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   BAG, 11.11.1987 - 5 AZR 497/86   

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BAG, 11.11.1987 - 5 AZR 497/86 (https://dejure.org/1987,1435)
BAG, Entscheidung vom 11.11.1987 - 5 AZR 497/86 (https://dejure.org/1987,1435)
BAG, Entscheidung vom 11. November 1987 - 5 AZR 497/86 (https://dejure.org/1987,1435)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 56, 321
  • NJW 1988, 1546
  • MDR 1988, 345
  • NZA 1988, 197
  • BB 1988, 407
  • JR 1988, 352
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 01.06.1983 - 5 AZR 536/80

    Lohnfortzahlung bei Alkoholabhängigkeit

    Auszug aus BAG, 11.11.1987 - 5 AZR 497/86
    Hat der an Alkoholabhängigkeit (Alkoholismus) erkrankte Arbeitnehmer sich einer stationären Entziehungskur unterzogen, ist er dabei über die Gefahren des Alkohols für sich aufgeklärt worden und ist es ihm anschließend gelungen, für längere Zeit (mehrere Monate) abstinent zu bleiben, dann kann ein schuldhaftes Verhalten im Sinne des Entgeltfortzahlungsrechts vorliegen, wenn der Arbeitnehmer sich wiederum dem Alkohol zuwendet und dadurch erneut arbeitsunfähig krank wird (Fortsetzung von BAGE 43, 54 = AP Nr. 52 zu § 1 LohnFG.

    Grob fahrlässig im Sinne des § 37 Abs. 1 BAT handelt - wie in den Fällen der vom Gesetz angeordneten Entgeltfortzahlung des § 616 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 63 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 133 c Satz 1 GewO oder des § 1 Abs. 1 Satz 1 LohnFG - der Arbeitnehmer, der in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstößt (vgl. nur BAGE 43, 54, 58 = AP Nr. 52 zu § 1 LohnFG, zu I 3 a der Gründe; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, § 37 Rz 30).

    Das alles hat der Senat mit eingehender Begründung in seiner Entscheidung vom 1. Juni 1983 ausgeführt (BAGE 43, 54 = AP Nr. 52 zu § 1 LohnFG, m. w. N.).

  • BAG, 18.03.2015 - 10 AZR 99/14

    Entgeltfortzahlung - Alkoholabhängigkeit - Verschulden

    Schuldhaft im Sinne des Entgeltfortzahlungsrechts handelt nach der zu den inhaltsgleichen Vorgängerregelungen (§ 1 Abs. 1 LohnFG, § 616 Satz 1 BGB, § 63 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 133c Satz 1 GewO) ergangenen Rechtsprechung deshalb nur der Arbeitnehmer, der in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstößt (vgl. zuletzt BAG 27. Mai 1992 - 5 AZR 297/91 - zu II 2 der Gründe; 11. November 1987 - 5 AZR 497/86 - zu I 1 der Gründe, BAGE 56, 321) .

    Ein solches Verhalten begründe im Allgemeinen den Vorwurf eines Verschuldens gegen sich selbst (BAG 11. November 1987 - 5 AZR 497/86 - zu II 2 der Gründe, BAGE 56, 321; 11. Mai 1988 - 5 AZR 445/87 - zu II der Gründe; 27. Mai 1992 - 5 AZR 297/91 - zu II 2 und 3 der Gründe) .

  • ArbG Köln, 29.05.2013 - 9 Ca 9134/12

    Verschulden "alkoholbedingte Arbeitsunfähigkeit" Alkoholabhängigkeit

    Schuldhaft handelt der Arbeitnehmer, der gröblich gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstößt (BAG v. 11.11.1987 - 5 AZR 497/86, juris-Rz. 14).

    Entsprechend bleibe es bei der grundsätzlichen Darlegungs- und Beweislastverteilung dahingehend, dass der Arbeitgeber das Verschulden des Arbeitnehmers für die Alkoholabhängigkeit darzulegen und ggf. zu beweisen habe (vgl. BAG v. 1.6.1983 - 5 AZR 536/80, juris-Rz. 23 ff., 31 f., v. 11.11.1987 - 5 AZR 497/86, juris-Rz. 14; v. 27.5.1992 - 5 AZR 297/91, juris-Rz. 16, 19).

