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   BAG, 06.03.1986 - 2 ABR 15/85   

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BAG, 06.03.1986 - 2 ABR 15/85 (https://dejure.org/1986,36)
BAG, Entscheidung vom 06.03.1986 - 2 ABR 15/85 (https://dejure.org/1986,36)
BAG, Entscheidung vom 06. März 1986 - 2 ABR 15/85 (https://dejure.org/1986,36)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Streitigkeit über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zu einer Änderungskündigung eines Betriebsratsmitglieds - Hinreichende Bestimmtheit des Zustimmungs-Ersetzungsantrags - Besonderer Kündigungsschutz für Betriebsverfassungsorgane bei einer ...

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Außerordentliche Änderungskündigung nach § 15 KSchG

  • Techniker Krankenkasse
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 51, 200
  • ZIP 1986, 1600
  • NZA 1987, 102
  • BB 1986, 2419
  • DB 1986, 2605
 
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Wird zitiert von ... (115)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 07.06.1973 - 2 AZR 450/72

    Änderungskündigung

    Auszug aus BAG, 06.03.1986 - 2 ABR 15/85
    Darüber hinaus müssen die neuen Bedingungen andererseits auch dem Gekündigten zumutbar sein (Urteile des erkennenden Senats vom 7. Juni 1973 - 2 AZR 450/72 - BAG 25, 213 = AP Nr. 1 zu § 626 BGB Änderungskündigung und vom 25. März 1976 - 2 AZR 127/75 - AP Nr. 10 zu § 626 BGB Ausschlußfrist).

    Das ist nach dem Urteil des Senats vom 7. Juni 1973 (aaO) nicht aufgrund einer Gesamtwürdigung der vorgeschlagenen Änderungen zu ermitteln, sondern jede einzelne Änderung ist daraufhin zu überprüfen, ob sie unabweisbar notwendig geworden ist.

    Gerade diese Rechtsfolge hat der Senat aber bereits im Urteil vom 7. Juni 1973 (aaO) abgelehnt, indem er vorab betont hat, der Arbeitgeber dürfe einen an sich anerkennenswerten Anlaß zur Änderungskündigung nicht dazu benutzen, dem Arbeitnehmer Bedingungen vorzuschlagen, die nicht unabweisbar notwendig seien.

    Diese Prüfung ist allerdings aus den vom Senat im Urteil vom 7. Juni 1973 (aaO) dargelegten Gründen an der erstrebten Inhaltsänderung und entgegen der Auffassung Schwerdtners nicht an der nur im Falle einer unberechtigten Ablehnung durch den Arbeitnehmer eintretenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszurichten (ebenso KR-Rost, aaO, § 2 KSchG Rz 95, 96; Herschel/Löwisch, aaO, § 2 Rz 31).

    Hat der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen und fehlt für eine der beabsichtigten Vertragsänderungen der wichtige Grund, so hat dies die Unwirksamkeit der Änderungskündigung insgesamt zur Folge, weil das Gericht nicht in Anwendung des § 315 BGB die Änderung der Arbeitsbedingungen teilweise für wirksam erklären kann (Senatsurteile vom 7. Juni 1973, aaO, sowie vom 25. Oktober 1984 - 2 AZR 455/83 -, zu II 3 der Gründe und Herschel/Löwisch, aaO, § 2 Rz 33).

  • BAG, 25.10.1984 - 2 AZR 455/83
    Auszug aus BAG, 06.03.1986 - 2 ABR 15/85
    Der Senat ist dieser Ansicht bereits in dem - nicht veröffentlichten - Urteil vom 25. Oktober 1984 - 2 AZR 455/83 - gefolgt.

    Bei der Interessenabwägung nach § 15 KSchG, § 626 BGB ist daher hinsichtlich der Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist oder nicht, die Frist zugrunde zu legen, die ohne den besonderen Kündigungsschutz bei einer ordentlichen Kündigung gelten würde (BAG Urteile vom 8. August 1968 - 2 AZR 348/67 - AP Nr. 57 zu § 626 BGB sowie vom 2. April 1981 - 2 AZR 1025/78 -, vom 25. Oktober 1984 - 2 AZR 455/83 - n.v. und vom 14. November 1984 - 7 AZR 474/83 -, aaO; Hueck, KSchG, aaO, § 15 Rz 43; KR-Etzel, aaO, § 15 KSchG Rz 23).

