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   BAG, 17.04.1985 - 3 AZR 72/83   

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BAG, 17.04.1985 - 3 AZR 72/83 (https://dejure.org/1985,38)
BAG, Entscheidung vom 17.04.1985 - 3 AZR 72/83 (https://dejure.org/1985,38)
BAG, Entscheidung vom 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 (https://dejure.org/1985,38)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versorgungsregelung - Unterstützungskasse - Zusatzversorgung - Annahme des Angebots - Stillschweigende Zustimmung - Konkludente Einwilligung - Zuwachsrate - Gegenleistung - Versorgungsanwartschaft - Anwartschaft - Betriebsrenten - Unverfallbare Teilanwartschaft - ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrAVG § 1; BetrAVG § 2; BetrAVG § 6; BetrAVG § 7; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 415

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 611 ff.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 49, 57
  • ZIP 1986, 177
  • NZA 1986, 57
  • VersR 1986, 454
  • BB 1986, 1159
 
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Wird zitiert von ... (356)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 08.12.1981 - 3 ABR 53/80

    Ersetzung betrieblicher Versorgungsordnung in der Form einer vertraglichen

    Auszug aus BAG, 17.04.1985 - 3 AZR 72/83
    Betriebliche Einheitsregelungen dürfen aber nicht versteinern; sie sind der Änderung der Verhältnisse im Wandel der Zeit unterworfen und müssen daher veränderten Verhältnissen angepaßt werden können (BAG 36, 327, 335 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu II 1 der Gründe m. w. N.).

    c) Hinsichtlich der Belange der Arbeitnehmer hat der Senat danach unterschieden, ob bereits erdiente Besitzstände oder zugesagte Steigerungen geschmälert werden sollten (zuletzt BAG 36, 327, 337 ff. = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu III der Gründe und BAG 37, 217, 224ff. = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu III der Gründe).

    Eingriffe in den erdienten Teilbetrag einer Versorgungsanwartschaft sind nur in seltenen Ausnahmefällen statthaft (BAG 36, 327, 337 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu III 1 a der Gründe).

    Das Vertrauen der Arbeitnehmer darf nicht über Gebühr beeinträchtigt werden, die sachlichen Gründe sind gegenüber den Interessen der Arbeitnehmer abzuwägen (zur ähnlichen Problematik der ablösenden Betriebsvereinbarung vgl. Urteil des Senats vom 8. Dezember 1981, aaO, BAG 36, 327 ff. = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu III 1 b der Gründe).

    Im übrigen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Kläger zur Berechnung der erdienten Teilanwartschaft die Zeit bis Ende des Jahres 1967 Grundsätze anwendet, die später in § 2 BetrAVG Gesetz geworden sind (BAG 36, 327, 338 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu III 1 der Gründe).

  • BAG, 05.06.1984 - 3 AZR 33/84

    Versorgungsleistung - Unterstützungskasse - Unverfallbarkeit -

    Auszug aus BAG, 17.04.1985 - 3 AZR 72/83
    Dabei legt er entweder selbst die Modalitäten fest oder er verweist auf die Regelung der Versorgungseinrichtung, die Leistungen entsprechend ihrer Satzung oder ihren Richtlinien gewähren soll (st. Rechtsprechung des Senats, zuletzt Urteil vom 5. Juni 1984 - 3 AZR 33/84 - EzA § 242 BGB Ruhegeld Nr. 105, zu IV 1 a der Gründe).

    Der Senat hat jedoch in ständiger Rechtsprechung erkannt, daß diesem Vorbehalt nur die Bedeutung eines an sachliche Gründe gebundenen Widerrufsrechts zukommt (zuletzt Urteil vom 5. Juni 1984 - 3 AZR 33/84 - aaO, zu IV 1 der Gründe m. w. N.).

    a) Welches Gewicht ein sachlicher Grund haben muß, um Eingriffe in die rechtlich geschützte Position der Arbeitnehmer und Rentner zu rechtfertigen, richtet sich auf der Seite des Arbeitgebers danach, ob sich die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, die zur Zeit der Zusage bestanden und deren Fortbestand erwartet werden durfte, wesentlich verändert haben, insbesondere ob das Unternehmen durch die Versorgungslast ausgezehrt wird (vgl. auch hierzu Urteil des Senats vom 5. Juni 1984, aaO, zu V der Gründe).

    Unter der Geltung des Betriebsrentengesetzes könne eine Anpassung der Renten an die Kaufkraftentwicklung verweigert werden, wenn lanfristig die Substanz des Unternehmens gefährdet erscheine (hierzu näher die Urteile des Senats vom 23. April 1985 - 3 AZR 156/83 - und - 3 AZR 548/82 - BAG 48, 272 und 284; allgemein zum triftigen Grund: Urteil vom 5. Juni 1984, aaO, zu V 3 a der Gründe).