    Allerdings gehe es dann nicht mehr allein darum, ob er die Entstehung seiner Alkoholabhängigkeit verschuldet hat oder nicht, sondern nunmehr vor allem darum, ob er sich ein Verschulden an der wiederholten Erkrankung entgegenhalten lassen müsse oder nicht (BAG v. 11.11.1987 - 5 AZR 497/86, juris-Rz. 15).

    Dieses Verhalten würde im Allgemeinen den Vorwurf eines "Verschuldens gegen sich selbst" begründen (BAG v. 11.11.1987 - 5 AZR 497/86, juris-Rz. 16).

    Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger vor dem Vorfall am 23.11.2011 eine intensive stationäre Entwöhnungsbehandlung durchlaufen hätte, so dass es auf die für diesen Fall vom Senat aufgestellten Grundsätze (vgl. Urteil v. 11.11.1987 - 5 AZR 497/86, juris-Rz. 15) nicht ankommt.

  • LAG Hessen, 23.07.2013 - 4 Sa 617/13

    Arbeitsunfähigkeit - Verschulden

    Er setzt ein besonders leichtfertiges, grob fahrlässiges oder vorsätzliche Verhalten gegen sich selbst voraus ( so etwa BAG 07. Oktober 1981 - 5 AZR 1113/79 - BAGE 36/376, zu 1; 11. März 1987 - 5 AZR 739/85 - EzA LFZG § 1 Nr. 86, zu I 1; 11. November 1987 - 5 AZR 497/86 - BAGE 56/321, zu I 1; 27. Mai 1992 - 5 AZR 297/91 - EzA LFZG § 1 Nr. 123, zu II 2 ).
  • BAG, 27.05.1992 - 5 AZR 297/91

    Alkoholsucht - Entziehungskur - Ausheilung - Rückfall - Verschulden

    In Fortführung dieses Gedankens war der Senat in seinem Urteil vom 11. November 1987 - 5 AZR 497/86 - (BAGE 56, 321 = AP Nr. 75 zu § 616 BGB) zu der Klarstellung veranlaßt, auch bei einem Rückfall in den Alkoholmißbrauch nach einer Entziehungskur trage der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für ein Verschulden des Arbeitnehmers an der Krankheit, wobei es dann jedoch nicht mehr allein darum gehe, ob der Arbeitnehmer die Entstehung seiner Alkoholabhängigkeit verschuldet habe oder nicht, sondern nunmehr vor allem darum, ob er sich ein Verschulden an der wiederholten Erkrankung entgegenhalten lasse müsse (BAGE 56, 321, 325 = AP, aaO, zu II 2 der Gründe).
  • LAG Köln, 16.01.2014 - 13 Sa 516/13

    Arbeitsunfähigkeit wegen Alkoholabhängigkeit

    Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht in den darauf folgenden Entscheidungen (11.11.1987 - 5 AZR 497/86; 11.11.1987- 5 AZR 306/86; 11.11.1987- 5 AZR 478/86; 30.03.1988 - 5 AZR 42/87; 11.05.1988 - 5 AZR 445/87; 11.05.1988 - 5 AZR 446/87; 07.09.1991- 5 AZR 410/90; 27.05.1992 - 5 AZR 297/91) bestätigt und insbesondere hinsichtlich des Rückfalls, der Anforderungen an die Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers und des Verschuldens bei einem im Zustand der Trunkenheit verursachten Verkehrsunfall fortgeführt.

    Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 11.11.1987(5 AZR 497/86) für den Rückfall des Arbeitnehmers nach stationärer Entziehungskur folgende Grundsätzen aufgestellt:.

  • BAG, 07.12.1989 - 2 AZR 134/89

    Änderungskündigung, fristlose: Alkoholabhängigkeit - Anhörung des Personalrats

    Wird er nach erfolgreicher Beendigung einer Entwöhnungskur nach längerer Zeit der Abstinenz dennoch wieder rückfällig, so spricht die Lebenserfahrung dafür, daß er die ihm erteilten Ratschläge mißachtet und sich wieder dem Alkohol zugewendet und damit schuldhaft gehandelt hat (so für das Verschulden im Sinne eines gröblichen Verstoßes gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse gebotene Verhalten nach den gesetzlichen Lohnfortzahlungsregelungen: BAGE 56, 321 = AP Nr. 75 zu § 616 BGB).

    Wie in der vorstehend erwähnten Entscheidung BAGE 56, 321 (= AP, aaO) hervorgehoben wird, geht es bei einem Rückfall in den Alkoholmißbrauch nicht mehr allein darum, ob der Arbeitnehmer die Entstehung seiner Alkoholabhängigkeit verschuldet hat oder nicht, sondern nunmehr vor allem darum, ob er sich ein Verschulden an der wiederholten Erkrankung entgegenhalten lassen muß.

