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   BAG, 26.08.1988 - 7 AZR 101/88   

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BAG, 26.08.1988 - 7 AZR 101/88 (https://dejure.org/1988,75)
BAG, Entscheidung vom 26.08.1988 - 7 AZR 101/88 (https://dejure.org/1988,75)
BAG, Entscheidung vom 26. August 1988 - 7 AZR 101/88 (https://dejure.org/1988,75)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Befristung des Arbeitsvertrages mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter an einer Hochschule - Befristungsgrund der zeitlich begrenzten Mitarbeit an einem Forschungsprojekt - Befristungsgrund der Drittmittelfinanzierung eines Forschungsprojekts - Unwirksamkeit aufgrund ...

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Befristeter Arbeitsvertrag - Dauer der Befristung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 620
    Befristeter Arbeitsvertrag: Dauer der Befristung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 59, 265
  • ZIP 1989, 1078
  • MDR 1989, 847
  • NZA 1989, 965 (Ls.)
  • BB 1989, 1346
  • BB 1989, 1409
  • DB 1989, 1677
  • JR 1990, 44
 
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Wird zitiert von ... (117)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 14.01.1982 - 2 AZR 245/80

    Voraussetzungen für die Annahme eines sachlichen Grundes zur Befristung von

    Auszug aus BAG, 26.08.1988 - 7 AZR 101/88
    Dagegen enthalten die Urteile des Zweiten Senats vom 14. Januar 1982 - 2 AZR 245/80 - und - 2 AZR 254/81 - (BAGE 37, 283 ff. und 305 ff. = AP Nr. 64 und 65 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag), die sich mit der Befristung von Arbeitsverträgen mit Lehrern im Landesdienst befassen, Formulierungen, die darauf hindeuten, daß der Zweite Senat die sachliche Rechtfertigung der Befristung nach Grund und Dauer als zwei gesonderte Wirksamkeitsvoraussetzungen für eine vereinbarte Befristung des Arbeitsvertrages ansieht.

    In beiden Urteilen heißt es, das Interesse des beklagten Landes, möglichst bald wieder zur Regel der Beschäftigung der Lehrer im Beamtenverhältnis zurückzukehren, könne die Befristung, "zumindest aber die vereinbarte Dauer des Arbeitsverhältnisses", nicht rechtfertigen (BAGE 37, 283, 298 = AP Nr. 64 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu B II 3 der Gründe, und BAGE 37, 305, 320 = AP Nr. 65 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu B III 3 der Gründe).

    In dem zuerst genannten Urteil werden darüber hinaus unter B III 2 der Gründe Erwägungen über die - schließlich aber offengelassene - Frage angestellt, ob in entsprechender Anwendung des § 315 BGB ausnahmsweise eine Korrektur einer "unzulässig kurzen Dauer der Befristung" durch die Festlegung einer längeren Befristung möglich ist (BAGE 37, 283, 304, aaO).

  • BAG, 12.02.1986 - 7 AZR 482/84

    Befristung - Wissenschaftlicher Nachwuchs - Förderung - Wissenschaflicher

    Auszug aus BAG, 26.08.1988 - 7 AZR 101/88
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, von der auch das Landesarbeitsgericht ausgeht, ist bei der Prüfung, ob die Befristung eines Arbeitsvertrages sachlich gerechtfertigt ist, neben den Gründen für die Befristung auch deren Dauer in Betracht zu ziehen; die gewählte Dauer des Vertrages muß sich am Sachgrund für die Befristung orientieren und mit ihm im Einklang stehen (seit dem Urteil vom 28. November 1963 - 2 AZR 140/63 - AP Nr. 26 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts: vgl. u.a. BAGE 31, 40, 44; 32, 274, 280; 36, 235, 237 f. = AP Nr. 46, 56 und 62 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAGE 51, 119, 129 f. = AP Nr. 1 zu § 620 BGB Hochschule; BAG Urteil vom 27. Januar 1988 - 7 AZR 53/87 - AP Nr. 6 zu § 620 BGB Hochschule, zu II 2 der Gründe, auch für die Amtliche Sammlung des Gerichts bestimmt).

