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   BAG, 17.12.1985 - 1 ABR 6/84   

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BAG, 17.12.1985 - 1 ABR 6/84 (https://dejure.org/1985,162)
BAG, Entscheidung vom 17.12.1985 - 1 ABR 6/84 (https://dejure.org/1985,162)
BAG, Entscheidung vom 17. Dezember 1985 - 1 ABR 6/84 (https://dejure.org/1985,162)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Betriebsrat - Tariflohn - Betriebliche Zulage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    BetrVerfG § 87 Abs. 1 Nr. 10

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 50, 313
  • NZA 1986, 364
  • BB 1986, 734
  • DB 1986, 914
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 31.01.1984 - 1 ABR 46/81

    Vertraglich geschuldete Arbeitsleistung - Mitbestimmungsrecht - Arbeitsentgeld -

    Auszug aus BAG, 17.12.1985 - 1 ABR 6/84
    Der Senat hat allerdings in seiner Entscheidung vom 31. Januar 1984 (BAGE 46, 182 = AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang) für eine in gleicher Weise gezahlte freiwillige betriebliche Zulage ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verneint.

    Die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit soll durch die Mitbestimmung des Betriebsrats gewährleistet werden (vgl. zuletzt die genannte Entscheidung des Senats vom 31. Januar 1984, aaO, zu III 1 der Gründe).

  • BAG, 08.12.1981 - 1 ABR 55/79

    Leistungsprämie und Mitbestimmungsrecht

    Auszug aus BAG, 17.12.1985 - 1 ABR 6/84
    Auch bei solchen Zulagen bleibt - selbst wenn sie vom Arbeitgeber freiwillig gewährt werden - zu regeln einmal, ob sie überhaupt gewährt werden sollen (vgl. dazu BAGE 37, 206 = AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG Prämie), und zum anderen, ob diese Zulagen wirklich - wie vom Arbeitgeber hier praktiziert - nach einer im einzelnen nicht nachprüfbaren Beurteilung von Verhalten, Leistung, sozialer Bedürftigkeit und andere Kriterien gewährt werden sollen oder ob deren Gewährung an bestimmte Voraussetzungen und damit an eine einsehbare und durchschaubare Regelung geknüpft sein soll.

    Gewährt der Arbeitgeber aber eine solche Zulage, so hat der Betriebsrat bei deren näherer Ausgestaltung jedoch im Rahmen der mitbestimmungsfreien Vorgaben des Arbeitgebers mitzubestimmen (BAGE 37, 206 = AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Prämie).

  • BAG, 13.09.1983 - 1 ABR 32/81

    Mitbestimmung bei Leistungsprämie

    Auszug aus BAG, 17.12.1985 - 1 ABR 6/84
    Auch ein Spruch der Einigungsstelle über die nähere Ausgestaltung dieser Zulage bindet den Arbeitgeber nur solange, als er die Zulage tatsächlich gewährt (BAGE 43, 278 = AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Prämie).
  • BAG, 03.12.1991 - GS 2/90

    Mitbestimmung - Anrechung übertariflicher Zulage.

    Welche Rechtsunsicherheit die Unterscheidung zwischen formellen und materiellen Arbeitsbedingungen mit sich bringt, zeigen die weiteren Ausführungen gerade dieser beiden Autoren: Löwisch (AR-Blattei, Betriebsverfassung XIV B, Anmerkung zu Entsch. 91) hält die Auffassung des Ersten Senats im Beschluß vom 17. Dezember 1985 (- 1 ABR 6/84 - BAGE 50, 313 = AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang), wonach der Betriebsrat mitzubestimmen hat, wenn der Arbeitgeber zum tariflich geregelten Entgelt allgemein eine Zulage gewährt, deren Höhe von ihm aufgrund einer individuellen Entscheidung festgelegt wird, im Ergebnis für zutreffend, weil es sich bei dem Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nur um eine formelle Arbeitsbedingung handele.

    b) Entsprechend dem Sinn des Ausschlusses des Mitbestimmungsrechts bei einer bestehenden gesetzlichen oder tariflichen Regelung greift der Vorrang des § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG nur ein, wenn die gesetzliche oder tarifliche Regelung die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit selbst abschließend und zwingend regelt und damit schon selbst dem Schutzzweck des Mitbestimmungsrechts Genüge tut (BAGE 46, 182 = AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang m. Anm. Wiedemann; BAGE 50, 313 = AP Nr. 5 zu 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang m. Anm. Kraft; BAGE 56, 346 = AP Nr. 31 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung und BAGE 57, 309 = AP Nr. 33 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).

    b) Durch Beschluß vom 17. Dezember 1985 (BAGE 50, 313 = AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang m. Anm. Kraft) hat der Erste Senat diese Rechtsprechung aufgegeben und entschieden, der Betriebsrat habe mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber zum tariflich geregelten Entgelt allgemein eine betriebliche Zulage gewähre, deren Höhe von ihm aufgrund einer individuellen Entscheidung festgelegt werde.

