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   BAG, 11.07.1958 - 1 AZR 366/55   

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BAG, 11.07.1958 - 1 AZR 366/55 (https://dejure.org/1958,510)
BAG, Entscheidung vom 11.07.1958 - 1 AZR 366/55 (https://dejure.org/1958,510)
BAG, Entscheidung vom 11. Juli 1958 - 1 AZR 366/55 (https://dejure.org/1958,510)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zulassung der Revision - Bindungswirkung für Revisionsgericht - Schiedsverfahren - Zustimmungspflicht des Betriebsrats - Außerordentliche Kündigung - Betriebsvereinbarung

Papierfundstellen

  • BAGE 6, 109
  • NJW 1958, 1652
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • LAG Düsseldorf, 12.05.1955 - 3 Sa 106/55
    Auszug aus BAG, 11.07.1958 - 1 AZR 366/55
    4. Juli 1955 - 3 Sa 106/55 - wird auf.
  • BAG, 21.02.1958 - 1 AZR 242/55

    Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung - Fristgemäße Kündigung - Zustimmung des

    Auszug aus BAG, 11.07.1958 - 1 AZR 366/55
    Die hier gefundene Lösung steht auch nicht im Widerspruch zu dem Urteil des erkennenden Senats vom 21. Februar 1958, 1 AZR 242/55.
  • BAG, 06.11.1956 - 3 AZR 42/55

    Arbeitsgerichtsverfahren: Ablösung der Dienst- und Disziplinarordnung der

    Auszug aus BAG, 11.07.1958 - 1 AZR 366/55
    Das hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts bereits im Urteil vom 6. November 1956, BAG 3, 168 = AP Nr. 14 zu § 626 BGB, ausgesprochen.
  • BAG, 06.06.1956 - GS 2/56
    Auszug aus BAG, 11.07.1958 - 1 AZR 366/55
    Nach der Hechtsprechung des Bundesai'beitsgerichts, insbesondere nach dem Beschluß des Großen Senats, BAG 3, 46 = AP Nr. 16 zu § 69 ArbGG, ist die Zulassung der Revision für das Bevisionsgericht immer dann bindend, wenn sie nicht offensichtlich entgegen dem Gesetz erfolgt ist.
  • BAG, 05.02.1998 - 2 AZR 227/97

    Außerordentliche Kündigung wegen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit bei

    Nach allgemeiner Meinung kann das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) nicht ausgeschlossen werden (BAG Urteile vom 6. November 1956 - 3 AZR 42/55 - BAGE 3, 168 = AP Nr. 14 zu § 626 BGB; vom 11. Juli 1958 - 1 AZR 366/55 - BAGE 6, 109 = AP Nr. 27, aaO; vom 19. Dezember 1974 - 2 AZR 565/73 - BAGE 26, 417 = AP Nr. 3 zu § 620 BGB Bedingung; vom 22. Juli 1992 - 2 AZR 84/92 - EzA § 626 BGB n.F. Nr. 14; Erman/Hanau, BGB, 9. Aufl., § 626 Rz 15; Kittner/Trittin, KSchR, 3. Aufl., § 626 BGB Rz 2; KR-Hillebrecht, 4. Aufl., § 626 BGB Rz 37; a.A. Gamillscheg, AuR 1981, 105).
  • BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 379/12

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist - Fremdvergabe von

    Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund kann vielmehr auch durch eine (tarif-)vertragliche Vereinbarung zur ordentlichen Unkündbarkeit nicht beschränkt werden (vgl. BAG 11. Juli 1958 - 1 AZR 366/55 - zu 3 der Gründe, BAGE 6, 109; BGH 21. April 1975 -  II ZR 2/73  - zu 2 a der Gründe) .
  • BAG, 20.01.2004 - 9 AZR 393/03

    Paritätische Kommissionen für Verbesserungsvorschläge

    Eine unzulässige Schiedsgerichtsvereinbarung liegt erst vor, wenn einer dritten Stelle nicht nur die Feststellung von Tatsachen, sondern darüber hinaus auch deren verbindliche Subsumtion unter einzelne Tatbestandsmerkmale, etwa im Bereich der Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe, übertragen wird (BAG 14. Dezember 1999 - 1 AZR 175/99 - 23. Oktober 1985 - 4 AZR 151/84 - 6. Februar 1980 - 4 AZR 127/78 - AP TVG § 4 Regelungsausschuss Nr. 1 = EzA TVG § 4 Glasindustrie Nr. 1; 11. Juli 1958 - 1 AZR 366/55 - BAGE 6, 109; anders noch die frühere Rechtsprechung des Vierten Senats: 16. Oktober 1957 - 4 AZR 257/55 - BAGE 5, 39 ff.; als Tatsachenfeststellung in diesem Sinne sieht der Zehnte Senat auch die Leistungsbeurteilung an: 22. Januar 1997 - 10 AZR 468/96 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 146 = EzA TVG § 4 Schiedsgutachten Nr. 1; aA zum Ganzen: MünchArbR/Brehm 2. Aufl. § 394 Rn. 1).
  • BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 380/12

