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   BAG, 12.05.1958 - 2 AZR 539/56   

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https://dejure.org/1958,784
BAG, 12.05.1958 - 2 AZR 539/56 (https://dejure.org/1958,784)
BAG, Entscheidung vom 12.05.1958 - 2 AZR 539/56 (https://dejure.org/1958,784)
BAG, Entscheidung vom 12. Mai 1958 - 2 AZR 539/56 (https://dejure.org/1958,784)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausdrückliche vertragliche Regelung - Leitender Angestellter - Arbeitsvertragliche Treuepflicht - Aktualisierte Überwachungspflicht - Gegenzeichnung von Kassenbelegen - Gegenzeichnung von Bankauszügen - Gegenzeichnung von Kontoauszügen

  • RIS Bundeskanzleramt Österreich (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 6, 82
  • NJW 1958, 1747
  • MDR 1958, 800
  • DB 1958, 1015
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 08.07.2016 - 2 Sa 190/15

    Anzeigepflicht - schädigende Handlung durch Kollegen - Pflicht zur Überwachung

    Eine Verpflichtung, dem Arbeitgeber eine schädigende Handlung eines anderen Arbeitnehmers anzuzeigen, besteht nur dann, wenn dem Arbeitnehmer entweder allgemein die Überwachung des anderen Dienstverpflichteten übertragen war oder wenn ihn wenigstens eine sogenannte aktualisierte Überwachungs- und Kontrollpflicht trifft (BAG 12. Mai 1958 - 2 AZR 539/56 - BAGE 6, 82 = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Treuepflicht; BAG 18. Juni 1970 - AP Nr. 57 zu § 611 BGB Haftung des = NJW 1970, 1861 = DB 1970, 1598; ähnlich auch BGH 23. Februar 1989 - IX ZR 236/86 = AP Nr. 9 zu § 611 BGB Treuepflicht = DB 1989, 1464 bezogen auf einen selbstständigen Dienstverpflichteten).

    Das Bundesarbeitsgericht hat eine Verpflichtung des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber eine schädigende Handlung eines anderen Arbeitnehmers anzuzeigen, nur für den Fall bejaht, dass dem Arbeitnehmer entweder allgemein die Überwachung des anderen Dienstverpflichteten übertragen war oder dass ihn wenigstens insoweit eine sogenannte aktualisierte Überwachungs- und Kontrollpflicht trifft (BAG 12. Mai 1958 - 2 AZR 539/56 - BAGE 6, 82 = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Treuepflicht; BAG 18. Juni 1970 - AP Nr. 57 zu § 611 BGB Haftung des = NJW 1970, 1861 = DB 1970, 1598; ähnlich auch BGH 23. Februar 1989 - IX ZR 236/86 = AP Nr. 9 zu § 611 BGB Treuepflicht = DB 1989, 1464 bezogen auf einen selbstständigen Dienstverpflichteten).

  • BGH, 23.02.1989 - IX ZR 236/86

    Pflicht zur Anzeige von Verstößen gegen ein vertragliches Wettbewerbsverbot

    aa) Das Bundesarbeitsgericht hat eine Verpflichtung des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber eine diesen schädigende Handlung eines anderen Dienstverpflichteten anzuzeigen, nur für den Fall bejaht, daß dem Arbeitnehmer entweder allgemein die Überwachung des anderen Dienstverpflichteten übertragen war oder daß ihn wenigstens insoweit eine sogenannte aktualisierte Überwachungs- und Kontrollpflicht traf (BAGE 6, 82, 83 ff; BAG AP Nr. 57 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
  • BAG, 18.06.1970 - 1 AZR 520/69

    Kaufmännischer Angestellter eines - Versorgungsunternehmens - Abrechnung der

    Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Arbeitnehmer in jedem Fall verpflichtet ist, gegen den Arbeitgeber gerichtete schädigende Handlungen seiner Arbeitskollegen dem Arbeitgeber mitzuteileno Jedenfalls besteht eine solche Verpflichtung, wenn sich die schädigende Haltung in dem Aufgabenbereich abspielt, mit dem der betreffende Arbeitnehmer betraut ist, und wenn eine Wiederholungsgefahr besteht, d " tu es nicht von der Hand zu weisen ist, daß durch ein Unterlassen der Meldung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber der dem Arbeitgeber entstehende Schaden nicht behoben oder so gar vergrößert wird» Es handelt sich um eine aktualisierte Überwachungs- und Kontrollpflieht, die sich aus der Stellung des Arbeitnehmers ergibt <> Da sich die schädigende Handlung im Aufgabenbereich des Arbeitnehmers abspielt, gebieten es dessen aufgrund des Arbeitsvertrages gegebene Sachnähe und das Interesse des Arbeitgebers, eine Mitteilung zu machen, wenn hierdurch der in Rede stehenden Wiederholungsgefahr irgendwie begegnet werden kann (vgl» hierzu BAG 6, 82 /öp f j - AP Nro 5 ZU § 611 BGB Treuepflicht).
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