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   BAG, 26.06.1985 - 4 AZR 585/83   

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BAG, 26.06.1985 - 4 AZR 585/83 (https://dejure.org/1985,265)
BAG, Entscheidung vom 26.06.1985 - 4 AZR 585/83 (https://dejure.org/1985,265)
BAG, Entscheidung vom 26. Juni 1985 - 4 AZR 585/83 (https://dejure.org/1985,265)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Arbeitszeitbestimmung - Mitbestimmung des Arbeitgebers - Mitbestimmungsrecht des Personalrats - Zeitliche Lage der Arbeitszeit

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Arbeitszeitbestimmung durch Arbeitgeber-Mitbestimmung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 1

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 49, 125
  • DB 1986, 132
 
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Wird zitiert von ... (71)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 22.05.1985 - 4 AZR 88/84

    Tätigkeitszuweisung nach Tarifvertrag

    Auszug aus BAG, 26.06.1985 - 4 AZR 585/83
    Schließlich weist das Landesarbeitsgericht mit Recht unter Heranziehung der Rechtsprechung des erkennenden Senats auch noch darauf hin, daß im Zweifel derjenigen Tarifauslegung der Vorzug zu geben ist, die zu einer vernünftigen, gerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. die Urteile des Senats vom 22. Mai 1985 - 4 AZR 88/84 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, und 12. September 1984, aaO, mit weiteren Nachweisen).

    Wenn es nämlich rechtlich möglich ist, daß aufgrund entsprechender tariflicher Regelung unter bestimmten Voraussetzungen der Arbeitgeber einseitig die Höhe des Arbeitsentgelts bzw. von Teilen davon bestimmt (vgl. die Urteile des Senats vom 25. Januar 1978 - 4 AZR 509/76 - AP Nr. 10 zu § 611 BGB Croupier, 28. September 1977 - 4 AZR 743/76 - AP Nr. 4 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk, sowie 23. Mai 1973 - 4 AZR 484/72 - AP Nr. 1 zu § 39 TV Ang Bundespost, mit weiteren Nachweisen, auch auf das zustimmende Schrifttum), und wenn es weiter gleichermaßen rechtlich möglich ist, tarifvertraglich zu bestimmen, daß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unter bestimmten, tariflich vorgegebenen Voraussetzungen eine andere, auch niedriger zu vergütende Tätigkeit zuweisen kann (vgl. die Urteile des Senats vom 22. Mai 1985 BAG 48, 351 und - 4 AZR 88/84 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, mit weiteren Nachweisen), dann muß das auch für tarifliche Bestimmungen gelten, die wie § 9 TVAL II dem Arbeitgeber das Recht geben, unter bestimmten, tariflich geregelten Voraussetzungen über eine feststehende tarifliche Normalarbeitszeit hinaus die Arbeitszeit der tarifunterworfenen Arbeitnehmer zu verlängern und auch wieder entsprechend zu verkürzen.

    Dabei ist dem Kläger zuzugeben, daß sich im Sinne der herkömmlichen Terminologie das Direktionsrecht des Arbeitgebers in der Regel nur auf die Einzelheiten des Ortes, der Zeit, der Art und der Reihenfolge der vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeit beschränkt (vgl. auch dazu das Urteil des Senats vom 22. Mai 1985 - 4 AZR 88/84 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).

    Schließlich übersieht der Kläger, daß allein aufgrund einer langdauernden Beschäftigung mit 50 Wochenarbeitsstunden und entsprechender Vergütungszahlung noch nicht zwingend auf eine entsprechende Konkretisierung des Arbeitsvertrages der Parteien geschlossen werden kann (vgl. die Urteile des Senats vom 22. Mai 1985 - 4 AZR 88/84 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, und 11. Juni 1958 - 4 AZR 514/55 - AP Nr. 2 zu § 611 BGB Direktionsrecht).

