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   BAG, 16.04.1986 - 4 AZR 595/84   

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BAG, 16.04.1986 - 4 AZR 595/84 (https://dejure.org/1986,64)
BAG, Entscheidung vom 16.04.1986 - 4 AZR 595/84 (https://dejure.org/1986,64)
BAG, Entscheidung vom 16. April 1986 - 4 AZR 595/84 (https://dejure.org/1986,64)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eingruppierung - Angestellter als Mietzinssachverständiger; als gerichtlicher Sachverständiger für die Zulässigkeit der Höhe des Mietzinses in preisfreien Wohnungen tätiger Angestellter in einem kommunalen Amt für Wohnungswesen)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Angestellter als Mietzinssachverständiger - Sachverständigengutachten - Höhe des Mietzinses - Preisfreie Wohnungen - Tätigkeitsmerkmale für Verwaltungsdienst - Bestimmtheitsgebot - Maß der Verantwortung - Besondere Verantwortung - Tatrichterlicher Beurteilungsspielraum

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 51, 356
 
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Wird zitiert von ... (280)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 29.01.1986 - 4 AZR 465/84

    Verfahrensgrundrechte: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör -

    Auszug aus BAG, 16.04.1986 - 4 AZR 595/84
    Obwohl darin zweimal in aufeinander aufbauenden Fallgruppen in rechtsterminologisch gleicher Weise auf die Verantwortung des Angestellten abgestellt wird (VergGr. IV b und VergGr. III BAT jeweils Fallgruppe 1 a VKA), sind diese Tätigkeitsmerkmale justitiabel und verstoßen nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG (im Anschluss an die Urteile des Senats vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - und 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 -, beide zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Dabei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorganges auszugehen, wonach darunter eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist (vgl. die Urteile des Senats vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - und 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 -, beide zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).

    Im Rahmen der dem Revisionsgericht aufgrund des vorgegebenen Begriffes des Arbeitsvorganges eingeräumten Möglichkeit, die Arbeitsvorgänge eines Angestellten selbst bestimmen zu können (vgl. auch dazu das Urteil des Senats vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - mit weiteren Nachweisen), nimmt der Senat vielmehr aufgrund der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und unter Heranziehung seiner weiteren Rechtsausführungen an, dass die ausschließlich aus der Erstattung von Sachverständigengutachten nach den Bestimmungen der ZPO und StPO bestehende Tätigkeit des Klägers lediglich einen großen Arbeitsvorgang bildet.

    Nach der Senatsrechtsprechung sind als "technische Angestellte" solche Angestellten anzusehen, deren Tätigkeit eine technische Ausbildung bzw. technische Fachkenntnisse fordert und nach Art, Zweckbestimmung und behördlicher Übung technischen Charakter hat (vgl. auch dazu das bereits genannte Urteil des Senats vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 -, mit weiteren Nachweisen).

    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob die jeweils qualifizierenden Anforderungen der höheren Vergütungsgruppen erfüllt werden (vgl. die Urteile des Senats vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - und 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 -, beide zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).

    In seinen Urteilen vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - und 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 - (beide zur Veröffentlichung vorgesehen) hat der erkennende Senat, nachdem in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung daran Zweifel aufgetaucht waren, mit näherer Begründung entschieden, dass sowohl die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung zum BAT (BL) für technische Angestellte als auch diejenigen für den allgemeinen Verwaltungsdienst, obwohl darin in größerer Zahl und teilweise sogar kumuliert unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet werden, verfassungskonform und justitiabel sind.

    Das Landesarbeitsgericht wird bei seiner neuerlichen Beurteilung jedoch zu berücksichtigen haben, dass der Senat seine vorgenannten Urteile vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - und 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 - (beide zur Veröffentlichung vorgesehen) zum Anlass genommen hat, seine bisherige Rechtsprechung - soweit erforderlich - zu überprüfen, wobei sie teilweise auch aufzugeben und zu ändern war.

    IV b BAT Fallgruppe 1 a (VKA) darauf verzichten, konkrete Gründe für die Verantwortung des Angestellten zu normieren, ist im Sinne der bisherigen Senatsrechtsprechung daran festzuhalten, dass Mitverantwortung ausreichend und die Unterstellung eines Angestellten unter Vorgesetzte unschädlich sein können und damit der Annahme der besonderen Verantwortung nicht schlechthin entgegenstehen (vgl. auch dazu die Urteile des Senats vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - und 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 -, beide zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).

