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   BAG, 31.10.1958 - 1 AZR 632/57   

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BAG, 31.10.1958 - 1 AZR 632/57 (https://dejure.org/1958,46)
BAG, Entscheidung vom 31.10.1958 - 1 AZR 632/57 (https://dejure.org/1958,46)
BAG, Entscheidung vom 31. Oktober 1958 - 1 AZR 632/57 (https://dejure.org/1958,46)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schadenersatzanspruch - Positive Feststellungsklage - Bezifferung des Schadens - Übergang zur Leistungsklage - Schlichtungsvereinbarung - Tariffähige Parteien - Friedenspflicht - Arbeitskämpfe - Tarifvertrag - Industriegewerkschaft Metall - Freie Verhandlungen - ...

Besprechungen u.ä.

  • fes.de PDF (Entscheidungsanmerkung)

    Das Urteil von Kassel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 6, 321
  • NJW 1959, 356
  • NJW 1959, 908
  • BB 1958, 1132
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 28.01.1955 - GS 1/54

    Grundsätze für die rechtliche Bewertung eines Arbeitskampfes

    Auszug aus BAG, 31.10.1958 - 1 AZR 632/57
    e) Diese Auslegung verstößt nicht gegen die Streikfreiheit, wie sie nach dem Grundsatzbeschluß des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG 1, 291 ff") und der ständigen Rechtsprechung des Senats sowie de.r durchaus herrschenden Meinung den Gewerkschaften zusteht" Dieses legitime "Streikrecht" wird durch das vorliegende Urteil nicht beeinträchtigt, vielmehr im Gegenteil als bestehend vorausgesetzt" Das gleiche gilt für die Vereinigungsfreiheit (Koalitionsfreiheit) des Art" 9 Abs" 5 GG«, die unter dem Schutze der Verfassung steht, auch die Koalitionen selbst und ihren Gesamtzweck schützt (BVerfG in AP Kr" 1 zu Art" 9 GG), und auf deren Gewährleistung die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besonderes Gewicht legt".

    Auch die entschiedensten Anhänger eines verfassungsmäßigen Streikrechts, das sich aus Art. 159 WeimBV, jetzt aus Art. 9 GG oder aus Bestimmungen der Landesverfassungen ergebe (vgl. dazu BAG 1, 291), haben niemals den geringsten Zweifel daran gelassen, daß dieses Streikrecht durch vertragliche Bestimmungen begrenzt und beschränkt werden kann.

  • BAG, 06.03.1958 - 2 AZR 457/55

    Parteien des Einzelarbeitsvertrages - Behandlung einer außertariflichen Zulage -

    Auszug aus BAG, 31.10.1958 - 1 AZR 632/57
    Wenn es nichtjeden einzelnen Satz dieser Aussagen wiederholt hat, so .liegt darin noch kein Verstoß gegen § 286 Z!PO (BAG 5, 221)0 Hinzu kommt, daß der Zeuge W ausgesagt hat, in der Verhandlung vom 28. September 1956 habe er nicht ausdrücklich erklärt, daß er die Verhandlungen als gescheitert betrachte.
  • BAG, 08.02.1957 - 1 AZR 169/55
    Auszug aus BAG, 31.10.1958 - 1 AZR 632/57
    Das hat.der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 8. Februar 1957, 1 AZR 169/55 (BAG 3, 28o) ausgesprochen.
  • BGH, 30.04.1952 - III ZR 198/51

    Schätzungsgrundlagen im Urteil

    Auszug aus BAG, 31.10.1958 - 1 AZR 632/57
    Wendet man diese anerkannten Grundsätze des adäquaten Kausalzusammenhangs nach der hier maßgebenden freien Beweis- regel des § 267 ZPO (vgl. BGHZ 2, 140} 4, 196; 6, 62 u.a.) auf die vertragswidrigen Handlungen der Beklagten an, so er gibt sich, daß der mit der Klage geltend gemachte Streikschcden durch den Beschluß über die Urabstimmung 'mitverursacht ist.
  • BGH, 25.09.1952 - III ZR 322/51

    Ursächlichkeit einer Unterlassung

    Auszug aus BAG, 31.10.1958 - 1 AZR 632/57
    Die Bedingungen müssen dem Erfolg adäquat (angemessen) sein: Adäquanztheorie (allgemeine Meinung; statt vieler vgl. Esser, Schuldrecht, 1949 S. 91" Enneccerus-Lehmann., Schuldrecht 1958 § 15; EGZ 81, 361; 104, 142; 133, 127; 152, 401; 155, 41; 169, 91; BGH NJW 52, 1010; BGHZ 7, 198).
  • BAG, 05.09.1955 - 1 AZR 480/54

