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   BAG, 07.06.1988 - 1 AZR 597/86   

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BAG, 07.06.1988 - 1 AZR 597/86 (https://dejure.org/1988,637)
BAG, Entscheidung vom 07.06.1988 - 1 AZR 597/86 (https://dejure.org/1988,637)
BAG, Entscheidung vom 07. Juni 1988 - 1 AZR 597/86 (https://dejure.org/1988,637)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Streikminimierung durch Risikomaximierung - Die neue Arbeitskampfrechtsprechung des BAG (Thomas Blanke)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 58, 332
  • NJW 1989, 315
  • MDR 1989, 96
  • NZA 1988, 890
  • BB 1988, 1182
  • BB 1988, 2111
  • BB 1988, 2467
  • DB 1988, 2104
  • JR 1989, 176
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 21.04.1971 - GS 1/68

    Arbeitskampfmaßnahmen

    Auszug aus BAG, 07.06.1988 - 1 AZR 597/86
    Der Große Senat hat in seiner Entscheidung vom 21. April 1971 (BAGE 23, 292, 310 = AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, unter III C 1 der Gründe) ausgesprochen, daß bei der Aussperrung die "Hauptpflichten" aus dem Arbeitsverhältnis ruhen.

    Wenn auch diese Vorschrift weitgehend an Bedeutung verloren hat, weil jedenfalls die Beteiligung an einem rechtmäßigen Streik regelmäßig kein Grund zur fristlosen Kündigung ist und andererseits Schwerbehinderten gegenüber nach der Entscheidung des Großen Senats vom 21. April 1971 (aaO) nur eine suspendierende Aussperrung in Betracht kommt, mithin das Arbeitsverhältnis eines Schwerbehinderten durch eine Aussperrung nicht gelöst wird, so macht diese Vorschrift doch deutlich, daß das Schwerbehindertengesetz davon ausgeht, daß das Arbeitsverhältnis eines Schwerbehinderten von einem Arbeitskampf betroffen und deswegen sogar gelöst werden kann.

  • BAG, 12.03.1985 - 1 AZR 636/82

    Aussperrung in der Druckindustrie 1978

    Auszug aus BAG, 07.06.1988 - 1 AZR 597/86
    Er hat daher schon in seiner zweiten Aussperrungsentscheidung vom 12. März 1985 (BAGE 48, 195 = AP Nr. 84 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) anerkannt, daß die Störung der Kampfparität auch andere Ursachen als eine Gefährdung der Arbeitgebersolidarität haben könne und daher auch eine andere Beurteilung der zulässigen Reaktionen der Arbeitgeberseite nötig werden könne.

    Zutreffend ist allerdings die Ansicht des Klägers, daß es bei der Prüfung der Frage, ob die Grenzen einer zulässigen Aussperrung eingehalten worden sind, auf den Aussperrungsbeschluß und nicht auf die Zahl der Arbeitnehmer ankommt, die tatsächlich ausgesperrt wurden (BAGE 48, 195 = AP Nr. 84 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).

  • BAG, 25.05.1983 - 5 AZR 236/80

    Sonderurlaub - Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

    Auszug aus BAG, 07.06.1988 - 1 AZR 597/86
    Ebensowenig wie die Vereinbarung eines unbezahlten Sonderurlaubs einen unzulässigen Verzicht auf einen Lohnfortzahlungsanspruch für eine in den Sonderurlaub fallende Zeit der Arbeitsunfähigkeit darstellt (BAGE 43, 1 [BAG 25.05.1983 - 5 AZR 236/80] = AP Nr. 53 zu § 1 LohnFG), liegt in einer im übrigen zulässigen Aussperrung ein Verstoß gegen § 9 LohnFG.
  • BAG, 26.04.1988 - 1 AZR 399/86

    Gesetzlicher Anspruch der Tarifvertragsparteien gegen den jeweiligen sozialen

    Auszug aus BAG, 07.06.1988 - 1 AZR 597/86
    Das hat der Senat in seiner Entscheidung vom 26. April 1988, BAGE 58, 138, erneut ausgesprochen und im einzelnen begründet.
  • BAG, 24.02.1961 - 1 AZR 17/59

