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   BAG, 23.04.1985 - 3 AZR 156/83   

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BAG, 23.04.1985 - 3 AZR 156/83 (https://dejure.org/1985,173)
BAG, Entscheidung vom 23.04.1985 - 3 AZR 156/83 (https://dejure.org/1985,173)
BAG, Entscheidung vom 23. April 1985 - 3 AZR 156/83 (https://dejure.org/1985,173)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 48, 272
  • ZIP 1985, 889
  • MDR 1985, 788
  • NZA 1985, 496
  • VersR 1985, 791
  • BB 1985, 1731
  • BB 1985, 933
  • JR 1986, 528
 
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Wird zitiert von ... (81)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 15.09.1977 - 3 AZR 654/76

    Ruhegehalt - Geldentwertung - Gleichbehandlung - Geschäftsgrundlage -

    Auszug aus BAG, 23.04.1985 - 3 AZR 156/83
    Bereits in seinem Urteil vom 15. September 1977 (BAG 29, 294, 314 f. = AP Nr. 5 zu § 16 Betr. AVG, zu B II 3 b (1) der Gründe) hat der Senat darauf hingewiesen, daß eine entsprechende Begrenzung geboten ist, weil der Arbeitgeber sonst Unverständnis und Unzufriedenheit der aktiven Arbeitnehmer befürchten müsse.

    Eine gesunde wirtschaftliche Entwicklung darf nicht verhindert werden (BAG 29, 294, 316 = AP Nr. 5 zu § 16 BetrAVG, zu B III der Gründe; 35, 301, 305 = AP Nr. 13 zu § 16 BetrAVG, zu I der Gründe).

    Insoweit müssen die Pensionäre auf ihren früheren Betrieb und die aktiven Arbeitnehmer Rücksicht nehmen, weil diese den Ertrag erwirtschaften, der auch für die künftigen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung notwendig ist (BAG 29, 294, 316 = AP Nr. 5 zu § 16 BetrAVG, zu B III der Gründe, und BAG 35, 301, 305 = AP Nr. 13 zu § 16 BetrAVG, zu I der Gründe).

  • BAG, 16.12.1976 - 3 AZR 795/75

    Betriebliche Altersversorgung: Inflationsausgleich

    Auszug aus BAG, 23.04.1985 - 3 AZR 156/83
    Eine in § 6 k des Gesetzesentwurfs enthaltene Verweisung auf § 315 BGB ist nur deshalb nicht in die endgültige Fassung aufgenommen worden, weil sie für entbehrlich gehalten wurde (BT-Drucks. 7/2843 S. 34 und Sitzungsberichte des Deutschen Bundestages, 7. Wahlperiode, 134. Sitzung S. 9064 ff.; vgl. ferner Urteile des Senats vom 1. Juli 1976 - 3 AZR 37/76 - AP Nr. 2 zu § 16 BetrAVG, zu B I 1 d und II der Gründe und BAG 28, 279, 288 = AP Nr. 4 zu § 16 BetrAVG, zu V der Gründe).

    Eine schematische Anbindung der betrieblichen Versorgungsleistungen an die Gehaltsentwicklung oder die Entwicklung der Sozialversicherungsrenten war nicht gewollt (BT-Drucks. 7/2843 S. 12 zu § 6 k; BAG 28, 279, 290 = AP Nr. 4 zu § 16 BetrAVG, zu VI 1 der Gründe; Höhne in Heubeck/Höhne/Paulsdorff/Rau/Weinert, BetrAVG, Band 1, 2. Aufl., § 16 Rz 18).

    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung den Preisindex angewendet, der für die Lebenshaltung eines Vierpersonenarbeitnehmerhaushaltes mit mittlerem Einkommen vom Statistischen Bundesamt ermittelt wird (BAG 25, 146 = AP Nr. 4 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Geldentwertung; BAG 28, 279, 291 = AP Nr. 4 zu § 16 BetrAVG, zu VI 1 der Gründe).

  • BAG, 31.01.1984 - 3 AZR 514/81

    Altersversorgung

    Auszug aus BAG, 23.04.1985 - 3 AZR 156/83
    Jedoch wird nur die Entwicklung über mehrere Jahre eine zuverlässige Beurteilung ermöglichen (vgl. auch BAG 45, 104 = AP Nr. 15 zu § 16 BetrAVG).