    Wenn Kappes (DB 1986, 1520 f.) die Auffassung vertritt, der Erste Senat hätte in dem Beschluß vom 17. Dezember 1985 (aaO) zu einem anderen Ergebnis kommen müssen, weil ein kollektiver Tatbestand nicht vorgelegen habe, der ein Mitbestimmungsrecht habe auslösen können, richtet sich diese Kritik nicht gegen die Auffassung des Ersten Senats, der Tarifvorrang des § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG sperre bei der Zusage übertariflicher Zulagen nicht das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG .

    Der Tarifvertrag kann - wie der Erste Senat dies in der Entscheidung vom 17. Dezember 1985 (aaO) ausgeführt hat - gerade nicht die Schutzwirkung entfalten, um derentwillen dem Betriebsrat bei der Lohngestaltung ein Mitbestimmungsrecht eingeräumt worden ist.

    Die individuelle Lohngestaltung, Regelungen mit Rücksicht auf besondere Umstände des einzelnen Arbeitnehmers, bei denen ein innerer Zusammenhang zu ähnlichen Regelungen für andere Arbeitnehmer nicht besteht, unterliegen also nicht dem Mitbestimmungsrecht (für § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG vgl. BAG Beschluß vom 18. November 1980 - 1 ABR 87/78 - AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; für § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vgl. BAGE 46, 182 und 50, 313 = AP Nr. 3 und 5 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang und BAGE 57, 309 = AP Nr. 31 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; vgl. außerdem Wiese, GK- BetrVG , 4. Aufl., § 87 Rz 25,.

    Mit einer solchen Vorgabe, nur individuell entscheiden zu wollen, könnte sonst jedes Mitbestimmungsrecht ausgeschlossen werden (BAGE 50, 313 = AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang und BAGE 56, 346 = AP Nr. 31 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).

  • BAG, 03.12.1991 - GS 1/90

    Mitbestimmung - Anrechnung übertariflicher Zulage

    Welche Rechtsunsicherheit die Unterscheidung zwischen formellen und materiellen Arbeitsbedingungen mit sich bringt, zeigen die weiteren Ausführungen gerade dieser beiden Autoren: Löwisch (AR-Blattei, Betriebsverfassung XIV B, Anmerkung zu Entsch. 91) hält die Auffassung des Ersten Senats im Beschluß vom 17. Dezember 1985 (BAGE 50, 313 = AP 5 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang), wonach der Betriebsrat mitzubestimmen hat, wenn der Arbeitgeber zum tariflich geregelten Entgelt allgemein eine Zulage gewährt, deren Höhe von ihm aufgrund einer individuellen Entscheidung festgelegt wird, im Ergebnis für zutreffend, weil es sich bei dem Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nur um eine formelle Arbeitsbedingung handele.

    b) Entsprechend dem Sinn des Ausschlusses des Mitbestimmungsrechts bei einer bestehenden gesetzlichen oder tariflichen Regelung greift der Vorrang des § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG nur ein, wenn die gesetzliche oder tarifliche Regelung die mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit selbst abschließend und zwingend regelt und damit schon selbst dem Schutzzweck des Mitbestimmungsrechts Genüge tut (BAGE 46, 182 = AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang m. Anm. Wiedemann; BAGE 50, 313 = AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang m. Anm. Kraft; BAGE 56, 346 = AP Nr. 31 zu 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung und BAGE 57, 309 = AP Nr. 33 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).

    b) Durch Beschluß vom 17. Dezember 1985 (BAGE 50, 313 = AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang m. Anm. Kraft) hat der Erste Senat diese Rechtsprechung aufgegeben und entschieden, der Betriebsrat habe mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber zum tariflich geregelten Entgelt allgemein eine betriebliche Zulage gewähre, deren Höhe von ihm aufgrund einer individuellen Entscheidung festgelegt werde.

