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   BAG, 11.10.1988 - 3 AZR 804/87   

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BAG, 11.10.1988 - 3 AZR 804/87 (https://dejure.org/1988,1779)
BAG, Entscheidung vom 11.10.1988 - 3 AZR 804/87 (https://dejure.org/1988,1779)
BAG, Entscheidung vom 11. Oktober 1988 - 3 AZR 804/87 (https://dejure.org/1988,1779)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf die Gewährung von Vorruhestandsleistungen - Berücksichtigung der Ersatzzeiten und Ausfallzeiten - Befreiung von der Versicherungspflicht wegen Überschreitens der Pflichtversicherungsgrenze

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VRG § 2; VRG § 5; TVG § 1 Tarifverträge-Bau; VRTV-Bau § 8

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    VRG §§ 5, 2 Abs. 1; TVG § 1 Tarifvertrag über den Vorruhestand im Baugewerbe (VRTV-Bau) vom 26.9.1984 §§ 8, 2; BGB § 781
    Befreiende Lebensversicherung im Vorruhestand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 60, 38
  • NZA 1989, 510
  • VersR 1989, 533
  • BB 1989, 1342
  • BB 1989, 635
  • DB 1989, 887
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 17.05.1988 - 3 AZR 419/87

    Anspruch eines im Baugewerbe beschäftigten Italieners auf Gewährung von

    Auszug aus BAG, 11.10.1988 - 3 AZR 804/87
    Die zu § 118 AFG ergangene Rechtsprechung hat ihren Rechtsgrund darin, daß Leistungen der Arbeitslosenversicherung nicht zum Ausgleich anderer Rentensysteme dienen sollen (BAG Urteil vom 17. Mai 1988 - 3 AZR 419/87 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 3 b der Gründe).

    Der Senat kann unentschieden lassen, ob der Arbeitgeber das Vorruhestandsverhältnis kündigen oder widerrufen kann, wenn der Arbeitnehmer sich arbeitslos meldet (vgl. BAG Urteil vom 17. Mai 1988 - 3 AZR 419/87 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu III der Gründe); die Beklagte hat nichts für eine Kündigung oder den Widerruf vorgetragen.

  • BGH, 07.02.1986 - V ZR 201/84

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage; Begriff des Feststellungsinteresses

    Auszug aus BAG, 11.10.1988 - 3 AZR 804/87
    Eine Klage auf zukünftige Leistung (§ 257 ZP0) steht einer Feststellungsklage nicht entgegen (BGH NJW 1986, 2507, mit weiterem Nachweis).
  • ArbG Wiesbaden, 12.03.1986 - 3 Ca 6212/85

    Klage auf Erstattung gezahlten tariflichen Vorruhestandsgeldes

    Auszug aus BAG, 11.10.1988 - 3 AZR 804/87
    Aus diesen Gründen kann der Senat auch nicht der in der Rechtsprechung geäußerten Auffassung folgen, die Haupt- und Nebenversorgung sei nach der Versorgungshöhe zu bestimmen (ArbG Wiesbaden NZA 1986, 611).
  • BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83

    Beamtenrecht - Ruhestand - Vertrauensschutz - Regelungsänderung - Eintritt in den

    Auszug aus BAG, 11.10.1988 - 3 AZR 804/87
    Der Gleichheitssatz gebietet eine Regelung, die Ungleiches ungleich, aber Gleiches im wesentlichen gleich behandelt (vgl. zur Bindung des Gesetzgebers BVerfGE 3, 58, 135; 42, 64, 72; 71, 255, 271).
  • BVerfG, 24.03.1976 - 2 BvR 804/75

    Zwangsversteigerung I

    Auszug aus BAG, 11.10.1988 - 3 AZR 804/87
    Der Gleichheitssatz gebietet eine Regelung, die Ungleiches ungleich, aber Gleiches im wesentlichen gleich behandelt (vgl. zur Bindung des Gesetzgebers BVerfGE 3, 58, 135; 42, 64, 72; 71, 255, 271).
  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Auszug aus BAG, 11.10.1988 - 3 AZR 804/87
    Der Gleichheitssatz gebietet eine Regelung, die Ungleiches ungleich, aber Gleiches im wesentlichen gleich behandelt (vgl. zur Bindung des Gesetzgebers BVerfGE 3, 58, 135; 42, 64, 72; 71, 255, 271).
  • BAG, 22.02.2000 - 3 AZR 39/99

    Beamtenähnliche Versorgung - Anrechnungsvorschriften

    Die Möglichkeit, eine Klage auf künftige Leistungen nach § 259 ZPO zu erheben, beseitigt das Feststellungsinteresse nicht (vgl. ua. BAG 11. Oktober 1998 - 3 AZR 804/97 - BAGE 60, 38, 41; 15. Juli 1992 - 7 AZR 491/91 - AP BPersVG § 46 Nr. 19, zu A 2 der Gründe mwN).
  • BSG, 31.10.1991 - 7 RAr 84/90

    Erlöschen des Arbeitgeberanspruchs auf Zuschüsse zu den Vorruhestandsleistungen

    Bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Leistungen einer privaten Lebensversicherung müsse der Versicherte versicherungsmathematische Abschläge in Kauf nehmen, die nach einer im Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 11. Oktober 1988 - 3 AZR 804/87 - (NZA 1989, 510) erwähnten Stellungnahme des Verbandes der Lebensversicherungsunternehmen e. V. 39 bis 43 vH ausmachten, wenn der Versicherungsnehmer die Leistung fünf Jahre früher in Anspruch nehme als vereinbart.

