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   BAG, 27.06.1985 - 2 AZR 412/84   

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BAG, 27.06.1985 - 2 AZR 412/84 (https://dejure.org/1985,30)
BAG, Entscheidung vom 27.06.1985 - 2 AZR 412/84 (https://dejure.org/1985,30)
BAG, Entscheidung vom 27. Juni 1985 - 2 AZR 412/84 (https://dejure.org/1985,30)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unwirksamkeit einer ordentlichen Kündigung wegen nicht ordnungsgemäßer vorheriger Anhörung des Betriebsrates - Abmahnung wegen Minder- und Schlechtleistungen - Information über die einer Abmahnung nachfolgenden und die Kündigung auslösenden Fehlleistungen des ...

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Anforderungen an Unterrichtung des Betriebsrates über Kündigungsgründe

  • bag-urteil.com

    Kündigungsgründe - Unterrichtung des Betriebsrates

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 49, 136
  • ZIP 1986, 325
  • MDR 1986, 344
  • NZA 1986, 426
  • BB 1986, 321
  • DB 1986, 332
  • JR 1986, 386
 
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Wird zitiert von ... (160)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 28.09.1978 - 2 AZR 2/77

    Erfüllung der sechsmonatigen Wartezeit - Kündigung aus sachlichem Grunde -

    Auszug aus BAG, 27.06.1985 - 2 AZR 412/84
    Kommt der Arbeitgeber diesen Anforderungen an seine Mitteilungspflicht nicht oder nicht richtig nach, unterlaufen ihm insoweit bei der Durchführung der Anhörung Fehler, dann ist die Kündigung unwirksam (BAG 27, 209; 30, 386), und zwar unabhängig davon, ob und wie der Betriebsrat zu der mangelhaften Anhörung Stellung genommen hat (BAG 31, 83, 89).

    Die Stellungnahme des Betriebsrates ist nicht geeignet, Fehler des Arbeitgebers bei der Anhörung, die in zwei Verfahrensabschnitten abläuft, zu heilen (BAG 31, 83, 89; auch BAG Urteil vom 2. November 1983 - 7 AZR 65/82 - AP Nr. 29 zu § 102 BetrVG 1972, zu A I 2 d der Gründe, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen).

    Bereits in dem weiteren Urteil vom 28. September 1978 (BAG 31, 83, 90) hat der Senat daraus zutreffend die Konsequenz gezogen, es sei ausreichend, daß der Betriebsratsvorsitzende, dessen Kenntnis dem Betriebsrat nach § 26 Abs. 3 Satz 2 BetrVG zuzurechnen sei, aufgrund früherer Vorgänge den Kündigungssachverhalt vor der Einleitung des Anhörungsverfahrens gekannt habe (ebenso Dietz/Richardi, aaO, § 102 Rz 52).

  • BAG, 18.12.1980 - 2 AZR 1006/78

    Kündigungsschutzklage - Auflösungsvertrag - Kündigungsgrund - Nachschieben -

    Auszug aus BAG, 27.06.1985 - 2 AZR 412/84
    Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mitzuteilen, d. h. der Arbeitgeber muß schriftlich oder mündlich dem Betriebsrat neben den näheren Informationen über die Person des betroffenen Arbeitnehmers die Art und den Zeitpunkt der Kündigung, vor allem die seiner Ansicht nach maßgeblichen Gründe für die beabsichtigte Kündigung mitteilen (BAG 30, 176; BAG 34, 309, 315).

    Die Informationspflicht gegenüber dem Betriebsrat geht zwar nicht so weit wie die Darlegungspflicht im Kündigungsrechtsstreit (BAG 34, 309, 320).

    Der Beklagten ist es aufgrund der erfolgten Mitteilung insbesondere nicht verwehrt, sich darauf zu berufen, daß der Kläger wegen Minder- und Schlechtleistungen schon einmal abgemahnt worden ist (BAG 34, 309).

  • BAG, 13.07.1978 - 2 AZR 717/76

    Anhörung des Betriebsrats - Beabsichtigte Kündigung - Mitteilungspflicht des

    Auszug aus BAG, 27.06.1985 - 2 AZR 412/84
    Hierfür genügt es in der Regel nicht, die Kündigungsgründe nur pauschal, schlagwort- oder stichwortartig zu bezeichnen oder bloße Werturteile ohne Angabe der für die Bewertung maßgebenden Tatsachen anzugeben (BAG 30, 386).

    Gleichwohl ist der für den Arbeitgeber maßgebende Sachverhalt unter Angabe der Tatsachen, aus denen der Kündigungsentschluß hergeleitet wird, aber näher so zu umschreiben, daß der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in die Lage versetzt wird, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und über eine Stellungnahme schlüssig zu werden (BAG 30, 386, 394 f.).

