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   BAG, 04.09.1986 - 8 AZR 636/84   

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BAG, 04.09.1986 - 8 AZR 636/84 (https://dejure.org/1986,903)
BAG, Entscheidung vom 04.09.1986 - 8 AZR 636/84 (https://dejure.org/1986,903)
BAG, Entscheidung vom 04. September 1986 - 8 AZR 636/84 (https://dejure.org/1986,903)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ablauf der Kündigungsfrist - Tariflohn - Kündigung - Auflösende Bedingung - Kündigungsschutz - Kündigungsschutzklage - Anspruch auf Jahressonderzahlung - Weiterbeschäftigung - Tarifvertrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 53, 17
  • NJW 1987, 2102 (Ls.)
  • MDR 1987, 698
  • NZA 1987, 376
  • BB 1987, 1109
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 15.01.1986 - 5 AZR 237/84

    Lohnfortzahlung bei Weiterbeschäftigung nach Kündigung

    Auszug aus BAG, 04.09.1986 - 8 AZR 636/84
    Dies hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts mit Urteil vom 15. Januar 1986 - 5 AZR 237/84 - (EzA § 1 LohnFG Nr. 79, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt) für die einvernehmliche Weiterbeschäftigung entschieden.

    Der Fünfte Senat hat im Urteil vom 15. Januar 1986 (aaO, zu III 1 der Gründe) angenommen, in einem solchen Fall sei "bei der Abrede über die Weiterbeschäftigung die vertragliche Grundlage des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses für die Einigung der Beteiligten über die Weiterbeschäftigung bereits weggefallen" gewesen.

  • BAG, 26.05.1977 - 2 AZR 632/76

    Beschäftigungspflicht - Meinungsäußerung im Bereich des Betriebs - Flugblätter -

    Auszug aus BAG, 04.09.1986 - 8 AZR 636/84
    Die Frage, ob ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung während des Kündigungsschutzprozesses besteht, war vom Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts durch Urteil vom 26. Mai 1977 (- 2 AZR 632/76 - BAGE 29, 195 = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) im Grundsatz verneint, im Anschluß daran im Schrifttum streitig erörtert und von den Instanzgerichten uneinheitlich beantwortet worden (vgl. Vorlagebeschluß des Siebten Senats vom 21. Dezember 1983 - 7 AZR 444/81 - BAGE 44, 370 = AP Nr. 10 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht, mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 21.11.1958 - 1 AZR 107/58

    Nichttypischer Vertrag - Auslegung - Tatsachenmaterial - Erlöschen von Ansprüchen

    Auszug aus BAG, 04.09.1986 - 8 AZR 636/84
    Die Auslegung kann vom Revisionsgericht selbst vorgenommen werden, wenn die für die Auslegung maßgeblichen Tatsachen festgestellt sind (BAG Urteil vom 12. Juli 1957 - 1 AZR 418/55 - AP Nr. 6 zu § 550 ZPO, Bl. 3; Urteil vom 21. November 1958 - 1 AZR 107/58 - AP Nr. 11 zu § 611 BGB Gratifikation).
  • LAG Hamm, 16.08.1984 - 10 Sa 555/84
    Auszug aus BAG, 04.09.1986 - 8 AZR 636/84
    vom 16. August 1984 - 10 Sa 555/84 -.
  • BAG, 08.11.1978 - 5 AZR 358/77

    "Jahresleistung" und Teilanspruch

    Auszug aus BAG, 04.09.1986 - 8 AZR 636/84
    Die jeweilige Zweckbestimmung ist durch Auslegung zu ermitteln (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG Urteil vom 8. November 1978 - 5 AZR 358/77 - AP Nr. 100 zu § 611 BGB Gratifikation, mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 07.06.1972 - 5 AZR 512/71

    Arbeitsverhältnis einer Stripteasetänzerin - Wiederholte Vernehmung eines bereits

