV b ZR 533/80 - NJW 1981, 170).

    Weiter ist ohne weiteren Sachvortrag vom Ausgleich dieses Restbarbedarfs durch Zuwendungen der Klägerin auszugehen (BAGE 45, 48 = AP, aaO, zu III a. E. der Gründe).

    Vielmehr verlangt eine am Zweck des Besoldungsrechts und des Alimentationsprinzips orientierte Betrachtungsweise eine quantitative Eingrenzung, die auch bei dem mit dem Besoldungsrecht gleichlautenden Tarifvertrag geboten ist (BAGE 45, 36 und 45, 48 = AP, aaO).

    Die finanzielle Belastung durch den Unterhalt muß so ins Gewicht fallen, daß der Unterhaltsverpflichtete unabhängig von den besoldungsrechtlichen Folgen mit Sanktionen rechtlicher oder sittlicher Art rechnen müßte, wenn er den tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeitrag verweigerte (BAGE 45, 48 = AP, aaO, zu II 1 c a.E. der Gründe).

  • BAG, 21.01.1988 - 6 AZR 287/86

    Ortszuschlag eines Angestellten mit volljährigen Kindern - Berücksichtigung des

    Das Landesarbeitsgericht ist bei der Auslegung des Tarifvertrages zu Recht vom Unterhaltsbegriff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und seinen gesetzlichen Bestimmungen über den Unterhalt unter Verwandten ausgegangen (BAGE 45, 36 und 45, 48 = AP Nr. 3 und 4 zu § 29 BAT).

    Es hat dabei ersichtlich unter Berücksichtigung des Hinweises durch den Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übernommen (BAGE 45, 48 = AP, aaO; BGHZ 70, 151 [BGH 21.12.1977 - IV ZR 4/77]; BGH Urteil vom 8. April 1981 - IV b ZR 559/80 - NJW 1981, 2462, 2463; BGH Urteil vom 8. Oktober 1980 - IV b ZR 533/80 - NJW 1981, 170).

    Weiter ist ohne weiteren Sachvortrag vom Ausgleich dieses Restbarbedarfs durch Zuwendungen der Klägerin auszugehen (BAGE 45, 48 = AP, aaO, zu III a.E. der Gründe).

    Vielmehr verlangt eine am Zweck des Besoldungsrechts und des Alimentationsprinzips orientierte Betrachtungsweise eine quantitative Eingrenzung, die auch bei dem mit dem Besoldungsrecht gleichlautenden Tarifvertrag geboten ist (BAGE 45, 36 und 45, 48 = AP, aaO).

    Die finanzielle Belastung durch den Unterhalt muß so ins Gewicht fallen, daß der Unterhaltsverpflichtete unabhängig von den besoldungsrechtlichen Folgen mit Sanktionen rechtlicher oder sittlicher Art rechnen müßte, wenn er den tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeitrag verweigert hätte (BAGE 45, 48 = AP, aaO, zu II 1 c a.E. der Gründe).

  • BAG, 04.02.1988 - 6 AZR 357/85

    Ortszuschlag eines Angestellten mit volljährigen Kindern - Voraussetzungen des

    Bei der Auslegung des § 29 B Abs. 2 Nr. 4 BAT ist vom Unterhaltsbegriff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und seinen gesetzlichen Bestimmungen über den Unterhalt unter Verwandten auszugehen (BAGE 45, 36 und 45, 48 = AP Nr. 3 und 4 zu § 29 BAT).

    Weiter ist ohne weiteren Sachvortrag vom Ausgleich dieses Restbarbedarfs durch Zuwendungen der Klägerin auszugehen (BAGE 45, 48 = AP, aaO, zu III a.E. der Gründe).

    Vielmehr verlangt eine am Zweck des Besoldungsrechts und des Alimentationsprinzips orientierte Betrachtungsweise eine quantitative Eingrenzung, die auch bei dem mit dem Besoldungsrecht gleichlautenden Tarifvertrag geboten ist (BAGE 45, 36 und 45, 48 = AP, aaO).

    Die finanzielle Belastung durch den Unterhalt muß so ins Gewicht fallen, daß der Unterhaltsverpflichtete unabhängig von den besoldungsrechtlichen Folgen mit Sanktionen rechtlicher oder sittlicher Art rechnen müßte, wenn er den tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeitrag verweigerte (BAGE 45, 48 = AP, aaO, zu II 1 c a.E. der Gründe).

  • BAG, 22.01.2004 - 6 AZR 488/02

    Erhöhter Ortszuschlag bei Unterhaltsverzicht

    Ein danach verbleibender Restbedarf, den der Angestellte auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht noch zu decken hatte, konnte den Anspruch auf Gewährung des höheren Ortszuschlags auslösen, soweit dieser unterhaltsrechtlich nicht ganz geringfügig war (BAG 24. Januar 1984 - 3 AZR 198/83 - BAGE 45, 48).

    Hierfür sind die von den ordentlichen Gerichten entwickelten Leitlinien in Form von Tabellen heranzuziehen, die auf Erfahrungswerten beruhen und Spielraum lassen, den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles zu genügen (BAG 24. Januar 1984 - 3 AZR 198/83 - BAGE 45, 48).

  • BAG, 16.09.1993 - 6 AZR 78/93

    Ortszuschlag zivildienstleistender Sohn

    Dabei enthält im Unterschied zur Regelung für unverheiratete minderjährige Kinder das Zivilrecht keine Vorschrift, die es dem Elternteil gestattet, die Unterhaltspflicht gegenüber volljährigen Kindern allein durch Pflege und Erziehung zu erfüllen (BAGE 45, 48 = AP Nr. 4 zu § 29 BAT).

    Auch für das Vergütungs- und Besoldungsrecht ist beim volljährigen Kind grundsätzlich nur noch der Barbedarf zu berücksichtigen (BAGE 45, 48, 54 = AP, aaO, zu II 1 b der Gründe).

  • BAG, 18.03.2004 - 6 AZR 679/02

    Ortszuschlag - Grundwehrdienst leistender Sohn

    An dieser gesetzlichen Wertung haben die Tarifvertragsparteien die unterhaltsbezogenen Vergütungsbestandteile ausgerichtet (vgl. BAG 16. September 1993 - 6 AZR 78/93 - AP BAT § 29 Nr. 10, zu II 2 a der Gründe; 24. Januar 1984 - 3 AZR 198/83 - BAGE 45, 48, 54, 55).

    Der erhöhte Ortszuschlag soll zum Ausgleich von Nachteilen beitragen, die in unterhaltsbezogenen wirtschaftlichen Belastungen ihren Grund haben und ihren Maßstab finden (vgl. BAG 24. Januar 1984 - 3 AZR 198/83 - BAGE 45, 48, 55 mwN).

  • BAG, 24.01.1984 - 3 AZR 564/82

    Arbeitsentgelt: Ortszuschlag bei alleinzerziehenden Unterhaltsleistenden

    Demgemäß hat der Senat in einem weiteren Urteil vom heutigen Tage entschieden, daß auch für das Besoldungsrecht des öffentlichen Dienstes beim volljährigen Kind grundsätzlich nur noch der Barbedarf zu berücksichtigen ist (- 3 AZR 198/83 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 1 der Gründe).

    Mithin kann auf eine derart geringfügige Unterhaltsbelastung der Anspruch auf den Ortszuschlag der Stufe 2 nicht gestützt werden (Urteil vom heutigen Tage - 3 AZR 198/83 - zu II 1 c der Gründe).

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