    Hat der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen und fehlt für eine der beabsichtigten Vertragsänderungen der wichtige Grund, so hat dies die Unwirksamkeit der Änderungskündigung insgesamt zur Folge, weil das Gericht nicht in Anwendung des § 315 BGB die Änderung der Arbeitsbedingungen teilweise für wirksam erklären kann (Senatsurteile vom 7. Juni 1973, aaO, sowie vom 25. Oktober 1984 - 2 AZR 455/83 -, zu II 3 der Gründe und Herschel/Löwisch, aaO, § 2 Rz 33).

  • BAG, 29.01.1981 - 2 AZR 778/78

    Unzulässigkeit ordentlicher Kündigungen nach § 15 KSchG

    Auszug aus BAG, 06.03.1986 - 2 ABR 15/85
    Demgegenüber hat der Senat in dem Urteil vom 29. Januar 1981 (BAG 35, 17 = AP Nr. 10 zu § 15 KSchG 1969) mit ausführlicher Begründung und unter eingehender Auseinandersetzung mit dem Schrifttum seine bereits zu § 13 KSchG a. F. in dem Urteil vom 24. April 1969 - 2 AZR 319/68 - (AP Nr. 18 zu § 13 KSchG) vertretene Auffassung auch für die Geltung des § 15 KSchG 1969 aufrechterhalten, daß der besondere Kündigungsschutz für Betriebsverfassungsorgane auch bei einer Massen- oder Gruppenänderungskündigung eingreift (zustimmend: Beitzke, Anm. zu AP Nr. 10 zu § 15 KSchG 1969; Hanau, AR-Blattei, Betriebsverfassung IX, Anm. zur Entscheidung 54; KR-Etzel, aaO, § 15 KSchG Rz 18; ablehnend: Herschel/Löwisch, aaO, § 15 Rz 43; Schwerdtner, Anm. zu EzA § 15 n. F. KSchG Nr. 26, sowie die bei KR-Etzel, aaO, weiter genannten Autoren).

    Wie der Senat im Urteil vom 29. Januar 1981 (aaO) im einzelnen dargelegt hat (aaO, zu I und II 1 der Gründe), sprechen Wortlaut, innerer Aufbau und insbesondere der Wille des Gesetzgebers gegen die von Hueck (aaO, § 15 Rz 29 a) vertretene und vom Beschwerdegericht übernommene Ansicht, es bestehe eine verdeckte Regelungslücke, die im Wege der teleologischen Reduktion dahin auszufüllen sei, daß § 15 KSchG jedenfalls für Massen- und Gruppenänderungskündigungen nicht gelte.

    Der Senat hat bereits in dem Urteil vom 29. Januar 1981 (aaO, zu IV 2 der Gründe) Bedenken gegen die von Herschel (SAE 1970, 87) vorgeschlagenen Lösungen erhoben, Amtsträger außerhalb einer Änderungskündigung den wirksam geänderten Arbeitsbedingungen der übrigen Gruppenmitglieder anzupassen.

  • BAG, 25.03.1976 - 2 AZR 127/75

    Ausschlußfrist - Änderungskündigung - Öffentlicher Dienst - Ordentliche Kündigung

    Auszug aus BAG, 06.03.1986 - 2 ABR 15/85
    Darüber hinaus müssen die neuen Bedingungen andererseits auch dem Gekündigten zumutbar sein (Urteile des erkennenden Senats vom 7. Juni 1973 - 2 AZR 450/72 - BAG 25, 213 = AP Nr. 1 zu § 626 BGB Änderungskündigung und vom 25. März 1976 - 2 AZR 127/75 - AP Nr. 10 zu § 626 BGB Ausschlußfrist).

    Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen und sind jeweils gesondert zu prüfen (Hueck, aaO, § 2 Rz 13; KR-Rost, aaO, § 2 KSchG Rz 96; Urteil des Senats vom 25. März 1976, aaO, zu III 1 c der Gründe; insoweit zutreffend auch Schwerdtner in 25 Jahre Bundesarbeitsgericht, S. 570 und Moll, DB 1984, 1346, 1347).

  • BAG, 14.11.1984 - 7 AZR 474/83

    Außerordentliche Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 06.03.1986 - 2 ABR 15/85
    Bei den tariflich unkündbaren Arbeitnehmern kann die Einhaltung einer Kündigungsfrist auch bei der außerordentlichen Kündigung deshalb geboten sein, weil bei der Interessenabwägung auf die tatsächliche künftige Vertragsbindung und nicht auf die fiktive Frist für die ordentliche Kündigung abzustellen ist (BAG Urteil vom 14. November 1984 - 7 AZR 474/83 - AP Nr. 88 zu § 626 BGB).

