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   BAG, 08.10.1957 - 3 AZR 136/55   

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BAG, 08.10.1957 - 3 AZR 136/55 (https://dejure.org/1957,200)
BAG, Entscheidung vom 08.10.1957 - 3 AZR 136/55 (https://dejure.org/1957,200)
BAG, Entscheidung vom 08. Oktober 1957 - 3 AZR 136/55 (https://dejure.org/1957,200)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BAGE 5, 20
  • NJW 1958, 316
  • MDR 1958, 280
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 03.12.1954 - 1 AZR 150/54

    Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus BAG, 08.10.1957 - 3 AZR 136/55
    Das Berufungsgericht hält diese außerordentliche Kündigung, obwohl sie nicht fristlos, sondern befristet war, für zulässig, weil die Befristung die Belange des Klägers nicht verletzt, sondern im Gegenteil seinem Interesse entsprochen habe» Diese Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist frei von Rechtsirrtunio Sie deckt sich mit der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 1, 185 und er herrschenden Meinung (RAG in ARS 34, 182; Hueck, KSchG, 3.Aufl., Anm.17 zu § 13; Herschel- Steinmann, KSchG, 2.Aufl., Anm.8 zu § 13).
  • BAG, 03.11.1955 - 2 AZR 39/54

    Arbeitsverhältnis: Begriff des wichtigen Grundes bei außerordentlicher Kündigung

    Auszug aus BAG, 08.10.1957 - 3 AZR 136/55
    Wenn das Landesarbeitsgericht bei dieser Abwägung zu einem für den Kläger nachteiligen Ergebnis gekommen ist, so läßt sich dies mit Rechtsgründen nicht beanstanden« Daß auch Gründe, die lediglich im Betriebe liegen, also hier der mit der Stillegung des Eisenbahnbetriebes verbundene Wegfall jeglicher Arbeitsmöglichkeit für einen Streckenarbeiter, eine außer ordentliche Kündigung rechtfertigen können, ist allgemein an erkannt und aiich vom Bundesarbeitsgericht bereits bejaht worden (BAG 2, 214).
  • BAG, 03.11.1955 - 2 AZR 86/54

    Arbeitsverhältnis: Kündigung durch eine juristische Person, Fristlose Kündigung

    Auszug aus BAG, 08.10.1957 - 3 AZR 136/55
    Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein wichtiger Grund dann anzunehmen, wenn dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände nach freu und Glauben nicht zugemutet werden kann, den betreffenden Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen (vgl. u.a. BAG 2, 207; 2,214; BAG in AP Nr. 6,7 zu § 626 BGB).
  • BAG, 10.11.1955 - 2 AZR 591/54

    Arbeitsverhältnis: Zuweisung vertraglich nicht vereinbarter Tätigkeit,

    Auszug aus BAG, 08.10.1957 - 3 AZR 136/55
    Abgesehen davon, daß die Beklagte dann ihrer Beschäftigungspflicht (vgl. BAG 2, 221) nicht genügen könnte, würde ihr auch eine erhebliche finanzielle Last aufgebürdet.
  • LAG Niedersachsen, 24.10.1955 - 2 Sa 403/55
    Auszug aus BAG, 08.10.1957 - 3 AZR 136/55
    Hamm vom 8 «Februar 1955 (2 Sa 403/55).
  • BAG, 15.12.1955 - 2 AZR 239/54

    Arbeitsverhältnis: Außerordentliche Kündigung, Begriff des "wichtigen Grundes",

    Auszug aus BAG, 08.10.1957 - 3 AZR 136/55
    Wenn auch die Langfristigkeit eines Dienstverhältnisses einerseits seine Lösung durch außerordentliche Kündigung er= schwert, so muß doch andererseits berücksichtigt werden, daß dem Arbeitgeber gleichwohl die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers für nur kurze Zeit eher zuzumuten ist, als das Durchhalten eines langfristigen Vertrages (BAG in AP Nr. 6 zu § 626 BGB, Leitsatz 3).
  • BAG, 05.02.1998 - 2 AZR 227/97

    Außerordentliche Kündigung wegen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit bei

    Die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers kann dem Arbeitgeber aber insbesondere dann unzumutbar sein, wenn eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit ausgeschlossen ist und der Arbeitgeber deshalb dem Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum hin sein Gehalt weiterzahlen müßte, obwohl er z.B. wegen Betriebsstillegung für dessen Arbeitskraft keine Verwendung mehr hat (Senatsurteil vom 28. März 1985 - 2 AZR 113/84 - BAGE 48, 220 = AP Nr. 86 zu § 626 BGB; BAG Urteile vom 8. Oktober 1957 - 3 AZR 136/55 - BAGE 5, 20 = AP Nr. 16 zu § 626 BGB; vom 12. September 1974 - 2 AZR 535/73 - AP Nr. 1 zu § 44 TVAL II; vom 22. Juli 1992 - 2 AZR 84/92 - EzA § 626 BGB n.F. Nr. 141 und vom 12. Juli 1995 - 2 AZR 762/94 - AP Nr. 7 zu § 626 BGB Krankheit).
  • BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 64/05

    Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung

    Die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers kann dem Arbeitgeber aber insbesondere dann unzumutbar sein, wenn eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit ausgeschlossen ist und der Arbeitgeber deshalb dem Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum hin sein Gehalt weiterzahlen müsste, obwohl er zB wegen Betriebsstilllegung für dessen Arbeitskraft keine Verwendung mehr hat (Senat 28. März 1985 - 2 AZR 113/84 - BAGE 48, 220; BAG 8. Oktober 1957 - 3 AZR 136/55 - BAGE 5, 20; 12. September 1974 - 2 AZR 535/73 - AP TVAL II § 44 Nr. 1 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 3; 22. Juli 1992 - 2 AZR 84/92 - EzA BGB § 626 nF Nr. 141; 12. Juli 1995 - 2 AZR 762/94 - AP BGB § 626 Krankheit Nr. 7 = EzA BGB § 626 nF Nr. 156; 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - BAGE 88, 10; 24. Juni 2004 - 2 AZR 215/03 - AP BGB § 613a Nr. 278 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 5).
  • BAG, 02.04.1987 - 2 AZR 418/86

    Gewichtung einer Pflichtverletzung eines Betriebsratsmitglieds im Vergleich mit

    Eine (fiktive) längere Kündigungsfrist als nach § 622 Abs. 2 BGB vorgesehen kann sich vielmehr im Rahmen der Interessenabwägung auch nachteilig für ihn auswirken, weil jedenfalls im Grundsatz das Gewicht des wichtigen Grundes im ungekehrten Verhältnis zur Dauer der sonst einzuhaltenden Vertragsbindung steht (BAG Urteil vom 8. Oktober 1957 - 3 AZR 136/55 - BAGE 5, 20 = AP Nr. 16 zu § 626 BGB).
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