Rechtsprechung
   BAG, 27.01.1987 - 8 AZR 579/84   

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BAGE 54, 141
  • NJW 1987, 1904 (Ls.)
  • MDR 1987, 698
  • NZA 1987
  • NZA 1987, 462
  • BB 1987, 1672
  • BB 1987, 335
  • DB 1987, 1151
  • DB 1987, 340



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Wird zitiert von ... (19)  

  • BAG, 14.02.1991 - 8 AZR 97/90  

    Tariflicher Urlaubsanspruch; Teilzeitarbeitnehmer

    Enthält ein Tarifvertrag keine Regelungen zur Umwandlung des Urlaubsanspruchs eines vollzeitbeschäftigten in den eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers, sind die für den vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer maßgebenden Arbeitstage und die Arbeitstage, an denen ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer zu arbeiten hat, rechnerisch zueinander in Beziehung zu setzen (Bestätigung und Fortführung von BAGE 54, 141 = AP Nr. 30 zu § 13 BUrlG ).

    Zuzustimmen ist im Ansatz dem Landesarbeitsgericht darin, daß der Umfang des der Klägerin zustehenden Urlaubsanspruchs unter Zugrundelegung der Ausführungen des erkennenden Senats im Urteil vom 27. Januar 1987 (BAGE 54, 141 = AP Nr. 30 zu § 13 BUrlG ) zu bestimmen ist.

    Es bestehen aber keine Bedenken, die Auffassung des erkennenden Senats im Urteil vom 27. Januar 1987 (a.a.O.) auch für den Urlaubsanspruch von Teilzeitarbeitnehmern zugrunde zu legen, deren Arbeitszeit (regelmäßig) auf weniger als fünf Arbeitstage einer Woche verteilt ist und es hierzu an einer tariflichen Umrechnungsregelung fehlt.

  • BAG, 14.01.1992 - 9 AZR 148/91  

    Tariflicher Urlaubsanspruch - Rollierendes Freizeitsystem

    Enthält der Tarifvertrag hierzu keine Regelungen, so sind die Arbeitstage zu den Werktagen rechnerisch zueinander in Beziehung zu setzen (Bestätigung und Fortführung von BAGE 54, 141 = AP Nr. 30 zu § 13 BUrlG und BAG Urteil vom 14.2.1991 - 8 AZR 97/90 - EzA § 13 BUrlG Nr. 50 = DB 1991, 1987, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).«.

    Es stützt sich dabei auf eine Erkenntnis des Achten Senats 27. Januar 1987 - 8 AZR 579/84 - (BAGE 54, 141 = AP Nr. 30 zu § 13 BUrIG = EzA § 3 BUrlG Nr. 18).

    Die Tarifparteien haben in Kenntnis der Entscheidung des BAG vom 27. Januar 1987 (a.a.O.) die wöchentliche Arbeitszeit verkürzt und die Verteilung der Arbeitszeit den Betriebspartnern überlassen (§§ 2 Abs. 1, 3, 4, 8 MTV Einzelhandel, 87 Abs. 1 Mr. 2 BetrVG).

  • BAG, 22.10.1991 - 9 AZR 621/90  

    Tariflicher Urlaubsanspruch - Berechnung der Urlaubsdauer

    Ist die regelmäßige Arbeitszeit eines Arbeitnehmers auf einen Zeitraum verteilt, der mit einer Kalenderwoche nicht übereinstimmt, muß für die Umrechnung eines nach Arbeitstagen bemessenen Urlaubsanspruchs auf längere Zeitabschnitte als eine Woche, ggf. auf ein Kalenderjahr, abgestellt werden (Bestätigung und Weiterführung von BAGE 54, 141).

    Die tarifliche Regelung entspricht § 3 Abs. 2 BUrlG, mit der ebenfalls sichergestellt werden soll, daß für die Bestimmung des jeweiligen individuellen Urlaubsanspruchs nur die Tage heranzuziehen sind, an denen der Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsverhältnis zur Arbeit verpflichtet ist (vgl. BAGE 54, 141 = AP Nr. 30 zu § 13 BUrlG; BAGE 57, 366 = AP Nr. 3 zu § 8 BUrlG; vgl. außerdem BAG Urteil vom 14. Februar 1991 - 8 AZR 97/90 - EzA § 13 BUrlG Nr. 50).

mehr
  • BAG, 09.08.1994 - 9 AZR 384/92  

    Urlaub bei Beschäftigungsverbot wegen Schwangerschaft

    bb) Da die Klägerin in der Fünf-Tage-Woche von montags bis freitags beschäftigt worden ist, muß der nach Werktagen bemessene tarifliche Urlaubsanspruch in Arbeitstage umgerechnet werden (vgl. BAGE 54, 141 = AP Nr. 30 zu § 13 BUrlG).
  • BAG, 12.12.2001 - 5 AZR 257/00  