    Diese erhöhte Qualifikation kann sich im Einzelfalle aus der Breite des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlicher Erfahrung oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa besonderen Spezialkenntnissen (vgl. auch dazu die Urteile des Senats vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - und 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 -, beide zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).

    IV b Fallgruppe 1 a - die Auswirkungen bzw. die Tragweite der Tätigkeit des Angestellten - aus welchem Grund auch immer - deutlich wahrnehmbar bedeutungsvoller sind (vgl. auch hierzu die Urteile des Senats vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - und 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 -, beide zur Veröffentlichung vorgesehen).

    III BAT Fallgruppe 1 a um eine Spitzengruppe mit herausgehobenem Charakter handelt (vgl. auch dazu das Urteil des Senats vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).

    III BAT Fallgruppe 1 a Mitverantwortung ausreichend und die Unterstellung des Angestellten unter einen Dezernenten unschädlich (vgl. auch dazu das Urteil des Senats vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BAG, 19.03.1986 - 4 AZR 642/84

    Eingruppierung: Ein mit der Herstellung eines Atlasses beauftragter

    Auszug aus BAG, 16.04.1986 - 4 AZR 595/84
    Obwohl darin zweimal in aufeinander aufbauenden Fallgruppen in rechtsterminologisch gleicher Weise auf die Verantwortung des Angestellten abgestellt wird (VergGr. IV b und VergGr. III BAT jeweils Fallgruppe 1 a VKA), sind diese Tätigkeitsmerkmale justitiabel und verstoßen nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG (im Anschluss an die Urteile des Senats vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - und 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 -, beide zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Dabei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorganges auszugehen, wonach darunter eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist (vgl. die Urteile des Senats vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - und 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 -, beide zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).

    Heranzuziehen sind daher die allgemeinen tariflichen Tätigkeitsmerkmale für den kommunalen Verwaltungsdienst (VKA), woran der außergewöhnliche, atypische Charakter der Tätigkeit des Klägers nichts ändert (vgl. das Urteil des Senats vom 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).

    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob die jeweils qualifizierenden Anforderungen der höheren Vergütungsgruppen erfüllt werden (vgl. die Urteile des Senats vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - und 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 -, beide zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).

    V b BAT Fallgruppe 1 a mit "gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen" gegenüber den "gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen" der niedrigeren Vergütungsgruppen eine Steigerung der Fachkenntnisse der Tiefe und Breite nach fordern (vgl. das Urteil des Senats vom 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).

    Außerdem fordern die Tarifvertragsparteien innerhalb der rechtserheblichen Arbeitsvorgänge, d.h. vorliegend bei der Erstattung der Sachverständigengutachten, die Erbringung selbständiger Leistungen, wobei von der entsprechenden Legaldefinition dieses Begriffes durch die Tarifvertragsparteien auszugehen ist (vgl. auch dazu das Urteil des Senats vom 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    In seinen Urteilen vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - und 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 - (beide zur Veröffentlichung vorgesehen) hat der erkennende Senat, nachdem in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung daran Zweifel aufgetaucht waren, mit näherer Begründung entschieden, dass sowohl die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung zum BAT (BL) für technische Angestellte als auch diejenigen für den allgemeinen Verwaltungsdienst, obwohl darin in größerer Zahl und teilweise sogar kumuliert unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet werden, verfassungskonform und justitiabel sind.

    Das Landesarbeitsgericht wird bei seiner neuerlichen Beurteilung jedoch zu berücksichtigen haben, dass der Senat seine vorgenannten Urteile vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - und 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 - (beide zur Veröffentlichung vorgesehen) zum Anlass genommen hat, seine bisherige Rechtsprechung - soweit erforderlich - zu überprüfen, wobei sie teilweise auch aufzugeben und zu ändern war.

    IV b BAT Fallgruppe 1 a (VKA) darauf verzichten, konkrete Gründe für die Verantwortung des Angestellten zu normieren, ist im Sinne der bisherigen Senatsrechtsprechung daran festzuhalten, dass Mitverantwortung ausreichend und die Unterstellung eines Angestellten unter Vorgesetzte unschädlich sein können und damit der Annahme der besonderen Verantwortung nicht schlechthin entgegenstehen (vgl. auch dazu die Urteile des Senats vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - und 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 -, beide zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).