  • BAG, 08.12.1981 - 3 AZR 518/80

    Unterstützungskasse - Leistungsrichtlinie - Mitbestimmungsrecht - Recht und

    Auszug aus BAG, 17.04.1985 - 3 AZR 72/83
    Es besteht mithin kein Anlaß, erneut zu der Frage Stellung zu nehmen, ob der Gläubiger bei einer Unterstützungskassenversorgung grundsätzlich zunächst die rechtlich selbständige Kasse in Anspruch nehmen muß (vgl. hierzu BAG 21, 46, 49 = AP Nr. 127 zu § 242 BGB Ruhegehalt, zu A 1 der Gründe; BAG 37, 217, 221 f. = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu I der Gründe).

    Hieraus folgt zugleich, daß die Leistungsrichtlinien einer Unterstützungskasse unter dem Vorbehalt der Änderung aus sachlichen Gründen stehen, also durch geänderte Leistungsrichtlinien ersetzt werden können (BAG 37, 217, 222 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu II 1 der Gründe m. w. N.).

    c) Hinsichtlich der Belange der Arbeitnehmer hat der Senat danach unterschieden, ob bereits erdiente Besitzstände oder zugesagte Steigerungen geschmälert werden sollten (zuletzt BAG 36, 327, 337 ff. = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu III der Gründe und BAG 37, 217, 224ff. = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu III der Gründe).

  • BAG, 10.03.1972 - 3 AZR 278/71

    Ruhegehalt - Billigkeitskontrolle - Fürsorgepflicht - Versorgungsversprechen -

    Auszug aus BAG, 17.04.1985 - 3 AZR 72/83
    Insoweit ist unerheblich, ob die Versorgungsanwartschaft im Zeitpunkt der Ablösung bereits unverfallbar war oder, wie im Streitfall, noch nicht (BAG 24, 177, 195 = AP Nr. 156 zu § 242 BGB Ruhegehalt, zu A IV 3 der Gründe).

    Da die betriebliche Altersversorgung sowohl Versorgungs- als auch Entgeltcharakter hat, ist das Ruhegeld zugleich Gegenleistung für die Betriebstreue, die der Arbeitnehmer bis zum Versorgungsfall erbringen muß (statt aller: BAG 24, 177, 183 = AP Nr. 156 zu § 242 BGB Ruhegehalt, zu A III 2 a der Gründe).

  • BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 298/81

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Rechtsprechung zum Versorgungsanspruch eines

    Auszug aus BAG, 17.04.1985 - 3 AZR 72/83
    Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes sind zu beachten (vgl. BVerfG Beschluß vom 19. Oktober 1983 - 2 BvR 298/81 - BVerfGE 65, 196 [BVerfG 19.10.1983 - 2 BvR 298/81] = AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu C III 1 der Gründe).

    Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1983 (- 2 BvR 298/81 - BVerfGE 65, 196 [BVerfG 19.10.1983 - 2 BvR 298/81] = AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen) bietet es sich an, wenigstens "triftige Gründe" zu fordern.

  • BAG, 21.07.1964 - 3 AZR 226/63

    Ausschluß des Rechtsanspruchs - Satzung eines Unterstützungsvereins - Gruppen von

    Auszug aus BAG, 17.04.1985 - 3 AZR 72/83
    Die gerichtliche Prüfung konzentrierte sich vornehmlich auf die Frage, ob eine Regelung der Billigkeit entsprach (vgl. BAG Urteil vom 21. Juli 1964 - 3 AZR 226/63 - AP Nr. 96 zu § 242 BGB Ruhegehalt).
  • BAG, 17.01.1980 - 3 AZR 456/78

    Unverfallbare Versorgungsanwartschaften - Betriebsvereinbarungen - Kürzungen ohne

    Auszug aus BAG, 17.04.1985 - 3 AZR 72/83
    Das käme einer entschädigungslosen Enteignung gleich (BAG 32, 293, 295 = AP Nr. 185 zu § 242 BGB Ruhegehalt, zu 2 der Gründe).
  • BAG, 23.04.1985 - 3 AZR 156/83

    Betriebsrenten - Anpassung - Kaufkraftentwicklung - Anpassungsprüfung

    Auszug aus BAG, 17.04.1985 - 3 AZR 72/83
    Unter der Geltung des Betriebsrentengesetzes könne eine Anpassung der Renten an die Kaufkraftentwicklung verweigert werden, wenn lanfristig die Substanz des Unternehmens gefährdet erscheine (hierzu näher die Urteile des Senats vom 23. April 1985 - 3 AZR 156/83 - und - 3 AZR 548/82 - BAG 48, 272 und 284; allgemein zum triftigen Grund: Urteil vom 5. Juni 1984, aaO, zu V 3 a der Gründe).
  • BAG, 23.04.1985 - 3 AZR 548/82