    Arbeitskampf: Legitimierung eines spontanen Streiks durch die Gewerkschaft

    Auszug aus BAG, 31.10.1958 - 1 AZR 632/57
    Bötticher, BB 1957, 621, aber auch Brandner, BB 1957, 1281) gibt nur das wieder, was auch im Außenverhältnis für die Prüfung der Vertragswidrigkeit im Hinblick auf das Verschulden verlangt werden muß {vgl. auch die Richtlinien des DGB zur Führung von Arbeitskämpfen vom Oktober 1949, RdA 1950, 71, § 1 Abs. 2 und 3; Hueck-Hipperdey 11, 629 f.).
  • BGH, 24.04.1952 - III ZR 100/51

    Krücke - § 823 BGB, Folgeschaden, Adäquanz

    Auszug aus BAG, 31.10.1958 - 1 AZR 632/57
    Die Bedingungen müssen dem Erfolg adäquat (angemessen) sein: Adäquanztheorie (allgemeine Meinung; statt vieler vgl. Esser, Schuldrecht, 1949 S. 91" Enneccerus-Lehmann., Schuldrecht 1958 § 15; EGZ 81, 361; 104, 142; 133, 127; 152, 401; 155, 41; 169, 91; BGH NJW 52, 1010; BGHZ 7, 198).
  • RG, 13.04.1938 - II 194/37

    1. Ist die Pfändung von Ansprüchen des Schuldners gegen einen Dritten "aus

    Auszug aus BAG, 31.10.1958 - 1 AZR 632/57
    Die Spezifizierung kann noch in dritter Instanz vorgenommen werden (RGZ 157, 321 ß Z 97; BGH in LM Nr. 8 zu § 253 ZPO).
  • BAG, 26.07.2016 - 1 AZR 160/14

    Streik - Schadensersatz

    aa) Dies folgt allerdings nicht aus einer der Friedenspflicht beizumessenden Funktion, dass mit ihr die typischerweise schwerwiegenden Folgen kollektiver Kampfmaßnahmen für die Gesamtheit und die beteiligten Kreise des Arbeitslebens im Rahmen des Möglichen vermieden werden sollen (so noch BAG 31. Oktober 1958 - 1 AZR 632/57   - zu V 3 der Gründe, BAGE 6, 321; vgl. bereits zuvor BAG 8. Februar 1957 - 1 AZR 169/55 - BAGE 3, 280; kritisch hierzu zB Nitsche in Däubler Arbeitskampfrecht 3. Aufl. § 22 Rn. 125; Hanau Die Kausalität der Pflichtwidrigkeit S. 54 ff.; MüKoBGB/Oetker 7. Aufl. § 249 Rn. 223; Staudinger/Schiemann (2005) § 249 Rn. 105; sh.

    Ebenso trägt der Gedanke nicht, dass im Arbeitskampfrecht die Verletzung der Friedenspflicht praktisch weitgehend sanktionslos bliebe, wenn man die Möglichkeit eines zulässigen Streiks als rechtmäßige Alternative in Betracht ziehen würde (so aber BAG 31. Oktober 1958 - 1 AZR 632/57   - aaO) .

  • LG Stuttgart, 24.10.2018 - 22 O 101/16

    Schadensersatzverpflichtung der Porsche Holding SE gegenüber Investoren

    Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens einem Schadensersatzanspruch entgegengesetzt werden kann, ist in der Rechtslehre umstritten und wird auch von der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet (vgl. Staudinger/Schiemann, BGB § 249 Rdn. 102-106; MünchKomm/Oetker, 7. Aufl. [2016], § 249 BGB Rdn. 217-223; Esser/Schmidt, Schuldrecht, Bd. I Allg. Teil, 6. Aufl. 7. Aufl., § 33 III 2; Lange, Schadensersatz § 4 XII; von Caemmerer, Das Problem der überholenden Kausalität im Schadensersatzrecht S. 30 ff; BGH, Urt. v. 24. Oktober 1985, DNotZ 1996, 406 [411]; BAGE 6, 321, 376 ff; 35, 179; BAG NJW 1984, 2846, 2847, jeweils m.w.N.).
  • BAG, 10.12.2002 - 1 AZR 96/02

    Streik um Firmentarifvertrag

    Der Tarifvertrag ist in seinem schuldrechtlichen Teil, zu dem die Friedenspflicht gehört, zugleich ein Vertrag zugunsten Dritter und schützt die Mitglieder der Tarifvertragsparteien davor, hinsichtlich der tariflich geregelten Materie mit Arbeitskampfmaßnahmen überzogen zu werden (vgl. BAG 31. Oktober 1958 - 1 AZR 632/57 - BAGE 6, 321; 14. November 1958 - 1 AZR 247/57 - AP TVG § 1 Friedenspflicht Nr. 4).

    In den Urteilen vom 31. Oktober 1958 (- 1 AZR 632/57 - BAGE 6, 321) und vom 20. Dezember 1963 (- 1 AZR 429/62 - BAGE 15, 202) hatte der Senat ausgesprochen, daß derjenige, der bei zweifelhafter Rechtslage einen Arbeitskampf entfesselt oder unterstützt, damit rechnen muß, daß die von ihm vertretene Rechtsauffassung nicht zutrifft, und er dieses Risiko zu tragen hat, wenn er gleichwohl aktiv wird.

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