    Streikbeginn - Abwehraussperrung - Krankheit

    Auszug aus BAG, 07.06.1988 - 1 AZR 597/86
    In Anwendung dieser Grundsätze hat der Senat entschieden, daß während einer Aussperrung der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, einem erkrankten Arbeitnehmer den Arbeitgeberzuschuß zum Krankengeld zu zahlen (Urteil vom 24. Februar 1961 - 1 AZR 17/59 - AP Nr. 31 zu § 1 ArbKrankhG; ähnlich Urteil vom 8. März 1973 - 5 AZR 491/72 - AP Nr. 29 zu § 1 LohnFG).
  • BAG, 22.10.1986 - 5 AZR 550/85

    § 14 MuSchG

    Auszug aus BAG, 07.06.1988 - 1 AZR 597/86
    Aus den gleichen Gründen hat der Fünfte Senat ausgesprochen, daß für die Dauer einer rechtmäßigen Aussperrung eine Arbeitnehmerin keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf den Zuschuß zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs. 1 MuSchG hat (BAGE 53, 205 [BAG 22.10.1986 - 5 AZR 550/85] = AP Nr. 4 zu § 14 MuSchG 1968).
  • BAG, 08.03.1973 - 5 AZR 491/72

    Verlängerung - Sechs-Wochen-Zeitraum - Aussperrung - Streik

    Auszug aus BAG, 07.06.1988 - 1 AZR 597/86
    In Anwendung dieser Grundsätze hat der Senat entschieden, daß während einer Aussperrung der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, einem erkrankten Arbeitnehmer den Arbeitgeberzuschuß zum Krankengeld zu zahlen (Urteil vom 24. Februar 1961 - 1 AZR 17/59 - AP Nr. 31 zu § 1 ArbKrankhG; ähnlich Urteil vom 8. März 1973 - 5 AZR 491/72 - AP Nr. 29 zu § 1 LohnFG).
  • BAG, 10.06.1980 - 1 AZR 822/79

    Grundsätze zur Herstellung und Wahrung des Verhandlungsgleichgewichts im

    Auszug aus BAG, 07.06.1988 - 1 AZR 597/86
    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 10. Juni 1980 (BAGE 33, 140 = AP Nr. 64 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) das Recht der Arbeitgeber zur Aussperrung in seinem Umfange eingeschränkt.
  • BSG, 15.12.1971 - 3 RK 87/68

    Versicherungspflicht währendi Arbeitskampfmaßnahmen

    Auszug aus BAG, 07.06.1988 - 1 AZR 597/86
    Der erkrankte Arbeitnehmer, der infolge einer Aussperrung keine Lohnfortzahlung erhält, ist in seiner Existenz schon dadurch gesichert, daß er von der Krankenkasse Krankengeld erhält, soweit die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn des Arbeitskampfes oder innerhalb der ersten drei Wochen desselben eingetreten ist, was hier der Fall ist (BSGE 33, 254 = AP Nr. 46 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
  • BAG, 01.02.1957 - 1 AZR 195/55

    Betriebsvereinbarungen über Kurzarbeit von Schwerbeschädigten

    Auszug aus BAG, 07.06.1988 - 1 AZR 597/86
    So kann auch einem Schwerbehinderten gegenüber wirksam Kurzarbeit eingeführt werden (BAG Urteil vom 1. Februar 1957 - 1 AZR 195/55 - AP Nr. 1 zu § 32 SchwBeschG; Willrodt/Neumann, SchwbG, 6. Aufl., § 7 Rz 37).
  • BAG, 17.11.1977 - 5 AZR 599/76

    Unbezahlter Sonderurlaub - Ruhen des Arbeitsverhältnisses - Abbedingung der

  • BAG, 18.04.2012 - 5 AZR 248/11

    Darlegungs- und Beweislast im Vergütungsprozess

    a) Ausgehend von den Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts iVm. § 614 BGB gilt im Arbeitsverhältnis der Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn" ( BAG GS 17. Dezember 1959 - GS 2/59 - zu B IV der Gründe, BAGE 8, 285; vgl. auch BAG 13. Februar 2002 - 5 AZR 470/00 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 100, 256; 7. Juni 1988 - 1 AZR 597/86 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 58, 332) .
  • BAG, 11.08.1992 - 1 AZR 103/92