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist - Fremdvergabe von

    Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund kann vielmehr auch durch eine (tarif-)vertragliche Vereinbarung zur ordentlichen Unkündbarkeit nicht beschränkt werden (vgl. BAG 11. Juli 1958 - 1 AZR 366/55 - zu 3 der Gründe, BAGE 6, 109; BGH 21. April 1975 -  II ZR 2/73  - zu 2 a der Gründe) .
  • LAG Düsseldorf, 12.01.2007 - 10 Sa 1082/06

    Klagemöglichkeit des Beschäftigten nach § 7 Abs. 2 ERA-ETV NRW

    Eine unzulässige Schiedsgerichtsvereinbarung liegt erst vor, wenn einer dritten Stelle nicht nur die Feststellung von Tatsachen, sondern darüber hinaus auch deren verbindliche Subsumtion unter einzelne Tatbestandsmerkmale, etwa im Bereich der Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe, übertragen wird ( BAG Urteil vom 14.12.1999 - 1 AZR 175/99 - BAG Urteil vom 23.10.1985 - 4 AZR 151/84 - BAG Urteil vom 06.02.1980 - 4 AZR 127/78, AP TVG § 4 Regelungsausschuss Nr. 1 = EzA TVG § 4 Glasindustrie Nr. 1; BAG Urteil vom 11.07.1958 - 1 AZR 366/55, BAGE 6, 109 ; anders noch die frühere Rechtsprechung des Vierten Senats des BAG: BAG Urteil vom 16.10.1957 - 4 AZR 257/55, BAGE 5, 39 ff.; als Tatsachenfeststellung in diesem Sinne sieht der Zehnte Senat des BAG auch die Leistungsbeurteilung an: BAG Urteil vom 22.01.1997 - 10 AZR 468/96, a.a.O.; a.A. zum Ganzen: MünchArbR/Brehm 2. Aufl. § 394 Rn. 1).
  • BAG, 18.12.1961 - 5 AZR 104/61

    Zustimmung des Betriebsrates - Außerordentliche Kündigung -

    (Vgl. BAG 3, 168 [172, 175] = AP Nr. 14 zu § 626 BGB; BAG 6, 109 [115] = AP Nr. 27 zu § 626 BGB; vgl. im Grundsatz auch BAG 6, 257 [262,265] = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte, wo diese Frage jedoch nicht ab schließend entschieden wurde, weil dort die besonders geartete Dienstentlassung eines Dienstordnungsangestellten zu entscheiden war; vgl. weiter: Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, ö.Aufl., Bd. 1, 1959> § 59 VII 5 S.p4l; Nikisch, Arbeitsrecht, Bd. I, J.Aufl., 1961, § 50 I 6 S.723, 724 mit weiteren Nachweisen.)».

    Genausowenig wie es aber statthaft ist, die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung von der Zustimmung des Betriebsrates selbst ab hängig zu machen (vgl. BAG p, 168 [172] = AP Nr. 14 zu § 626 BGB; BAG 6, 109 [115 ] = AP Nr. 27 zu § 626 BGB), ist es möglich, mit einer außerordentlichen Kündigung ohne Zustimmung des Betriebsrates erhebliche finanzielle Nachteile für den Arbeitgeber zu verbinden.

  • LAG Niedersachsen, 15.03.2002 - 10 Sa 1570/01

    Ausserordentliche Kündigung wegen Spannens

    Nach ihrer im Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigungserklärung (und im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts) bestehenden Überzeugung hat nämlich der Kläger die ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen tatsächlich begangen und ihr deshalb die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar gemacht (vgl. BAG, 20.8.1997, 2 AZR 620/96, AP Nr. 27 zu § 626 BGB - Verdacht strafbarer Handlung ).
  • BAG, 12.09.1967 - 1 AZR 34/66

    Betriebsbußordnung - Bußordnung

    Auch soweit es sich um die - Betriebs bußen vorsehende - Dienst- und Disziplinarordnung von Berlin handelt, sind keine Bedenken in der Richtung geäußert worden, daß die Verhängung von Betriebsbußen unzulässig wäre (vgl. BAG 3, 168 ff. = AP Hr0 14 zu § 626 BGB; BAG 6, 109 /T12 t t j - AP Nr» 27 aaO; BAG AP Hr. 31 zu § 626 BGB; vgl. ferner AP Nr. 53 zu § 626 BGB).
  • LAG Hamm, 13.01.2000 - 17 Sa 1712/99

    Wirksamkeit außerordentlicher fristloser Kündigung ; Anwendbarkeit der für

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  • LAG Hamm, 04.06.1998 - 17 Sa 2391/97

    Außerordentliche Änderungskündigung aus betriebsbedingten Gründen; Einstweiliger

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  • LAG Hamm, 18.06.1998 - 17 Sa 1967/97
  • BAG, 17.11.1961 - 1 AZR 247/60

    Zulassung der Revision - Begründung der Zulassung - Richterliches

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