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   BAG, 16.07.1985 - 1 AZR 206/81   

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https://dejure.org/1985,953
BAG, 16.07.1985 - 1 AZR 206/81 (https://dejure.org/1985,953)
BAG, Entscheidung vom 16.07.1985 - 1 AZR 206/81 (https://dejure.org/1985,953)
BAG, Entscheidung vom 16. Juli 1985 - 1 AZR 206/81 (https://dejure.org/1985,953)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Streitigkeit über das Bestehen eines Abfindungsanspruches aus einem Sozialplan - Anwendbarkeit eines Sozialplans für den Fall des Konkurseintritts - Persönlicher Anwendungsbereich eines Sozialplans - Voraussetzungen des Begriffs "leitender Angestellter" - Voraussetzungen ...

  • Techniker Krankenkasse
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 49, 199
  • NJW 1986, 94
  • ZIP 1985, 1285
  • NZA 1985, 713
  • BB 1985, 1395
  • BB 1985, 2112
  • DB 1985, 2207
  • JR 1986, 386
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 31.01.1979 - 5 AZR 454/77

    Sozialplan - Leitende Angestellte - Betriebsstillegung - Abfindung - Verlust des

    Auszug aus BAG, 16.07.1985 - 1 AZR 206/81
    Ein Sozialplan gilt daher nicht unmittelbar für das Arbeitsverhältnis von leitenden Angestellten (BAG Urteil vom 31. Januar 1979, BAG 31, 266 = AP Nr. 8 zu § 112 BetrVG 1972).

    Der Fünfte Senat hat auf Anfrage des Senats im vorliegenden Verfahren durch Beschluß vom 15. Mai 1985 - 5 AZR 454/77 - mitgeteilt, daß er an seiner in der Entscheidung vom 31. Januar 1979 zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht nicht festhält.

  • BAG, 13.12.1978 - GS 1/77

    Sozialplanabfindung im Konkurs: Geltendmachung durch Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 16.07.1985 - 1 AZR 206/81
    Weiter kündigen wir diese Betriebsvereinbarung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Dezember 1978 - GS 1/77 -.

    Im Rahmen der nunmehr geltenden Richtlinien des Bundesarbeitsgerichts gemäß Beschlußfassung vom 13. Dezember 1978 - GS 1/77 - wird nachfolgender Sozialplan vereinbart:.

  • BAG, 18.12.1984 - 1 AZR 588/82

    Zahlung von Abfindungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz - Verfall von

    Auszug aus BAG, 16.07.1985 - 1 AZR 206/81
    Dahingestellt bleiben kann, ob über das nunmehr begehrte Vorrecht entschieden werden kann, ohne daß der Kläger dieses zunächst zur Konkurstabelle angemeldet hat und dieses vom Konkursverwalter geprüft und bestritten worden ist (vgl. dazu die Entscheidung des Zweiten Senats vom 6. Dezember 1984 - 2 AZR 351/81 -, nicht zur Veröffentlichung vorgesehen, und die Entscheidung des Senats vom 18. Dezember 1984 - 1 AZR 588/82 -, zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
  • BAG, 06.12.1984 - 2 AZR 351/81
    Auszug aus BAG, 16.07.1985 - 1 AZR 206/81
    Dahingestellt bleiben kann, ob über das nunmehr begehrte Vorrecht entschieden werden kann, ohne daß der Kläger dieses zunächst zur Konkurstabelle angemeldet hat und dieses vom Konkursverwalter geprüft und bestritten worden ist (vgl. dazu die Entscheidung des Zweiten Senats vom 6. Dezember 1984 - 2 AZR 351/81 -, nicht zur Veröffentlichung vorgesehen, und die Entscheidung des Senats vom 18. Dezember 1984 - 1 AZR 588/82 -, zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
  • BAG, 05.03.1974 - 1 ABR 19/73

