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   BAG, 13.10.1987 - 1 ABR 10/86   

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https://dejure.org/1987,175
BAG, 13.10.1987 - 1 ABR 10/86 (https://dejure.org/1987,175)
BAG, Entscheidung vom 13.10.1987 - 1 ABR 10/86 (https://dejure.org/1987,175)
BAG, Entscheidung vom 13. Oktober 1987 - 1 ABR 10/86 (https://dejure.org/1987,175)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    BetrVerfG § 87 Abs. 1 Nr. 2

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 56, 197
  • NZA 1988, 251
  • BB 1988, 270
  • DB 1988, 341
 
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 31.08.1982 - 1 ABR 27/80

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei einer Arbeitszeitregelung - Ladenschlusszeiten

    Auszug aus BAG, 13.10.1987 - 1 ABR 10/86
    Das Grundrecht läßt Raum dafür, durch Einschaltung einer Einigungsstelle eine Übereinstimmung zwischen gegenläufigen Interessen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, die sich ebenfalls auf die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG berufen können, herbeizuführen (im Anschluß an den Beschluß des Senats vom 31. August 1982 - BAGE 40, 107 = AP Nr. 8 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, und den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 1985 - 1 BvR 143/83 - AB Nr. 15 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit).

    Sie können die Arbeitszeiten andererseits so bestimmen, daß einzelne Arbeitnehmergruppen auch außerhalb der gesetzlichen Ladenschlußzeiten arbeiten (vgl. BAG Beschluß vom 31. August 1982, 1 ABR 27/80 ff. = AP Nr. 8 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit).

  • BAG, 18.08.1987 - 1 ABR 30/86

    Tarifverträge über differenzierte Arbeitszeiten

    Auszug aus BAG, 13.10.1987 - 1 ABR 10/86
    Der Betriebsrat hat nicht mitzubestimmen über die Dauer der von den teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern geschuldeten wöchentlichen Arbeitszeit (Bestätigung des Beschlusses vom 18. August 1987 - 1 ABR 30/86.

    Der Senat hat dieses Mitbestimmungsrecht bereits im Beschluß vom 18. August 1987 (BAGE 56, 18) verneint.

  • BVerfG, 18.12.1985 - 1 BvR 143/83

    Betriebsrat: Mitbestimmung des Betriebsrats über Beginn und Ende der Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 13.10.1987 - 1 ABR 10/86
    Das Grundrecht läßt Raum dafür, durch Einschaltung einer Einigungsstelle eine Übereinstimmung zwischen gegenläufigen Interessen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, die sich ebenfalls auf die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG berufen können, herbeizuführen (im Anschluß an den Beschluß des Senats vom 31. August 1982 - BAGE 40, 107 = AP Nr. 8 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, und den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 1985 - 1 BvR 143/83 - AB Nr. 15 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit).

    Art. 12 Abs. 1 GG läßt vielmehr Raum dafür, durch Einschaltung einer Einigungsstelle eine Übereinstimmung zwischen gegenläufigen Interessen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, die sich auch auf die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG berufen können, herbeizuführen (vgl. BVerfG Beschluß vom 18. Dezember 1985 - 1 BvR 143/83 - AP Nr. 15 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit).

  • BAG, 24.11.1981 - 1 ABR 42/79

    Durchführung des Einigungsstellenverfahrens

    Auszug aus BAG, 13.10.1987 - 1 ABR 10/86
    Der Streitgegenstand muß dabei so genau bezeichnet werden, daß die eigentliche Streitfrage selbst mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann (Beschluß vom 24. November 1981, BAGE 37, 102 = AP Nr. 11 zu § 76 BetrVG 1972).

    Anträge auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Zuständigkeit der Einigungsstelle sind danach nicht möglich (vgl. BAG Beschluß vom 24. November 1981, 1 ABR 42/79 = AP Nr. 11 zu § 76 BetrVG 1972; Matthes, DB 1984, 453).

  • BAG, 06.12.1983 - 1 ABR 43/81

    Mitbestimmung bei Datensichtgeräten

    Auszug aus BAG, 13.10.1987 - 1 ABR 10/86
    Es steht jedoch der Durchführung des Verfahrens auf Bestellung der Einigungsstelle nach § 98 ArbGG und dem Verfahren vor der Einigungsstelle selbst nicht entgegen (Beschluß vom 6. Dezember 1983, BAGE 44, 285 [BAG 06.12.1983 - 1 ABR 43/81] = AP Nr. 7 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung - Bildschirm-Entscheidung -).

    Wenn der Senat einen solchen Antrag für zulässig gehalten hat (vgl. Beschluß vom 6. Dezember 1983, aaO), so hat er damit nicht zum Ausdruck gebracht, daß die Zulässigkeit eines jeden Regelungsverlangens des Betriebsrats ohne weitere Voraussetzung zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden kann.

  • BAG, 16.08.1983 - 1 ABR 11/82

    Betriebsratsmitbestimmung

    Auszug aus BAG, 13.10.1987 - 1 ABR 10/86
    Der Senat hat wiederholt entschieden, daß ein Streit der Betriebspartner darüber, ob der Betriebsrat in einer bestimmten Angelegenheit ein Mitbestimmungsrecht hat, zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden kann (Beschluß vom 16. August 1983 - 1 ABR 11/82 - AP Nr. 2 zu § 81 ArbGG 1979).