    Wenn Kappes (DB 1986, 1520 f.) die Auffassung vertritt, der Erste Senat hätte in dem Beschluß vom 17. Dezember 1985 (aaO) zu einem anderen Ergebnis kommen müssen, weil ein kollektiver Tatbestand nicht vorgelegen habe, der ein Mitbestimmungsrecht habe auslösen können, richtet sich diese Kritik nicht gegen die Auffassung des Ersten Senats, der Tarifvorrang des § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG sperre bei der Zusage übertariflicher Zulagen nicht das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG .

    Der Tarifvertrag kann - wie der Erste Senat dies in der Entscheidung vom 17. Dezember 1985 (aaO) ausgeführt hat - gerade nicht die Schutzwirkung entfalten, um derentwillen dem Betriebsrat bei der Lohngestaltung ein Mitbestimmungsrecht eingeräumt worden ist.

    Die individuelle Lohngestaltung, Regelungen mit Rücksicht auf besondere Umstände des einzelnen Arbeitnehmers, bei denen ein innerer Zusammenhang zu ähnlichen Regelungen für andere Arbeitnehmer nicht besteht, unterliegen also nicht dem Mitbestimmungsrecht (für § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG vgl. BAG Beschluß vom 18. November 1980 - 1 ABR 87/78 - AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; für § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vgl. BAGE 46, 182 und 50, 313 = AP Nr. 3 und 5 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang und BAGE 57, 309 = AP Nr. 31 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; vgl. außerdem Wiese, GK- BetrVG , 4. Aufl., § 87 Rz 25, m.w.N.).

    Mit einer solchen Vorgabe, nur individuell entscheiden zu wollen, könnte sonst jedes Mitbestimmungsrecht ausgeschlossen werden (BAGE 50, 313 = AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang und BAGE 56, 346 = AP Nr. 31 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).

  • BAG, 30.01.1990 - 1 ABR 2/89

    Mitbestimmung bei Regelung von Auslandszulagen

    Einer näheren Umschreibung bedarf es darüber hinaus nicht, weil in diesem Verfahren über den Inhalt der mitbestimmungspflichtigen Regelung nicht zu entscheiden ist (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 16. August 1983 - 1 ABR 11/82 - AP Nr. 2 zu § 81 ArbGG 1979 und Senatsbeschluß vom 17. Dezember 1985, BAGE 50, 313, 315 = AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang, zu B I der Gründe).

    Davon ist der Senat bereits in seinem Beschluß vom 17. Dezember 1985 (aaO) ausgegangen.

  • BAG, 21.08.1990 - 1 ABR 72/89

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates - Lohnfestsetzung - Festlegung des

    Die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit soll durch die Mitbestimmung des Betriebsrats gewährleistet werden (Senatsurteil vom 26. Juli 1988 - 1 AZR 54/87 - AP Nr. 6 zu § 87 BetrVG 1972 Provision; BAGE 46, 182 = AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang; BAGE 50, 313 = AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang; BAGE 57, 309 = AP Nr. 33 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, m.w.N.).
  • BAG, 10.02.1988 - 1 ABR 56/86

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach Abs. 1 Nr. 10 im Zusammenhang mit der

    Die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit soll durch die Mitbestimmung des Betriebsrats gewährleistet werden (vgl. Senatsbeschluß vom 31. Januar 1984, BAGE 46, 182 = AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang und Senatsbeschluß vom 17. Dezember 1985 - BAGE 50, 313 [BAG 17.12.1985 - 1 ABR 6/84] = AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang).

    Der durch den Eingangssatz von § 87 Abs. 1 BetrVG begründete Vorrang einer tariflichen vor einer mitbestimmten betrieblichen Regelung greift nach der Entscheidung des Senats vom 17. Dezember 1985 (aaO) nur dann ein, wenn die tarifliche Regelung die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit selbst abschließend und zwingend regelt und damit schon selbst dem Schutzzweck des sonst gegebenen Mitbestimmungsrechts Genüge tut (vgl. so schon Wiese, Zum Gesetzes- und Tarifvorbehalt nach § 87 Abs. 1 BetrVG, in 25 Jahre BAG, 1979, S. 661, 669).

    Nach der Entscheidung des Senats vom 17. Dezember 1985 (aaO) fehlt es an einer solchen tariflichen Regelung, wenn der Tarifvertrag lediglich das Entgelt für die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung regelt.