    Auszug aus BAG, 04.09.1986 - 8 AZR 636/84
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG Urteil vom 7. Juni 1972 - 5 AZR 512/71 - AP Nr. 18 zu § 611 BGB Faktisches Arbeitsverhältnis) ist das faktische Arbeitsverhältnis nicht nur Rechtsgrund für bereits aus getauschte Leistungen, sondern auch Grundlage für Restlohnan sprüche.
  • BAG, 21.12.1983 - 7 AZR 444/81

    Kündigung - Weiterbeschäftigungsanspruch

    Auszug aus BAG, 04.09.1986 - 8 AZR 636/84
    Die Frage, ob ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung während des Kündigungsschutzprozesses besteht, war vom Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts durch Urteil vom 26. Mai 1977 (- 2 AZR 632/76 - BAGE 29, 195 = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) im Grundsatz verneint, im Anschluß daran im Schrifttum streitig erörtert und von den Instanzgerichten uneinheitlich beantwortet worden (vgl. Vorlagebeschluß des Siebten Senats vom 21. Dezember 1983 - 7 AZR 444/81 - BAGE 44, 370 = AP Nr. 10 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht, mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 12.07.1957 - 1 AZR 418/55

    Auslegungsregeln - Private Willenserklärung - Vertragsurkunde

    Auszug aus BAG, 04.09.1986 - 8 AZR 636/84
    Die Auslegung kann vom Revisionsgericht selbst vorgenommen werden, wenn die für die Auslegung maßgeblichen Tatsachen festgestellt sind (BAG Urteil vom 12. Juli 1957 - 1 AZR 418/55 - AP Nr. 6 zu § 550 ZPO, Bl. 3; Urteil vom 21. November 1958 - 1 AZR 107/58 - AP Nr. 11 zu § 611 BGB Gratifikation).
  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus BAG, 04.09.1986 - 8 AZR 636/84
    Denn der Arbeitnehmer ist aufgrund des gekündigten Arbeitsverhältnises zu weiterer Arbeitsleistung nicht verpflichtet (vgl. BAG Großer Senat, Beschluß vom 27. Februar 1985 - GS 1/84 - AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht, zu C I 3 der Gründe), und der Arbeitgeber muß vor Erlaß eines die Kündigung für unwirksam erklärenden Urteils - abgesehen von dem Fall einer offensichtlich unwirksamen Kündigung - den Arbeitnehmer in der Regel nicht weiterbeschäftigen (BAG Großer Senat, aaO, zu C II 3 a und b der Gründe).
  • BAG, 27.06.1963 - 5 AZR 383/62

    Willenserklärung - Ermittlung des Inhalts - Auslegung - Gesetzliche

    Auszug aus BAG, 04.09.1986 - 8 AZR 636/84
    Die Auslegung nicht-typischer Verträge, zu denen das Verhalten der Parteien nach Ablauf der Kündigungsfrist gehörte, ist in der Revisionsinstanz darauf überprüfbar, ob das Landesarbeitsgericht die Auslegungsregeln eingehalten, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen und den gesamten Auslegungsstoff berücksichtigt hat (BAG Urteil vom 27. Juni 1963 - 5 AZR 383/62 - AP Nr. 5 zu § 276 BGB Verschulden bei Vertragsabschluß, zu I 1 der Gründe; seitdem ständige Rechtsprechung).
  • BAG, 27.05.2020 - 5 AZR 247/19

    Prozessbeschäftigung - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

    (1) Die Arbeitsvertragsparteien können während des laufenden Kündigungsschutzprozesses ausdrücklich oder konkludent vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis auflösend bedingt durch die rechtskräftige Abweisung der Kündigungsschutzklage oder befristet bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens fortgesetzt wird (BAG 17. Januar 1991 - 8 AZR 483/89 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 67, 88; 4. September 1986 - 8 AZR 636/84 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 53, 17; MHdB ArbR/Rachor 4. Aufl. § 131 Rn. 35) .

