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   BAG, 31.05.1988 - 1 AZR 589/86   

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BAG, 31.05.1988 - 1 AZR 589/86 (https://dejure.org/1988,739)
BAG, Entscheidung vom 31.05.1988 - 1 AZR 589/86 (https://dejure.org/1988,739)
BAG, Entscheidung vom 31. Mai 1988 - 1 AZR 589/86 (https://dejure.org/1988,739)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    BGB §§ 611 ff.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 58, 320
  • NJW 1989, 122
  • MDR 1989, 95
  • NZA 1988, 886
  • BB 1988, 1182
  • BB 1988, 2111
  • BB 1988, 2465
  • DB 1988, 2260
  • JR 1989, 132
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 09.02.1982 - 1 AZR 567/79

    Zahlung des Urlaubsentgelts während eines Streiks

    Auszug aus BAG, 31.05.1988 - 1 AZR 589/86
    Der Senat hat dies für kranke Arbeitnehmer im Urteil vom 24. Februar 1961 (- 1 AZR 17/59 - AP Nr. 31 zu § 1 ArbKrankhG) und für im Urlaub befindliche Arbeitnehmer im Urteil vom 9. Februar 1982 (- 1 AZR 567/79 - AP Nr. 16 zu § 11 BUrlG) anerkannt.
  • BAG, 09.08.1984 - 2 AZR 374/83

    Annahmeverzug nach fristloser Arbeitgeberkündigung

    Auszug aus BAG, 31.05.1988 - 1 AZR 589/86
    Dementsprechend hat der Zweite Senat seit dem Urteil vom 9. August 1984 (BAGE 46, 234 = AP Nr. 34 zu § 615 BGB) in ständiger Rechtsprechung den Versuchen eine Absage erteilt, bei der früheren Rechtsprechung zum Arbeitsangebot im Anschluß an eine fristlose Kündigung dadurch zu helfen, daß dem Arbeitsangebot eine Rückwirkung zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung beigemessen wurde.
  • BAG, 20.07.1982 - 1 AZR 404/80

    Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers auch bei arbeitskampfbedingter Kurzarbeit

    Auszug aus BAG, 31.05.1988 - 1 AZR 589/86
    Richtig ist, daß der Senat im Urteil vom 20. Juli 1982 (BAGE 39, 191 = AP Nr. 38 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG) entschieden hat, daß der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 1 Satz 2 zur Zahlung des Feiertagslohns in Höhe des Kurzarbeitergeldes auch dann verpflichtet sei, wenn er ohne den Feiertag an diesem Tage nach den Grundsätzen über die Verteilung des Arbeitskampfrisikos zur Verweigerung der Lohnzahlung berechtigt wäre.
  • BAG, 28.01.1955 - GS 1/54

    Grundsätze für die rechtliche Bewertung eines Arbeitskampfes

    Auszug aus BAG, 31.05.1988 - 1 AZR 589/86
    Während eines rechtmäßigen Streiks werden zwar seit dem Beschluß des Großen Senats vom 28. Januar 1955 (BAGE 1, 291 = AP Nr. 1 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) die Hauptpflichten der Parteien aus dem Arbeitsvertrag nur suspendiert.
  • BAG, 26.10.1971 - 1 AZR 113/68

    Fragen zur Rechtmäßigkeit eines Streiks -; Umfang der Betriebsratstätigkeit

    Auszug aus BAG, 31.05.1988 - 1 AZR 589/86
    Daneben ist die Streikleitung selbst befugt, für alle Streikteilnehmer verbindliche Erklärungen abzugeben und insbesondere dem Arbeitgeber mitzuteilen, daß der Streik an einem bestimmten Tage beendet sein soll (vgl. BAGE 23, 484 = AP Nr. 44 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
  • BAG, 03.05.1983 - 3 AZR 100/81

    Feiertagslohn bei Beschäftigung nach wechselndem Bedarf

    Auszug aus BAG, 31.05.1988 - 1 AZR 589/86
    Aus Wortlaut und Zweck der Regelung ergibt sich, daß der Anspruch auf Feiertagsbezahlung nur dann besteht, wenn der Feiertag die alleinige Ursache des Arbeitsausfalles bildet (BAGE 1, 241 = AP Nr. 1 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG; BAGE 8, 80 = AP Nr. 6 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG; Urteil vom 5. Februar 1965 - 3 AZR 497/63 - AP Nr. 17 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG; BAGE 42, 324 = AP Nr. 39 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG und BAGE 44, 160 = AP Nr. 41 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG).
  • BAG, 16.07.1959 - 1 AZR 582/57

