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   BAG, 09.08.1984 - 2 AZR 374/83   

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BAG, 09.08.1984 - 2 AZR 374/83 (https://dejure.org/1984,15)
BAG, Entscheidung vom 09.08.1984 - 2 AZR 374/83 (https://dejure.org/1984,15)
BAG, Entscheidung vom 09. August 1984 - 2 AZR 374/83 (https://dejure.org/1984,15)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Lohnforderungen und deren Abrechnung - Weigerung des Arbeitgebers, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anzunehmen - Vergütungsanspruch bei Annahmeverzug des Arbeitgebers - Erfordernis eines wörtlichen Arbeitsangebots nach fristloser Kündigung - Erfordernis ...

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Annahmeverzug nach fristloser Arbeitgeberkündigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Lohnfortzahlung bei unwirksamer Kündigung des Arbeitsvertrages

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    BGB §§ 294 ff., §§ 611 ff.

Papierfundstellen

  • BAGE 46, 234
  • NJW 1985, 935
  • ZIP 1985, 116
  • MDR 1985, 346
  • NZA 1985, 119
  • BB 1985, 399
  • DB 1985, 552
  • JR 1986, 220
 
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Wird zitiert von ... (170)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 10.07.1969 - 5 AZR 323/68

    Kurzarbeit - Lohnminderung - Wirtschaftsrisiko

    Auszug aus BAG, 09.08.1984 - 2 AZR 374/83
    In einer weiteren Entscheidung, der die einseitige unberechtigte Einführung von Kurzarbeit für eine abgrenzbare Abteilung zugrundelag, hat der Fünfte Senat angenommen, es bedürfe auch keines wörtlichen Angebots (BAG 22, 111 = AP Nr. 2 zu § 615 BGB Kurzarbeit mit Anm. von Söllner = AuR 1969, 381 mit Anm. von Herschel = SAE 1970, 1 mit Anm. von Beitzke).

    Andere Autoren halten ein wörtliches Angebot dann für entbehrlich, wenn der Arbeitgeber sich ernsthaft geweigert hat, die Dienste des Arbeitnehmers anzunehmen (Söllner, Anm. zu BAG AP Nr. 2 zu § 615 BGB Kurzarbeit; ähnlich Larenz, Schuldrecht 1, 12. Aufl., S. 361, der darauf hinweist, es könne sein, daß nach Lage der Dinge jedes weitere Angebot sinnlos sei; W. Blomeyer, aaO).

    Der Fünfte Senat hat bereits in dem Urteil vom 10. Juli 1969 (BAG 22, 111 = AP Nr. 2 zu § 615 BGB Kurzarbeit) angenommen, es könne bei der einseitig und deshalb unberechtigt angeordneten vorübergehenden Schließung eines Betriebs oder einer Betriebsabteilung auf ein wörtliches Angebot verzichtet werden, weil der Arbeitgeber seiner kalendermäßig festgelegten Mitwirkungshandlung, für die arbeitstechnischen Voraussetzungen zur Fortsetzung der Arbeit zu sorgen und den Arbeitnehmern mitzuteilen, daß sie arbeiten dürfen, nicht nachgekommen sei (zust. auch in der Begründung Söllner, aaO; Herschel, AuR 1969, 383, 384; BGB - RGRK-Alff, 12. Aufl., § 296 Rz 2; Beitzke, SAE 1970, 4).

    Er folgt daher den Ausführungen des Fünften Senats im Urteil vom 10. Juli 1969 (aaO) und führt diese Rechtsprechung fort: Er sieht die nach dem Kalender bestimmte Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers darin, dem Arbeitnehmer einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und ihm die Arbeit zuzuweisen.

