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   BAG, 03.04.1958 - 2 AZR 469/56   

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BAG, 03.04.1958 - 2 AZR 469/56 (https://dejure.org/1958,310)
BAG, Entscheidung vom 03.04.1958 - 2 AZR 469/56 (https://dejure.org/1958,310)
BAG, Entscheidung vom 03. April 1958 - 2 AZR 469/56 (https://dejure.org/1958,310)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gesetzliche Krankenversicherung - Erstattung der Arbeitnehmeranteile - Zuständigkeit der ArbG - Lohnabzugsverfahren - Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung - Selbständige Schadensersatzpflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 6, 7
  • NJW 1958, 1319 (Ls.)
  • DB 1958, 772
 
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Wird zitiert von ... (31)

  • BAG, 06.09.1990 - 2 AZR 165/90

    Annahmeverzug; Anrechnung anderweitigen Verdienstes

    Das Berufungsgericht ist von den Rechtsgrundsätzen ausgegangen, die der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinen Urteilen vom 14. Januar 1988 (BAGE 57, 192 = AP Nr. 7 zu §§ 394, 395 RVO), vom 18. November 1988 (BAGE 60, 135 = AP, aaO) und zuletztvom 10. Mai 1990 (- 8 AZR 216/89 - unveröffentlicht) im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 6, 7 = AP Nr. 1 zu §§ 394, 395 RVO;Urteile vom 12. Oktober 1977 - 5 AZR 443/76 - undvom 8. Dezember 1981 - 3 AZR 71/79 - AP Nr. 3 und 5 zu §§ 394, 395 RVO) aufgestellt hat.

    Der Senat hat sich in seiner Entscheidung vom 3. April 1958 (BAGE 6, 7 = AP Nr. 1 zu §§ 394, 395 RVO, mit Anm. von Dersch) zwar nicht im einzelnen mit den Voraussetzungen eines solchen Kondiktionsanspruchs auseinandergesetzt.

    Eine sittenwidrige Schädigung hat das Bundesarbeitsgericht dann angenommen, wenn ein Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit dem Ziel kündigt, dadurch einem Lohnabzugsverfahren im Rahmen des § 395 Abs. 2 RVO zu entgehen und den Arbeitgeber dadurch zu schädigen (vgl. BAGE 6, 7, 13 [BAG 03.04.1958 - 2 AZR 469/56] = AP Nr. 1 zu §§ 394, 395 RVO, zu II 3 d der Gründe).

  • BAG, 14.01.1988 - 8 AZR 238/85

    Grundsätzlich kein Anspruch des Arbeitgebers gegen einen ausgeschiedenen

    Ist ein Lohnabzugsverfahren wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich, so ist der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers ausgeschlossen, falls nicht die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schadenersatz nach § 826 BGB vorliegen (ständige Rechtsprechung, vgl. BAGE 6, 7 = AP Nr. 1 zu §§ 394, 395 RVO; BAG Urteil vom 12. Oktober 1977 - 5 AZR 443/76 - AP Nr. 3 zu §§ 394, 395 RVO.

    Es ist damit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gefolgt, nach der Ansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer auf Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen bürgerlichrechtliche Ansprüche sind, über die die Gerichte für Arbeitssachen und nicht die Sozialgerichte zu entscheiden haben (vgl. BAGE 6, 7, 8 f. = AP Nr. 1 zu §§ 394, 395 RVO, zu I der Gründe; BAG Urteil vom 12. Oktober 1977 - 5 AZR 443/76 - AP Nr. 3 zu §§ 394, 395 RVO, zu I 2 b, c der Gründe).

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAGE 6, 7, 9 ff. = AP Nr. 1 zu §§ 394, 395 RVO, zu II der Gründe; Urteil vom 12. Oktober 1977 - 5 AZR 443/76 - AP Nr. 3 zu §§ 394, 395 RVO, zu II 2 der Gründe; Urteil vom 8. Dezember 1981 - 3 AZR 71/79 - AP Nr. 5 zu §§ 394, 395 RVO, zu II 1 a der Gründe).