    Soweit das Senatsurteil vom 15. Januar 1986 (- 5 AZR 237/84 - zu III 1 der Gründe, BAGE 50, 370) anders verstanden werden könnte, hält der Senat an dieser Rechtsprechung nicht weiter fest (ablehnend auch BAG 22. Oktober 2003 - 7 AZR 113/03 - zu II 1 c dd der Gründe, BAGE 108, 191; 4. September 1986 - 8 AZR 636/84 - zu II 3 der Gründe, BAGE 53, 17; Ricken NZA 2005, 323, 328) .

  • BAG, 24.09.2003 - 5 AZR 500/02

    Annahmeverzug - Unterlassen anderweitigen Erwerbs

    Eine besondere vertragliche Grundlage hierfür hat sie mit der Aufforderung zur "Prozeßbeschäftigung" auf Grund des Teilurteils nicht angeboten (vgl. demgegenüber BAG 4. September 1986 - 8 AZR 636/84 - BAGE 53, 17, 19 ff.; ferner auch 17. Januar 1991 - 8 AZR 483/89 - BAGE 67, 88, 92 f.), aber doch die Zusage der Weiterbeschäftigung während des gesamten Prozesses gemacht.
  • BAG, 22.10.2003 - 7 AZR 113/03

    Befristeter Arbeitsvertrag - Schriftform

    Das Landesarbeitsgericht ist bei seiner Auslegung von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausgegangen, wonach in der tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers nach Ausspruch einer Kündigung und nach Ablauf der Kündigungsfrist der Abschluss eines neuen befristeten Arbeitsvertrags liegen kann oder die Vereinbarung, dass der gekündigte Arbeitsvertrag auflösend bedingt durch die rechtskräftige Abweisung der Kündigungsschutzklage fortgesetzt werden soll (vgl. 15. Januar 1986 - 5 AZR 237/84 - BAGE 50, 370 = AP LohnFG § 1 Nr. 66 = EzA LohnFG § 1 Nr. 79, zu II 3 der Gründe; 4. September 1986 - 8 AZR 636/84 - BAGE 53, 17 = AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 22 = EzA BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 27, zu II 2 a der Gründe; 30. März 1989 - 6 AZR 288/87 -, zu II 2 a der Gründe).

    Andernfalls bildet ohnehin der bisherige - fortbestehende - Arbeitsvertrag die Grundlage für die Rechtsbeziehungen der Parteien (BAG 4. September 1986 - 8 AZR 636/84 - BAGE 53, 17 = AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 22 = EzA BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 27, zu II 3 der Gründe).

  • BAG, 20.05.2021 - 2 AZR 457/20

    Kündigung - Prozessbeschäftigung - Selbstbeurlaubung

    Der Senat kann einerseits offenlassen, ob im hier nicht vorliegenden Fall einer Prozessbeschäftigung aufgrund eines weiteren, zweckbefristeten Arbeitsvertrags (vgl. BAG 4. September 1986 - 8 AZR 636/84 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 53, 17) ein zweites Arbeitsverhältnis neben das gekündigte gestellt wird.
  • BAG, 08.09.2021 - 5 AZR 205/21

    Annahmeverzug - unterlassener Zwischenverdienst - Böswilligkeit

    In der Vergangenheit hat es die Rechtsprechung auch als denkbar angesehen, aufgrund eines weiteren, zweckbefristeten Arbeitsvertrags ein zweites Arbeitsverhältnis neben das gekündigte zu stellen (vgl. BAG 4. September 1986 - 8 AZR 636/84 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 53, 17; offengelassen jedoch BAG 20. Mai 2021 - 2 AZR 457/20 - Rn. 18) .
  • BAG, 08.04.2014 - 9 AZR 856/11