    In einem solchen Fall eine nochmalige Aufforderung zu verlangen, einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zuzuweisen, wäre durch den Gesetzeszweck nicht mehr gedeckt, sondern nur noch Förmelei (MünchKomm-Schaub, BGB, § 615 Rz 18; Larenz, Schuldrecht 1, 12. Aufl., S. 361; Söllner, Grundriß des Arbeitsrechts, 8. Aufl., S. 268; derselbe in Anm. zu BAG AP Nr. 2 zu § 615 BGB Kurzarbeit; Seiter, ZfA 1970, 355, 401 m.w.N.; BAG 28, 233 = AP Nr. 8 zu § 103 BetrVG 1972 für den Fall eines Hausverbots).

  • BAG, 08.03.1961 - 4 AZR 223/59

    Absatzmangel - Feierschicht - Betriebsrisiko - Wirtschaftsrisiko - Lohnanspruch

    Auszug aus BAG, 09.08.1984 - 2 AZR 374/83
    Abgesehen davon führe die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wenigstens, wenn dem Urteil vom 8. März 1961 (BAG 11, 34 = AP Nr. 13 zu § 615 BGB Betriebsrisiko) gefolgt werde, zu unterschiedlichen Ergebnissen, je nach dem, ob dem Arbeitnehmer während der Arbeit oder außerhalb der Arbeitszeit gekündigt werde.

    Auch Stehl (AuR 1967, 44 f.), der besonders anschaulich die Nachteile der bisherigen Rechtsprechung beschreibt, bietet keine brauchbare Lösung an: Er ist der Auffassung, in der fortlaufenden Arbeitsleistung des Arbeitnehmers sei ein Angebot auch für die Zeit der Kündigung zu sehen und deshalb sei § 293 BGB unmittelbar anzuwenden, ähnlich wie dies vom Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 8. März 1961 (BAG 11, 34 = AP Nr. 13 zu § 615 BGB Betriebsrisiko) angenommen worden war.

  • BAG, 11.11.1976 - 2 AZR 457/75

    Betriebsrat: Wirksamkeit der fristlosen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds,

    Auszug aus BAG, 09.08.1984 - 2 AZR 374/83
    Wird die unwirksame Kündigung mit einem Hausverbot verbunden, dann verweigert der Arbeitgeber nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts so ernsthaft und endgültig die Weiterbeschäftigung, daß aus diesem Grunde wiederum ein wörtliches Angebot überflüssig sein soll (BAG 28, 233 = AP Nr. 8 zu § 103 BetrVG 1972 = EzA § 103 BetrVG 1972 Nr. 17 mit Anm. v. Kraft).

    In einem solchen Fall eine nochmalige Aufforderung zu verlangen, einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zuzuweisen, wäre durch den Gesetzeszweck nicht mehr gedeckt, sondern nur noch Förmelei (MünchKomm-Schaub, BGB, § 615 Rz 18; Larenz, Schuldrecht 1, 12. Aufl., S. 361; Söllner, Grundriß des Arbeitsrechts, 8. Aufl., S. 268; derselbe in Anm. zu BAG AP Nr. 2 zu § 615 BGB Kurzarbeit; Seiter, ZfA 1970, 355, 401 m.w.N.; BAG 28, 233 = AP Nr. 8 zu § 103 BetrVG 1972 für den Fall eines Hausverbots).

  • BAG, 13.05.1981 - 7 AZR 144/79

    Zustimmungsfiktion des Schwerbehindertengesetzes

    Auszug aus BAG, 09.08.1984 - 2 AZR 374/83
    Da der Arbeitgeber mit der fristlosen Kündigung dem Arbeitnehmer den entgegengesetzten Willen zu erkennen gibt, muß der Arbeitgeber ihn wieder zur Arbeit auffordern, wenn er trotz fristloser Kündigung nicht in Annahmeverzug geraten will (ähnlich Eisemann, aaO, S. 46 f.; auch der Siebte Senat hat im Urteil vom 13. Mai 1981 - BAG 35, 268, 277, 278 = AP Nr. 3 zu § 18 SchwbG, zu II 3 b der Gründe - ausgesprochen, daß er dieser Ansicht zuneige).
  • BAG, 18.01.1963 - 5 AZR 200/62