    Charakterisierung eines Angestellten als leitender Angestellter -

    Auszug aus BAG, 16.07.1985 - 1 AZR 206/81
    Die Herausnahme der leitenden Angestellten aus dem Betriebsverfassungsrecht beruht letztlich darauf, daß leitende Angestellte kraft ihrer Funktion Unternehmerinteressen wahrzunehmen haben und daher nicht gleichzeitig in der Betriebsverfassung Arbeitnehmerinteressen wahrnehmen und vertreten sollen, nicht aber auf einem mangelnden Schutzbedürfnis (BAG 26, 36 = AP Nr. 1 zu § 5 BetrVG 1972).
  • BAG, 14.01.2014 - 1 ABR 54/12

    Einsichtsrecht in Bruttoentgeltlisten

    Dieser Grund rechtfertigt die Herausnahme der leitenden Angestellten aus dem Geltungsbereich der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes (vgl. BAG 16. Juli 1985 - 1 AZR 206/81 - zu III 3 c der Gründe, BAGE 49, 199) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.05.2021 - 6 TaBV 1/20

    Leitender Angestellter - Personelle Veränderung - Anspruch auf Vorlage von

    Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass leitende Angestellte nach § 5 Abs. 3 BetrVG von den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes ausgenommen sind; die Herausnahme leitender Angestellter aus dem Betriebsverfassungsrecht beruht darauf, dass leitende Angestellte kraft ihrer Funktion Unternehmerinteressen wahrzunehmen haben und daher nicht gleichzeitig in der Betriebsverfassung Arbeitnehmerinteressen vertreten sollen; dieser Grund rechtfertigt die Herausnahme der leitenden Angestellten aus dem Geltungsbereich der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes (vgl. BAG 14. Januar 2014 - 1 ABR 54/12 - Rn. 35; 16. Juli 1985 - 1 AZR 206/81 - Rn. 59, jeweils zitiert nach juris).
  • LAG Köln, 26.04.2005 - 9 (12) Sa 1486/04

    Gleichbehandlung - Sozialplan - betriebsratslose Niederlassung

    Die Feststellungsklage stellt eine Beschränkung der Leistungsanträge dar, die nach § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen ist und daher auch in der Berufungsinstanz und ohne Einwilligung der Beklagten zulässig ist (vgl. BAG, Urteil vom 16. Juli 1985 - 1 AZR 206/81 - Thomas-Putzo-Reichold, ZPO, 26. Aufl., § 264 Rdn. 4).

    Bei der Gewährung von freiwilligen Leistungen darf der Arbeitgeber nicht sachwidrig differenzieren (vgl. BAG, Urteil vom 16. Juli 1985 - 1 AZR 206/81 -).

    Vielmehr erbrachte er damit eine freiwillige Leistung (vgl. BAG, Urteil vom 16. Juli 1985 - 1 AZR 206/81 -).

  • BAG, 25.10.2001 - 6 AZR 551/00

    Beschäftigungszeit - Ausschlußfrist

    Solche Willenserklärungen können vom Revisionsgericht uneingeschränkt und selbständig ausgelegt werden (BAG 20. Juni 1985 - 2 AZR 427/84 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 32 = EzA KSchG § 4 Ausgleichsquittung Nr. 1, zu B I 2 der Gründe).
  • BAG, 17.04.1996 - 10 AZR 606/95

    Sozialplanabfindung wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

    Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet aber keine Anwendung, wenn der Arbeitgeber schon aufgrund von Rechtsvorschriften verpflichtet ist, bestimmten Arbeitnehmern eine Leistung zu gewähren (BAG Urteil vom 16. Juli 1985 - 1 AZR 206/81 - BAGE 49, 199 = AP Nr. 32 zu § 112 BetrVG 1972).

    Hat der Arbeitgeber danach an diese Arbeitnehmer Abfindungen zu zahlen, erbringt er keine freiwillige Leistung, sondern erfüllt ein gesetzliches Gebot (BAG Urteil vom 16. Juli 1985 - 1 AZR 206/81 - aaO).