    In einem Grenzfall hat der Senat sogar Anpassungsleistungen ohne Dauerbindung gebilligt (BAG 45, 104 = AP Nr. 15 zu § 16 BetrAVG).

  • BAG, 30.03.1973 - 3 AZR 26/72

    Ruhegehalt - Geldentwertung - Lebensversicherung - Pensionskassen -

    Auszug aus BAG, 23.04.1985 - 3 AZR 156/83
    Als Maßstab für eine nachhaltige Störung der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung hatte der Senat einen Kaufkraftverlust von mindestens 40 % angesehen (Urteil vom 30. März 1973, BAG 25, 146 ff. = AP Nr. 4 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Geldentwertung).

    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung den Preisindex angewendet, der für die Lebenshaltung eines Vierpersonenarbeitnehmerhaushaltes mit mittlerem Einkommen vom Statistischen Bundesamt ermittelt wird (BAG 25, 146 = AP Nr. 4 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Geldentwertung; BAG 28, 279, 291 = AP Nr. 4 zu § 16 BetrAVG, zu VI 1 der Gründe).

  • BAG, 01.07.1976 - 3 AZR 791/75

    Betriebliche Altersversorgung: Anpassungsüberprüfung

    Auszug aus BAG, 23.04.1985 - 3 AZR 156/83
    Bereits in seinem Urteil vom 1. Juli 1976 (BAG 28, 134, 142 = AP Nr. 1 zu § 16 BetrAVG, zu I 2 b der Gründe) hat der Senat für die erstmalige Rentenanpassung nach Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes ausgesprochen, daß die Prüfung für einen weit zurückliegenden Anpassungsstichtag zu wenig wirklichkeitsnahen und unbefriedigenden Ergebnissen führen könne.
  • Drs-Bund, 02.01.1985 - BT-Drs 10/2681
    Auszug aus BAG, 23.04.1985 - 3 AZR 156/83
    Versorgungswerke sind vielerorts geschlossen worden, und zwar aus unterschiedlichen Gründen und auch ohne wirtschaftliche Zwänge, sogar in florierenden Branchen (vgl. BT-Drucks. 10/2681 vom 2. Januar 1985).
  • BAG, 19.05.1981 - 3 AZR 308/80

    Anpassung - Betriebsrente - Rente - Kaufkraft - Kaufkraftentwicklung -

    Auszug aus BAG, 23.04.1985 - 3 AZR 156/83
    Insoweit müssen die Pensionäre auf ihren früheren Betrieb und die aktiven Arbeitnehmer Rücksicht nehmen, weil diese den Ertrag erwirtschaften, der auch für die künftigen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung notwendig ist (BAG 29, 294, 316 = AP Nr. 5 zu § 16 BetrAVG, zu B III der Gründe, und BAG 35, 301, 305 = AP Nr. 13 zu § 16 BetrAVG, zu I der Gründe).
  • BAG, 01.07.1976 - 3 AZR 37/76

    Anpassung - Laufende Leistungen - Betriebliche Altersversorgung -

    Auszug aus BAG, 23.04.1985 - 3 AZR 156/83
    Eine in § 6 k des Gesetzesentwurfs enthaltene Verweisung auf § 315 BGB ist nur deshalb nicht in die endgültige Fassung aufgenommen worden, weil sie für entbehrlich gehalten wurde (BT-Drucks. 7/2843 S. 34 und Sitzungsberichte des Deutschen Bundestages, 7. Wahlperiode, 134. Sitzung S. 9064 ff.; vgl. ferner Urteile des Senats vom 1. Juli 1976 - 3 AZR 37/76 - AP Nr. 2 zu § 16 BetrAVG, zu B I 1 d und II der Gründe und BAG 28, 279, 288 = AP Nr. 4 zu § 16 BetrAVG, zu V der Gründe).
  • BAG, 11.08.1981 - 3 AZR 395/80

    Betriebliche Altersversorgung und Barabgeltung (Kohlebezugsrechte)

    Auszug aus BAG, 23.04.1985 - 3 AZR 156/83
    Hat die aktive Belegschaft keinen vollen Teuerungsausgleich erhalten, so müssen sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechend geringeren Anpassungsrate begnügen (vgl. im einzelnen BAG 36, 39, 50 = AP Nr. 11 zu § 16 BetrAVG, zu III 3 der Gründe).
  • BAG, 17.01.1980 - 3 AZR 1107/78