    Auch ist ihr insoweit zuzustimmen, als sie das in den §§ 394, 395 RVO und in § 119 Abs. 1 und 3 AVG zum Ausdruck kommende Schutz- und Ordnungsprinzip ohne Rücksicht darauf anwendet, ob der Arbeitgeber den Lohnabzug schuldlos unterlassen hat oder gar der Arbeitnehmer schuldhaft dazu beigetragen hat, daß der Arbeitgeber die Beiträge zu spät entrichtet hat (vgl. BAGE 6, 7, 13 = AP Nr. 1 zu §§ 394, 395 RVO, zu II 3 d der Gründe).

    Eine sittenwidrige Schädigung hat das Bundesarbeitsgericht dann angenommen, wenn ein Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigt mit dem Ziel, dadurch einem Lohnabzugsverfahren im Rahmen des § 395 Abs. 2 RVO zu entgehen und den Arbeitgeber dadurch zu schädigen (vgl. BAGE 6, 7, 13 = AP Nr. 1 zu §§ 394, 395 RVO, zu II 3 d der Gründe).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.09.2012 - 6 Sa 709/11

    Feststellungsinteresse - betriebliche Übung - Kombination von

    Eine nur noch auf die Beantwortung abstrakter Rechtsfragen gerichtete Feststellungsklage ist nicht mehr zulässig (BAG 6, 7.2011 - 4 AZR 501/09 - Rn. 76, juris; LAG Rheinland-Pfalz 29.9.2011 - 10 Sa 314/11 - zu II 1.1 der Gründe, ZTR 2012, 52).

    b) Aus dieser Auslegung folgt unmissverständlich, dass es sich bei der begehrten Klärung nicht um ein Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO handelt, sondern dass bloß eine rechtsgutachtliche Beantwortung abstrakter Fragen in Rede steht, was den Antrag insgesamt unzulässig macht (BAG 6, 7.2011 - 4 AZR 501/09 - Rn. 76, juris).

  • BAG, 15.12.1993 - 5 AZR 326/93

    Beitragsabzug bei verspäteter Lohnzahlung

    Die im Interesse des Arbeitnehmers geschaffene Sozialversicherung soll nicht mit der sozial unerwünschten und den Gesetzeszweck beeinträchtigenden Begleiterscheinung der drückenden Beitragslast und der Beitragsverschuldung des Arbeitnehmers sowie der daraus sich ergebenden Klage-, Vollstreckungs- und sonstigen Druckmöglichkeiten des Arbeitgebers verbunden sein (BAGE 6, 7, 10 = AP Nr. 1 zu §§ 394, 395 RVO , zu II 2 b, c der Gründe; BAG Urteil vom 12. Oktober 1977 - 5 AZR 443/76 - AP Nr. 3 zu § § 394, 395 RVO , zu II 2 der Gründe; BAG Urteil vom 8. Dezember 1981 - 3 AZR 71/79 - AP Nr. 5 zu § § 394, 395 RVO , zu II 1 a der Gründe).
  • BAG, 18.11.1988 - 8 AZR 12/86

    Haftung des Arbeitnehmer bei Doppelarbeitsverhältnis

    Das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung angenommen, daß der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer die Erstattung rückständiger Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung grundsätzlich nur im Lohnabzugsverfahren nach näherer Maßgabe der sozialrechtlichen Bestimmungen (§§ 394, 395 RVO) verlangen kann; wenn dieses Verfahren wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich ist, kann der Anspruch ausnahmsweise auf § 826 BGB gestützt werden, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen (ständige Rechtsprechung, vgl. BAGE 6, 7 = AP Nr. 1 zu §§ 394, 395 RVO; BAG Urteil vom 12. Oktober 1977 - 5 AZR 443/76 - AP Nr. 3 zu §§ 394, 395 RVO; Urteil des Senats vom 14. Januar 1988 - 8 AZR 238/85 - AP Nr. 7 zu §§ 394, 395 RVO).
  • BAG, 12.10.1977 - 5 AZR 443/76