  • BAG, 23.08.1988 - 1 AZR 284/87

    Bemessung der Höhe einer Sozialplanabfindung - Ausgleich und Milderung der

    Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz darf der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer nicht ohne sachlichen Grund von Leistungen ausschließen, die er einer Gruppe von Arbeitnehmern generell gewährt, ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein (BAG Urteile vom 21. Dezember 1970, BAGE 23, 160 [BAG 21.12.1970 - 3 AZR 510/69] = AP Nr. 1 zu § 305 BGB Billigkeitskontrolle; vom 22. Dezember 1970 - 3 AZR 52/70 - AP Nr. 2 zu § 305 BGB Billigkeitskontrolle; vom 17. Mai 1978 - 5 AZR 132/77 - AP Nr. 42 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; vom 31. Januar 1979, BAGE 31, 266, 278 [BAG 31.01.1979 - 5 AZR 454/77] = AP Nr. 8 zu § 112 BetrVG 1972, zu C II 2 b (1) der Gründe, und vom 16. Juli 1985, BAGE 49, 199, 211, 212 = AP Nr. 32 zu § 112 BetrVG 1972, zu III 3 b der Gründe).

    Dies hat der erkennende Senat bereits im Urteil vom 16. Juli 1985 (aaO) ausgesprochen.

  • BVerwG, 26.09.2017 - 5 P 1.16

    Abfindungsregelung; Abschluss einer Dienstvereinbarung; Aufstellung eines

    Mit Rücksicht darauf seien die Abfindungsregelungen eines auf § 112 Abs. 1 BetrVG beruhenden Sozialplans in einem weiteren Sinne als Teil des von der Rechtsordnung für die Arbeitnehmer geschaffenen Bestandsschutzes anzusehen (vgl. BAG, Urteile vom 16. Juli 1985 - 1 AZR 206/81 - NZA 1985, 713 und vom 23. August 1988 - 1 AZR 284/87 - NZA 1989, 28 ).
  • LAG Hessen, 16.07.1996 - 4 Sa 1930/95

    Gemeinschaftskonformität einer Sozialplanregelung; Erhöhung der Abfindung im

    Insoweit dienen die gesetzlichen Sozialplanbestimmungen, die sich durchaus als gesetzliche Bestandsschutzregelungen ansehen lassen (vgl. BAG, NJW 1986, 94 f.), dem Arbeitnehmerschutz und wer den damit vom Zweck des Art. 7 VO 1612/68 erfasst, nämlich die Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer der Mitgliedsstaaten in Bezug auf alle gesetzlichen und (kollektiv-)vertraglichen Regelungen zu sichern, die ihre Rechtsstellung und insbesondere ihre finanziellen Ansprüche erfassen (so EuGH , EAS EG-Vertrag Art. 48 Nr. 8).
  • BAG, 27.10.1987 - 1 AZR 181/87

    Verwendung des Begriffs "Nettoarbeitsentgelt" als Indiz für den

    Damit ist das Landesarbeitsgericht zu Recht von den Grundsätzen für die Auslegung einzelvertraglicher Vereinbarungen und nicht von denjenigen Grundsätzen ausgegangen, die für die Auslegung von Sozialplänen als Betriebsvereinbarung gelten, zumal das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger als leitender Angestellter von den Regelungen des Sozialplans nicht erfaßt wird (BAGE 49, 199 = AP Nr. 32 zu § 112 BetrVG 1972).
  • BVerwG, 12.01.2016 - 5 P 1.16

    Zuerkennung des Initiativrechts bezüglich der Aufstellung eines Sozialplans trotz

    Mit Rücksicht darauf seien die Abfindungsregelungen eines auf § 112 Abs. 1 BetrVG beruhenden Sozialplans in einem weiteren Sinne als Teil des von der Rechtsordnung für die Arbeitnehmer geschaffenen Bestandsschutzes anzusehen (vgl. BAG, Urteile vom 16. Juli 1985 - 1 AZR 206/81 - NZA 1985, 713 und vom 23. August 1988 - 1 AZR 284/87 - NZA 1989, 28 ).
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