    Kurzstreik, unverhältnismäßige Aussperrung u. Treueprämie

    Der Arbeitgeber ist in Annahmeverzug geraten, weil es sich bei der Aussperrung um eine rechtswidrige Kampfmaßnahme gehandelt hat, so daß die gegenseitigen Pflichten und Rechte aus dem Arbeitsverhältnis nicht suspendiert worden sind, wie dies bei einer rechtmäßigen Kampfmaßnahme der Fall wäre (BAG Urteil vom 10. Juni 1980, BAGE 33, 140 = AP Nr. 64 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG Urteil vom 7. Juni 1988, BAGE 58, 332 = AP Nr. 107 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
  • BAG, 15.01.1991 - 1 AZR 178/90

    Entgeltfortzahlung bei Streik im Betrieb

    Er hat in seiner Entscheidung vom 7. Juni 1988 (BAGE 58, 332 = AP Nr. 107 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) ausgesprochen, daß auch arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer ausgesperrt werden können.
  • BAG, 14.12.1993 - 1 AZR 550/93

    Arbeitskampf - Unzumutbarkeit der Beschäftigung arbeitswilliger Arbeitnehmer

    Die Beklagte hat damit nicht aktiv gestaltend in den Arbeitskampf eingegriffen, sondern eine rechtsvernichtende Einwendung geltend gemacht (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 1988 - 1 AZR 597/86 - BAGE 58, 332 = AP Nr. 107 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; zur Abgrenzung der Lohnverweigerung nach der Betriebsrisikolehre von der Abwehraussperrung vgl. im übrigen Seiter, aaO., S. 308, 309; Bertelsmann, Die Aussperrung, 1979, S. 206 ff.; Fritz, Das Lohnrisiko im Arbeitskampf, 1989, S. 148 ff.).
  • BAG, 07.04.1992 - 1 AZR 377/91

    Entgelt für Streiktag, wenn Arbeitsbefreiung besteht

    Dies gilt z. B. für die Aussperrung von arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmern (vgl. dazu Senatsentscheidung vom 7. Juni 1988, BAGE 58, 332 = AP Nr. 107 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
  • BAG, 27.06.1995 - 1 AZR 1016/94

    Eindeutigkeit einer Aussperrungserklärung

    Der Arbeitgeber, der sich auf diese Rechtsfolge beruft, greift nicht aktiv gestaltend in den Arbeitskampf ein, sondern macht eine rechtsvernichtende Einwendung geltend (Senatsurteil vom 7. Juni 1988 - 1 AZR 597/86 - BAGE 58, 332 = AP Nr. 107 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; vgl. auch Senatsurteil vom 14. Dezember 1993 - 1 AZR 550/93 - AP Nr. 129 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
  • BAG, 25.10.1988 - 1 AZR 368/87

    Suspendierende Aussperrung von Betriebsratsmitgliedern

    Das hat der Senat in seiner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 7. Juni 1988 (- 1 AZR 597/86 -) bereits im einzelnen ausgeführt.

    Im Urteil vom 7. Juni 1988 (- 1 AZR 597/86 - zur Veröffentlichung vorgesehen) hat der Senat bereits eingehend ausgeführt (zu III 2 a der Gründe), daß die Aussperrung nicht nur eine Beschäftigungspflicht suspendieren kann, sondern unabhängig von der Arbeitspflicht auch die Hauptpflicht zur Lohnzahlung, wenn die Arbeitspflicht bereits aus anderen Gründen vorübergehend entfallen ist.

  • LAG Berlin, 29.01.1991 - 10 Sa 97/90

    Arbeitskampf: Entgeltfortzahlung und Arbeitsunfähigkeit

    Nach gefestigter Rechtsprechung können auch arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer ausgesperrt werden mit der Folge, daß sie - bei Rechtmäßigkeit der Aussperrung im übrigen - ihren Anspruch auf Lohn- oder Gehaltsfortzahlung verlieren (BAG AP Nr. 31 zu § 1 ArbKrankhG, AP Nr. 29 zu § 1 LohnFG; BAG 58, 332 = AP Nr. 107 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; ebenso Seiter, Streikrecht und Aussperrungsrecht, 1975, S. 299).