    Sinn und Zweck dieser primär dem kollektiven Interessenschutz dienenden Bestimmung (BAG 30, 386; BAG Urteil vom 9. November 1977 - 5 AZR 132/76 - AP Nr. 13 Internat. Privatrecht, Arbeitsrecht; Heinze, Personalplanung, Einstellung und Kündigung, 1982, Rz 458) ist es allein, den Betriebsrat in die Lage zu versetzen, sein Mitbestimmungsrecht (Anhörungsrecht) ordnungsgemäß auszuüben, d. h. die Stichhaltigkeit und Gewichtigkeit der Kündigungsgründe zu überprüfen und sich hierüber eine eigene Meinung bilden zu können.

  • BAG, 06.07.1978 - 2 AZR 810/76

    Betriebsbedingte Kündigung - Kündigungsgründe - Betriebsrat - Dringende

    Auszug aus BAG, 27.06.1985 - 2 AZR 412/84
    Soweit sich aus dem Urteil des Senates vom 6. Juli 1978 (- 2 AZR 810/76 - BAG 30, 370, 385 = AP Nr. 16 zu § 102 BetrVG 1972, zu IV 2 der Gründe) die Auffassung entnehmen läßt, die Kenntnis eines Arbeitskollegen des gekündigten Arbeitnehmers, der dem Betriebsrat angehörte, reiche als Unterrichtung des Betriebsrates aus (so Etzel, aaO, und Auslegung im Urteil vom 25. November 1981), wird sie vom Senat ausdrücklich aufgegeben.

    Sie läßt sich im übrigen auch nicht mit einer Unterscheidung zwischen früheren Mitteilungen an den Betriebsrat durch den Arbeitgeber und einer Kenntnis des Betriebsrates "aus anderen Quellen" (BAG 30, 370, 384) rechtfertigen.

    Für beide Möglichkeiten, vom Kündigungssachverhalt Kenntnis zu erlangen, gelten nach dem insoweit zu bestätigenden Urteil des Senates vom 6. Juli 1978 (aaO) die gleichen Grundsätze.

  • BAG, 28.03.1974 - 2 AZR 472/73

    Kündigung - Zustimmung des Betreibsrates - Mitteilung der Kündigungsabsicht -

    Auszug aus BAG, 27.06.1985 - 2 AZR 412/84
    Hat der Betriebsrat den erforderlichen Kenntnisstand, um sich über die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe ein Bild zu machen und eine Stellungnahme hierzu abgeben zu können, und weiß dies der Arbeitgeber oder kann er dies nach den gegebenen Umständen jedenfalls als sicher annehmen, so würde es dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gemäß § 2 Abs. 1 BetrVG widersprechen und es wäre eine kaum verständliche reine Förmelei, vom Arbeitgeber dann gleichwohl noch eine detaillierte Begründung zu verlangen (BAG 26, 102; 31, 83; 44, 249; auch 30, 386; vgl. ferner BAG 40, 95; 44, 201).

    Der in der Senatsentscheidung vom 28. März 1974 - 2 AZR 472/73 - (BAG 26, 102, 105) gemachte Vorbehalt, daß dies jedenfalls in einem "kleinen Betrieb" gelte, ist nicht als sachliche Einschränkung des Geltungsbereiches dieser Grundsätze zu verstehen.

  • BAG, 02.11.1983 - 7 AZR 65/82

    Anhörungsverfahren - Kündigung

    Auszug aus BAG, 27.06.1985 - 2 AZR 412/84
    Die Stellungnahme des Betriebsrates ist nicht geeignet, Fehler des Arbeitgebers bei der Anhörung, die in zwei Verfahrensabschnitten abläuft, zu heilen (BAG 31, 83, 89; auch BAG Urteil vom 2. November 1983 - 7 AZR 65/82 - AP Nr. 29 zu § 102 BetrVG 1972, zu A I 2 d der Gründe, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen).

    Eine zu diesem Zeitpunkt nicht ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrates wird nicht dadurch geheilt, daß der Betriebsrat später vor Ablauf des Anhörungsverfahrens durch eigene Nachforschungen weitere maßgebliche Kündigungstatsachen erfahren hat, die den Kündigungssachverhalt nicht nur weiter konkretisieren und abrunden, sondern die der Arbeitgeber zur Erfüllung seiner Mitteilungspflicht hätte angeben müssen (BAG 44, 201, 208).

  • BAG, 04.08.1975 - 2 AZR 266/74

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Kündigung, Delegierung auf einen Ausschuß,

    Auszug aus BAG, 27.06.1985 - 2 AZR 412/84
    Kommt der Arbeitgeber diesen Anforderungen an seine Mitteilungspflicht nicht oder nicht richtig nach, unterlaufen ihm insoweit bei der Durchführung der Anhörung Fehler, dann ist die Kündigung unwirksam (BAG 27, 209; 30, 386), und zwar unabhängig davon, ob und wie der Betriebsrat zu der mangelhaften Anhörung Stellung genommen hat (BAG 31, 83, 89).