    Weiterbeschäftigung nach Wegfall des Weiterbeschäftigungstitels

    (3) Das Landesarbeitsgericht ist bei seiner Auslegung zutreffend von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausgegangen, wonach in der tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers nach Ausspruch einer Kündigung und nach Ablauf der Kündigungsfrist oder nach Ablauf der vereinbarten Befristung der Abschluss eines neuen befristeten Arbeitsvertrags liegen kann oder die Vereinbarung, dass das gekündigte Arbeitsverhältnis auflösend bedingt durch die rechtskräftige Abweisung der Kündigungsschutzklage fortgesetzt werden soll (vgl. BAG 30. März 1989 -  6 AZR 288/87  - zu II 2 a der Gründe; 4. September 1986 -  8 AZR 636/84  - zu II 2 a der Gründe, BAGE 53, 17 ) .

    Setzen die Arbeitsvertragsparteien das Arbeitsverhältnis dadurch fort, dass der Arbeitnehmer seine Tätigkeit im Betrieb nicht einstellt und der Arbeitgeber die Vergütung fortzahlt, ohne dass der Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung verpflichtet ist, ist davon auszugehen, dass sie das gekündigte oder durch Fristablauf beendete Arbeitsverhältnis bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Bestandsschutzrechtsstreit fortsetzen wollen (vgl. BAG 4. September 1986 - 8 AZR 636/84 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 53, 17) .

  • BAG, 22.07.1992 - 2 AZR 85/92

    Kündigung eines Immissionsschutzbeauftragten

    Das Revisionsgericht kann deshalb ihre Auslegung nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln, Erfahrungssätze oder Denkgesetze verletzt oder nicht den gesamten Auslegungsstoff berücksichtigt hat (vgl. BAGE 53, 17, 19 f. = AP Nr. 22 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht, zu II 1 der Gründe, m.w.N.).

    Der Senat kann diese Auslegung selbst vornehmen, weil die hierfür maßgeblichen Tatsachen, nämlich der gesamte Schriftwechsel, unstreitig sind und weiterer Auslegungsstoff weder bisher vorgetragen noch zu erwarten ist (BAGE 53, 17 = AP, aaO).

    Der Senat kann diese Auslegung selbst vornehmen, obwohl das Kündigungsschreiben eine atypische Willenserklärung darstellt, weil der wesentliche Auslegungsstoff feststeht (vgl. BAGE 53, 17 = AP, aaO).

  • BAG, 19.01.2005 - 7 AZR 113/04

    Zweckbefristung - Weiterbeschäftigung nach Kündigung

    Der Senat kann die Auslegung allerdings selbst vornehmen, weil davon auszugehen ist, dass die dafür maßgeblichen Tatsachen feststehen und ein weiterer Sachvortrag der Parteien nicht zu erwarten ist (vgl. BAG 5. Mai 2004 - 7 AZR 629/03 - AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 27 = EzA TzBfG § 15 Nr. 1, zu I 3 c bb (2) der Gründe; 4. September 1986 - 8 AZR 636/84 - BAGE 53, 17 = AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 22 = EzA BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 27, zu II 1 der Gründe).

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann in der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach Ausspruch der Kündigung und nach Ablauf der Kündigungsfrist der Abschluss eines neuen befristeten Arbeitsvertrags oder die Vereinbarung liegen, dass der gekündigte Arbeitsvertrag auflösend bedingt durch die rechtskräftige Abweisung der Kündigungsschutzklage bzw. zweckbefristet bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens fortgesetzt werden soll (15. Januar 1986 - 5 AZR 237/84 - BAGE 50, 370 = AP LohnFG § 1 Nr. 66 = EzA LohnFG § 1 Nr. 79, zu II 3 der Gründe; 4. September 1986 - 8 AZR 636/84 - BAGE 53, 17 = AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 22 = EzA BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 27, zu II 2 a der Gründe; 22. Oktober 2003 - 7 AZR 113/03 - AP TzBfG § 14 Nr. 6 = EzA TzBfG § 14 Nr. 6, zu II 1 c bb und II 1 c cc der Gründe).