    Arbeitsvergütung; Urlaubsentgelt; Verwirkung

    Der gesetzliche Urlaubsanspruch von 24 Werktagen ist damit auf eine Fünf-Tage-Woche umzurechnen und beträgt 20 Arbeitstage (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG 27. Januar 1987 - 8 AZR 579/84 - BAGE 54, 141; 8. September 1998 - 9 AZR 161/97 - BAGE 89, 362).
  • BAG, 15.02.1991 - 8 AZR 97/90  

    Tariflicher Urlaubsanspruch - Teilzeitarbeitnehmer

    Enthält ein Tarifvertrag keine Regelungen zur Umwandlung des Urlaubsanspruchs eines vollzeitbeschäftigten in den eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers, sind die für den vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer maßgebenden Arbeitstage und die Arbeitstage, an denen ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer zu arbeiten hat, rechnerisch zueinander in Beziehung zu setzen (Bestätigung und Fortführung von BAGE 54, 141 = AP Nr. 30 zu § 13 BUrlG).

    Zuzustimmen ist im Ansatz dem Landesarbeitsgericht darin, daß der Umfang des der Klägerin zustehenden Urlaubsanspruchs unter Zugrundelegung der Ausführungen des erkennenden Senats im Urteil vom 27. Januar 1987 (BAGE 54, 141 = AP Nr. 30 zu § 13 BUrlG) zu bestimmen ist.

    Es bestehen aber keine Bedenken, die Auffassung des erkennenden Senats im Urteil vom 27. Januar 1987 (aaO.) auch für den Urlaubsanspruch von Teilzeitarbeitnehmern zugrunde zu legen, deren Arbeitszeit (regelmäßig) auf weniger als fünf Arbeitstage einer Woche verteilt ist und es hierzu an einer tariflichen Umrechnungsregelung fehlt.

  • BAG, 08.05.2001 - 9 AZR 240/00  

    Berechnung der Urlaubsdauer

    Im Ergebnis verfügt damit jeder Arbeitnehmer über einen gleich langen Urlaub von vier Wochen (BAG 8. März 1984 - 6 AZR 442/83 - BAGE 45, 199; 27. Januar 1987 - 8 AZR 579/84 - BAGE 54, 141).
  • BAG, 25.02.1988 - 8 AZR 596/85  

    Keine Befugnis des Arbeitgebers zur Versagung des Urlaubsentgelts wegen

    Damit muß der Anspruch in Arbeitstage umgerechnet werden (vgl. dazu das Urteil des erkennenden Senats vom 27. Januar 1987 -- 8 AZR 579/84 -- AP Nr. 30 zu § 13 BUrlG).
  • BAG, 12.01.1989 - 8 AZR 404/87  

    Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts für den gesetzlichen Urlaub sind

    Damit muss der Anspruch in Arbeitstage umgerechnet werden (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 27. Januar 1987, BAGE 54, 141 = AP Nr. 30 zu § 13 BUrlG und vom 25. Februar 1988 - 8 AZR 596/85 - DB 1988, 1554 , auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
  • BAG, 26.01.1989 - 8 AZR 730/87  

    Urlaub: Entstehen von Teilurlaubsansprüchen, Bruchteile von Urlaubstagen

    Da der Kläger an fünf Arbeitstagen der Woche beschäftigt war, errechnen sich für ihn insgesamt 15 Arbeitstage (BAGE 54, 141 = AP Nr. 30 zu § 13 BUrlG ).
  • LAG Hamburg, 11.05.1989 - 7 Sa 7/89  
  • LAG Düsseldorf, 31.03.2010 - 12 Sa 1512/09  

    Urlaubsübertragung bei Arbeitsfähigkeit

  • BAG, 19.04.1994 - 9 AZR 713/92  

    Urlaubsentgelt für eine Reinigungskraft während der Schulferien

  • LAG Hessen, 31.08.1987 - 1 Sa 485/87  
  • BAG, 30.11.1989 - 8 AZR 542/88  
  • BAG, 26.11.1991 - 9 AZR 567/90  
  • ArbG Passau, 13.04.2011 - 1 Ca 62/11  

    Anspruch des Kurzarbeiters auf bezahlten Jahresurlaub pro rata temporis - Art 31

  • LAG Hamm, 25.01.2000 - 11 Sa 966/99  
  • ArbG Passau, 13.04.2011 - 1 Ca 63/11  

    Anspruch des Kurzarbeiters auf bezahlten Jahresurlaub pro rata temporis - Art 31

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