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   BAG, 28.06.1984 - 6 ABR 5/83   

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BAG, 28.06.1984 - 6 ABR 5/83 (https://dejure.org/1984,772)
BAG, Entscheidung vom 28.06.1984 - 6 ABR 5/83 (https://dejure.org/1984,772)
BAG, Entscheidung vom 28. Juni 1984 - 6 ABR 5/83 (https://dejure.org/1984,772)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einigungsstelle - Beschwerde - Leistungsprüfung - Verfahrensbeteiligte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 46, 228
  • MDR 1985, 348
  • NZA 1985, 189
  • BB 1985, 1196
  • DB 1985, 1138
  • JR 1986, 88
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 28.04.1981 - 1 ABR 53/79

    Mitbestimmungsrecht über Grundsätze des betrieblichen Vorschlagswesens

    Auszug aus BAG, 28.06.1984 - 6 ABR 5/83
    Zu Recht haben die Vorinstanzen die Einigungsstelle nicht am Verfahren beteiligt, da diese am vorliegenden Streit der Betriebspartner kein eigenes betriebsverfassungsrechtliches Interesse haben kann (vgl. BAG 35, 205 und 36, 138 m.w.N.).
  • BAG, 30.10.1979 - 1 ABR 112/77

    Folgen eines rechtswidrigen Spruchs der Einigungsstelle

    Auszug aus BAG, 28.06.1984 - 6 ABR 5/83
    a) Der Antrag ist auf Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle gerichtet und als solcher auszulegen (vgl. BAG Beschluß vom 30. Oktober 1979 - 1 ABR 112/77 -, AP Nr. 9 zu § 112 BetrVG 1972).
  • BAG, 22.11.2005 - 1 ABR 50/04

    Einigungsstellenspruch zu Arbeitnehmerbeschwerden

    Sie sind durch den Ausgang des Verfahrens nicht in einer eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Position betroffen (vgl. BAG 28. Juni 1984 - 6 ABR 5/83 - BAGE 46, 228, zu II 1 b der Gründe).

    Dementsprechend ist die Feststellung der Unwirksamkeit, nicht die Aufhebung des Spruchs der Einigungsstelle zu beantragen (BAG 22. Juli 2003 - 1 ABR 28/02 - BAGE 107, 78, zu B II 1 der Gründe; 28. Juni 1984 - 6 ABR 5/83 - BAGE 46, 228, zu II 1 a der Gründe).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 15.08.2017 - 7 TaBV 860/17

    Einigungsstelle - Beschwerde von Arbeitnehmern wegen einer Abmahnung

    Aus dieser Einschränkung folgt zugleich, dass die Einigungsstelle für die Behandlung von Beschwerden, die einen Rechtsanspruch betreffen, nicht zuständig ist (BAG 29. Juni 1984 -- 6 ABR 51/83, BAGE 46, 228).
  • LAG Baden-Württemberg, 13.03.2006 - 13 TaBV 15/05

    Einigungsstelle: Offensichtliche Unzuständigkeit; Rechtsanspruch als Gegenstand

    Übereinstimmung kann darüber hinaus noch insoweit erzielt werden, als Gegenstand der Beschwerde auch dann ein Rechtsanspruch ist, wenn der geltend gemachte Anspruch materiellrechtlich nicht besteht (BAG 28.06.1984 - 6 ABR 5/83 - AP BetrVG 1972 § 85 Nr. 1, zu II 2 b und c der Gründe im Rahmen der Überprüfung der Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs; Richardi/Thüsing Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung 10. Auflage § 85 Rn. 21).

    Die Einigungsstelle hat auch über vermeintliche Rechtsansprüche nicht zu befinden (BAG 28.06.1984 - 6 ABR 5/83 - AP BetrVG 1972 § 85 Nr. 1, zu II 2 b und c der Gründe und LAG Köln 02.09.1999 - 10 TaBV 44/99 - LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 36, zu II 2 der Gründe; vgl. schon oben B II 2 a).

    Das hat zur Folge, dass der die Beschwerde führende Herr M. - soweit kein freiwilliges Einigungsverfahren gemäß § 76 Abs. 6 BetrVG zustande kommt - unter den Gesichtspunkten des Persönlichkeitsschutzes und der Fürsorgepflicht auf ein individuelles Urteilsverfahren gegen die Arbeitgeberin verwiesen ist (vgl. zum freiwilligen Einigungsstellenverfahren BAG 28.06.1984 - 6 ABR 5/83 - AP BetrVG 1972 § 85 Nr. 1, zu II 2 c der Gründe und Fitting Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung 22. Auflage § 85 Rn. 7; zur Abgrenzung der Zuständigkeit der Einigungsstelle vom individuellen Urteilsverfahren von Hoyningen-Huene BB 1991, 2215, 2220 und Nebendahl/Lunk NZA 1990, 676, 678 f.; zu den Handlungsmöglichkeiten von Herrn M. gegenüber Herrn Dr. H. selbst mittelbar schon oben B I 2 b).