  • BVerwG, 05.02.1971 - VII P 16.70

    Mitbestimmung bei einer Festsetzung der täglichen Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 26.06.1985 - 4 AZR 585/83
    Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG erstreckt sich nur auf die zeitliche Lage der Arbeitszeit, nicht jedoch auf ihre Dauer (in Übereinstimmung mit BVerwG 5.2.1971 VII P 16.70 = BVerwGE 37, 173 = AP Nr. 8 zu § 67 PersVG).

    Darin folgt der Senat der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 37, 173, 174 = AP Nr. 8 zu § 67 PersVG) und des Fachschrifttums (vgl. Dietz/Richardi, BPersVG, 2. Aufl., § 75 Rz 225 ff. sowie Lorenzen/Eckstein, BPersVG, § 75 Rz 115, mit weiteren Nachweisen).

  • BAG, 25.10.1977 - 1 AZR 452/74

    Arbeitszeit: keine Änderung durch Ableistung von Überstunden über einen längeren

    Auszug aus BAG, 26.06.1985 - 4 AZR 585/83
    Abgesehen davon wird die § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG entsprechende Vorschrift des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG weitgehend in der zuvor dargestellten Weise und nicht im Sinne der Ausführungen der Revision ausgelegt (vgl. das Urteil des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Oktober 1977 - 1 AZR 452/74 - AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, ferner Dietz/Richardi, BetrVG, 5. Aufl., § 87 Rz 153; Galperin/Löwisch, BetrVG, 5. Aufl., § 87 Rz 85; Kammann/Hess/Schlochauer, BetrVG, § 87 Rz 62 und 63 sowie Wiese in GK zum BetrVG, 3. Bearbeitg., § 87 Rz 135, mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 23.05.1973 - 4 AZR 484/72

    Gewährung von Beihilfen - Krankheitsfall - Geburt - Todesfall - Deutsche

    Auszug aus BAG, 26.06.1985 - 4 AZR 585/83
    Wenn es nämlich rechtlich möglich ist, daß aufgrund entsprechender tariflicher Regelung unter bestimmten Voraussetzungen der Arbeitgeber einseitig die Höhe des Arbeitsentgelts bzw. von Teilen davon bestimmt (vgl. die Urteile des Senats vom 25. Januar 1978 - 4 AZR 509/76 - AP Nr. 10 zu § 611 BGB Croupier, 28. September 1977 - 4 AZR 743/76 - AP Nr. 4 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk, sowie 23. Mai 1973 - 4 AZR 484/72 - AP Nr. 1 zu § 39 TV Ang Bundespost, mit weiteren Nachweisen, auch auf das zustimmende Schrifttum), und wenn es weiter gleichermaßen rechtlich möglich ist, tarifvertraglich zu bestimmen, daß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unter bestimmten, tariflich vorgegebenen Voraussetzungen eine andere, auch niedriger zu vergütende Tätigkeit zuweisen kann (vgl. die Urteile des Senats vom 22. Mai 1985 BAG 48, 351 und - 4 AZR 88/84 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, mit weiteren Nachweisen), dann muß das auch für tarifliche Bestimmungen gelten, die wie § 9 TVAL II dem Arbeitgeber das Recht geben, unter bestimmten, tariflich geregelten Voraussetzungen über eine feststehende tarifliche Normalarbeitszeit hinaus die Arbeitszeit der tarifunterworfenen Arbeitnehmer zu verlängern und auch wieder entsprechend zu verkürzen.
  • BAG, 25.01.1978 - 4 AZR 509/76