    Bei der Interessenabwägung nach § 15 KSchG, § 626 BGB ist daher hinsichtlich der Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist oder nicht, die Frist zugrunde zu legen, die ohne den besonderen Kündigungsschutz bei einer ordentlichen Kündigung gelten würde (BAG Urteile vom 8. August 1968 - 2 AZR 348/67 - AP Nr. 57 zu § 626 BGB sowie vom 2. April 1981 - 2 AZR 1025/78 -, vom 25. Oktober 1984 - 2 AZR 455/83 - n.v. und vom 14. November 1984 - 7 AZR 474/83 -, aaO; Hueck, KSchG, aaO, § 15 Rz 43; KR-Etzel, aaO, § 15 KSchG Rz 23).

  • BAG, 12.08.1976 - 2 AZR 303/75

    Kündigungsschutz eines Wahlvorstandsmitglieds - Voraussetzungen einer

    Auszug aus BAG, 06.03.1986 - 2 ABR 15/85
    Hierüber besteht in Rechtsprechung und Schrifttum Einigkeit, soweit sich die Änderungskündigung gegen den besonders geschützten Arbeitnehmer als einzelnen richtet (BAG 28, 152, 159 = AP Nr. 2 zu § 15 KSchG 1969, zu III 3 der Gründe; Herschel/Löwisch, KSchG, 6. Aufl., § 15 Rz 42, 43; Hueck, KSchG, 10. Aufl., § 15 Rz 28; KR-Etzel, 2. Aufl., § 15 KSchG Rz 17; jeweils m.w.N.).

    Nach § 15 Abs. 1 KSchG ist grundsätzlich auch eine außerordentliche Änderungskündigung zulässig, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt und der Betriebsrat zuvor zugestimmt hat oder die Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzt worden ist (vgl. BAG 28, 152).

  • BAG, 29.03.1977 - 1 AZR 46/75

    Kündigung von Betriebsratsmitgliedern - Betriebsstillegung - Kündigungsfrist -

    Auszug aus BAG, 06.03.1986 - 2 ABR 15/85
    Umstände, die in die Sphäre des Betriebsrisikos des Arbeitgebers fallen, sind allerdings - wie bei anderen Arbeitnehmern - insbesondere auch bei einem durch § 15 KSchG geschützten Amtsträger in der Regel nicht als wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung geeignet (BAG 29, 114, 117 = AP Nr. 11 zu § 102 BetrVG 1972, zu 2 der Gründe; BAG 46, 20 = AP Nr. 5 zu § 22 KO, zu II 6 der Gründe; Meisel, Anm. zu AP Nr. 8 zu § 15 KSchG 1969).

    Der Erste Senat hat vielmehr in seinem Urteil vom 29. März 1977 (BAG 29, 114, 118) für Ausnahmefälle auch die Zulässigkeit einer betriebsbedingten außerordentlichen Kündigung erwogen.

  • BAG, 28.04.1982 - 7 AZR 1139/79

    Änderungskündigung und Gleichbehandlung

    Auszug aus BAG, 06.03.1986 - 2 ABR 15/85
    Die angezogene Entscheidung des Senats, die auch der Rechtsprechung des Siebten Senats entspricht (Urteil vom 28. April 1982 - 7 AZR 1139/79 - AP Nr. 3 zu § 2 KSchG 1969), führt bei richtiger Auslegung und Anwendung deswegen nicht zu der Folgerung, eine Änderungskündigung sei schon dann wirksam, wenn der Arbeitnehmer ein ihm zumutbares Änderungsangebot ablehne.
  • BAG, 08.08.1968 - 2 AZR 348/67