    Dies ist erst dann der Fall, wenn die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrages derart hinter der voraussichtlichen Dauer des Befristungsgrundes zurückbleibt, daß eine sinnvolle, dem Sachgrund der Befristung entsprechende Mitarbeit des Arbeitnehmers nicht mehr möglich erscheint (vgl. BAGE 51, 119, 129 f. = AP Nr. 1 zu § 620 BGB Hochschule).

  • BAG, 27.01.1988 - 7 AZR 53/87

    Rechtswirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages - Dreijährige

    Auszug aus BAG, 26.08.1988 - 7 AZR 101/88
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, von der auch das Landesarbeitsgericht ausgeht, ist bei der Prüfung, ob die Befristung eines Arbeitsvertrages sachlich gerechtfertigt ist, neben den Gründen für die Befristung auch deren Dauer in Betracht zu ziehen; die gewählte Dauer des Vertrages muß sich am Sachgrund für die Befristung orientieren und mit ihm im Einklang stehen (seit dem Urteil vom 28. November 1963 - 2 AZR 140/63 - AP Nr. 26 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts: vgl. u.a. BAGE 31, 40, 44; 32, 274, 280; 36, 235, 237 f. = AP Nr. 46, 56 und 62 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAGE 51, 119, 129 f. = AP Nr. 1 zu § 620 BGB Hochschule; BAG Urteil vom 27. Januar 1988 - 7 AZR 53/87 - AP Nr. 6 zu § 620 BGB Hochschule, zu II 2 der Gründe, auch für die Amtliche Sammlung des Gerichts bestimmt).

    Der Senat hat deshalb bereits die Befristung des Arbeitsvertrages eines wissenschaftlichen Mitarbeiters zur Förderung seiner Promotion für die Dauer von drei Jahren als sachlich gerechtfertigt anerkannt, obwohl für die Promotion insgesamt ein Zeitraum von fünf Jahren als angemessen anzusehen war (BAG Urteil vom 27. Januar 1988 - 7 AZR 53/87 - AP Nr. 6 zu § 620 BGB Hochschule, auch für die Amtliche Sammlung bestimmt).

  • BAG, 14.01.1982 - 2 AZR 254/81

    Erwerbsquelle - Lehrauftrag - Schutzbedürftigkeit - Teilzeitbeschäftigte Lehrer -

    Auszug aus BAG, 26.08.1988 - 7 AZR 101/88
    Dagegen enthalten die Urteile des Zweiten Senats vom 14. Januar 1982 - 2 AZR 245/80 - und - 2 AZR 254/81 - (BAGE 37, 283 ff. und 305 ff. = AP Nr. 64 und 65 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag), die sich mit der Befristung von Arbeitsverträgen mit Lehrern im Landesdienst befassen, Formulierungen, die darauf hindeuten, daß der Zweite Senat die sachliche Rechtfertigung der Befristung nach Grund und Dauer als zwei gesonderte Wirksamkeitsvoraussetzungen für eine vereinbarte Befristung des Arbeitsvertrages ansieht.

    In beiden Urteilen heißt es, das Interesse des beklagten Landes, möglichst bald wieder zur Regel der Beschäftigung der Lehrer im Beamtenverhältnis zurückzukehren, könne die Befristung, "zumindest aber die vereinbarte Dauer des Arbeitsverhältnisses", nicht rechtfertigen (BAGE 37, 283, 298 = AP Nr. 64 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu B II 3 der Gründe, und BAGE 37, 305, 320 = AP Nr. 65 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu B III 3 der Gründe).

  • BAG, 28.05.1986 - 7 AZR 574/84

    Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses - Wissenschaftlicher

    Auszug aus BAG, 26.08.1988 - 7 AZR 101/88
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stellt die zeitlich begrenzte Mitarbeit an einem Forschungsprojekt einen sachlichen Grund für die Befristung des Arbeitsvertrages mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter an einer Hochschule dar (BAGE 36, 235 = AP Nr. 62 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Urteil vom 12. Februar 1981 - 2 AZR 1108/78 - AP Nr. 1 zu § 5 BAT, zu B I 2 der Gründe, m. w. N.; Urteil vom 31. Oktober 1984 - 7 AZR 351/83 -, zu III 1 der Gründe, nicht zur Veröffentlichung bestimmt; Senatsurteil vom 28. Mai 1986 - 7 AZR 574/84 -, unter II 3 a der Gründe, nicht zur Veröffentlichung bestimmt).

