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   BAG, 11.12.1985 - 7 AZR 329/84   

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BAG, 11.12.1985 - 7 AZR 329/84 (https://dejure.org/1985,421)
BAG, Entscheidung vom 11.12.1985 - 7 AZR 329/84 (https://dejure.org/1985,421)
BAG, Entscheidung vom 11. Dezember 1985 - 7 AZR 329/84 (https://dejure.org/1985,421)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Universität - Befristung - Lektor - Promotion - Dienstaufgaben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 50, 298
  • NZA 1987, 58
  • BB 1987, 406
 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 19.08.1981 - 7 AZR 252/79

    Befristung - wissenschaftliche Mitarbeiter

    Auszug aus BAG, 11.12.1985 - 7 AZR 329/84
    sich dabei auch um ständig anfallende Aufgaben handeln - die Gelegenheit zu einer Promotion gegeben wird (vgl. etwa BAG 36, 171 und 235 = AP Nr. 60 und 62 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG 31, 40 = AP Nr. 46 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG Urteile vom 7. März 1980 - 7 AZR 177/78 - und vom 2. Dezember 1984 - 7 AZR 204/83 - AP Nr. 54 und 85 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

    Vielmehr hat der Senat in seinem Urteil vom 19. August 1981 - 7 AZR 259/79 - (BAG 36, 171 = AP Nr. 60 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) den Promotionszweck des Arbeitsvertrages eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an einer Hochschule ohne weiteres als sachlichen Befristungsgrund anerkannt, obwohl der wissenschaftliche Mitarbeiter im wesentlichen Tätigkeiten im Rahmen der Seminargeschäftsführung und der Verwaltung der Seminarbibliothek zu verrichten hatte.

    Wenn die Promotionsförderung auch nicht der ausschließliche Zweck des Arbeitsverhältnisses zu sein braucht (BAG 36, 171 = AP Nr. 60 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag), so darf sie andererseits aber auch nicht bloß ein untergeordneter Nebenzweck sein (BAG 38, 31, 39, 40 = AP Nr. 25 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten, zu C III 1 der Gründe).

  • BAG, 08.05.1985 - 7 AZR 191/84

    Befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 11.12.1985 - 7 AZR 329/84
    Daher kommt es für die Frage, ob die Befristung des Arbeits verhältnisses mangels eines die Befristung sachlich rechtfertigenden Grundes unwirksam ist, grundsätzlich nur auf den zuletzt abgeschlossenen befristeten Arbeits- 2 2 vertrag an (Bestätigung des1auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung'bestimmten Senatsurteils vom 8. Mai 1985 - 7 AZR 191/84 -).

    Wie der Senat in seinem auch zur Veröffentlichung bestimmten Ur teil vom 8. Mai 1985 - 7 AZR 191/84 - unter Aufgabe seiner früheren gegenteiligen Rechtsprechung entschieden hat, kommt es für die Frage, ob die Befristung eines Arbeitsverhältnisses mangels eines sie sachlich rechtfertigenden Grundes unwirksam ist, grundsätzlich.nur auf den zuletzt abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrag an.

  • BAG, 11.02.1982 - 2 AZR 368/81

    Befristetes Arbeitsverhältnis - Lektor an einer Hochschule

    Auszug aus BAG, 11.12.1985 - 7 AZR 329/84
    beitsvertrag; BAG 38, 31» 39 = AP Nr. 25 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten).

    Wenn die Promotionsförderung auch nicht der ausschließliche Zweck des Arbeitsverhältnisses zu sein braucht (BAG 36, 171 = AP Nr. 60 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag), so darf sie andererseits aber auch nicht bloß ein untergeordneter Nebenzweck sein (BAG 38, 31, 39, 40 = AP Nr. 25 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten, zu C III 1 der Gründe).

  • BAG, 03.10.1984 - 7 AZR 132/83

    Arbeitsverhältnis: Befristung aus sozialen Gründen

    Auszug aus BAG, 11.12.1985 - 7 AZR 329/84
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG GS 10, 65 = AP Nr. 16 zu $ 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG 47, 44, 47 = AP Nr. 88 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag m.w.N.) ist die Vereinbarung befristeter Ar beitsverträge wegen des Grundsatzes der Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und gemäß § 620 Abs. 1 BGB grundsätzlich zulässig.
  • BAG, 02.08.1978 - 4 AZR 58/77

    Zustimmung des Personalrates - Forschung - Lehre - Bildung des wissenschaftlichen

    Auszug aus BAG, 11.12.1985 - 7 AZR 329/84
    sich dabei auch um ständig anfallende Aufgaben handeln - die Gelegenheit zu einer Promotion gegeben wird (vgl. etwa BAG 36, 171 und 235 = AP Nr. 60 und 62 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG 31, 40 = AP Nr. 46 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG Urteile vom 7. März 1980 - 7 AZR 177/78 - und vom 2. Dezember 1984 - 7 AZR 204/83 - AP Nr. 54 und 85 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • BAG, 30.09.1981 - 7 AZR 467/79

