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   BAG, 06.12.1988 - 1 ABR 47/87   

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https://dejure.org/1988,593
BAG, 06.12.1988 - 1 ABR 47/87 (https://dejure.org/1988,593)
BAG, Entscheidung vom 06.12.1988 - 1 ABR 47/87 (https://dejure.org/1988,593)
BAG, Entscheidung vom 06. Dezember 1988 - 1 ABR 47/87 (https://dejure.org/1988,593)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit des von einer Einigungsstelle aufgestellten Sozialplans - Auflösung einer Reinigungsabteilung als sozialplanpflichtige Betriebsänderung in Form der Stillegung eines wesentlichen Betriebsteils - Abstellen auf die Relation der betroffenen Arbeitnehmer zur ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 111 Satz 2 Nr. 1, § 112 Abs. 4, § 112a Abs. 1, § 76 Abs. 6
    Kein Sozialplan bei Stillegung einer Reinigungsabteilung und Vergabe der Reinigungsarbeiten an eine Fremdfirma

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 60, 237
  • ZIP 1989, 389
  • NZA 1989, 399
  • NZA 1989, 557
  • BB 1989, 1058
  • BB 1989, 634
  • DB 1989, 883
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 02.08.1983 - 1 AZR 516/81

    Erheblicher Personalabbau als Betriebsänderung

    Auszug aus BAG, 06.12.1988 - 1 ABR 47/87
    Er hat für die Frage, wann ein erheblicher Teil der Belegschaft betroffen ist, auf die Relation der betroffenen Arbeitnehmer zur Gesamtbelegschaft abgestellt, von denen § 17 Abs. 1 KSchG die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Anzeige von Entlassungen abhängig macht, jedoch mit der Maßgabe, daß jeweils mindestens 5 % der Belegschaft des Betriebes betroffen sein müssen (Urteil vom 2. August 1983, BAGE 43, 222 = AP Nr. 12 zu § 111 BetrVG 1972).
  • BAG, 17.08.1982 - 1 ABR 40/80

    Definition der Betriebsverlegung

    Auszug aus BAG, 06.12.1988 - 1 ABR 47/87
    Er hat diese Frage in seinem Beschluß vom 17. August 1982 (BAGE 40, 36 = AP Nr. 11 zu § 111 BetrVG 1972) offengelassen.
  • BAG, 21.10.1980 - 1 AZR 145/79

    Begriffe der Betriebsänderung und des Betriebsteils i.S. vom § 111 BetrVG

    Auszug aus BAG, 06.12.1988 - 1 ABR 47/87
    Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung unter einem wesentlichen Betriebsteil einen Betriebsteil verstanden, in dem ein erheblicher Teil der Belegschaft beschäftigt ist (Urteil vom 21. Oktober 1980 - 1 AZR 145/79 - AP Nr. 8 zu § 111 BetrVG 1972).
  • BAG, 22.01.1980 - 1 ABR 48/77

    Mitbestimmungsrecht bei betrieblicher Lohngestaltung -; Anwendung auf

    Auszug aus BAG, 06.12.1988 - 1 ABR 47/87
    Ihre Zuständigkeitsentscheidung ist jedoch nicht verbindlich, sondern unterliegt als Entscheidung einer rechtlichen Vorfrage der Rechtskontrolle durch das Arbeitsgericht (Beschluß des Senats vom 22. Januar 1980, BAGE 32, 350 [BAG 22.01.1980 - 1 ABR 48/77] = AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).
  • BAG, 28.03.2006 - 1 ABR 5/05

    Sozialplanpflicht bei Personalabbau

    Im Beschluss vom 6. Dezember 1988 (- 1 ABR 47/87 - BAGE 60, 237, zu B II 2 der Gründe) hat er lediglich unter Hinweis auf den Zweck der Vorschrift ausgeführt, dass es bei der Sozialplanpflichtigkeit bleibe, wenn eine Maßnahme des Arbeitgebers "mehr" als die Entlassung von Arbeitnehmern zum Inhalt habe; durch § 112a Abs. 1 BetrVG habe an der Sozialplanpflichtigkeit der in § 111 Satz 2 Nr. 1 BetrVG - jetzt § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG - genannten Betriebsänderungen, die sich nicht in der Entlassung von Arbeitnehmern erschöpften, nichts geändert werden sollen.

    Daher konnte dahinstehen, ob ein Betriebsteil auch unabhängig von der Zahl der in ihm Beschäftigten auf Grund anderer Umstände, insbesondere seiner Bedeutung für den Gesamtbetrieb, als wesentlicher Betriebsteil angesehen werden kann (ebenfalls offen gelassen von BAG 6. Dezember 1988 - 1 ABR 47/87 - BAGE 60, 237, zu B II 3 c der Gründe; 7. August 1990 - 1 AZR 445/89 - aaO, zu III 1 und 2 der Gründe).

  • BSG, 25.04.2002 - B 11 AL 65/01 R

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Beginn - Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund

    Die Handlungsformen (Interessenausgleich; Sozialplan) sprechen dafür, jedoch verlangt die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zur Beurteilung der Wesentlichkeit, dass die Zahlenverhältnisse des § 17 KSchG als Anhaltspunkte herangezogen werden (BAGE 60, 237, 241 mwN).
  • BAG, 07.08.1990 - 1 AZR 445/89

    Wesentlicher Betriebsteil

    Auch dabei hat er auf die Zahlenwerte nach § 17 Abs. 1 KSchG abgestellt (Urteil vom 21. Oktober 1980 - 1 AZR 145/79 - AP Nr. 8 zu § 111 BetrVG 1972; Beschluß vom 6. Dezember 1988, BAGE 60, 237 = AP Nr. 26 zu § 111 BetrVG 1972).

    In der Entscheidung vom 6. Dezember 1988 (BAGE 60, 237 = AP Nr. 26 zu § 111 BetrVG 1972) hat er geprüft, ob durch die Auflösung der Reinigungsabteilung andere Arbeitnehmer des Betriebes nachteilig betroffen werden können.

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