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   BAG, 10.02.1987 - 8 AZR 529/84   

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https://dejure.org/1987,367
BAG, 10.02.1987 - 8 AZR 529/84 (https://dejure.org/1987,367)
BAG, Entscheidung vom 10.02.1987 - 8 AZR 529/84 (https://dejure.org/1987,367)
BAG, Entscheidung vom 10. Februar 1987 - 8 AZR 529/84 (https://dejure.org/1987,367)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 54, 184
  • NZA 1987, 675
  • BB 1987, 1955
  • DB 1987, 1693
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 08.03.1984 - 6 AZR 442/83

    Keine tarifvertragliche Ausschlussmöglichkeit für Urlaubs- und

    Auszug aus BAG, 10.02.1987 - 8 AZR 529/84
    Rechtliche Bedenken gegen diese Beschränkung des tariflichen Urlaubsanspruchs durch Bindung an tatsächliche Arbeitsleistungen (vgl. dazu BAGE 45, 199 = AP Nr. 15 zu § 13 BUrlG) bestehen nicht, weil auch bei Einbeziehung des gesetzlichen Zusatzurlaubs in die Berechnung nach § 2 I Nr. 6 Abs. 3 TV dem Kläger mehr Urlaubstage zustehen, als er nach den gesetzlichen Regelungen aufgrund des Bundesurlaubsgesetzes und des Schwerbehindertengesetzes zu beanspruchen hätte.

    Dem entspricht das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 8. März 1984 (BAGE 45, 199 = AP Nr. 15 zu § 13 BUrlG), daß der gesetzliche Urlaubsanspruch durch Tarifvertrag nicht an die Erbringung von Arbeitsleistungen durch den Arbeitnehmer geknüpft, also hierdurch eingeschränkt werden kann.

  • BAG, 07.03.1985 - 6 AZR 334/82

    Entstehen und Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs

    Auszug aus BAG, 10.02.1987 - 8 AZR 529/84
    Die Rechtsprechung des Senats zum Urlaubsrecht widerspricht nicht Art. 11 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den bezahlten Jahresurlaub (im Anschluß an BAG 48, 186 = AP Nr. 21 zu § 7 BUrlG Abgeltung .

    Die Auffassung, daß der Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG in seiner Erfüllbarkeit von der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis abhängt und dieser Anspruch ebenso wie der Urlaubsanspruch befristet bis zum Ablauf des Kalenderjahres bzw. des Übertragungszeitraums besteht, widerspricht nicht Art. 11 des Übereinkommens Nr. 132. Hierzu hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts bereits ausführlich Stellung genommen (Urteil vom 7. März 1985 BAGE 48, 186 = AP Nr. 21 zu § 7 BUrlG Abgeltung = EzA § 7 BUrlG Nr. 38).

  • BAG, 18.06.1980 - 6 AZR 328/78

    Keine tarifvertragliche Ausschlussmöglichkeit für Urlaubs- und

    Auszug aus BAG, 10.02.1987 - 8 AZR 529/84
    Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 18. Juni 1980 (- 6 AZR 328/78 - AP Nr. 6 zu § 13 BUrlG Unabdingbarkeit = EzA § 13 BUrlG Nr. 14) entschieden, daß durch eine tarifliche Regelung der gesetzliche Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsanspruch eines Arbeitnehmers, der aus einem Arbeitsverhältnis ausscheidet, nicht durch Tarifvertrag ausgeschlossen werden kann, weil dieser Anspruch nicht tarifdispositiv, also unabdingbar ist.
  • BAG, 28.06.1984 - 6 AZR 521/81

    Urlaubsabgeltungsanspruch - Arbeitsunfähigkeit - Ausscheidenaus dem Betrieb

    Auszug aus BAG, 10.02.1987 - 8 AZR 529/84
    Mit Urteil vom 28. Juni 1984 (BAGE 46, 224 = AP Nr. 18 zu § 7 BUrlG Abgeltung) hat der Sechste Senat klargestellt, daß Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nicht das Entstehen des Urlaubsabgeltungsanspruchs hindert, sondern dessen Erfüllbarkeit ausschließt, solange sie andauert.
  • BAG, 14.05.1986 - 8 AZR 604/84

