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   BAG, 21.04.1988 - 8 AZR 394/86   

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BAG, 21.04.1988 - 8 AZR 394/86 (https://dejure.org/1988,1111)
BAG, Entscheidung vom 21.04.1988 - 8 AZR 394/86 (https://dejure.org/1988,1111)
BAG, Entscheidung vom 21. April 1988 - 8 AZR 394/86 (https://dejure.org/1988,1111)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtsbeistand - Prozeßvertretung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Befugnis von Rechtsbeiständen zur Prozessvertretung vor den Arbeitsgerichten, und zwar im gesamten Verfahren; insoweit keine verfassungsrechtlichen Bedenken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 58, 132
  • MDR 1989, 98
  • NZA 1989, 151
  • BB 1988, 1896
  • BB 1988, 916
  • DB 1988, 2655
  • AnwBl 1989, 53
  • JR 1989, 44
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 06.05.1977 - 2 AZR 148/76

    Prozeßvollmacht - Prozeßfähigkeit - Steuerbevollmächtigter -

    Auszug aus BAG, 21.04.1988 - 8 AZR 394/86
    a) In der Entscheidung vom 6. Mai 1977 (2 AZR 148/76, AP Nr. 36 zu § 11 ArbGG 1953) hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, daß eine Partei sich im Arbeitsgerichtsverfahren der ersten Instanz zwar grundsätzlich durch jede prozeßfähige Person vertreten lassen könne, daß aber nach § 157 Abs. 1 ZPO Personen, die, ohne Rechtsanwälte zu sein, die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, als Bevollmächtigte ausgeschlossen seien; diese Einschränkung gelte nicht nur für die mündliche Verhandlung, sondern, wie sich aus der in § 11 Abs. 3 ArbGG bestimmten entsprechenden Anwendung des § 157 Abs. 1 ZPO ergebe, für das ganze arbeitsgerichtliche Verfahren des ersten Rechtszugs.
  • BGH, 29.03.1982 - AnwZ (B) 35/81

    Rechtsbesorgung in abhängiger Stellung

    Auszug aus BAG, 21.04.1988 - 8 AZR 394/86
    Dennoch rechtfertigt dies nicht die Annahme, das Vertretungsverbot für Rechtsbeistände nach § 11 Abs. 3 Satz 1 ArbGG beschränke sich auf die mündliche Verhandlung vor dem Arbeitsgericht (so aber: Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, Kommentar, Art. 1 § 1 Rz 80; Altenhoff/Busch/Kampmann/Chemnitz, Rechtsberatungsgesetz, 8. Aufl., Art. 1 § 1 Rz 208; Schaub, Arbeitsrechtliche Formularsammlung und Arbeitsgerichtsverfahren, 4. Aufl., § 88 VI 4; wie hier: BGH NJW 1982, 1880, 1881; Grunsky, ArbGG, 5. Aufl., § 11 Rz 18).
  • BAG, 29.04.1983 - 7 AZR 148/81

    Rechtsmittelbelehrung - Prozeßvertretung

    Auszug aus BAG, 21.04.1988 - 8 AZR 394/86
    Fehlt sie demjenigen, der eine Prozeßhandlung vornimmt, so ist diese unwirksam (vgl. BAGE 42, 303, 307 = AP Nr. 2 zu § 9 ArbGG 1979, zu I 2 der Gründe).
  • LAG Hessen, 27.04.1981 - 13 Ta 40/81

    Prozessvertretung; Rechtsbeistand

    Auszug aus BAG, 21.04.1988 - 8 AZR 394/86
    Der Wegfall der für Rechtsanwälte geltenden Einschränkungen hatte auf die Prozeßvertretung durch andere Personen somit keinen Einfluß (a. A. LAG Frankfurt am Main, Beschluß vom 27. April 1981 - 13 Ta 40/81 - EzA § 11 ArbGG 1979 Nr. 1).
  • BVerfG, 24.06.1985 - 1 BvR 298/85
    Auszug aus BAG, 21.04.1988 - 8 AZR 394/86
    Soweit aus ihr folgt, daß Rechtsbeistände von der Prozeßvertretung vor den Arbeitsgerichten ausgeschlossen sind, stellt sie eine nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zulässige Berufsausübungsregelung dar; hinsichtlich des Ausschlusses von der mündlichen Verhandlung hat dies das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. Beschluß vom 24. Juni 1985 - 1 BvR 298/85 - Rechtsbeistand 1985, 103).
  • BAG, 26.09.1996 - 2 AZR 661/95

    Wahrung der Klagefrist bei Klageerhebung durch einen Rechtsbeistand

    "Auch ein Rechtsbeistand kann wirksam Klage zum Arbeitsgericht erheben; dessen Ausschluß gemäß § 11 Abs. 3 ArbGG betrifft nur das Auftreten in der mündlichen Verhandlung, nicht dagegen Prozeßhandlungen außerhalb der mündlichen Verhandlung (Abweichung von BAG Urteil vom 21. April 1988 - 8 AZR 394/86 - BAGE 58, 132 = AP Nr. 10 zu § 11 ArbGG 1979 Prozeßvertretung).«.