    Weihnachtsgratifikation

    Auszug aus BAG, 09.08.1984 - 2 AZR 374/83
    Aus diesem Grunde hat das Bundesarbeitsgericht bisher ein wörtliches Angebot gemäß § 295 BGB genügen lassen und in einem erkennbaren Protest gegen die Kündigung, insbesondere in der Erhebung der Kündigungsschutzklage, dann ein wörtliches Angebot gesehen, wenn der Arbeitnehmer auch arbeitswillig und arbeitsfähig war (BAG 10, 202 = AP Nr. 18; BAG 14, 31 = AP Nr. 22; BAG 14, 156 = AP Nr. 23; BAG Urteil vom 26. August 1971 - 2 AZR 301/70 - AP Nr. 26 sowie BAG Urteil vom 27. Januar 1975 - 5 AZR 404/74 - AP Nr. 31, alle zu § 615 BGB).
  • BAG, 27.01.1975 - 5 AZR 404/74

    Arbeitsentgelt: Erkrankung des Arbeitnehmers nach fristloser Arbeitgeberkündigung

    Auszug aus BAG, 09.08.1984 - 2 AZR 374/83
    Aus diesem Grunde hat das Bundesarbeitsgericht bisher ein wörtliches Angebot gemäß § 295 BGB genügen lassen und in einem erkennbaren Protest gegen die Kündigung, insbesondere in der Erhebung der Kündigungsschutzklage, dann ein wörtliches Angebot gesehen, wenn der Arbeitnehmer auch arbeitswillig und arbeitsfähig war (BAG 10, 202 = AP Nr. 18; BAG 14, 31 = AP Nr. 22; BAG 14, 156 = AP Nr. 23; BAG Urteil vom 26. August 1971 - 2 AZR 301/70 - AP Nr. 26 sowie BAG Urteil vom 27. Januar 1975 - 5 AZR 404/74 - AP Nr. 31, alle zu § 615 BGB).
  • BAG, 10.04.1963 - 4 AZR 95/62

    Annahmeverzug und Weiterbeschäftigung bei unrechtmäßiger Kündigung - Wahrung

    Auszug aus BAG, 09.08.1984 - 2 AZR 374/83
    Aus diesem Grunde hat das Bundesarbeitsgericht bisher ein wörtliches Angebot gemäß § 295 BGB genügen lassen und in einem erkennbaren Protest gegen die Kündigung, insbesondere in der Erhebung der Kündigungsschutzklage, dann ein wörtliches Angebot gesehen, wenn der Arbeitnehmer auch arbeitswillig und arbeitsfähig war (BAG 10, 202 = AP Nr. 18; BAG 14, 31 = AP Nr. 22; BAG 14, 156 = AP Nr. 23; BAG Urteil vom 26. August 1971 - 2 AZR 301/70 - AP Nr. 26 sowie BAG Urteil vom 27. Januar 1975 - 5 AZR 404/74 - AP Nr. 31, alle zu § 615 BGB).
  • BAG, 26.08.1971 - 2 AZR 301/70

    Erhebung der Kündigungsschutzklage als wörtliches Angebot

    Auszug aus BAG, 09.08.1984 - 2 AZR 374/83
    Aus diesem Grunde hat das Bundesarbeitsgericht bisher ein wörtliches Angebot gemäß § 295 BGB genügen lassen und in einem erkennbaren Protest gegen die Kündigung, insbesondere in der Erhebung der Kündigungsschutzklage, dann ein wörtliches Angebot gesehen, wenn der Arbeitnehmer auch arbeitswillig und arbeitsfähig war (BAG 10, 202 = AP Nr. 18; BAG 14, 31 = AP Nr. 22; BAG 14, 156 = AP Nr. 23; BAG Urteil vom 26. August 1971 - 2 AZR 301/70 - AP Nr. 26 sowie BAG Urteil vom 27. Januar 1975 - 5 AZR 404/74 - AP Nr. 31, alle zu § 615 BGB).
  • BAG, 24.11.1960 - 5 AZR 545/59