    Ebenso ist anerkannt, daß die begrenzte sachliche Zielsetzung, die ein Drittmittelgeber mit der zeitlich begrenzten Finanzierung eines Arbeitsplatzes in dem von ihm geförderten Forschungsprojekt verfolgt, auch für das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber als dem Empfänger der Drittmittel erheblich wird und sich damit als Sachgrund für eine entsprechende Befristung eignet (vgl. BAGE 41, 110, 116 = AP Nr. 72 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 3 der Gründe; vgl. insgesamt auch Senatsurteil vom 28. Mai 1986 - 7 AZR 574/84 -, aaO).

  • BAG, 30.09.1981 - 7 AZR 467/79

    Zeitvertrag - Befristung - Forschungsprojekt - WissenschaftlicherMitarbeiter -

    Auszug aus BAG, 26.08.1988 - 7 AZR 101/88
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stellt die zeitlich begrenzte Mitarbeit an einem Forschungsprojekt einen sachlichen Grund für die Befristung des Arbeitsvertrages mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter an einer Hochschule dar (BAGE 36, 235 = AP Nr. 62 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Urteil vom 12. Februar 1981 - 2 AZR 1108/78 - AP Nr. 1 zu § 5 BAT, zu B I 2 der Gründe, m. w. N.; Urteil vom 31. Oktober 1984 - 7 AZR 351/83 -, zu III 1 der Gründe, nicht zur Veröffentlichung bestimmt; Senatsurteil vom 28. Mai 1986 - 7 AZR 574/84 -, unter II 3 a der Gründe, nicht zur Veröffentlichung bestimmt).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, von der auch das Landesarbeitsgericht ausgeht, ist bei der Prüfung, ob die Befristung eines Arbeitsvertrages sachlich gerechtfertigt ist, neben den Gründen für die Befristung auch deren Dauer in Betracht zu ziehen; die gewählte Dauer des Vertrages muß sich am Sachgrund für die Befristung orientieren und mit ihm im Einklang stehen (seit dem Urteil vom 28. November 1963 - 2 AZR 140/63 - AP Nr. 26 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts: vgl. u.a. BAGE 31, 40, 44; 32, 274, 280; 36, 235, 237 f. = AP Nr. 46, 56 und 62 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAGE 51, 119, 129 f. = AP Nr. 1 zu § 620 BGB Hochschule; BAG Urteil vom 27. Januar 1988 - 7 AZR 53/87 - AP Nr. 6 zu § 620 BGB Hochschule, zu II 2 der Gründe, auch für die Amtliche Sammlung des Gerichts bestimmt).

  • BAG, 29.08.1979 - 4 AZR 863/77

    Befristung - Rechtsfortbildung sowie Haushaltsmittel als sachlicher Grund

    Auszug aus BAG, 26.08.1988 - 7 AZR 101/88
    Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrages wird nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jedoch anerkannt, wenn eine Haushaltsstelle von vornherein nur für eine ganz bestimmte Zeitdauer bewilligt ist und sie anschließend fortfällt (vgl. BAGE 32, 85 = AP Nr. 50 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • BAG, 16.06.1976 - 2 AZR 630/74

    Befristeter Arbeitsvertrag - Wissenschaftliche Hilfskraft - Zulässigkeit -

    Auszug aus BAG, 26.08.1988 - 7 AZR 101/88
    Mit seiner eben dargestellten Auffassung, daß die Dauer der Befristung für sich allein keiner besonderen sachlichen Rechtfertigung bedarf, sondern nur im Rahmen der Prüfung des sachlichen Befristungsgrundes selbst Bedeutung gewinnt, setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu dem Urteil des für Befristungsfragen ebenfalls zuständigen Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Juni 1976 - 2 AZR 630/74 - (AP Nr. 40 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • BAG, 21.10.1954 - 2 AZR 25/53