    Diese erhöhte Qualifikation kann sich im Einzelfalle aus der Breite des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlicher Erfahrung oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa besonderen Spezialkenntnissen (vgl. auch dazu die Urteile des Senats vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - und 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 -, beide zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).

    IV b Fallgruppe 1 a - die Auswirkungen bzw. die Tragweite der Tätigkeit des Angestellten - aus welchem Grund auch immer - deutlich wahrnehmbar bedeutungsvoller sind (vgl. auch hierzu die Urteile des Senats vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - und 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 -, beide zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BAG, 11.09.1985 - 4 AZR 271/84

    Eingruppierung: Sachbearbeiter zur Baupreisprüfung im Wirtschaftsdezernat der

    Auszug aus BAG, 16.04.1986 - 4 AZR 595/84
    Die vorstehende Beurteilung entspricht auch der Senatsrechtsprechung in vergleichbaren Fällen (vgl. die Urteile des Senats vom 16. Oktober 1985 - 4 AZR 149/84 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, 11. September 1985 - 4 AZR 271/84 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, und 30. Januar 1985 - 4 AZR 184/83 -, AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen).

    Damit ist die Tätigkeit des Klägers der eines Baupreisprüfers vergleichbar, den der Senat ebenfalls - trotz eines gewissen technischen Bezuges seiner Tätigkeit - als Verwaltungsangestellten angesehen hat (vgl. das Urteil des Senats vom 11. September 1985 - 4 AZR 271/84 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

    Dazu gehören auch seine wirtschaftlichkaufmännischen sowie seine technischen Fachkenntnisse und sein entsprechendes Erfahrungswissen (vgl. die Urteile des Senats vom 11. September 1985 - 4 AZR 271/84 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, und 21. März 1984 - 4 AZR 76/82 -, AP Nr. 89 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen).

  • BAG, 06.06.1984 - 4 AZR 218/82

    Brückenbau - Eingruppierung eines technischen Angestellten - Niedrigere

    Auszug aus BAG, 16.04.1986 - 4 AZR 595/84
    Dabei umfasst der tatrichterliche Beurteilungsspielraum die Befugnis, darüber zu bestimmen, mit welchen unterschiedlichen Tatsachen die Heraushebung in beiden Vergütungsgruppen begründet wird (Bestätigung von BAG, Urteil vom 6. Juni 1984 - 4 AZR 218/82 -, AP Nr. 90 zu §§ 22, 23 BAT 1975).».

    Dabei umfasst der tatrichterliche Beurteilungsspielraum auch die Befugnis, darüber zu bestimmen, weiche Tatsachen jeweils zur Begründung bei den einzelnen unbestimmten Rechtsbegriffen bzw. bei deren mehrmaliger Verwendung durch die Tarifvertragsparteien herangezogen werden (vgl. das Urteil des Senats vom 6. Juni 1984 - 4 AZR 218/82 -, AP Nr. 90 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

  • BAG, 21.03.1984 - 4 AZR 76/82

    Eingruppierung: Angstellter in einem Naturschutzzentrum

    Auszug aus BAG, 16.04.1986 - 4 AZR 595/84
    Dazu gehören auch seine wirtschaftlichkaufmännischen sowie seine technischen Fachkenntnisse und sein entsprechendes Erfahrungswissen (vgl. die Urteile des Senats vom 11. September 1985 - 4 AZR 271/84 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, und 21. März 1984 - 4 AZR 76/82 -, AP Nr. 89 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 05.10.1972 - III ZR 168/70