    Anspruch auf Feiertagsbezahlung - Feiertag - Arbeitsausfall - Witterungsbedingte

    Auszug aus BAG, 31.05.1988 - 1 AZR 589/86
    Aus Wortlaut und Zweck der Regelung ergibt sich, daß der Anspruch auf Feiertagsbezahlung nur dann besteht, wenn der Feiertag die alleinige Ursache des Arbeitsausfalles bildet (BAGE 1, 241 = AP Nr. 1 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG; BAGE 8, 80 = AP Nr. 6 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG; Urteil vom 5. Februar 1965 - 3 AZR 497/63 - AP Nr. 17 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG; BAGE 42, 324 = AP Nr. 39 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG und BAGE 44, 160 = AP Nr. 41 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG).
  • LAG Hamm, 22.05.1986 - 8 Sa 269/85

    Feiertagsvergütung; Arbeitskampf; Lohnrisiko; Streik

    Auszug aus BAG, 31.05.1988 - 1 AZR 589/86
    Dementsprechend gibt es in diesen Fällen auch keinen Anspruch auf Feiertagsvergütung (vgl. ebenso LAG Hamm Urteil vom 24. Oktober 1985 - 8 Sa 1066/85 - und Urteil vom 22. Mai 1986 - 8 Sa 269/85 - LAGE Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 25 und 27).
  • LAG Hamm, 24.10.1985 - 8 Sa 1066/85

    Feiertagsvergütung; Streikbeendigung; Vergütungsanspruch; Arbeitskampf

    Auszug aus BAG, 31.05.1988 - 1 AZR 589/86
    Dementsprechend gibt es in diesen Fällen auch keinen Anspruch auf Feiertagsvergütung (vgl. ebenso LAG Hamm Urteil vom 24. Oktober 1985 - 8 Sa 1066/85 - und Urteil vom 22. Mai 1986 - 8 Sa 269/85 - LAGE Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 25 und 27).
  • BAG, 27.09.1983 - 3 AZR 159/81

    Feiertagsvergütung

    Auszug aus BAG, 31.05.1988 - 1 AZR 589/86
    Aus Wortlaut und Zweck der Regelung ergibt sich, daß der Anspruch auf Feiertagsbezahlung nur dann besteht, wenn der Feiertag die alleinige Ursache des Arbeitsausfalles bildet (BAGE 1, 241 = AP Nr. 1 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG; BAGE 8, 80 = AP Nr. 6 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG; Urteil vom 5. Februar 1965 - 3 AZR 497/63 - AP Nr. 17 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG; BAGE 42, 324 = AP Nr. 39 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG und BAGE 44, 160 = AP Nr. 41 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG).
  • BAG, 05.02.1965 - 3 AZR 497/63

    Gesetzlicher Wochenfeiertag - Ausgleich durch Freizeit - Lohnzahlungsanspruch -

  • BAG, 24.02.1961 - 1 AZR 17/59

    Streikbeginn - Abwehraussperrung - Krankheit

  • BAG, 21.12.1954 - 2 AZR 5/53

    Revision: Zulassung nach Inkrafttreten des ArbGG 1953;

  • BAG, 26.07.2005 - 1 AZR 133/04

    Streikteilnahme während Freizeit

    Erst eine solche Erklärung führt zur zeitweiligen Aufhebung der Arbeitspflicht (vgl. 7. April 1992 - 1 AZR 377/91 - BAGE 70, 119, zu II 1 der Gründe; 15. Januar 1991 - 1 AZR 178/90 - BAGE 67, 50, zu II 4 der Gründe; 31. Mai 1988 - 1 AZR 589/86 - BAGE 58, 320, zu II 1 der Gründe).
  • BAG, 11.05.1993 - 1 AZR 649/92

    Feiertagslohnzahlung und Streik

    Aus Wortlaut und Zweck der Regelung ergibt sich, daß der Anspruch auf Feiertagsbezahlung nur dann besteht, wenn der Feiertag die alleinige Ursache des Arbeitsausfalles bildet (BAGE 42, 324 = AP Nr. 39 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG; BAGE 44, 160 = AP Nr. 41 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG und zuletzt Senatsurteil vom 31. Mai 1988, BAGE 58, 320 = AP Nr. 56 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG).