    Bei ihrer Ausgestaltung mußte der Arbeitgeber sich nicht an tarifliche Vorgaben halten, insoweit auch nicht an den Divisor 22. Soweit der Arbeitgeber bei der Ausgestaltung der Bezugsbedingungen für soziale Leistungen frei ist, besteht nach der Entscheidung des Senats vom 17. Dezember 1985 (aaO) aber ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10, das nicht durch § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG ausgeschlossen wird.

    Auch bei freiwilligen übertariflichen Leistungen unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, ob die Leistung überhaupt gewährt werden soll, und zum anderen, ob deren Gewährung an bestimmte Voraussetzungen und damit an eine einsehbare und durchschaubare Regelung geknüpft werden soll (BAG Beschluß vom 17. Dezember 1985, aaO).

  • LAG Hamburg, 23.10.1986 - 7 Sa 63/86

    Tarifvertrag; Zulage; Metallindustrie; Tariflohn; Lohnanspruch; Lohnerhöhung;

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  • BAG, 17.06.1998 - 2 AZR 336/97

    Betriebsbedingte Änderungskündigung

    Mit einer solchen Vorgabe, nur individuell entscheiden zu wollen, könnte sonst jedes Mitbestimmungsrecht ausgeschlossen werden (BAG Beschlüsse vom 17. Dezember 1985 - 1 ABR 6/84 - BAGE 50, 313 = AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang und vom 24. November 1987 - 1 ABR 57/86 - BAGE 56, 346 = AP Nr. 31 zu § 87 BetrVG Lohngestaltung).
  • BAG, 14.12.1993 - 1 ABR 31/93

    Einigungsstellenspruch über betriebliche Lohngestaltung

    Die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit soll durch die Mitbestimmung des Betriebsrats gewährleistet werden (BAGE 50, 313 [BAG 17.12.1985 - 1 ABR 6/84] = AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang; BAGE 57, 309 = AP Nr. 33 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).

    Entsprechend dem Sinn des Ausschlusses des Mitbestimmungsrechts bei einer bestehenden gesetzlichen oder tariflichen Regelung greift der Vorrang des § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG nur ein, wenn die gesetzliche oder tarifliche Regelung die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit selbst abschließend und zwingend regelt und damit schon selbst dem Schutzzweck des Mitbestimmungsrechts Genüge tut (BAG Großer Senat Beschluß vom 3. Dezember 1991 - GS 2/90 - AP Nr. 51 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, zu C II 1 b der Gründe; BAGE 46, 182 = AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang m. Anm. Wiedemann; BAGE 50, 313 [BAG 17.12.1985 - 1 ABR 6/84] = AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang m. Anm. Kraft; BAGE 56, 346 = AP Nr. 31 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung und BAGE 57, 309 = AP Nr. 33 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).

    Entscheidend ist, daß der Tarifvertrag keinerlei Kriterien für die Löhne der angelernten Arbeitnehmer enthält, keinerlei Gewichtung vorsieht und deshalb eine Transparenz bei der Lohnfindung nicht ermöglicht, die Arbeitnehmer auch nicht vor einer einseitig an den Interessen des Unternehmens orientierten Lohngestaltung schützt (vgl. BAGE 50, 313 [BAG 17.12.1985 - 1 ABR 6/84] = AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang; BAGE 57, 309 = AP Nr. 33 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).

  • BAG, 09.02.1989 - 8 AZR 310/87

    Betriebsvereinbarung: Geltungsdauer - Zahlung eines übertariflichen Urlaubsgeldes

    Die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit soll durch die Mitbestimmung des Betriebsrats gewährleistet werden (BAGE 46, 182; 50, 313 [BAG 17.12.1985 - 1 ABR 6/84]= AP Nr. 3 und 5 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang).

    § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG begründet auch ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, wenn der Arbeitgeber außer dem tariflichen Arbeitsentgelt eine freiwillige übertarifliche Zulage gewährt, durch die das tarifliche Entgelt erhöht wird (BAGE 50, 313 [BAG 17.12.1985 - 1 ABR 6/84] = AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang; BAG Beschluß vom 10. Februar 1988 - 1 ABR 56/86 - AP, aaO).

    Soweit der Arbeitgeber aber bei der Ausgestaltung der Bezugsbedingungen von tariflichen oder gesetzlichen Vorgaben frei ist, besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, das nicht durch § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG ausgeschlossen ist (BAGE 50, 313 [BAG 17.12.1985 - 1 ABR 6/84] = AP, aaO; BAG Beschluß vom 10. Februar 1988 - 1 ABR 56/86 - AP, aaO).