    Das Landesarbeitsgericht hat im Anschluß an das Urteil des Achten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 21. April 1988 - 8 AZR 394/86 - (BAGE 58, 132 = AP Nr. 10 zu § 11 ArbGG 1979 Prozeßvertreter) angenommen, die Klage sei zunächst unzulässig gewesen.

    Überwiegend wird dagegen Rechtsbeiständen seit der Arbeitsgerichtsnovelle vom 21. Mai 1979 (Manzyk, Rbeistand 1981, 155; a.A. Bitter, AR-Blattei D Arbeitsgerichtsbarkeit VI Prozeßparteien C Prozeßvertretung unter III 3), jedenfalls aber seit der Änderung des § 11 Abs. 3 ArbGG durch das 5. ÄndG zur BRAGO vom 18. August 1980 die Befugnis zuerkannt, Parteien gegenüber dem Arbeitsgericht außerhalb der mündlichen Verhandlung zu vertreten (Grunsky, Anm. zu AP Nr. 10 zu § 11 ArbGG 1979 Prozeßvertretung; ders. ArbGG, 7. Aufl., § 11 Rz 18; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 2. Aufl., § 11 Rz 41; Hauck, ArbGG, § 11 Rz 6; Wenzel in GK-ArbGG, Stand: September 1996, § 12 a Rz 136; Schaub, Formularsammlung, 4. Aufl., § 88 VI 4, unklar dagegen in der 5. und 6. Aufl.; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 157 Rz 40; Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, 2. Aufl., Art. 1 § 1 Rz 116 f.; Altenhoff/Busch/Kampmann/Chemnitz, Rechtsberatungsgesetz, 9. Aufl., Art. 1 § 1 Rz 215; Brehm, RdA 1990, 73; Helkenberg, AuA 1993, 12).

    Was die Entstehungsgeschichte angeht, so war und ist es zu § 157 Abs. 1 ZPO einhellige Meinung, daß sich der Ausschluß nur auf die mündliche Verhandlung bezieht (vgl. die Nachweise bei Grunsky, Anm. zu AP Nr. 10 zu § 11 ArbGG 1979 Prozeßvertreter, unter 2 b und bei Brehm, aaO, Fußn 4).

    Die Abweichung vom Urteil des Achten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 21. April 1988 - 8 AZR 394/86 - (aaO) erforderte keine Anrufung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts gemäß § 45 Abs. 2 ArbGG, weil der Achte Senat auf Anfrage erklärt hat, daß er an seiner in dem genannten Urteil geäußerten Rechtsansicht nicht festhält (§ 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG).

  • ArbG Berlin, 12.08.2011 - 28 Ca 9265/11

    Kündigungsschutzklage - nachträgliche Zulassung

    zum Umstand, dass im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht einmal Rechtsbeistände als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind, statt vieler BAG 21.4.1988 - 8 AZR 394/86 - BAGE 58, 132 = AP § 11 ArbGG Prozessvertreter Nr. 10 = NZA 1989, 151 [Leitsatz]: "Vor den Arbeitsgerichten sind Rechtsbeistände, die nach § 209 BRAO in die zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurden, nicht zur Prozessvertretung befugt"; LAG Niedersachsen13.3.2001 - 11 Ta 474/00 - AnwBl 2001, 523 = Rbeistand 2002, 9 [Leitsatz].S. zum Umstand, dass im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht einmal Rechtsbeistände als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind, statt vieler BAG 21.4.1988 - 8 AZR 394/86 - BAGE 58, 132 = AP § 11 ArbGG Prozessvertreter Nr. 10 = NZA 1989, 151 [Leitsatz]: "Vor den Arbeitsgerichten sind Rechtsbeistände, die nach § 209 BRAO in die zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurden, nicht zur Prozessvertretung befugt"; LAG Niedersachsen13.3.2001 - 11 Ta 474/00 - AnwBl 2001, 523 = Rbeistand 2002, 9 [Leitsatz].