    Anpassung - Betriebliche Versorgungsleistung - Pensionär - Kaufkraftverlust -

    Auszug aus BAG, 23.04.1985 - 3 AZR 156/83
    Das hat der Senat wiederholt entschieden (BAG 32, 317 und 36, 39 = AP Nr. 8 und 11 zu § 16 BetrAVG) und daran hält er fest.
  • BAG, 17.04.1996 - 3 AZR 56/95

    Nachträgliche Anpassung der Betriebsrenten

    Es hat angenommen, daß sich der Anpassungsbedarf der Versorgungsempfänger nach dem zwischenzeitlich eingetretenen Kaufpreisverlust richtet und es dabei auf die Veränderungen des Preisindex ankommt, den das Statistische Bundesamt für die Lebenshaltung eines Vier-Personen-Arbeitnehmer-Haushaltes mit mittlerem Einkommen ermittelt hat (vgl. BAGE 28, 279, 291 = AP Nr. 4 zu § 16 BetrAVG, zu VI 1 der Gründe; BAGE 48, 272, 277 = AP Nr. 17 zu § 16 BetrAVG, zu II 2 a der Gründe; BAG Urteil vom 17. Oktober 1995 - 3 AZR 881/94 - AP Nr. 34 zu § 16 BetrAVG, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt, zu II 2 a der Gründe).

    a) Beurteilungsgrundlage für die langfristig zu erstellende Prognose ist die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens in der Zeit vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für die weitere Entwicklung des Unternehmens gezogen werden können (vgl. BAGE 48, 272, 281 = AP Nr. 17 zu § 16 BetrAVG, zu II 3 c (1) der Gründe).

    Eine einigermaßen zuverlässige Prognose setzt jedoch voraus, daß die bisherige Entwicklung über mehrere Jahre hinweg ausgewertet wird (vgl. BAGE 48, 272, 283 = AP Nr. 17 zu § 16 BetrAVG, zu III 2 der Gründe).

    c) Der Senat hat stets betont, daß die Anpassung eine gesunde wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens nicht verhindern und Arbeitsplätze nicht in Gefahr bringen darf (vgl. u.a. BAGE 29, 294, 316 = AP Nr. 5 zu § 16 BetrAVG, zu B III der Gründe; BAGE 48, 272, 278 f. = AP Nr. 17 zu § 16 BetrAVG, zu II 3 a der Gründe).

    f) Da sich auf lange Sicht nur ein Unternehmen, das Gewinne abwirft, im Wettbewerb behaupten kann, ist eine angemessene Eigenkapitalverzinsung in der Regel notwendig (vgl. BAGE 48, 272, 283 f. = AP Nr. 17 zu § 16 BetrAVG, zu III 2 der Gründe; BAGE 61, 94, 98 f. = AP Nr. 22 zu § 16 BetrAVG, zu II 2 b der Gründe).

  • LAG Hamm, 10.07.2001 - 6 Sa 1797/99
    Danach braucht der Arbeitgeber die Renten nicht anzupassen, wenn dadurch die Gefahr entsteht, dass die Entwicklung des Unternehmens beeinträchtigt und seine Substanz aufgezehrt wird (BAG 23.04.1985 - 3 AZR 156/83).

    Übermäßig ist die Belastung dann, wenn es mit einiger Wahrscheinlichkeit dem Arbeitgeber nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus dem Wertzuwachs des Unternehmens und aus den Erträgen aufzubringen (BAG 23.04.1985 - 3 AZR 156/83; BAG 23.05.2000 - 3 AZR 83/99; BAG 23.05.2000 - 3 AZR 146/99).

    Triftige Gründe liegen vor, soweit der Anstieg der Versorgungslast eine "übermäßige Belastung des Unternehmens" verursachen würde (BAG 23.4.1985 - 3 AZR 156/83 - zu § 16 BetrAVG) bzw. soweit die Mehrkosten des Anstiegs der Versorgungslast das Unternehmen übermäßig belasten.

    Eine "gesunde wirtschaftliche Entwicklung" darf nicht verhindert werden (BAG 23.4.1985 - 3 AZR 156/83 - zu § 16 BetrAVG).