    Urlaubsabgeltung - Erwerbsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus BAG, 10.02.1987 - 8 AZR 529/84
    Dieser Auffassung hat sich der erkennende Senat mit Urteil vom 14. Mai 1986 - 8 AZR 604/84 - BAGE 52, 67 angeschlossen.
  • BAG, 30.07.1986 - 8 AZR 475/84

    Türkischer Arbeitnehmer - Türke - Ausländer - Wehrdienst - Vergütung -

    Auszug aus BAG, 10.02.1987 - 8 AZR 529/84
    Wegen des Ablaufs des Übertragungszeitraums am 31. März 1984 stünde ein solcher Anspruch dem Kläger als Schadenersatzanspruch zu (vgl. dazu das Senatsurteil vom 30. Juli 1986 - 8 AZR 475/84 - BAGE 52, 305).
  • BAG, 23.06.1983 - 6 AZR 180/80

    Urlaubsabgeltungsanspruch

    Auszug aus BAG, 10.02.1987 - 8 AZR 529/84
    a) Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Juni 1983 (BAGE 44, 75 = AP Nr. 14 zu § 7 BUrlG Abgeltung) hat dagegen das Landesarbeitsgericht angenommen, daß dem Kläger der von ihm geltend gemachte Urlaubsabgeltungs- und Urlaubsgeldanspruch nicht zustehe, nachdem er unstreitig nach andauernder Arbeitsunfähigkeit aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei, ohne die Arbeitsfähigkeit wiedererlangt zu haben.
  • BAG, 05.08.2014 - 9 AZR 77/13

    Urlaub - tariflicher Ausschluss der Übertragbarkeit in das Folgejahr bei

    So hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts mit Urteil vom 10. Februar 1987 (- 8 AZR 529/84 - zu 3 a der Gründe, BAGE 54, 184) entschieden, dass eine tarifliche Regelung, nach der Abgeltungsansprüche nur entstehen, wenn der Urlaub vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus betrieblichen Gründen nicht gewährt werden konnte, unwirksam ist, soweit durch sie der Urlaubsabgeltungsanspruch im Umfange des gesetzlichen Urlaubs nach den §§ 1, 3 BUrlG und § 44 SchwbG gemindert wird, obwohl auch § 7 Abs. 4 BUrlG in § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nicht genannt ist (vgl. auch BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 887/08 - Rn. 15 und 15. Januar 2013 - 9 AZR 465/11 - Rn. 20 mwN [zur Berechnung des Urlaubsentgelts]; 29. November 1984 - 6 AZR 238/82 - zu 2 a der Gründe, BAGE 47, 268 [zur Urlaubsabgeltung beim Übergang vom Ausbildungs- zum Arbeitsverhältnis]; 8. März 1984 - 6 AZR 442/83 - zu 1 b der Gründe, BAGE 45, 199 und zuletzt 18. Februar 2014 - 9 AZR 765/12 - Rn. 13 mwN [zur Zwölftelung des Urlaubs bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte]; vgl. zu weiteren Beispielen Arnold/Tillmanns/Zimmermann § 13 Rn. 53 ff.) .
  • BAG, 22.06.2005 - 10 AZR 459/04

    Karenzentschädigung - Ausschlussfrist

    Sie ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch dann wirksam, wenn der Tarifvertrag bei beiderseitiger Tarifbindung nicht auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden wäre, etwa weil das Arbeitsverhältnis nicht unter den betrieblichen oder persönlichen Anwendungsbereich fällt, weil der in Bezug genommene Tarifvertrag bereits im Nachwirkungszeitraum ist (27. Juni 1978 - 6 AZR 59/77 - AP BUrlG § 13 Nr. 12 = EzA BUrlG § 13 Nr. 13) oder weil er unwirksam ist (7. Dezember 1977 - 4 AZR 474/76 - AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 9).
  • BAG, 07.12.1993 - 9 AZR 683/92

    Befristung des Urlaubsanspruchs - IAO-Übereinkommen Nr. 132

    Das haben der Sechste und der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts zu dieser Vorschrift (BAGE 66, 288 = EzA § 7 BUrlG Nr. 79) und zu anderen Bestimmungen des Übereinkommens Nr. 132 (BAGE 54, 184 = AP Nr. 12 zu § 13 BUrlG Unabdingbarkeit; BAGE 50, 124, 127 = AP Nr. 16 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch, zu 2 der Gründe; BAGE 48, 186 = AP Nr. 21 zu § 7 BUrlG Abgeltung) mehrfach entschieden.
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