    Gehaltstarifvertrag Spielbanken Bayern - Vergütungssysteme - Gehaltstabellen -

    Auszug aus BAG, 26.06.1985 - 4 AZR 585/83
    Wenn es nämlich rechtlich möglich ist, daß aufgrund entsprechender tariflicher Regelung unter bestimmten Voraussetzungen der Arbeitgeber einseitig die Höhe des Arbeitsentgelts bzw. von Teilen davon bestimmt (vgl. die Urteile des Senats vom 25. Januar 1978 - 4 AZR 509/76 - AP Nr. 10 zu § 611 BGB Croupier, 28. September 1977 - 4 AZR 743/76 - AP Nr. 4 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk, sowie 23. Mai 1973 - 4 AZR 484/72 - AP Nr. 1 zu § 39 TV Ang Bundespost, mit weiteren Nachweisen, auch auf das zustimmende Schrifttum), und wenn es weiter gleichermaßen rechtlich möglich ist, tarifvertraglich zu bestimmen, daß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unter bestimmten, tariflich vorgegebenen Voraussetzungen eine andere, auch niedriger zu vergütende Tätigkeit zuweisen kann (vgl. die Urteile des Senats vom 22. Mai 1985 BAG 48, 351 und - 4 AZR 88/84 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, mit weiteren Nachweisen), dann muß das auch für tarifliche Bestimmungen gelten, die wie § 9 TVAL II dem Arbeitgeber das Recht geben, unter bestimmten, tariflich geregelten Voraussetzungen über eine feststehende tarifliche Normalarbeitszeit hinaus die Arbeitszeit der tarifunterworfenen Arbeitnehmer zu verlängern und auch wieder entsprechend zu verkürzen.
  • BAG, 28.09.1977 - 4 AZR 743/76

    Tarifverträge - Rundfunk - Kinderzuschlag - Kinderzuschlagsordnung - Höhe des

    Auszug aus BAG, 26.06.1985 - 4 AZR 585/83
    Wenn es nämlich rechtlich möglich ist, daß aufgrund entsprechender tariflicher Regelung unter bestimmten Voraussetzungen der Arbeitgeber einseitig die Höhe des Arbeitsentgelts bzw. von Teilen davon bestimmt (vgl. die Urteile des Senats vom 25. Januar 1978 - 4 AZR 509/76 - AP Nr. 10 zu § 611 BGB Croupier, 28. September 1977 - 4 AZR 743/76 - AP Nr. 4 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk, sowie 23. Mai 1973 - 4 AZR 484/72 - AP Nr. 1 zu § 39 TV Ang Bundespost, mit weiteren Nachweisen, auch auf das zustimmende Schrifttum), und wenn es weiter gleichermaßen rechtlich möglich ist, tarifvertraglich zu bestimmen, daß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unter bestimmten, tariflich vorgegebenen Voraussetzungen eine andere, auch niedriger zu vergütende Tätigkeit zuweisen kann (vgl. die Urteile des Senats vom 22. Mai 1985 BAG 48, 351 und - 4 AZR 88/84 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, mit weiteren Nachweisen), dann muß das auch für tarifliche Bestimmungen gelten, die wie § 9 TVAL II dem Arbeitgeber das Recht geben, unter bestimmten, tariflich geregelten Voraussetzungen über eine feststehende tarifliche Normalarbeitszeit hinaus die Arbeitszeit der tarifunterworfenen Arbeitnehmer zu verlängern und auch wieder entsprechend zu verkürzen.
  • BAG, 06.02.1985 - 4 AZR 127/83

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Höher- und Rückgruppierung - Eingruppierung:

    Auszug aus BAG, 26.06.1985 - 4 AZR 585/83
    Dabei geht das Landesarbeitsgericht richtig davon aus, daß nunmehr für die personalvertretungsrechtliche Beurteilung des Falles das Bundespersonal vertretungsgesetz in der Fassung vom 15. März 1974 heranzuziehen ist (vgl. das Urteil des Senats vom 6. Februar 1985 - 4 AZR 127/83 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
  • BAG, 12.09.1984 - 4 AZR 336/82

    Tarifauslegung - Bargeldlose Gehaltszahlung

    Auszug aus BAG, 26.06.1985 - 4 AZR 585/83
    Dabei bedient sich das Landesarbeitsgericht der zutreffenden Auslegungsmethode, indem es gleichermaßen den Tarifwortlaut und den tariflichen Gesamtzusammenhang berücksichtigt und damit auch dem Sinn und Zweck der Tarifnormen das gebotene Gewicht zumißt (vgl. das Urteil des Senats vom 12. September 1984, BAG 46, 308).
  • BAG, 12.12.1984 - 7 AZR 509/83