    Erstattung - Arbeitnehmeranteil - Sozialversicherung - Gericht fürArbeitssachen -

    b) Für das in dieser Beziehung vergleichbare deutsche Recht hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 3. April 1958 (BAG 6, 7 C93 58 AP Nr. 1 zu §§ 394-, 395 RVO [zu I der Gründe]) entschieden, daß der Anspruch eines Arbeitgebers gegen seinen ausgeschiedenen Arbeitnehmer auf Erstattung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung bürgerlich-rechtlicher Natur und deshalb der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten und nicht zu den Sozialgerichten gegeben sei, weil der Arbeitgeber eine Beitragserstattung nicht im Anrechnung sverfahren der §§ 394, 395 RVO verlange und sich daher für sein Klagebegehren gerade nicht auf die Vorschriften der IVO, sondern auf allgemeine bürgerlich-rechtliche Vorschriften berufe.

    Ist wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein solches Lohnabzugsverfahren nicht mehr möglich, so ist ein Erstattungsanspruch ausgeschlossen (BAGE 6, 7, 9 ff.] â- AP Hr. 1 zu §§ 394, $95 HYO [zu II der Gründe]).

    Solchen unerwünschten Begleiterscheinungen soll die Beschränkung der Erstattung smöglichkeit auf das Lohnabzugsverfahren entgegenwirken (BAGE 6, 7 [10] = AP Nr. 1 zu §§ 394-» 395 RVO [zu II 2 b und c der Gründe]).

  • BAG, 14.01.1988 - 8 AZR 239/85

    Nachträglicher Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen

    Es ist damit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gefolgt, nach der Ansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer auf Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen bürgerlich-rechtliche Ansprüche sind, über die die Gerichte für Arbeitssachen und nicht die Sozialgerichte zu entscheiden haben (vgl. BAGE 6, 7, 8 f. = AP Nr. 1 zu §§ 394, 395 RVO, zu I der Gründe; BAG Urteil vom 12. Oktober 1977 - 5 AZR 443/76 - AP Nr. 3 zu §§ 394, 395 RVO, zu I 2 b, c der Gründe).

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAGE 6, 7, 9 ff. = AP Nr. 1 zu §§ 394, 395 RVO, zu II der Gründe; Urteil vom 12. Oktober 1977 - 5 AZR 443/76 - AP Nr. 3 zu §§ 394, 395 RVO, zu II 2 der Gründe; Urteil vom 8. Dezember 1981 - 3 AZR 71/79 - AP Nr. 5 zu §§ 394, 395 RVO, zu II 1 a der Gründe).

    Auch ist ihr insoweit zuzustimmen, als sie das in den §§ 394, 395 RVO und in § 119 Abs. 1 und 3 AVG zum Ausdruck kommende Schutz- und Ordnungsprinzip ohne Rücksicht darauf anwendet, ob der Arbeitgeber den Lohnabzug schuldlos unterlassen hat oder gar der Arbeitnehmer schuldhaft dazu beigetragen hat, daß der Arbeitgeber die Beiträge zu spät entrichtet hat (vgl. BAGE 6, 7, 13 = AP Nr. 1 zu §§ 394, 395 RVO, zu II 3 d der Gründe).

    Eine sittenwidrige Schädigung hat das Bundesarbeitsgericht dann angenommen, wenn ein Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigt mit dem Ziel, dadurch einem Lohnabzugsverfahren im Rahmen des § 395 Abs. 2 RVO zu entgehen und den Arbeitgeber dadurch zu schädigen (vgl. BAGE 6, 7, 13 = AP Nr. 1 zu §§ 394, 395 RVO, zu II 3 d der Gründe).

  • LAG Berlin, 03.06.1986 - 3 Sa 27/86

    Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung der Arbeitnehmeranteile im Falle der

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  • ArbG Hamburg, 25.01.2011 - 21 Ca 235/08

    Altersgrenzenregelung des § 19 RTV Gebäudereinigung - Beendigung des

    Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in der tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat (BAG 6, 7.2006, AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 201).
  • BAG, 23.03.1983 - 5 AZR 582/80
    Ob eine Streitigkeit nach öffentlichem Recht oder bürgerlichem Recht vorliegt, bestimmt sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (BAG Urteil vom 12. Oktober 1977 - 5 AZR 443/76 - AP Nr. 3 zu §§ 394, 395 RVO; BAG 6, 7 = AP Nr. 1 zu §§ 394, 395 RVO).