    Dementsprechend gibt es in diesen Fällen auch keinen Anspruch auf Feiertagsvergütung (vgl. so schon Senatsurteil vom 31. Mai 1988, aaO).

    In beiden Fällen ist einzige Ursache für den Arbeitsausfall der gesetzliche Feiertag (Senatsurteil vom 31. Mai 1988, aaO; Löwisch/Krauß, Schlichtungs- und Arbeitskampfrecht, 1989, Rz 521; Kalb, Arbeitskampfrecht, 1986, Rz 249).

    Anders als in dem der Entscheidung vom 31. Mai 1988 (aaO) zugrundeliegenden Falle wurde vorliegend die Beklagte also über die Beendigung des Streiks am Freitag, dem 17. Mai 1991, informiert.

    Die Streikleitung ist befugt, für alle Streikteilnehmer verbindliche Erklärungen abzugeben und insbesondere dem Arbeitgeber mitzuteilen, daß der Streik an einem bestimmten Tage beendet sein soll (vgl. BAGE 23, 484 = AP Nr. 44 zu Art. 9 GG Arbeitskampf und BAGE 58, 320 = AP Nr. 56 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG; ebenso Löwisch/Krauß, Schlichtungs- und Arbeitskampfrecht, Rz 521).

    Muß der Feiertagslohn gezahlt werden, wenn der Arbeitskampf unmittelbar vor dem Feiertag endet (BAGE 58, 320 = AP Nr. 56 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG und Löwisch/Krauß, Schlichtungs- und Arbeitskampfrecht, Rz 521), muß dies auch gelten, wenn vor dem Feiertag die Arbeitnehmer den Streik beendet haben, dann einen Tag gearbeitet haben, um dann in einen unbefristeten Streik zu treten.

  • BAG, 01.10.1991 - 1 AZR 147/91

    Gehalt bei Arbeitsunfähigkeit während eines Streiks

    Wie der Senat in seinen Entscheidungen vom 31. Mai 1988 (BAGE 58, 320 = AP Nr. 56 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG) und vom 15. Januar 1991, aaO, im einzelnen ausgeführt hat, ist beim Streik zwischen dem Aufruf der Gewerkschaft zum Streik und der Streikteilnahme des einzelnen Arbeitnehmers zu unterscheiden.

    Ebenso kann ein streikender Arbeitnehmer seine Streikteilnahme nur durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber beenden (BAGE 58, 320 = AP Nr. 56 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG).

  • BAG, 01.03.1995 - 1 AZR 786/94

    Streikunterbrechung an Wochenfeiertag

    In beiden Fällen ist als einzige Ursache für den Arbeitsausfall der gesetzliche Feiertag anzusehen (z.B. BAGE 58, 320, 322 f. = AP Nr. 56 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG, zu II der Gründe; Urteil vom 11. Mai 1993 - 1 AZR 649/92 - AP Nr. 63 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG, zu I 1 der Gründe).

    Vielmehr bedarf es hierzu noch - konkludenter oder ausdrücklicher - Erklärungen der einzelnen Arbeitnehmer, daß sie am Streik teilnehmen (BAGE 58, 320, 323 = AP Nr. 56 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG, zu II 1 der Gründe).

    Entweder muß der einzelne Arbeitnehmer erklären, er scheide aus dem Streikgeschehen aus, oder die Streikleitung muß für alle Streikteilnehmer verbindlich den Streik für beendet erklären (BAGE 58, 320, 324 = AP, aaO, zu II 2 der Gründe).

  • BAG, 15.01.1991 - 1 AZR 178/90

    Entgeltfortzahlung bei Streik im Betrieb

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 31. Mai 1988 (BAGE 58, 320 = AP Nr. 56 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG) im einzelnen ausgeführt, daß bei einem Streik die Arbeitspflicht der Arbeitnehmer noch nicht dadurch suspendiert werde, daß die Gewerkschaft die Arbeitnehmer zum Streik aufruft.
  • BAG, 31.10.1995 - 1 AZR 217/95

    Ein Verband als Träger einer Aussperrung

    Allerdings trifft es zu, daß ein rechtmäßiger Streik einer Erklärung der Gewerkschaft bedarf, mit der sie zum Streik aufruft oder einen "wild" begonnenen Streik übernimmt (vgl. BAGE 58, 320, 323 = AP Nr. 56 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG, zu II 1 der Gründe).
  • BAG, 23.10.1996 - 1 AZR 269/96

    Verlautbarung über Ende eines Streiks

    Vielmehr bedarf es, um die streikbedingte Suspendierung der Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis rückgängig zu machen, einer entsprechenden Erklärung der Gewerkschaft oder der Streikenden (BAGE 58, 320, 324 = AP Nr. 56 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG, zu II 2 der Gründe; BAGE 73, 141, 146 f. = AP Nr. 63 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG, zu I 2 der Gründe).