    Nichtanhörung des Betriebsrats - Außerordentliche Kündigung - Störung im

    Auszug aus BAG, 06.03.1986 - 2 ABR 15/85
    Bei der Interessenabwägung nach § 15 KSchG, § 626 BGB ist daher hinsichtlich der Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist oder nicht, die Frist zugrunde zu legen, die ohne den besonderen Kündigungsschutz bei einer ordentlichen Kündigung gelten würde (BAG Urteile vom 8. August 1968 - 2 AZR 348/67 - AP Nr. 57 zu § 626 BGB sowie vom 2. April 1981 - 2 AZR 1025/78 -, vom 25. Oktober 1984 - 2 AZR 455/83 - n.v. und vom 14. November 1984 - 7 AZR 474/83 -, aaO; Hueck, KSchG, aaO, § 15 Rz 43; KR-Etzel, aaO, § 15 KSchG Rz 23).
  • BAG, 02.04.1981 - 2 AZR 1025/78
    Auszug aus BAG, 06.03.1986 - 2 ABR 15/85
    Bei der Interessenabwägung nach § 15 KSchG, § 626 BGB ist daher hinsichtlich der Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist oder nicht, die Frist zugrunde zu legen, die ohne den besonderen Kündigungsschutz bei einer ordentlichen Kündigung gelten würde (BAG Urteile vom 8. August 1968 - 2 AZR 348/67 - AP Nr. 57 zu § 626 BGB sowie vom 2. April 1981 - 2 AZR 1025/78 -, vom 25. Oktober 1984 - 2 AZR 455/83 - n.v. und vom 14. November 1984 - 7 AZR 474/83 -, aaO; Hueck, KSchG, aaO, § 15 Rz 43; KR-Etzel, aaO, § 15 KSchG Rz 23).
  • BAG, 28.03.1985 - 2 AZR 113/84

    Außerordentliche Kündigung bei Betriebsstillegung

  • BAG, 24.04.1969 - 2 AZR 319/68

    Mitglied des Betriebsrates - Kündigungsschutz - Kündigung - Änderung der

  • BAG, 03.11.1977 - 2 AZR 277/76

    Öffentlicher Dienst - Rückgruppierung eines Arbeitnehmers - Änderungskündigung -

  • BAG, 21.06.1995 - 2 ABR 28/94

    Außerordentliche Änderungskündigung eines Betriebsratsmitglieds -

    "Der Senat hält jedenfalls für den Fall einer außerordentlichen betriebsbedingten Änderungskündigung nicht an der Ansicht (Beschluß vom 6. März 1986 - 2 ABR 15/85 - AP Nr. 19 zu § 15 KSchG 1969) fest, im Rahmen der Prüfung des § 626 BGB sei auf die fiktive Kündigungsfrist abzustellen.

    Ein solches, auf betrieblichen Gründen beruhendes außerordentliches Kündigungsrecht ist auch gegenüber einem Amtsträger nicht von vornherein ausgeschlossen (BAG Beschluß vom 6. März 1986 - 2 ABR 15/85 - AP Nr. 19 zu § 15 KSchG 1969, zu B II 3 b der Gründe, mit Anm. von Schlaeper; siehe auch Hanau in Anm. AR-Blattei - D - Betriebsverfassung IX Entsch. 51; KR-Etzel, 3. Aufl., § 15 KSchG Rz 18; KR-Hillebrecht, § 626 BGB Rz 144 f.).

    Zwar ist der wichtige Grund einer außerordentlichen Kündigung nicht unabhängig vom Änderungsangebot, aber - auf Seiten des Arbeitgebers - im ersten Prüfungsabschnitt zunächst unabhängig von den Auswirkungen der Änderungen für den Arbeitnehmer zu prüfen (so Senatsbeschluß vom 6. März 1986 - 2 ABR 15/85 - AP, aaO., zu B II 4 c bb der Gründe).

    Dies hat der Senat im Beschluß vom 6. März 1986 (- 2 ABR 15/85 - AP, aaO., zu B II 4 c der Gründe) nicht genügend berücksichtigt.

    Die Sonderregelungen in § 15 Abs. 4 und Abs. 5 KSchG mit der Zulassung sogar einer ordentlichen Kündigung bei Stillegungstatbeständen ohne Betriebsrats-Zustimmungserfordernis (vgl. dazu etwa KR-Etzel, § 15 KSchG Rz 73 f.) belegen im übrigen, daß der Gesetzgeber selbst in derartigen speziellen betriebsbedingten Situationen Handlungsbedarf gesehen hat, wenn auch im allgemeinen aus betrieblichen Gründen bei Organvertretern eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen sein soll (vgl. dazu näher Senatsbeschluß vom 6. März 1986 - 2 ABR 15/85 - AP, aaO.).

    Dabei soll im Falle einer Änderungskündigung von Betriebsratsmitgliedern, bei denen eine ordentliche Kündigung nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung ausgeschlossen ist, hypothetisch die Frist zugrundezulegen sein, die ohne den besonderen Kündigungsschutz bei einer ordentlichen Kündigung gelten würde (so BAG Beschluß vom 6. März 1986 - 2 ABR 15/85 - AP, aaO., zu B II 4 a der Gründe; für den Fall der Beendigungskündigung BAG Urteile vom 8. August 1968 - 2 AZR 348/67 - AP Nr. 57 zu § 626 BGB und vom 14. November 1984 - 7 AZR 474/83 - AP Nr. 83, aaO.).