    Haftung des Landes als Träger der Justizhoheit für ärztliche Kunstfehler eines

    Auszug aus BAG, 16.04.1986 - 4 AZR 595/84
    Damit haftet aber auch der Kläger wie jeder gerichtliche Sachverständige (jedenfalls im Falle seiner Beeidigung, aber auch sonst trotz gewisser Streitfragen) nach außen gemäß § 276 BGB für Vorsatz und jede Fahrlässigkeit, wobei zu berücksichtigen ist, dass derartige Schadenersatzansprüche insbesondere in Zivilprozessen unterlegener Prozessparteien bzw. in Strafverfahren verurteilter Personen gegen darin tätig gewordene Sachverständige nicht ganz selten sind (vgl. BGHZ 62, 54, 56; BGHZ 59, 310, 312, 315; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO , 44. Aufl., § 402 Übers. Anm. 3 B; Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO , 19. Aufl., vor § 402 V 3; Jessnitzer, K., der gerichtliche Sachverständige, 7. Aufl., S. 297 und Bremer, Heinz, der Sachverständige, 2. Aufl., S. 64 ff.).
  • BGH, 18.12.1973 - VI ZR 113/71

    Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen

    Auszug aus BAG, 16.04.1986 - 4 AZR 595/84
    Damit haftet aber auch der Kläger wie jeder gerichtliche Sachverständige (jedenfalls im Falle seiner Beeidigung, aber auch sonst trotz gewisser Streitfragen) nach außen gemäß § 276 BGB für Vorsatz und jede Fahrlässigkeit, wobei zu berücksichtigen ist, dass derartige Schadenersatzansprüche insbesondere in Zivilprozessen unterlegener Prozessparteien bzw. in Strafverfahren verurteilter Personen gegen darin tätig gewordene Sachverständige nicht ganz selten sind (vgl. BGHZ 62, 54, 56; BGHZ 59, 310, 312, 315; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO , 44. Aufl., § 402 Übers. Anm. 3 B; Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO , 19. Aufl., vor § 402 V 3; Jessnitzer, K., der gerichtliche Sachverständige, 7. Aufl., S. 297 und Bremer, Heinz, der Sachverständige, 2. Aufl., S. 64 ff.).
  • BAG, 26.04.1966 - 1 AZR 458/64

    Tatsächliche Feststellungen - Grundlage für Nachprüfung - Selbständige Leistungen

    Auszug aus BAG, 16.04.1986 - 4 AZR 595/84
    Die Revision weist weiter zutreffend darauf hin, dass es insoweit ausschließlich um die Beurteilung einer Rechtsfrage geht, die, die Parteien eines Rechtsstreits nicht "unstreitig stellen" können (vgl. BAGE 29, 364, 375 = AP Nr. 2 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen), so dass die Gerichte auch nicht an eine entsprechende übereinstimmende Rechtsauffassung der Parteien gebunden sind.
  • BAG, 22.11.1977 - 4 AZR 395/76

    Tarifliche Mindestvergütung - Eingruppierung - Höhergruppierung -

    Auszug aus BAG, 16.04.1986 - 4 AZR 595/84
    Die Revision weist weiter zutreffend darauf hin, dass es insoweit ausschließlich um die Beurteilung einer Rechtsfrage geht, die, die Parteien eines Rechtsstreits nicht "unstreitig stellen" können (vgl. BAGE 29, 364, 375 = AP Nr. 2 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen), so dass die Gerichte auch nicht an eine entsprechende übereinstimmende Rechtsauffassung der Parteien gebunden sind.
  • BAG, 30.01.1985 - 4 AZR 184/83

    Eingruppierung: Angestellter als Gewerbeaufsichtsbeamter im Sinne des § 139b GewO

    Auszug aus BAG, 16.04.1986 - 4 AZR 595/84
    Die vorstehende Beurteilung entspricht auch der Senatsrechtsprechung in vergleichbaren Fällen (vgl. die Urteile des Senats vom 16. Oktober 1985 - 4 AZR 149/84 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, 11. September 1985 - 4 AZR 271/84 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, und 30. Januar 1985 - 4 AZR 184/83 -, AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 11.09.1985 - 4 AZR 141/84

    Bausachverständiger beim Finanzamt - Eingruppierung - Tariflücke - Technische

  • BAG, 16.10.1985 - 4 AZR 149/84

    Eingruppierung: Sicherheitsmeister und Betriebsschutzbeauftragter vei der

  • BGH, 21.04.1982 - VIII ARZ 2/82

    Mieterhöhungsverlangen aufgrund Sachverständigengutachten

  • BAG, 23.09.2009 - 4 AZR 308/08

    Eingruppierung einer Wohngeldsachbearbeiterin - Bestimmung von Arbeitsvorgängen -