    Leistungsbestimmungsrecht zum Umfang der Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 26.06.1985 - 4 AZR 585/83
    Mit dieser Beurteilung weicht der Senat auch nicht etwa von den Ausführungen des Siebten Senats des Bundesarbeitsgerichts in dessen Urteil vom 12. Dezember 1984 BAG 47, 314 ab.
  • BAG, 22.05.1985 - 4 AZR 427/83

    Tätigkeitszuweisung nach Tarifvertrag - Mitbestimmung

    Auszug aus BAG, 26.06.1985 - 4 AZR 585/83
    Wenn es nämlich rechtlich möglich ist, daß aufgrund entsprechender tariflicher Regelung unter bestimmten Voraussetzungen der Arbeitgeber einseitig die Höhe des Arbeitsentgelts bzw. von Teilen davon bestimmt (vgl. die Urteile des Senats vom 25. Januar 1978 - 4 AZR 509/76 - AP Nr. 10 zu § 611 BGB Croupier, 28. September 1977 - 4 AZR 743/76 - AP Nr. 4 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk, sowie 23. Mai 1973 - 4 AZR 484/72 - AP Nr. 1 zu § 39 TV Ang Bundespost, mit weiteren Nachweisen, auch auf das zustimmende Schrifttum), und wenn es weiter gleichermaßen rechtlich möglich ist, tarifvertraglich zu bestimmen, daß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unter bestimmten, tariflich vorgegebenen Voraussetzungen eine andere, auch niedriger zu vergütende Tätigkeit zuweisen kann (vgl. die Urteile des Senats vom 22. Mai 1985 BAG 48, 351 und - 4 AZR 88/84 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, mit weiteren Nachweisen), dann muß das auch für tarifliche Bestimmungen gelten, die wie § 9 TVAL II dem Arbeitgeber das Recht geben, unter bestimmten, tariflich geregelten Voraussetzungen über eine feststehende tarifliche Normalarbeitszeit hinaus die Arbeitszeit der tarifunterworfenen Arbeitnehmer zu verlängern und auch wieder entsprechend zu verkürzen.
  • BAG, 11.06.1958 - 4 AZR 514/55

    Vereinbarte Erweiterung des Weisungsrechts - Versetzung eines Schwerbeschädigten

  • BAG, 29.01.1981 - 2 AZR 778/78

    Unzulässigkeit ordentlicher Kündigungen nach § 15 KSchG

  • BAG, 07.09.1988 - 5 AZR 625/87

    Abmahnung nach erfolgloser Kündigung - Anspruch auf Entfernung von

  • BAG, 19.03.1986 - 4 AZR 642/84

    Eingruppierung: Ein mit der Herstellung eines Atlasses beauftragter

    Diese Auslegung führt auch zu einer vernünftigen, gerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung; auch deswegen verdient sie den Vorzug (vgl. die Urteile des Senats vom 13. November 1985 - 4 AZR 269/84 - und 26. Juni 1985 - 4 AZR 585/83 -, beide zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 28.01.2009 - 4 AZR 904/07

    Auslegung einer vertraglichen Zusatzvereinbarung

    Das Landesarbeitsarbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass neben einer entsprechenden einseitigen Anordnung durch den Arbeitgeber auch einzelvertragliche Vereinbarungen mit dem Arbeitnehmer möglich waren (BAG 26. Juni 1985 - 4 AZR 585/83 - BAGE 49, 125, zu § 9 Nr. 2 Buchst. a TVAL II).
  • BAG, 18.08.1987 - 1 ABR 30/86

    Tarifverträge über differenzierte Arbeitszeiten

    Nach Auffassung des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach der praktisch gleichlautenden Vorschrift des § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG nicht auf die Dauer der Arbeitszeit (vgl. BAG Urteil vom 26. Juni 1985 - 4 AZR 585/83 - AP Nr. 4 zu § 9 TVAL II).
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