    Zeitvertrag - Befristung - Forschungsprojekt - WissenschaftlicherMitarbeiter -

    Auszug aus BAG, 11.12.1985 - 7 AZR 329/84
    Wie das Bundesarbeitsgericht wiederholt entschieden hat, ist es für den Befristungsgrund der Ermöglichung einer Promotion unerheblich, ob der wissenschaftliche Angestellte nach der Gestaltung seines Arbeitsvertrages in zeitlich oder prozentual bestimmtem Umfang von den Dienstleistungen freigestellt wird (vgl. etwa BAG 36» 171, 177 und BAG 36, 235, 240 = AP Nr. 60 und 62 zu § 620 BGB Befristeter Ar-" - 10.
  • BAG, 12.12.1984 - 7 AZR 204/83

    Arbeitsverhältnis: Befristung, Wissenschaftlichen Mitarbeiter an einer Hochschule

    Auszug aus BAG, 11.12.1985 - 7 AZR 329/84
    sich dabei auch um ständig anfallende Aufgaben handeln - die Gelegenheit zu einer Promotion gegeben wird (vgl. etwa BAG 36, 171 und 235 = AP Nr. 60 und 62 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG 31, 40 = AP Nr. 46 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG Urteile vom 7. März 1980 - 7 AZR 177/78 - und vom 2. Dezember 1984 - 7 AZR 204/83 - AP Nr. 54 und 85 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • BAG, 07.03.1980 - 7 AZR 177/78

    Befristetes Arbeitsverhältnis - Zeitablauf - Unwirksamkeit der Befristung -

    Auszug aus BAG, 11.12.1985 - 7 AZR 329/84
    sich dabei auch um ständig anfallende Aufgaben handeln - die Gelegenheit zu einer Promotion gegeben wird (vgl. etwa BAG 36, 171 und 235 = AP Nr. 60 und 62 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG 31, 40 = AP Nr. 46 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG Urteile vom 7. März 1980 - 7 AZR 177/78 - und vom 2. Dezember 1984 - 7 AZR 204/83 - AP Nr. 54 und 85 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • BAG, 12.10.1960 - GS 1/59

    Befristung mit sachlichem Grund / Beendigung durch Fristablauf bei schwangerer

    Auszug aus BAG, 11.12.1985 - 7 AZR 329/84
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG GS 10, 65 = AP Nr. 16 zu $ 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG 47, 44, 47 = AP Nr. 88 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag m.w.N.) ist die Vereinbarung befristeter Ar beitsverträge wegen des Grundsatzes der Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und gemäß § 620 Abs. 1 BGB grundsätzlich zulässig.
  • BAG, 04.04.1990 - 7 AZR 259/89

    Befristetes Arbeitsverhältnis mit Studenten

    Deshalb liegt in dem vorbehaltlosen Abschluß eines befristeten Arbeitsvertrags zugleich notwendig die Auflösung eines früheren unbefristeten Arbeitsverhältnisses (BAGE 49, 73, 79, 80; 50, 298, 307; 51, 319, 323, 324 [BAG 26.03.1986 - 7 AZR 599/84]= AP Nr. 97, 100 und 103 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG Urteil vom 21. Januar 1987 - 7 AZR 265/85 - AP Nr. 4 zu § 620 BGB Hochschule).
  • BAG, 27.01.1988 - 7 AZR 53/87

    Rechtswirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages - Dreijährige

    Zwar kommt es nach der neueren Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 8. Mai 1985 - 7 AZR 191/84 - BAGE 49, 73 = AP Nr. 97 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II der Gründe; Urteil vom 11. Dezember 1985 - 7 AZR 329/84 - BAGE 50, 298 = AP Nr. 100 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Urteil vom 28. Mai 1986 - 7 AZR 25/85 - AP Nr. 102 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu I 3 der Gründe, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt) für die Frage, ob die Befristung eines Arbeitsverhältnisses mangels eines sie sachlich rechtfertigenden Grundes unwirksam ist, grundsätzlich nur auf den zuletzt abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrag an.

    Hierbei ist es unerheblich, ob die wahrgenommenen Aufgaben im Bereich der Universität ständig anfallen und ob der wissenschaftliche Mitarbeiter nach der Gestaltung seines Arbeitsvertrages in zeitlich bestimmtem oder prozentualem Umfang von den Dienstleistungen freigestellt wird (vgl. BAGE 36, 171, 177 f. = AP Nr. 60 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu III 3 der Gründe; BAGE 50, 298 = AP Nr. 100 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

    Da der Weiterbildungszweck darin besteht, dem wissenschaftlichen Mitarbeiter die Habilitation zu ermöglichen, ist es seine Sache, ob und wie er diese Chance wahrnimmt (BAGE 50, 298 = AP Nr. 100 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

  • BAG, 31.01.1990 - 7 AZR 125/89

    Befristeter Drittmittelvertrag nach Hochschulrahmengesetz

    Will der Arbeitnehmer dieses Ergebnis vermeiden und sich seine Rechte aus einer etwaigen Unwirksamkeit der Befristung des vorangegangenen Arbeitsvertrages sichern, so muß er mit dem Arbeitgeber einen entsprechenden Vorbehalt des Inhaltes vereinbaren, daß der neue befristete Vertrag nur gelten soll, wenn die Parteien nicht schon aufgrund des vorangegangenen Vertrages in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen (vgl. BAGE 49, 73, 79, 80; BAGE 50, 298, 307; BAGE 51, 319, 323, 324 [BAG 26.03.1986 - 7 AZR 599/84]= AP Nr. 97, 100 und 103 zu § 620 BGB befristeter Arbeitsvertrag; BAG Urteil vom 21. Januar 1987 - 7 AZR 265/85 - AP Nr. 4 zu § 620 BGB Hochschule).
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