    (a) Bei der Bestimmung von Arbeitsvorgängen können wiederkehrende gleichartige und gleichwertige Arbeitsleistungen zusammengefasst werden (st. Rspr., zB BAG 31. Juli 2002 - 4 AZR 163/01 - BAGE 102, 122, 125; 16. April 1986 - 4 AZR 595/84 - BAGE 51, 356, 360 f.; 30. Januar 1985 - 4 AZR 184/83 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 101; 13. Dezember 1978 - 4 AZR 322/77 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 12).
  • BAG, 12.11.1986 - 4 AZR 718/85

    Eingruppierung: Sachverständiger für Daktyloskopie bei einem Polizeipräsidium

    Dabei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorganges auszugehen, wonach darunter eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist (vgl. die Urteile des Senats vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 -, 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 - und 16. April 1986 - 4 AZR 595/84 -, alle zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen im Anschluß an die ständige Senatsrechtsprechung).

    Zwar hat der erkennende Senat auch als Revisionsgericht in allen Eingruppierungsprozessen die rechtliche Möglichkeit, die Arbeitsvorgänge eines Angestellten selbst zu bestimmen (vgl. die Urteile des Senats vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - und 16. April 1986 - 4 AZR 595/84 -, beide zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen im Anschluß an die ständige Senatsrechtsprechung).

    Alsdann ist jeweils zu überprüfen, ob auch die weiteren qualifizierenden Anforderungen der höheren Vergütungsgruppen erfüllt werden (vgl. die Urteile des Senats vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 -, 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 - und 16. April 1986 - 4 AZR 595/84 -, alle zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen auf die ständige Senatsrechtsprechung).

    Dabei wird es zu beachten haben, daß die Tarifvertragsparteien mit "gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen" gegenüber den "gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen" der niedrigeren Vergütungsgruppen eine Steigerung der Fachkenntnisse der Tiefe und Breite nach verlangen (vgl. auch dazu die bereits genannten Urteile des Senats vom 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 - und 16. April 1986 - 4 AZR 595/84 -, beide zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen auf die ständige Senatsrechtsprechung).

    Außerdem fordern die Tarifvertragsparteien die Erbringung selbständiger Leistungen, wobei von der entsprechenden Legaldefinition dieses Begriffes durch die Tarifvertragsparteien auszugehen ist (vgl. auch hierzu die Urteile des Senats vom 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 - und 16. April 1986 - 4 AZR 595/84 -, beide zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen auf die ständige Senatsrechtsprechung).

    In seinen Urteilen vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 -, 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 - und 16. April 1986 - 4 AZR 595/84 - (alle zur Veröffentlichung vorgesehen) hat der Senat hierzu zunächst ausgeführt, daß wegen der Verwendung des Wortes "besonders" durch die Tarifvertragsparteien hier eine gewichtige, beträchtliche Heraushebung aus der Summe der Anforderungen der VergGr.

    Dabei wird, wie der Senat ebenfalls in den zuvor genannten Urteilen (29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 -, 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 - und 16. April 1986 - 4 AZR 595/84 -, alle zur Veröffentlichung vorgesehen) im einzelnen ausgeführt hat, bei beiden qualifizierenden Anforderungen jeweils ein unterschiedliches Maß der Heraushebung verlangt, nämlich wegen des hier von den Tarifvertragsparteien verwendeten Wortes "besondere" bei der Schwierigkeit der Aufgabenstellung eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung und eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung bei der Bedeutung.

    Wie der Senat weiter in den genannten Urteilen (29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 -, 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 - und 16. April 1986 - 4 AZR 595/84 - (alle zur Veröffentlichung vorgesehen) im einzelnen ausgeführt hat, betrifft die Schwierigkeit der Tätigkeit das geforderte fachliche Können bzw. die geforderte fachliche Erfahrung, wobei sich im Einzelfall die Erfüllung dieses Qualifizierungsmerkmals etwa aus der Breite des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben kann, aber auch aus außergewöhnlicher Erfahrung oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation wie beispielsweise außergewöhnlichen Spezialkenntnissen.

  • BAG, 26.03.1997 - 4 AZR 489/95

    Eingruppierung einer Zweitkraft in einer Kindergartengruppe

    Diesen hat der Senat verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59; 51, 282; 51, 356 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; ständige Rechtsprechung des Senats).
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