  • BAG, 10.03.1987 - 8 AZR 146/84

    Ansprüche des Arbeitnehmers bei Weiterbeschäftigung nach Kündigung

    Die Arbeitsleistung der Klägerin vom 1. Januar bis zum 5. April 1982 hat auch keine rechtliche Grundlage in einer nach der Kündigung geschlossenen Vereinbarung der Parteien, aufgrund derer das Arbeitsverhältnis auflösend bedingt durch die rechtskräftige Abweisung der Kündigungsschutzklage fortgesetzt werden sollte (vgl. dazu die Urteile des Fünften Senats vom 15. Januar 1986 - 5 AZR 237/84 - EzA § 1 LohnFG Nr. 79, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt, und des erkennenden Senats vom 4. September 1986 - 8 AZR 636/84 -, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BAG, 12.02.1992 - 5 AZR 297/90

    Weiterbeschäftigung, erzwungene - Wert der Arbeitsleistung

    Zwar können sie ausdrücklich oder still schweigend vereinbaren, daß das Arbeitsverhältnis auflösend bedingt durch die rechtskräftige Abweisung der Kündigungsschutzklage fortgesetzt wird (vgl. BAGE 53, 17 = AP Nr. 22 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht, im Anschluß an die Senatsrechtsprechung BAGE 50, 370 = AP Nr. 66 zu § 1 LohnFG).
  • BAG, 17.01.1991 - 8 AZR 483/89

    Lohnanspruch bei Weiterbeschäftigungsurteil

  • BAG, 24.10.1991 - 2 AZR 210/91

    Rechtliche Ausgestaltung des Annahmeverzugs eines Betriebsübernehmers - Wertung

  • BAG, 10.12.1992 - 8 AZR 20/92

    Vermögensveränderung gemäß § 20 b ParteienG -DDR

  • LAG Niedersachsen, 17.02.2004 - 13 Sa 566/03

    Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen das Versäumnis der

  • BAG, 24.09.1997 - 7 AZR 654/96

    Arbeitsverhältnis: Befristung - sachliche Rechtfertigung - Haushaltsmittel

  • LAG Sachsen, 24.11.2010 - 5 Sa 211/10

    Geltendmachung von Urlaubsansprüchen im Kündigungsrechtsstreit "für den Fall des

  • LAG Niedersachsen, 10.03.1989 - 3 Sa 362/88

    Rückzahlung von Gehaltsteilen; Voraussetzungen des Annahmeverzuges im

  • BAG, 30.07.1992 - 8 AZR 21/92

    Tarifvertrag: Wirksamkeit - Bestätigung und Registrierung nach DDR-Recht

  • BAG, 27.06.1996 - 8 AZR 884/94

    Überbrückungsgeldregelung der NVA - Zukunftsorientierter Charakter des

  • BAG, 30.03.1989 - 6 AZR 288/87

    Sonderzuwendung: Anspruch bei Weiterbeschäftigung während

  • LAG Niedersachsen, 06.08.1987 - 3 Sa 218/87

    Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses ; Zulässigkeit eines

  • BAG, 10.12.1992 - 8 AZR 25/92

    Sozialplan: Wirksamkeit des Abfindungsanspruchs trotz fehlender Genehmigung durch

  • LAG Schleswig-Holstein, 20.12.1995 - 2 Sa 628/95

    Vergütungsanspruch; Rückzahlungsanspruch; Arbeitsverhältnis; Beendigung;

  • LAG Nürnberg, 22.04.1996 - 7 Sa 681/95

    Auslegung von unentschuldigtem Fernbleiben eines Arbeitnehmers vom Arbeitsplatz

  • LAG Nürnberg, 23.06.1994 - 8 (5) Sa 200/93

    Lohnzahlung; Verzug des Arbeitgebers; Zinsanspruch

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