    Arbeitsverhältnis: Befristung

    Auszug aus BAG, 26.08.1988 - 7 AZR 101/88
    Zwar hat das Bundesarbeitsgericht mehrfach entschieden, daß bloße haushaltsrechtliche Erwägungen im allgemeinen keinen sachlichen Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses darstellen (ständige Rechtsprechung seit BAGE 1, 128, 135 = AP Nr. 7 zu § 1 KSchG, zu 4 der Gründe).
  • BAG, 28.11.1963 - 2 AZR 140/63

    Befristung eines Arbeitsverhältnisses - Vereinbarung einer Probezeit

    Auszug aus BAG, 26.08.1988 - 7 AZR 101/88
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, von der auch das Landesarbeitsgericht ausgeht, ist bei der Prüfung, ob die Befristung eines Arbeitsvertrages sachlich gerechtfertigt ist, neben den Gründen für die Befristung auch deren Dauer in Betracht zu ziehen; die gewählte Dauer des Vertrages muß sich am Sachgrund für die Befristung orientieren und mit ihm im Einklang stehen (seit dem Urteil vom 28. November 1963 - 2 AZR 140/63 - AP Nr. 26 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts: vgl. u.a. BAGE 31, 40, 44; 32, 274, 280; 36, 235, 237 f. = AP Nr. 46, 56 und 62 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAGE 51, 119, 129 f. = AP Nr. 1 zu § 620 BGB Hochschule; BAG Urteil vom 27. Januar 1988 - 7 AZR 53/87 - AP Nr. 6 zu § 620 BGB Hochschule, zu II 2 der Gründe, auch für die Amtliche Sammlung des Gerichts bestimmt).
  • BAG, 31.10.1984 - 7 AZR 351/83
  • BAG, 10.01.1980 - 2 AZR 25/78

    Abschluß befristeter Arbeitsverträge - Schulbehörde - Aushilfskräften ohne

  • BAG, 12.02.1981 - 2 AZR 1108/78

    Befristeter Arbeitsvertrag - ABM

  • BAG, 25.01.1980 - 7 AZR 69/78

    Befristung - Haushaltsmittel / Drittmittelfinanzierung

  • BAG, 08.05.1985 - 7 AZR 191/84

    Befristeter Arbeitsvertrag

  • BAG, 12.10.1960 - GS 1/59

    Befristung mit sachlichem Grund / Beendigung durch Fristablauf bei schwangerer

  • BAG, 02.08.1978 - 4 AZR 58/77

    Zustimmung des Personalrates - Forschung - Lehre - Bildung des wissenschaftlichen

  • BAG, 03.12.1982 - 7 AZR 622/80

    Befristung und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach §§ 91 ff. AFG

  • BAG, 24.02.2016 - 7 AZR 253/14

    Befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit - AGB-Kontrolle -

    Aus der vereinbarten Vertragsdauer darf sich nicht ergeben, dass der Sachgrund tatsächlich nicht besteht oder nur vorgeschoben ist (BAG 2. Juni 2010 - 7 AZR 85/09 - Rn. 16; 29. Juli 2009 - 7 AZR 907/07 - Rn. 29; 26. August 1988 - 7 AZR 101/88 - zu III der Gründe, BAGE 59, 265) .
  • BAG, 17.03.2010 - 7 AZR 640/08

    Befristung - vorübergehender Bedarf - Haushalt

    Ein Zurückbleiben der Vertragslaufzeit hinter der voraussichtlichen Dauer des Bedarfs kann das Vorliegen des Sachgrunds für die Befristung nur in Frage stellen, wenn eine sinnvolle, dem Sachgrund entsprechende Mitarbeit des Arbeitnehmers nicht mehr möglich erscheint (BAG 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 19, aaO; 26. August 1988 - 7 AZR 101/88 - zu III der Gründe, BAGE 59, 265).
  • BAG, 02.06.2010 - 7 AZR 85/09

    Sachgrund der Erprobung iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG

    Aus der vereinbarten Vertragsdauer darf sich nicht ergeben, dass der Sachgrund tatsächlich nicht besteht oder nur vorgeschoben ist (BAG 26. August 1988 - 7 AZR 101/88 - zu III der Gründe mwN, BAGE 59, 265; 29. Juli 2009 - 7 AZR 907/07 - Rn. 29).
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