    Die Notwendigkeit einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung kann in der Regel nicht unberücksichtigt bleiben (BAG 23.4.1985 - 3 AZR 156/83; BAG 17.4.1996 - 3 AZR 56/95 - jeweils zu § 16 BetrAVG), da auf lange Sicht nur ein Unternehmen, das Kapitalgewinne abwirft, in der Lage sein wird, sich im Wettbewerb zu behaupten.

    Das BAG (Urteil v. 23.04.1985 - 3 AZR 156/83) hat das Modell 1980 als kompliziert und schwer durchschaubar bezeichnet.

    Beurteilungsgrundlage für die langfristig zu erstellende Prognose ist - ähnlich wie bei einer Anpassungsprüfüng nach § 16 BetrAVG - die wirtschaftliche Entwicklung hier der Non-Profit-Organisation in der Zeit vor dem Widerrufszugang, soweit daraus Schlüsse für die weitere Entwicklung der Organisation gezogen werden können (BAG 23.04.1985 - 3 AZR 156/83; BAG 23.05.2000 - 3 AZR 83/99; BAG 23.05.2000 - 3 AZR 146/99 - jeweils zu § 16 BetrAVG).

    Für die Prüfung einer künftigen Substanzgefährdung muss daher eine durch Tatsachen gestützte Wahrscheinlichkeit genügen (BAG 23.04.1985 - 3 AZR 156/83).

  • BAG, 17.10.1995 - 3 AZR 881/94

    Betriebsrentenanpassung bei späterer Betriebsstillegung

    Nicht vorhersehbare, veränderte Rahmenbedingungen oder spätere, zum Anpassungsstichtag noch nicht absehbare Betriebsstillegungen spielen keine Rolle (Klarstellung zum Urteil des Senats vom 23. April 1985 - 3 AZR 156/83 - BAGE 48, 272, 283 = AP Nr. 17 zu § 16 BetrAVG, zu III 1 der Gründe).

    Der Versorgungsempfänger kann die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch die Gerichte überprüfen lassen (vgl. BAGE 28, 279, 288 ff. = AP Nr. 4 zu § 16 BetrAVG, zu V der Gründe; BAGE 48, 272, 276 = AP Nr. 17 zu § 16 BetrAVG, zu II 1 a der Gründe; Höfer, BetrAVG, Bd. 1, 4. Aufl., Stand: September 1995, § 16 Rz 3607; Blomeyer/Otto, BetrAVG, § 16 Rz 285; Heubeck/Höhne/Paulsdorff/Rau/Weinert, BetrAVG, Bd. I, 2. Aufl., § 16 Rz 224; HwB AR-Heither, Stand: November 1995, Betriebliche Altersversorgung, Rz 349).

    Bei der Ermittlung der Kaufkraftentwicklung ist auf die Veränderung des Preisindex abzustellen, den das Statistische Bundesamt für die Lebenshaltung eines Vier-Personen-Arbeitnehmer-Haushaltes mit mittlerem Einkommen ermittelt hat (BAGE 48, 272, 277 = AP Nr. 17 zu § 16 BetrAVG, zu II 2 a der Gründe; BAGE 28, 279, 291 = AP Nr. 4 zu § 16 BetrAVG, zu VI 1 der Gründe; BAGE 25, 146 = AP Nr. 4 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Geldentwertung).

    Sind Einbußen in der Unternehmenssubstanz zu befürchten, steht die gebotene Rücksichtnahme auf die Belange des Arbeitgebers und der aktiven Arbeitnehmer einer Anpassung entgegen (BAGE 48, 272, 278 ff. = AP Nr. 17 zu § 16 BetrAVG, zu II 3 der Gründe; BAGE 48, 284, 290 = AP Nr. 16 zu § 16 BetrAVG, zu II 1 der Gründe; BAG Urteil vom 4. Oktober 1994 - 3 AZR 910/93 - AP Nr. 32 zu § 16 BetrAVG, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu A der Gründe).

    Beurteilungsgrundlage für die langfristig zu erstellende Prognose ist die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens in der Zeit vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für die weitere Entwicklung des Unternehmens gezogen werden können (BAGE 48, 272, 281 = AP Nr. 17 zu § 16 BetrAVG, zu II 3 c [1] der Gründe).

    Eine weitergehende Bedeutung ist ihnen auch im Urteil des Senats vom 23. April 1985 (- 3 AZR 156/83 - BAGE 48, 272, 283 = AP Nr. 17 zu § 16 BetrAVG, zu III 1 der Gründe) nicht beigemessen worden.

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