  • LAG Hamm, 06.01.2015 - 7 TaBV 61/14

    Zuständigkeit der Einigungsstelle

    Die materiellen Voraussetzungen für die Zuständigkeit der Einigungsstelle hinsichtlich der streitgegenständlichen Arbeitnehmerbeschwerden im Sinne des § 85 Abs. 2 BetrVG liegen nicht vor, da den Arbeitnehmerbeschwerden Rechtsansprüche zugrunde liegen mit der Folge, dass die Einigungsstelle gemäß § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG unzuständig ist (vgl. BAG, Beschluss vom 28.06.1984, 6 ABR 5/83 und vom 22.11.2005, 1 ABR 50/04; LAG Köln, Beschluss vom 07.05.2008, 7 TaBV 20/08, juris, jeweils m.w.N.).

    Sinn und Zweck der Einigungsstelle ist es nicht, vorprozessual das Bestehen von Rechtsansprüchen zu beraten und zu prüfen (BAG, Beschluss vom 28.06.1984, aaO.; LAG Frankfurt,Beschluss vom 03.04.2007, 4 TaBV 39/07 bei juris Rdnr. 24 m.w.N.).

    Unter Anwendung dieser Maßstäbe hat das Arbeitsgericht in der angegriffenen Entscheidung auch zutreffend auf den Beschluss des BAG vom 28.06.1984, 6 ABR 5/83, aaO hingewiesen, in welchem eine Arbeitnehmerin weitere 3 bezahlte freie Tage im Rahmen eines betriebsverfassungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens eansprucht hatte, auf deren Gewährung nach dem Wortlaut der seinerzeit anwendbaren Tarifbestimmung ein Rechtsanspruch nicht bestand, sondern dem Arbeitgeber bei einer solchen Gewährung Ermessen im Sinne einer "Kann-Bestimmung" einräumte.

  • LAG Hamm, 03.05.2016 - 7 TaBV 29/16

    Einigungsstelle; offensichtliche Unzuständigkeit; Arbeitnehmerbeschwerde

    Nur in dem Fall, in dem der Beschwerde ein Rechtsanspruch zugrunde liegt, wäre die Einigungsstelle tatsächlich unzuständig (vgl. BAG, Beschluss vom 28.06.1984, 6 ABR 5/83 und vom 22.11.2005, 1 ABR 50/04; LAG Köln, Beschluss vom 07.05.2008, 7 TaBV 20/08 juris jeweils m.w.N.).

    Sinn und Zweck der Einigungsstelle ist es nämlich nicht, vorprozessual das Bestehen von Rechtsansprüchen zu beraten und zu prüfen (BAG, Beschluss vom 28.06.1984, aaO.; LAG Frankfurt, Beschluss vom 03.04.2007, 4 TaBV 39/07 bei juris Rdnr. 24 m.w.N.).

  • LAG Hamburg, 18.07.2006 - 3 TaBV 7/06

    Offensichtliche Unzuständigkeit einer Einigungsstelle bei einem Streit über die

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  • LAG Berlin-Brandenburg, 03.07.2007 - 12 TaBV 1166/07

    Zuständigkeit der Einigungsstelle bei Rechtsansprüchen

    § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG schließt nicht nur die Verbindlichkeit des Spruchs der Einigungsstelle bei Geltendmachung von Rechtsansprüchen aus, sondern bereits deren Zuständigkeit, soweit nicht ein freiwilliges Einigungsverfahren nach § 76 Abs. 6 BetrVG zustande kommt (BAG vom 28. Juni 1984, 6 ABR 5/83, NZA 1985, 189).

    Ob die Einigungsstelle auch dann einzusetzen ist, wenn die Beschwerde tatsächlich einen Rechtsanspruch zum Gegenstand hat, der Arbeitnehmer sich jedoch auf einen solchen Anspruch nicht beruft, es also maßgeblich auf das Vorbringen des Arbeitnehmers ankommt (so Thüsing, a.a.O. Rdnr. 21 m.w.Nw. zum Streitstand), oder ob es maßgebend darauf ankommt, ob und in welcher Art der Betriebsrat sich der Beschwerde eines Arbeitnehmers annimmt (vgl. BAG vom 28. Juni 1984, 6 ABR 5/83, a.a.O.), kann hier dahinstehen.