    Annahmeverzug bei unrechtmäßiger Kündigung

    Auszug aus BAG, 09.08.1984 - 2 AZR 374/83
    Aus diesem Grunde hat das Bundesarbeitsgericht bisher ein wörtliches Angebot gemäß § 295 BGB genügen lassen und in einem erkennbaren Protest gegen die Kündigung, insbesondere in der Erhebung der Kündigungsschutzklage, dann ein wörtliches Angebot gesehen, wenn der Arbeitnehmer auch arbeitswillig und arbeitsfähig war (BAG 10, 202 = AP Nr. 18; BAG 14, 31 = AP Nr. 22; BAG 14, 156 = AP Nr. 23; BAG Urteil vom 26. August 1971 - 2 AZR 301/70 - AP Nr. 26 sowie BAG Urteil vom 27. Januar 1975 - 5 AZR 404/74 - AP Nr. 31, alle zu § 615 BGB).
  • RG, 27.05.1902 - II 32/02

    Kauf; Schadensersatz bei Erfüllungsverweigerung

    Auszug aus BAG, 09.08.1984 - 2 AZR 374/83
    Söllner (aaO) und W. Blomeyer (aaO) weisen zudem darauf hin, es sei von den Zivilgerichten seit langem anerkannt, daß, um die Folgen des Schuldnerverzugs auszulösen, die von § 284 Abs. 1 BGB geforderte Mahnung und sogar die Fristsetzung nach § 326 Abs. 1 BGB unterbleiben könne, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft verweigere (ständige Rechtsprechung seit RGZ 51, 347, 350).
  • LAG Hamm, 17.03.2016 - 17 Sa 1660/15

    Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Nichtbefolgung einer nicht

    Daher gerät der Arbeitgeber ohne ein tatsächliches oder wörtliches Angebot in Annahmeverzug, wenn er das Arbeitsverhältnis unberechtigterweise fristlos kündigt, ohne dass es eines Arbeitsangebots des Arbeitnehmers bedarf (BAG 09.08.1984 - 2 AZR 374/83, Rdnr. 36, NZA 1985, 119; 19.01.1999 - 9 AZR 679/97, Rdnr.15, BB 1999, 2034).
  • BAG, 19.01.2016 - 2 AZR 449/15

    Fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung - beharrliche Verletzung

    Da der Arbeitgeber mit der unwirksamen Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer den entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht hat, kann der Arbeitnehmer regelmäßig eine Arbeitsaufforderung des Arbeitgebers abwarten (BAG 12. Dezember 2012 - 5 AZR 93/12 - aaO; 16. Mai 2012 - 5 AZR 251/11 - Rn. 14 mwN, BAGE 141, 340; grundlegend 9. August 1984 - 2 AZR 374/83 - zu B II 5 b der Gründe, BAGE 46, 234) .
  • BAG, 24.09.2003 - 5 AZR 500/02

    Annahmeverzug - Unterlassen anderweitigen Erwerbs

    Da in der Kündigung zugleich die Erklärung der Beklagten lag, sie werde die Leistung nicht annehmen, bedurfte es keines Angebots des Klägers, §§ 295, 296 Satz 1 BGB (vgl. BAG 9. August 1984 - 2 AZR 374/83 - BAGE 46, 234, 244; 24. November 1994 - 2 AZR 179/94 - BAGE 78, 333; 19. Januar 1999 - 9 AZR 679/97 - BAGE 90, 329; 18. Januar 2000 - 9 AZR 932/98 - BAGE 93, 179, 183; 7. November 2002 - 2 AZR 650/00 - AP BGB § 615 Nr. 98).
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