    Der Antrag muß dahin gehen, daß das Bestehen oder Nichtbestehen eines Mitbestimmungsrechts in der konkret zu bezeichnenden Angelegenheit festgestellt werden soll (Beschluß vom 16. August 1983, aaO).

  • BAG, 25.10.1977 - 1 AZR 452/74

    Arbeitszeit: keine Änderung durch Ableistung von Überstunden über einen längeren

    Auszug aus BAG, 13.10.1987 - 1 ABR 10/86
    Gegen ein Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung der Dauer der Arbeitszeit sprechen Wortlaut, systematischer Zusammenhang und Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift (vgl. die eingehende Untersuchung bei Wiedemann/Moll, Anm. zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Oktober 1977 - 1 AZR 452/74 - AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit).
  • BAG, 26.04.1985 - 7 AZR 316/84

    Befristung des Arbeitsvertrages bei Daueraufgaben

    Auszug aus BAG, 13.10.1987 - 1 ABR 10/86
    Werden Arbeitnehmern nur bestimmte ungünstige Arbeitszeiten angeboten, wird die Vereinbarung dieser Arbeitszeiten häufig nicht dem "Wunsch" des Arbeitnehmers entsprechen (vgl. zur entsprechenden Fallgestaltung bei befristeten Arbeitsverträgen BAG Urteil vom 13. Mai 1982, 2 AZR 87/80 = AP Nr. 68 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Urteil vom 26. April 1985 - 7 AZR 316/84 - AP Nr. 91 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; KR-Hillebrecht, 2. Aufl., § 620 BGB Rz 141).
  • BAG, 14.02.1989 - 1 AZR 97/88

    Betriebsrat: Mitbestimmungsrecht § 87 nach Abs. 1 Nr. 11 bei der Festsetzung der

    Auszug aus BAG, 13.10.1987 - 1 ABR 10/86
    Sie können die Arbeitszeiten andererseits so bestimmen, daß einzelne Arbeitnehmergruppen auch außerhalb der gesetzlichen Ladenschlußzeiten arbeiten (vgl. BAG Beschluß vom 31. August 1982, 1 ABR 27/80 ff. = AP Nr. 8 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit).
  • BAG, 13.05.1982 - 2 AZR 87/80

    Befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 13.10.1987 - 1 ABR 10/86
    Werden Arbeitnehmern nur bestimmte ungünstige Arbeitszeiten angeboten, wird die Vereinbarung dieser Arbeitszeiten häufig nicht dem "Wunsch" des Arbeitnehmers entsprechen (vgl. zur entsprechenden Fallgestaltung bei befristeten Arbeitsverträgen BAG Urteil vom 13. Mai 1982, 2 AZR 87/80 = AP Nr. 68 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Urteil vom 26. April 1985 - 7 AZR 316/84 - AP Nr. 91 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; KR-Hillebrecht, 2. Aufl., § 620 BGB Rz 141).
  • BAG, 10.04.1984 - 1 ABR 73/82

    Prozeßantrag

  • BAG, 29.07.1982 - 6 ABR 51/79

    Beschlußverfahren - Objektive Klagehäufung

  • BAG, 22.01.1980 - 1 ABR 48/77

    Mitbestimmungsrecht bei betrieblicher Lohngestaltung -; Anwendung auf

  • BAG, 13.09.1983 - 1 ABR 32/81

    Mitbestimmung bei Leistungsprämie

  • BAG, 16.03.1982 - 1 ABR 63/80

    Betriebsratsmitbestimmung

  • BAG, 22.12.1981 - 1 ABR 38/79

    Mitbestimmung

  • BAG, 21.06.1957 - 1 ABR 1/56

    Arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren - Ergänzungsbeschluß -

  • BAG, 18.02.2003 - 9 AZR 164/02

    Anspruch auf Teilzeitarbeit

    Geht es um Teilzeitarbeit, hat der Betriebsrat deshalb sowohl hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Tage, als auch im Rahmen der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit hinsichtlich der Schichtlänge (BAG 13. Oktober 1987 - 1 ABR 10/86 - BAGE 56, 197) und darüber, ob sie nach Bedarf oder zu festen Zeiten abgerufen wird (BAG 28. September 1988 - 1 ABR 41/87 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 29 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 30), mitzubestimmen.
  • BAG, 27.06.1989 - 1 ABR 33/88

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach Abs. 1 Nr. 2 bei der Umsetzung von

    Der Senat hat allerdings in seiner Entscheidung vom 13. Oktober 1987 (BAGE 56, 197 = AP Nr. 24 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit) für Anträge des Arbeitgebers auf Feststellung, daß dem Betriebsrat in einer bestimmten Angelegenheit kein Mitbestimmungsrecht zusteht, ausgesprochen, für einen solchen Antrag fehle in aller Regel das Rechtsschutzinteresse, wenn die Angelegenheit durch einen Spruch der Einigungsstelle geregelt worden sei und dieser Spruch in seiner Wirksamkeit nicht umstritten sei und im Betrieb angewandt werde.
  • BAG, 16.03.2004 - 9 AZR 93/03

    Bereitschaftsdienst - Arbeitszeit - Kirchliche Regelung

    Das war zum Zeitpunkt des Erlasses der MAVO im Jahre 1996 bereits höchstrichterlich geklärt (vgl. nur BAG 13. Oktober 1987 - 1 ABR 10/86 - BAGE 56, 197).
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