  • BAG, 22.09.1992 - 1 AZR 459/90

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf

    Es soll die Angemessenheit und Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Lohngefüges und die Wahrung der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sichern (BAGE 46, 182, 187 = AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang, zu B III 1 der Gründe; BAGE 50, 313, 316 [BAG 17.12.1985 - 1 ABR 6/84] = AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang, zu B II 2 der Gründe; BAGE 56, 346, 354 = AP Nr. 31 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, zu III 3 b der Gründe; BAG GS Beschluß vom 3. Dezember 1991, zu C III 1 a der Gründe).

    Die individuelle Lohngestaltung, Regelungen mit Rücksicht auf bestimmte Umstände des einzelnen Arbeitnehmers, bei denen ein innerer Zusammenhang zu ähnlichen Regelungen für andere Arbeitnehmer nicht besteht, unterliegen demzufolge nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats (BAGE 46, 182, 190; 50, 313, 318 [BAG 17.12.1985 - 1 ABR 6/84]; 56, 346, 356; BAG GS Beschluß vom 3. Dezember 1991, zu C III 3 b der Gründe).

    Mit der Vorgabe, nur individuell entscheiden zu wollen, könnte jedes Mitbestimmungsrecht ausgeschlossen werden (BAGE 50, 313, 318 [BAG 17.12.1985 - 1 ABR 6/84]; 56, 346, 356; BAG GS Beschluß vom 3. Dezember 1991, zu C III 3 b dd der Gründe).

  • BAG, 22.09.1992 - 1 AZR 461/90

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf

  • BAG, 26.05.1988 - 1 ABR 9/87

    Mitbestimmung bei behördlicher Anordnung

  • BAG, 09.12.1997 - 1 AZR 319/97

    Verbot der Anrechnung von Zulagen in Betriebsvereinbarung

  • BAG, 22.09.1992 - 1 AZR 460/90

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf

  • BAG, 10.02.1987 - 1 ABR 43/84

    Anspruch eines Betriebsrats in der Elektroindustrie auf Einsichtnahme in die

  • BVerwG, 22.04.1998 - 6 P 4.97

    Kunstfreiheit des Intendanten und Einsichtnahme des Personalrats in Gagenlisten

  • BAG, 26.07.1988 - 1 AZR 54/87

    Mitbestimmungsrecht bei Abschlußprovision

  • BAG, 24.11.1987 - 1 ABR 57/86

    Tariflohnerhöhung

  • BAG, 28.04.1992 - 1 ABR 68/91

    Geltung einer Betriebsvereinbarung in den neuen Bundesländern

  • BAG, 13.01.1987 - 1 ABR 51/85

    Übertarifliche Zulage

  • BAG, 20.08.1991 - 1 AZR 326/90

    Rechtsfolgen der Nichtbeachtung eines Mitbestimmungsrechts

  • BAG, 18.04.1989 - 1 ABR 100/87

    Voraussetzungen für den Ausschluss des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats

  • BAG, 13.02.1990 - 1 ABR 35/87

    Mitbestimmung bei der Anrechnung übertariflicher Zulagen

  • BAG, 03.06.1987 - 4 AZR 44/87

    Tariflohnerhöhung - Gleichbehandlungsgrundsatz

  • BAG, 26.01.1988 - 1 ABR 34/86

    Betriebsrat - Aufkunftsanspruch

  • LAG Schleswig-Holstein, 20.08.1987 - 4 Sa 37/87

    Geltung einer zeitlich befristeten Betriebsvereinbarung über freiwillige Zulagen

  • LAG Schleswig-Holstein, 20.08.1987 - 4 Sa 28/87

    Abschluss von Betriebsvereinbarungen Arbeitsentgelte; Regelung der konkreten

  • BAG, 04.07.1989 - 1 ABR 40/88

    Vorrang des Tarifvertrages nach § 87 Abs. 1 BetrVG - Unanfechtbarkeit eines

  • BAG, 10.11.1992 - 1 AZR 183/92

    Mitbestimmung bei Anrechnung von Prämienerhöhungen

  • BAG, 28.10.1987 - 4 AZR 242/87

    Anrechnung bei Arbeitszeitverkürzung - Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen

  • BVerwG, 28.05.2009 - 6 PB 5.09

    Mitbestimmung bei der Lohngestaltung; übertarifliche Leistungen;