    Dies hat das Bundesarbeitsgericht für zahlreiche Fallgestaltungen ausgesprochen, zum Beispiel für das Zusammentreffen von Arbeitsunfähigkeit mit Arbeitsunwilligkeit (AP Nr. 64 zu § 1 LohnFG), von Arbeitsunfähigkeit und bereits beanspruchtem Erziehungsurlaub (BAG 59, 62 - AP Nr. 1 zu § 15 BErzGG), von Arbeitsunfähigkeit mit bereits vereinbartem unbezahlten Sonderurlaub (BAG 43, 1 = AP Nr. 53 zu § 1 LohnFG), aber auch für das Zusammentreffen von Arbeitsunfähigkeit mit Aussperrung (BAG 58, 332 = AP Nr. 107 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) oder mit Entfallen der Beschäftigungs- und Vergütungspflicht nach den Grundsätzen der Betriebsrisikolehre (BAG AP Nr. 29 zu § 1 LohnFG; LAG Berlin, LAGE Nr. 7 zu § 1 LohnFG).

  • VG Minden, 11.01.2023 - 16 K 1164/21
    vgl. BAG, Urteile vom 6. Dezember 1995 - 5 AZR 237/94 -, juris Rn. 28, und vom 7. Juni 1988 - 1 AZR 597/86 -, juris Rn. 29, sowie vom 22. August 1984 - 5 AZR 539/81 -, juris Rn. 22 f.; Bieder, in: BeckOGK, BGB, 1. Juli 2022, § 616 Rn. 35, m.w.N.; Oetker, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2022, § 616 Rn. 92 ff.; Baumgärtner, BeckOK, BGB, 62. Edition, 1. Mai 2022, § 616 Rn. 8; Linck, in: Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 19. Auflage 2021, § 97 Rn. 12, 26; Henssler, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 616 Rn. 62; Boecken, in: NK-Gesamtes Arbeitsrecht, BGB, 1. Auflage 2016, § 616 Rn. 17; Hohenstatt/Krois, Lohnrisiko und Entgeltfortzahlung während der Corona-Pandemie, NZA 2020, 413 (415).
  • BAG, 25.10.1988 - 1 AZR 367/87

    Anspruch auf Lohnzahlung aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs -

    Das hat der Senat in seiner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 7. Juni 1988 (- 1 AZR 597/86 -) bereits im einzelnen ausgeführt.

    Im Urteil vom 7. Juni 1988 (- 1 AZR 597/86 - zur Veröffentlichung vorgesehen) hat der Senat bereits eingehend ausgeführt (zu III 2 a der Gründe), daß die Aussperrung nicht nur eine Beschäftigungspflicht suspendieren kann, sondern unabhängig von der Arbeitspflicht auch die Hauptpflicht zur Lohnzahlung, wenn die Arbeitspflicht bereits aus anderen Gründen vorübergehend entfallen ist.

  • VG Minden, 20.09.2022 - 16 K 1086/21

    Kein Anspruch auf Erstattung von Verdienstausfallentschädigungen nach

  • LAG Berlin, 12.12.1990 - 13 Sa 84/90

    Entgeltfortzahlung: Arbeitsunfähigkeit während des Arbeitskampfs

  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.09.2016 - 6 Sa 78/16

    Vergütung für geleistete Arbeit - Erfüllung von Vergütungsansprüchen -

  • VG Minden, 15.11.2022 - 16 K 1556/21
  • LAG Hessen, 26.11.1993 - 9 Sa 500/93

    Vergütungsanspruch nicht streikender Arbeitnehmer für Zeit des Streikes;

  • LAG Berlin-Brandenburg, 07.03.2014 - 3 Sa 1728/13

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Feiertagsvergütung

  • VG Minden, 15.12.2022 - 16 K 1444/21
  • BAG, 07.12.1993 - 9 AZR 514/91

    Freistellung zur Weiterbildung: Lohnfortzahlungspflicht trotz Arbeitskampfes

  • BAG, 27.06.1995 - 1 AZR 1015/94
  • BAG, 15.01.1991 - 1 AZR 179/90

    Anspruch eines Betriebsratsmitgliedes auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes für

  • VG Minden, 11.01.2023 - 16 K 2037/21
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