    Der Senat gibt daher für einen derartigen Fall einer außerordentlichen betriebsbedingten Änderungskündigung die früher vertretene Ansicht (Beschluß vom 6. März 1986 - 2 ABR 15/85 - AP, aaO., zu B II 3 a bb der Gründe) auf, im Rahmen der Prüfung des § 626 BGB sei auf die fiktive Kündigungsfrist abzustellen.

    c) Eine außerordentliche Änderungskündigung ist nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 6. März 1986 - 2 ABR 15/85 - AP, aaO., zu B II 4 b der Gründe) weiter nur begründet, wenn neben der für den Arbeitgeber unabweisbar notwendigen alsbaldigen Änderung der Arbeitsbedingungen diese auch dem Gekündigten zumutbar sind, denn diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

    Es ist zwar richtig, daß § 15 KSchG mit dem Ausschluß der ordentlichen Kündigung bei Organvertretern lex specialis im Verhältnis zu § 78 BetrVG ist (so BAG Urteile vom 9. April 1987 - 2 AZR 279/86 - AP Nr. 28 zu § 15 KSchG 1969, zu I 2 der Gründe und vom 18. Februar 1993 - 2 AZR 526/92 - AP Nr. 35, aaO., zu II 3 b aa 3 der Gründe; siehe ferner Hueck/von Hoyningen-Huene, aaO., § 15 Rz 61, m.w.N.), das besagt aber nicht, daß auch noch der Ausschluß einer außerordentlichen Änderungskündigung über den Regelungsgehalt des § 15 KSchG hinaus hingenommen werden müßte (ebenso Senatsbeschluß vom 6. März 1986 - 2 ABR 15/85 - AP, aaO., zu B II 3 b bb am Ende), wenn die mit ihr bezweckten Folgen - wie vorliegend - sozial gerechtfertigt abgemildert werden.

  • BAG, 21.09.2006 - 2 AZR 120/06

    Änderungskündigung

    Enthält das Angebot des Arbeitgebers eine Änderung der bisherigen Arbeitsbedingungen in mehreren Punkten, muss die soziale Rechtfertigung für jeden einzelnen Punkt geprüft werden (BAG 23. Juni 2005 - 2 AZR 642/04 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 81 = EzA KSchG § 2 Nr. 54; 6. März 1986 - 2 ABR 15/85 - BAGE 51, 200).

    Das Gericht kann nicht etwa die Änderungskündigung teilweise für wirksam erklären (BAG 23. Juni 2005 - 2 AZR 95/05 - EzA KSchG § 2 Nr. 55; 6. März 1986 - 2 ABR 15/85 - aaO; KR-Rost 7. Aufl. § 2 KSchG Rn. 106d; teilweise abweichend (stärkere Prüfung von Umdeutungsmöglichkeiten) Löwisch NZA 1988, 633, 636).

  • BAG, 10.02.1999 - 2 ABR 31/98

    Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

    Es ist auch im Ergebnis nicht zu beanstanden, daß das Beschwerdegericht bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung des Betriebsratsvorsitzenden nicht - wie an sich geboten - auf die weitere absehbare Vertragsdauer (also z.B. auf den frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt nach Ablauf der Amtszeit des Betriebsratsvorsitzenden, § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG), sondern mit der bisherigen Senatsrechtsprechung (Urteil vom 8. August 1968 - 2 AZR 348/67 - AP Nr. 57 zu § 626 BGB; Beschluß vom 6. März 1986 - 2 ABR 15/85 - BAGE 51, 200 = AP Nr. 19 zu § 15 KSchG 1969; Urteil vom 18. Februar 1993 - 2 AZR 526/92 - AP Nr. 35, aaO; für die betriebsbedingte Änderungskündigung einschränkend Beschluß vom 21. Juni 1995 - 2 ABR 28/94 - BAGE 80, 185 = AP Nr. 36, aaO) auf die mangels ordentlicher Kündbarkeit des Betriebsratsvorsitzenden konkret nicht einschlägige und daher "fiktive" Kündigungsfrist (hier Regelfrist: drei Monate zum Monatsende) abgestellt hat.
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