  • LAG München, 13.12.2005 - 8 Sa 739/05

    Alkoholkrankheit als Kündigungsgrund

    Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 11. November 1987 (5 AZR 497/86 - AP Nr. 75 zu § 616 BGB) die Feststellung getroffen, dass ein Arbeitnehmer, der eine Entziehung durchgemacht hat, die Gefahren des Alkohols in der Regel für sich selbst sehr genau kennt, weil er bei der Behandlung eingehend darauf hingewiesen und weiter dringend ermahnt worden ist, in Zukunft jede Alkoholaufnahme zu vermeiden.

    In der vorerwähnten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11. November 1987 (a. a. O.) ist es deshalb zu dem Schluss gekommen, dass bei einem Arbeitnehmer, der bei Einsichtsfähigkeit und bewiesener längerer Abstinenz wieder rückfällig geworden ist, dies für ein schuldhaftes Verhalten seinerseits spreche; dabei hatte die Alkoholabstinenz hier lediglich fünf Monate betragen.

  • ArbG Freiburg, 13.01.2010 - 2 Ca 215/09

    Entgeltfortzahlung nach Arbeitsunfähigkeit durch Hundebiss

    a) Schuldhaft im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG handelt der Arbeitnehmer, der gröblich gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt (vgl. BAG, Urteil vom 01.06.1983, 5 AZR 536/80 zu § 1 LohnFG, BAG, Urteil vom 11.11.1987, 5 AZR 497/86, NZA 1988, 197).
  • LAG Hamm, 24.09.2003 - 18 Sa 785/03

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Verschulden, Mitverschulden, Verletzung bei

    Schuldhaft im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 EntgFG handelt der Arbeitnehmer, der gröblich gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. z.B. BAG, Urteil vom 11.11.1987 - 5 AZR 497/96 - AP Nr. 75 zu § 616 BGB).
  • LAG Baden-Württemberg, 30.03.2000 - 4 Sa 108/99

    Verschulden bezüglich Arbeitsunfähigkeit

    Ein Verschulden in diesem Sinne liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer gröblich gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartenden Verhaltensweisen verstößt (vgl. etwa BAG, Urteil vom 11. November 1987 - 5 AZR 497/86 -, zu I 1 der Gründe, DB 1988, 402 = BB 1988, 407), so dass es unbillig wäre, den Arbeitgeber mit einer Zahlungspflicht zu belasten, weil der Arbeitnehmer die zumutbare Sorgfalt gegen sich selbst nicht beachtet und dadurch die Arbeitsunfähigkeit verursacht hat.

    Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitnehmer die "Beweisführung" des Arbeitgebers, aus der sich ein Verschulden an der Arbeitsunfähigkeit ergibt, sogar "zu widerlegen und zunächst im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen sein Verhalten nicht als schuldhaft anzusehen ist" (vgl. BAG, Urteil vom 11. Mai 1988 - 5 AZR 445/87 - nicht amtlich veröffentlicht, I 3 der Gründe; Urteil vom 11. November 1987 - 5 AZR 497/86 - aaO., zu II 1 und 2 der Gründe).

  • BAG, 30.03.1988 - 5 AZR 42/87

    Mögliche Wertung des Verhaltens eines Alkoholikers, der nüchtern mit seinem

  • LAG Hamm, 13.04.2005 - 18 Sa 1320/04

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Verschulden im Sinne des § 3 Abs. 1 EFZG,

  • LAG Hamm, 01.03.2007 - 17 Sa 1503/06

    Alkoholsucht, personenbedingte, verhaltensbedingte Kündigungsgründe, Nachschieben

  • BAG, 11.05.1988 - 5 AZR 445/87

    Lohnfortzahlung bei Rückfall in die Alkoholabhängigkeit - Darlegungslast für das

  • LAG Hamm, 26.01.2005 - 18 Sa 1635/04

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, vom Arbeitnehmer verschuldete

  • BAG, 11.05.1988 - 5 AZR 446/87

    Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit wegen Alkoholabhängigkeit -

  • LAG München, 21.07.1988 - 4 Sa 1168/87

    Arbeitsentgelt: Aufrechnung des Arbeitgebers gegen Lohnansprüche wegen

  • LAG Hessen, 06.02.1991 - 1 Sa 1185/89
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