  • BAG, 16.09.1987 - 4 AZR 206/87

    Anspruch auf Lohnerhöhung bei Effektivlöhnen - Verringerung des Wochenlohnes

  • BAG, 21.09.1993 - 1 ABR 16/93

    Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs - Festlegung der zuschlagspflichtigen

  • BAG, 16.09.1987 - 4 AZR 331/87

    Streitigkeit über die Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf die gewährte

  • BAG, 16.09.1987 - 4 AZR 329/87

    Verringerung der übertariflichen Lohnbestandteile durch Arbeitszeitverkürzung -

  • BAG, 16.09.1987 - 4 AZR 330/87

    Verkürzung einer Wochenarbeitszeit - Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

  • LAG Hamm, 07.01.1988 - 10 Sa 1016/87

    Betriebsvereinbarung; Wirksamkeit; Nichtigkeit; Arbeitsentgelt; Sonstige

  • BAG, 28.10.1987 - 4 AZR 372/87
  • LAG Hamburg, 30.05.1991 - 7 TaBV 12/90

    Betriebsrat; Mitbestimmungsrecht; Übertarifliche Zulage; Zulage; Anrechnung;

  • BAG, 27.05.1987 - 4 AZR 613/86

    Arbeitsentgelt: Vereinbarung der TdL-Richtlinien, Absenkung der

  • LAG Köln, 08.01.1999 - 11 TaBV 35/98

    Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Einmalzahlungen; Vergabe von

  • BAG, 20.12.1988 - 1 ABR 57/87

    Betriebsrat: Mitbestimmungsrecht über die Auszahlung des Arbeitsentgelts

  • BAG, 15.07.1986 - 1 ABN 13/86

    Anrechnung von übertariflichen Zulagen auf eine Erhöhung der tariflichen Entgelte

  • BAG, 16.04.1986 - 5 AZR 115/85

    Berechtigung eines öffentlichen Arbeitgebers zur Anrechnung einer übertariflichen

  • BAG, 13.02.1990 - 1 AZR 171/87

    Mitbestimmung bei der Anrechnung übertariflicher Zulagen

  • BAG, 16.04.1986 - 5 AZR 117/85

    Berechtigung eines öffentlichen Arbeitgebers zur Anrechnung einer übertariflichen

  • BAG, 24.02.1988 - 4 AZR 582/87

    Tariflohnerhöhung wegen Arbeitszeitverkürzung - Anrechnung der Tariflohnerhöhung

  • BAG, 16.04.1986 - 5 AZR 116/85

    Verrechnung von freiwilliger Zulage mit erhöhtem Tariflohn - Zuschnitt einer

  • BAG, 09.12.1997 - 1 AZR 318/97
  • BAG, 24.02.1988 - 4 AZR 575/87

    Tariflohnerhöhung wegen Arbeitszeitverkürzung

  • BAG, 24.02.1988 - 4 AZR 574/87

    Tariflohnerhöhung wegen Arbeitszeitverkürzung

  • VG Mainz, 12.12.2018 - 5 K 513/18

    Initiativrecht der Personalvertretung bei Entgeltregelungen; Umgehung durch den

  • BAG, 20.08.1991 - 1 AZR 327/90

    Rechtsfolge der Verletzung eines Mitbestimmungsrechts - Ausnahme bestimmter

  • VGH Baden-Württemberg, 14.11.1989 - 15 S 452/89

    Initiativrecht des Personalrats zum Abschluß einer Dienstvereinbarung

  • BAG, 10.02.1987 - 1 ABR 72/85

    Anspruch des Betriebsrat auf Einblicknahme in die Listen über die Bruttolöhne und

  • BAG, 26.01.1993 - 1 AZR 400/92

    Zulässigkeit der Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf eine freiwillige

  • LAG Hamburg, 10.10.1988 - 5 TaBV 4/88

    Wirksamkeit; Zuständigkeit; Einigungsstelle; Bestellungsverfahren; Betriebsrat;

  • LAG Hamburg, 10.09.1992 - 7 TaBV 5/92

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Gewährung von übertariflichen Zulagen

  • LAG Hessen, 11.08.1987 - 4 TaBV 31/87

    Betriebliche Lohngestaltung im Sinne des Mitbestimmungsrechts; Rechtsnatur des

  • ArbG Münster, 15.08.1989 - 3 Ga 16/89

    Mitbestimmungsrecht des Personalrats ; Kollektives Regelungsbedürfnis;

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