    Denn Aufgabe der Einigungsstelle ist es nicht, im Verfahren nach § 85 BetrVG als Gutachter darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch gegeben sind (BAG vom 28. Juni 1984, 6 ABR 5/83, a.a.O.).

  • LAG Hessen, 06.09.2005 - 4 TaBV 107/05

    Zuständigkeit der Einigungsstelle - Beschwerde - Mobbing

    Trotz des nicht eindeutigen Wortlauts der Norm kann es nicht Zweck der Einigungsstelle sein, im Sinn eines Rechtsgutachtens vorprozessual das Bestehen von Rechtsansprüchen zu prüfen (BAG 28. Juni 1984 - 6 ABR 5/83 - BAGE 46/228, zu II 2 c; LAG Frankfurt am Main 08. Dezember 1992 - 4 TaBV 103/92 - ArbGG 1979 § 98 Nr. 25, zu II 1 b; LAG München 06. März 1997 - 4 TaBV 3/97 - LAGE BetrVG 1972 § 85 Nr. 4, zu 2; Hess a.a.O. § 85 Rz 11; Lakies a.a.O. § 85 Rz 8; a.A. Buschmann in Däubler/Kittner/Klebe BetrVG 9. Aufl. § 85 Rz 10; jeweils m.w.N.).
  • LAG Köln, 07.03.2024 - 9 TaBV 6/24

    Mobiles Arbeiten im Ausland - Arbeitnehmerbeschwerde - Rechtsanspruch -

    Denn Aufgabe der Einigungsstelle ist es nicht, im Verfahren nach § 85 BetrVG als Gutachter darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch gegeben sind (BAG, Beschluss vom 28. Juni 1984 - 6 ABR 5/83 -, BAGE 46, 228-234, Rn. 21).
  • LAG Hessen, 03.04.2007 - 4 TaBV 39/07

    Bestellung einer Einigungsstelle bei der Beschwerde eines Arbeitnehmers gem. § 85

    Trotz des nicht eindeutigen Wortlauts der Norm ist es danach nicht Zweck der Einigungsstelle, im Sinne eines Rechtsgutachtens vorprozessual das Bestehen von Rechtsansprüchen zu beraten und zu prüfen (BAG 28. Juni 1984 - 6 ABR 5/83 - BAGE 46/228, zu II 2 c; LAG Frankfurt/Main 08. Dezember 1992 - 4 TaBV 103/92 - LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 25, zu II 1 b; Hess. LAG 06. September 2005 - 4 TaBV 107/05 - AuR 2006/173 L, zu B II 1 b; LAG München 06. März 1993 - 4 TaBV 3/97 - LAGE BetrVG 1972 § 85 Nr. 4, zu 2).
  • LAG Hessen, 03.03.2009 - 4 TaBV 14/09

    Einzelfall eines erfolgreichen Antrags auf Bestellung einer Einigungsstelle

  • LAG München, 06.03.1997 - 4 TaBV 3/97

    Einigungsstelle: Zuständigkeit - Gleichbehandlungsgebot bei Gehaltserhöhungen

  • LAG Hamm, 05.10.2009 - 10 TaBV 63/09

    Einigungsstellenbesetzung; offensichtliche Unzuständigkeit; ausreichende

  • LAG Baden-Württemberg, 13.03.2000 - 15 TaBV 4/99

    Zuständigkeit der Einigungsstelle bei Beschwerden von Arbeitnehmern

  • LAG Köln, 02.09.1999 - 10 TaBV 44/99

    Einigungsstelle, Beschwerde, offensichtliche Unzuständigkeit

  • LAG Hamburg, 09.07.1985 - 8 TaBV 11/85

    Offensichtliche Unzuständigkeit einer Einigungsstelle im Fall der Nichtabhilfe

  • LAG Niedersachsen, 27.03.1997 - 1 TaBV 4/97

    Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle

  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.01.1985 - 5 TaBV 36/84

    Personalakte; Herausnahme einer Abmahnung; Rechtsanspruch; Einigungsstelle

  • LAG Berlin, 19.08.1988 - 2 TaBV 4/88

    Zuständigkeit; Einigungsstelle; Beschwerde; Abmahnung; Personalakte

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