    63) S. zum Umstand, dass im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht einmal Rechtsbeistände als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind, statt vieler BAG 21.4.1988 - 8 AZR 394/86 - BAGE 58, 132 = AP § 11 ArbGG Prozessvertreter Nr. 10 = NZA 1989, 151 [Leitsatz]: "Vor den Arbeitsgerichten sind Rechtsbeistände, die nach § 209 BRAO in die zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurden, nicht zur Prozessvertretung befugt"; LAG Niedersachsen13.3.2001 - 11 Ta 474/00 - AnwBl 2001, 523 = Rbeistand 2002, 9 [Leitsatz].

  • LAG München, 10.08.1995 - 2 Sa 220/95

    Kündigungsschutzverfahren: Prozessvertretung durch Rechtsbeistand - Rückwirkung

    Damit unterscheide sich der vorliegende Fall von dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde liegenden (Urteil vom 21.4.1988 - 8 AZR 394/86 -).

    Der vorliegende Fall unterscheidet sich nicht entscheidend von dem Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.4.1988 - 8 AZR 394/86 - zugrunde lag.

    Im Unterschied zum Kläger schließt sich die Berufungskammer der Kritik, die die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.4.1988 gefunden hat (insbesondere Grunsky, Anm. zu der Entscheidung in AP Nr. 10 zu § 11 ArbGG 1979 Prozessvertreter), nicht an.

  • BAG, 29.01.1992 - 7 ABR 29/91

    Postulationsfähigkeit eines Gewerkschaftsvertreters

    Ihr Fehlen hat zur Folge, daß eine von einer nicht postulationsfähigen Person vorgenommene Rechtshandlung unwirksam ist (vgl. BAGE 58, 132, 133 = AP Nr. 10 zu § 11 ArbGG 1979 Prozeßvertreter, zu I 1 der Gründe; BAGE 42, 303, 307 = AP Nr. 2 zu § 9 ArbGG 1979, zu I 2 der Gründe).
  • LAG Saarland, 03.11.2004 - 2 Sa 32/04

    Zusatzurlaub für Beschäftigte eines kommunalen Energie- und

    Der Kläger ist bei rein formaler Betrachtung allerdings nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt, denn bei der Beklagten handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, also eine juristische Person des Privatrechts (dazu auch - allerdings nicht im Zusammenhang mit kommunalen Energieversorgungsunternehmen, die das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes anwenden - BAG, Urteil vom 1. Juni 1988, 4 AZR 30/88, DB 1988, 2655).
  • LAG Baden-Württemberg, 18.11.2013 - 1 Sa 12/13

    Postulationsfähigkeit eines Kammerrechtsbeistands - Zurechnung von Verschulden

    bb) Im arbeitsgerichtlichen Verfahren waren Kammerrechtsbeistände bis zum Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes vom 12.12.2007 am 01.07.2008 auch im Parteiprozess vor den Arbeitsgerichten nicht zur Prozessvertretung befugt (BAG 21.04.1988 - 8 AZR 394/86 - AP ArbGG 1979 § 11 Prozessvertreter Nr. 10; Germelmann, ArbGG, 6. Aufl., 2008, § 11 Rn 29).
  • LAG Baden-Württemberg, 15.09.2005 - 21 TaBV 9/04

    Eingruppierung nach Unternehmensverschmelzung - Zustimmungsersetzung -

    Überwiegend wird zum anderen die Ansicht vertreten, das Vertretungsverbot gelte nur für das Auftreten in der mündlichen Verhandlung (Germelmann/Matthes/-Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl., § 11 Rn. 41; Düwell/Lipke, ArbGV, § 11 Rn. 15; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 157 Rn. 5; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 63. Aufl., § 157 Rn. 15; Ascheid, Urteils- und Beschlußverfahren im Arbeitsrecht, Rn. 279; Ostrowicz/Künzl/Schäfer, Der Arbeitsgerichtsprozess, Kapitel 2, 1.8.4.2 Rn. 64; Hauck/Helml, ArbGG, 2. Aufl., § 11 Rn. 7) Auch in der Rechtsprechung werden unterschiedliche Rechtsansichten vertreten(vgl. BAG, Urteil v. 21. April 1988 - 8 AZR 394/86, BAGE 58, 132 = AP Nr. 10 zu § 11 ArbGG 1979 Prozessvertreter einerseits und BAG, Urteil v. 26. September 1996 - 2 AZR 661/95, BAGE 84, 204 = AP Nr. 2 zu § 11 ArbGG 1979 andererseits).
  • LAG Hessen, 16.10.1991 - 2 Sa 490/91

    Jährliche Stufensteigerung des tariflichen Grundgehalts während einer Umschulung;

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