    Ist wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Lohnabzugsverfahren nicht mehr möglich, so hat der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer wegen der rückständigen Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Krankenversicherung keinen Rückerstattungsanspruch mehr (BAG 6, 7 = AP Nr. 1 zu §§ 39> 395 RVO mit Anm. Derschj ferner BAG Urteil vom 12. Oktober 1977 - 5 AZR 443/76- AP Nr. 3 zu §§ 394, 395 RVO mit Anm. von Brackmann).

    Aufgrund dieser beiden Gesetzesprinzipien ist es dem Arbeitgeber verwehrt, gegen den Arbeitnehmer einen Aufwendungsersatz oder Bereicherungsanspruch in Höhe der ihm bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers nicht erstatteten Arbeitnehmeranteile geltend zu machen, und zwar auch dann, wenn er die Beiträge schuldlos verspätet entrichtet hat (BAG 6, 7 und BAG Urteil vom 12. Oktober 1977, aaO; Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, § 395 Anm. 2).

  • BAG, 04.04.1989 - 8 AZR 427/87

    Feststellungsurteil - Leistungsklage

  • BVerwG, 13.01.1972 - II C 16.70

    Anrechnung einer auf der Nachversicherung einer früheren Beamtendienstzeit

  • ArbG Köln, 09.09.2014 - 18 Ca 2638/14

    Anspruch des Versorgungsempfängers gegen den Träger der Insolvenzsicherung;

  • LAG München, 28.04.2006 - 3 Sa 1173/05

    Arbeitsbereitschaft, Rettungsassistent

  • ArbG Berlin, 26.10.2007 - 28 Ca 11687/07

    Betriebsbedingte Änderungskündigung - Betriebsratsanhörung bei der Sozialauswahl

  • BAG, 27.03.1958 - 2 AZR 221/56

    Lohnsteuer - Haftung des Arbeitgebers - Erstattung vom Arbeitnehmer -

  • LSG Hessen, 14.04.2014 - L 1 KR 432/12

    Krankenversicherung

  • ArbG Düsseldorf, 24.09.2010 - 10 Ca 2697/10

    Nettolohnvereinbarung, Ergänzende Vertragsauslegung, Wechsel der Lohnsteuerklasse

  • LAG Niedersachsen, 06.08.2010 - 10 Sa 1410/08

    Außerordentliche Kündigung eines stellvertretenden Bankabteilungsdirektors bei

  • LAG Hamburg, 29.09.1989 - 3 Sa 42/89

    Arbeitsvertrag; Lohnanspruch; Annahmeverzug; Kündigung; Raumpfleger; Arbeitslohn;

  • LAG Hamm, 16.06.1988 - 17 Sa 2204/87

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung einer Vergütung; Voraussetzungen des

  • LAG Niedersachsen, 15.10.2010 - 10 Sa 257/10

    Bildung von Altersgruppen zur Sozialauswahl; Betriebsbedingte Kündigung aufgrund

  • BVerfG, 18.04.1989 - 1 BvR 1295/88

    Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der Erstattungsansprüche des Arbeitgebers

  • BAG, 11.07.1975 - 5 AZR 546/74

    Rechtsweg: Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über das

  • ArbG Osnabrück, 03.07.2007 - 3 Ca 199/07

    Überprüfung der bei einer betriebsbedingten Kündigung getroffenen Sozialauswahl

  • LAG Düsseldorf, 07.02.1995 - 8 Sa 1850/94

    Sozialversicherungsbeiträge

  • BAG, 27.03.1958 - 2 AZR 367/57

    Lohnsteuer - Haftung des Arbeitgebers - Erstattung vom Arbeitnehmer -

  • ArbG Düsseldorf, 09.11.2010 - 10 Ca 2697/10

    Vollständige Zahlung der Lohnsteuer durch einen Arbeitgeber durch Vereinbarung

  • BAG, 27.01.1982 - 5 AZR 777/79
  • ArbG Emden, 03.01.1972 - Ca 122/71
  • LAG Berlin, 18.04.1967 - 5 Sa 19/67
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