Rechtsprechung
   BAG, 30.10.1986 - 2 AZR 696/85   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Jurion
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Rechtsfragen bei Betriebsübergang

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein Betriebsübergang bei Fortführung eines gemieteten Einzelhandelsgeschäfts mit anderem Warensortiment oder in anderer Betriebsform

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BAGE 53, 267
  • ZIP 1987, 734
  • MDR 1987, 610
  • BB 1987, 970
  • DB 1987, 992
  • NZA 1987, 382



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Wird zitiert von ... (59)  

  • LAG Köln, 02.02.1995 - 10 Sa 1071/94  

    Betriebsübergang: Abgrenzung zur Betriebsstillegung

    Zu den immateriellen Betriebsmitteln gehören insbesondere der Kundenstamm, Kundenlisten, Firmennamen, Waren- und Gütezeichen, Geschäftsbeziehungen zu Lieferanten und Kunden., der Good - will, also die tatsächlichen Verhältnisse zwischen Unternehmen und Kunden einschließlich der Position des Unternehmens auf dem Markt, und das Know-how, also das Wissen um nachahmbare, vornehmlich technische Fertigkeiten (vgl. BAG vom 25.06.1985, AP Nr. 23 zu § 7 BetrAVG Bl. 3; BAG vom 30.10.1986, BB 1987, 970, 971; BAG vom 29.09.1988, AP Nr. 76 zu § 613 a BGB Bl. 3, 4; BAG vom 16.02.1993, NZA 1993, 643, 644; BAG vom 09.02.1994, NZA 1994, 612, 613; BAG vom 14.07.1994, NZA 1995, 27 f.).

    Durch ihre Übernahme muss der Betriebserwerber in die Lage versetzt werden, den Betriebszweck - also dieselben oder ähnliche Geschäfte - kraft eigener Organisations- und Leitungsmacht fortzusetzen (BAG vom 30.10.1986, BB 1987, 970 ; BAG vom 26.02.1987, NZA 1987, 589, 590 f.; BAG vom 09.02.1994, NZA 1994, 686, 688; Erman/Hanau, BGB 9. Aufl. 1993, § 613 a Rdn. 14).

    Diese sind gerade für einen auf Publikumsverkehr ausgerichteten Betrieb von besonderer Bedeutung (vgl. BAG vom 25.02.1981, AP Nr. 24 zu § 613 a BGB Bl. 1 m. dahingehend zust. Anm. Lüke Bl. 3; BAG vom 30.10.1986, BB 1987, 970 f.; LAG Hamburg vom 21.01.1986, DB 1986, 1576 f.).

    Denn sie ermöglichen es dem jeweiligen Inhaber, ob dinglich oder schuldrechtlich berechtigt, die bisherigen Kunden an gleicher Stelle anzusprechen (vgl. BAG vom 30.10.1986, BB 1987, 970, 971).

    Zwar liegt die Annahme eines Betriebsübergangs nahe, wenn der Erwerber von Geschäftsräume durch die Übernahme des Warenbestands in die Lage versetzt wird, den Betrieb ohne eine Unterbrechung fortzusetzen (vgl. BAG vom 30.10.1986, BB 1987, 970, 971; LAG Baden-Württemberg vom 19.06.1984, BB 1985, 123).

    Darüber hinaus hat das BAG bereits in seinem Urteil vom 30.10.1986 (BB 1987, 970, 971) ausgeführt, dass der Übernahme eines Warensortiments kein besonderes Gewicht zukommt, wenn es ohnehin für den kurzfristigen Verkauf bestimmt ist und durch den Erwerber kurzfristig selbst beschafft werden kann (vgl. BAG vom 22.09.1994, AuR 1995, 30 (LS)).

    Obgleich die Vergleichbarkeit der unternehmerischen Tätigkeit vor und nach Rückgang der Pachtsache ebenso von Bedeutung für das Vorliegen eines Betriebsübergangs ist (so BAG vom 14.7.1994, NZA 1995, 27, 28) wie die Fortführung der früheren Betriebsform (so BAG vom 30.10.1986, BB 1987, 970, 971), führt der Umbau der Gaststätte und die damit verbundene Änderung ihres Charakters nicht zur Annahme einer Stillegung durch Frau M. zum 31.08.1992.

    Wenn das BAG in seiner Entscheidung vom 30.10.1986 (BB 1987, 970 f.) die Feststellung trifft, dass die Veränderung des Warenangebots in einem auf Publikumsverkehr ausgerichteten Betrieb gegen das Vorliegen eines Betriebsübergangs spreche, so lässt sich das auf die hier in Rede stehende Konstellation nicht übertragen.

  • LAG Hamm, 27.11.2003 - 4 Sa 767/03  

    Betriebsbedingte Kündigung bei Zustandekommen eines Interessenausgleichs mit

    Entscheidend für den Betriebsübergang eines Ladengeschäftes ist stets, ob der Kundenkreis erhalten bleibt, was von folgenden Faktoren abhängt ( BAG v. 30.10.1986 - 2 AZR 696/85, BB 1987, 970 = DB 1987, 992 = MDR 1987, 610): Der Einzelhandelskaufmann schafft sich durch die Anmietung der Betriebsräume in einer bestimmten Geschäftslage, durch die von ihm gewählte Betriebsform (Warenhaus, Fachgeschäft, Spezialgeschäft, Supermarkt, Selbstbedienungsladen usw.) sowie durch ein bestimmtes Warensortiment einen Kundenkreis.

    So ändert sich der Kundenkreis eines Textilgeschäftes, wenn vor der "Betriebsübernahme" Markenware wie Lacoste, Boss usw. geführt wird, danach aber billige Massenwaren verkauft werden ( BAG v. 30.10.1986 - 2 AZR 696/85, BB 1987, 970 = DB 1987, 992 = MDR 1987, 610).

    Ebenso dürfte die bisher bei einem Lebensmittel-Discounter beschäftigte Verkäuferin Schwierigkeiten haben, die Kunden eines Delikateß-Fachgeschäftes zu beraten ( BAG v. 30.10.1986 - 2 AZR 696/85, BB 1987, 970 = DB 1987, 992 = MDR 1987, 610).

    Während der Erwerber eines Betriebes in bestehende Dauerverträge (z.B. Lieferantenverträge) des Vorbesitzers ohne weiteres eintreten kann, ist das bei den einzelnen Rechtsgeschäften mit den Kunden eines Ladengeschäftes nicht möglich ( BAG v. 30.10.1986 - 2 AZR 696/85, BB 1987, 970 = DB 1987, 992 = MDR 1987, 610).

  • BAG, 10.11.1988 - 2 AZR 191/88  
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