    Die vorstehenden Erwägungen stehen nicht in Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des Senats zu den Anforderungen, die an eine Erklärung der Streikbeendigung zu stellen sind (BAGE 58, 320, 324 = AP Nr. 56 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG, zu II 2 der Gründe; BAGE 73, 141, 146 f. = AP Nr. 63 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG, zu I 2 der Gründe).

  • BAG, 07.04.1992 - 1 AZR 377/91

    Entgelt für Streiktag, wenn Arbeitsbefreiung besteht

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 31. Mai 1988 (BAGE 58, 320 = AP Nr. 56 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG) im einzelnen ausgeführt, daß bei einem Streik die Arbeitspflicht der Arbeitnehmer noch nicht dadurch suspendiert werde, daß die Gewerkschaft die Arbeitnehmer zum Streik aufruft.
  • BAG, 01.03.1995 - 1 AZR 970/94
    In beiden Fällen ist als einzige Ursache für den Arbeitsausfall der gesetzliche Feiertag anzusehen (z.B. BAGE 58, 320, 322 f. = AP Nr. 56 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG, zu II der Gründe; Urteil vom 11. Mai 1993 - 1 AZR 649/92 - AP Nr. 63 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG, zu I 4 der Gründe).

    Vielmehr bedarf es hierzu noch - konkludenter oder ausdrücklicher - Erklärungen der einzelnen Arbeitnehmer, daß sie am Streik teilnehmen ( BAGE 58, 320, 323 = AP Nr. 56 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG. zu II 1 der Gründe).

    Entweder muß der einzelne Arbeitnehmer erklären, er scheide aus dem Streikgeschehen aus, oder die Streikleitung muß für alle Streikteilnehmer verbindlich den Streik für beendet erklären ( BAGE 58, 320, 324 = AP, a.a.O., zu II 2 der Gründe).

  • LAG Berlin, 12.12.1990 - 13 Sa 84/90

    Entgeltfortzahlung: Arbeitsunfähigkeit während des Arbeitskampfs

    Das ist u.a. dann der Fall, wenn wegen eines Arbeitskampfes nicht gearbeitet wird (BAG Urteil von 31. Mai 1988 - 1 AZR 589/86 - NZA 1988, 886, zu II der Gründe).

    (vgl. Seiter, a.a.O., S. 242; BAG Urteil vom 31. Mai 1988, a.a.O., zu II 1 der Gründe).

    So kann der Arbeitgeber nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß alle Arbeitnehmer, die bei Streikbeginn nicht zur Arbeit erscheinen, Streikteilnehmer sind, wie im Falle der vor Streikbeginn erkrankten Arbeitnehmer (BAG Urteil vom 31. Mai 1988, a.a.O., zu II 1 der Gründe).

  • BAG, 18.03.1992 - 4 AZR 387/91

    Berechnung des Feiertagslohns im Druckgewerbe

  • ArbG Hamburg, 16.10.2013 - 27 Ca 184/13

    Ausdrückliche oder konkludente Erklärung zur Streikteilnahme erforderlich

  • BAG, 15.01.1991 - 1 AZR 179/90

    Anspruch eines Betriebsratsmitgliedes auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes für

  • BAG, 01.02.1995 - 5 AZR 847/93

    Feiertagslohn - Nahauslösung

  • ArbG Hamburg, 16.02.1994 - 19 Ca 445/93

    Anspruch auf Feiertagsvergütung bei Beteiligung an einem gleichzeitigen Streik;

  • ArbG Braunschweig, 25.05.2016 - 3 Ca 84/16

    Abmahnung wegen Teilnahme an rechtswidrigem Streik

  • BAG, 31.10.1995 - 1 AZR 218/95
  • LAG Berlin, 28.07.1992 - 11 Sa 114/90

    Arbeitskampf: Zuschuß zum Mutterschaftsgeld

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