    Betriebsrente - Anpassung - Beweislast - Darlegungslast

    Auszug aus BAG, 17.04.1985 - 3 AZR 72/83
    Unter der Geltung des Betriebsrentengesetzes könne eine Anpassung der Renten an die Kaufkraftentwicklung verweigert werden, wenn lanfristig die Substanz des Unternehmens gefährdet erscheine (hierzu näher die Urteile des Senats vom 23. April 1985 - 3 AZR 156/83 - und - 3 AZR 548/82 - BAG 48, 272 und 284; allgemein zum triftigen Grund: Urteil vom 5. Juni 1984, aaO, zu V 3 a der Gründe).
  • BAG, 15.09.1977 - 3 AZR 654/76

    Ruhegehalt - Geldentwertung - Gleichbehandlung - Geschäftsgrundlage -

    Auszug aus BAG, 17.04.1985 - 3 AZR 72/83
    Je nach dem Umfang der Belastung und der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens könnte unter Umständen auch eine nur teilweise Berücksichtigung der Gehaltsentwicklung den Grundsätzen der Billigkeit und des Vertrauensschutzes genügen (vgl. zu ähnlichen Überlegungen bei der ersten Rentenanpassung nach § 16 BetrAVG: BAG 29, 294, 317 f. = AP Nr. 5 zu § 16 BetrAVG, zu C I und II der Gründe).
  • BAG, 22.11.1963 - 1 ABR 6/63

    Prämienlohn - Mitbestimmungsrecht - Betriebsrat

  • BAG, 31.05.1968 - 3 AZR 459/67

    Verschollenheit - Kriegsgefangenschaft - Hinterbliebenenrente -

  • BAG, 30.01.1970 - 3 AZR 44/68

    Verdrängung einer Ruhegeldordnung durch spätere Betriebsvereinbarung

  • BAG, 05.07.1979 - 3 AZR 197/78

    Versprechen - Zusage - Betriebliche Versorgungsleistung - Leistung -

  • BAG, 12.08.1982 - 6 AZR 1117/79

    Änderung von Individualrechten durch Betriebsvereinbarung

  • BAG, 15.02.1957 - 1 ABR 10/55

    Beschlußverfahren - Bestehen einer Betriebsvereinbarung - Pflichten des

  • BAG, 15.05.2012 - 3 AZR 11/10

    Ablösung einer Versorgungsordnung - Drei-Stufen-Schema - Anhebung der

    Die bei Einschnitten in Versorgungsrechte zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat das Bundesarbeitsgericht durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (ständige Rechtsprechung seit 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57) .

    aa) Das Bundesarbeitsgericht hat die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit durch ein dreistufiges Prüfungsschema konkretisiert (st. Rspr. seit 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - BAGE 49, 57) .

  • BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06

    BGH billigt Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes -

    a) Wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend erkannt hat, sind das dreistufige Prüfungsschema, welches das Bundesarbeitsgericht zur Präzisierung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit bei sich verschlechternden Versorgungsregelungen entwickelt hat (vgl. u.a. BAGE 49, 57, 66 ff.; 86, 216, 221 ff.; 100, 76, 88 ff.; 100, 105, 112 f.), und die damit verbundene Kontrolldichte auf Verschlechterungen der Versorgungsregelungen durch einzelvertragliche Gestaltungsmittel oder durch Betriebsvereinbarungen/Dienstvereinbarungen zugeschnitten.

    Der besonders geschützte, erdiente Besitzstand, in welchen nur aus ganz gewichtigen Gründen eingegriffen werden dürfte, ist mithin nicht nach den Maßstäben des dreistufigen Prüfungsmodells, sondern entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich der Senat insoweit anschließt, allein nach den für die Höhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft geltenden Berechnungsregeln zu ermitteln (vgl. BAGE 49, 57, 66 und ständig).

    aa) Der Begriff der erdienten Dynamik, der das Bundesarbeitsgericht jedenfalls bei nicht tarifvertraglichen Änderungen von Versorgungszusagen im privatwirtschaftlichen Bereich Bestandsschutz auf der zweiten Stufe des für diese Änderungen entwickelten dreistufigen Prüfungsmodells zuerkennt (BAGE 49, 57, 66 f.), baut auf dem erdienten Teilbetrag auf.

  • BAG, 13.10.2016 - 3 AZR 439/15

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung einer Versorgungsordnung -

    b) Die bei Einschnitten in Betriebsrentenanwartschaften zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat das Bundesarbeitsgericht durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (st. Rspr. seit BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57) .

    (1) Der erdiente Teilbetrag ist - ohne dass es auf die Unverfallbarkeit der Anwartschaft im Zeitpunkt der Ablösung ankäme (BAG 14. Juli 2015 - 3 AZR 517/13 - Rn. 41 mwN)  - nach den Grundsätzen des § 2 BetrAVG zeitanteilig zu berechnen (st. Rspr. seit BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c (1) der Gründe, BAGE 49, 57) .

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