    Ist ein besonderer Ausschuß (Personalausschuß) gebildet, dem der Betriebsrat die Mitbestimmung bei Kündigungen (§ 102 BetrVG) übertragen hat, dann ist der Ausschußvorsitzende zur Entgegennahme der Erklärungen des Arbeitgebers im Anhörungsverfahren berechtigt (BAG 27, 209).

  • BAG, 24.08.1983 - 7 AZR 475/81
    Auszug aus BAG, 27.06.1985 - 2 AZR 412/84
    Für die Frage, ob im Hinblick auf den Kenntnisstand des Betriebsrates der Arbeitgeber im Anhörungsverfahren eine detaillierte Begründung geben muß, spielt es auch keine Rolle, ob es sich um einen Klein- oder Großbetrieb handelt (ebenso das Urteil des Siebten Senates vom 24. August 1983 - 7 AZR 475/81 - n. v., für den Kenntnisstand des Vorsitzenden).
  • BAG, 25.11.1981 - 7 AZR 447/79
    Auszug aus BAG, 27.06.1985 - 2 AZR 412/84
    Der erkennende Senat teilt die bereits vom Siebten Senat (Urteil vom 25. November 1981 - 7 AZR 447/79 - nicht veröffentlicht) geäußerten Bedenken, eine so begründete Zurechnung des Wissens einzelner Betriebsratsmitglieder als Wissen des Betriebsrates insgesamt sei mit § 26 Abs. 3 BetrVG unvereinbar.
  • BAG, 28.02.1974 - 2 AZR 455/73

    Anforderungen an die Wirksamkeit der Betriebsratsanhörung

    Auszug aus BAG, 27.06.1985 - 2 AZR 412/84
    Berechtigt zur Entgegennahme von Mitteilungen zur Kündigungsabsicht des Arbeitgebers (§ 102 BetrVG) ist gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 BetrVG der Betriebsratsvorsitzende oder, falls dieser verhindert ist, der Stellvertreter des Betriebsratsvorsitzenden (BAG 26, 27, 30).
  • BAG, 09.11.1977 - 5 AZR 132/76

    Geltung des Betriebsverfassungsrecht bei Betrieben mit Auslandsberührung

  • BAG, 16.03.1961 - 2 AZR 539/59

    Wiederholte Androhung einer außerordentlichen Kündigung - Verhaltensbedingte

  • BAG, 27.08.1982 - 7 AZR 30/80

    Frage der ordnungsgemäßen Einleitung eines Anhörungsverfahrens nach § 102 Abs. 1

  • BAG, 16.03.1978 - 2 AZR 424/76

    Ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats - Art der beabsichtigten Kündigung -

  • BAG, 28.07.2020 - 1 ABR 5/19

    Freigestelltes Betriebsratsmitglied - Verhinderung

    In diesem Fall ist ein fristauslösender Zugang beim Betriebsrat erst dann gegeben, wenn das Betriebsratsmitglied die ihm vom Arbeitgeber übergebene Erklärung an den Vorsitzenden des Betriebsrats oder - im Verhinderungsfall - dessen Stellvertreter weiterleitet (vgl. BAG 27. Juni 1985 - 2 AZR 412/84 - zu II 1 c bb der Gründe, BAGE 49, 136) .
  • ArbG Köln, 17.06.2021 - 12 Ca 450/21

    Corona-Maskenverweigerung am Arbeitsplatz: Pauschales Attest reicht nicht - auch

    Kommt der Arbeitgeber diesen Anforderungen an seine Mitteilungspflicht nicht oder nicht richtig nach und unterlaufen ihm insoweit bei der Durchführung der Anhörung Fehler, ist die Kündigung unwirksam (BAG 27.06.1985 - 2 AZR 412/84 - juris).
  • BAG, 18.06.2015 - 2 AZR 256/14

    Ordentliche Kündigung - Betriebsratsanhörung

    Sinn und Zweck der Vorschrift des § 102 BetrVG ist es unter diesem Aspekt, den Betriebsrat zu befähigen, sein Anhörungsrecht sachgerecht auszuüben und seinen Einfluss auf die Zusammensetzung der Belegschaft zu sichern (BAG 28. August 2003 - 2 AZR 377/02 - zu B I 4 a der Gründe, BAGE 107, 221; 27. Juni 1985 - 2 AZR 412/84 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 49, 136) .

    Handelt es sich objektiv um eine solche Situation, ist es - auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG (zu dessen Berücksichtigung im Rahmen von § 102 BetrVG vgl. BAG 28. August 2003 - 2 AZR 377/02 - aaO; 27. Juni 1985 - 2 AZR 412/84 - zu II 1 c bb der Gründe, aaO) - gerechtfertigt, für die Kenntnis des Arbeitgebers nicht auf den Wissensstand des "verstrickten", sondern auf den eines "undolosen" Vertreters oder Organmitglieds abzustellen.

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