    Folgerichtig hat das BAG den Anspruch des Arbeitnehmers auf Vorruhestandsgeld gegen den Arbeitgeber auf die einschlägigen tariflichen Vorschriften gestützt und nur insoweit Vorschriften des VRG herangezogen, als die Tarifverträge auf das VRG verwiesen haben (vgl BAGE 60, 22, 26 f; 60, 38, 41 f; 63, 111, 113 f; BAG AP § 1 TVG-Vorruhestand Nr. 1).

    Das LSG hat im Anschluß an das BAG (BAGE 60, 38, 42; 63, 111, 114 f) darauf abgestellt, ob dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer zuzumuten sei, die Lebensversicherung "vorzeitig fällig zu stellen", und dies verneint, weil eine Kürzung von 19 bis 21 % bei Kapitallebensversicherungen und eine solche von 23 bis 25 % bei verrenteten Versicherungen eintrete, wenn sie um zwei Jahre früher beansprucht würden, womit eine Jahre zurückliegende Versorgungsplanung zunichte gemacht werde.

  • LAG Hessen, 21.08.2002 - 8 Sa 1588/01

    Gleichbehandlung; Übergangsversorgung in Abgrenzung zu betrieblicher

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  • BAG, 10.10.1989 - 3 AZR 28/88

    Vorruhestand: Erlöschen des Leistungsanspruchs bei Erhalt vorgezogenen

    Zu den vergleichbaren Leistungen gehören Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung (BAG Urteil vom 11. Oktober 1988 - 3 AZR 639/86 - AP Nr. 1 zu § 5 VRG, zu III 1 der Gründe; Urteil vom 11. Oktober 1988 - 3 AZR 804/87 - AP Nr. 2 zu § 5 VRG, zu III 1 b der Gründe; beide Urteile zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen).

    Dies hat der Senat im einzelnen begründet (BAG Urteil vom 11. Oktober 1988 - 3 AZR 804/87 - AP Nr. 2 zu § 5 VRG, zu III 1 c der Gründe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen).

  • BAG, 28.07.1992 - 9 AZR 509/90

    Befreiende Lebensversicherung - Erlöschen des Anspruchs auf Vorruhestandsgeld

    Nach Auffassung des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 60, 22 = AP Nr. 1 zu § 5 VRG; BAGE 60, 38 = AP Nr. 2 zu § 5 VRG; BAGE 63, 111 = AP Nr. 2 zu § 1 TVG Vorruhestand) waren Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung unabhängig von der Auszahlungsform (Kapital oder Rente), vom Zeitpunkt der Auszahlung und von der Höhe des Versicherungsbetrages vergleichbare Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 VRG, wenn sie nach ihrem Zweck bei Eintritt eines Versorgungsfalls wie die gesetzliche Rente der Sicherung des Lebensunterhaltes dienten.
  • BAG, 15.06.1993 - 9 AZR 18/92

    Vorruhestandsgeld im Konkurs - Beginn des Vorruhestandes nach Konkurseröffnung

    Zwar ist der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts in den tragenden Gründen seiner Entscheidung vom 11. Oktober 1988 (BAGE 60, 38, 41 = AP Nr. 2 zu § 5 VRG, zu II der Gründe) ebenfalls davon ausgegangen, daß ein Anspruch auf Vorruhestandsgeld nur einen schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers und die in § 2 VRTV-Bau festgelegten Bedingungen voraussetzt, aber in seiner Entscheidung vom 3. April 1990 (BAGE 64, 276, 282 = AP Nr. 5 zu § 1 TVG Vorruhestand, zu II 2 der Gründe) hat der Dritte Senat in den insoweit nicht die Entscheidung tragenden Gründen ausgeführt, der Arbeitgeber müsse mit seinem Arbeitnehmer einen Vorruhestandsvertrag abschließen.
  • BAG, 24.11.1992 - 9 AZR 543/91

    Befreiende Lebensversicherung - Erlöschen des Anspruchs auf Vorruhestandsgeld

    § 362 Abs. 1 BGB, den der Dritte Senat in seinen Entscheidungen vom 11. Oktober 1988 - 3 AZR 639/86 - und - 3 AZR 804/87 - (BAGE 60, 22 = AP Nr. 1 zu § 5 VRG und BAGE 60, 38 = AP Nr. 2 zu § 5 VRG) zu § 8 VRTV-Bau i. d. F. vom 26. September 1984 erwähnt hat, enthält keine Aussage und damit keinen allgemeinen zivilrechtlichen Grundsatz über das Erlöschen eines Schuldverhältnisses, wenn - wie im Streitfall - die geschuldete Leistung aus einem anderen Schuldverhältnis bewirkt wird.
  • BAG, 15.06.1993 - 9 AZR 102/92

    Vorruhestandsgeld: Ansprüche im Konkurs, wenn der Beginn des Vorruhestandes nach

    Zwar ist der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts in den tragenden Gründen seiner Entscheidung vom 11. Oktober 1988 - 3 AZR 804/87 - (BAGE 60, 38, 41 = AP Nr. 2 zu § 5 VRG , zu II der Gründe) ebenfalls davon ausgegangen, daß ein Anspruch auf Vorruhestandsgeld nur einen schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers und die in § 2 VRTV-Bau festgelegten Bedingungen voraussetzt, aber in seiner Entscheidung vom 3. April 1990 - 3 AZR 273/88 - (BAGE 64, 276, 282 = AP Nr. 5 zu § 1 TVG Vorruhestand, zu II 2 der Gründe) hat der Dritte Senat ausgeführt, der Arbeitgeber müsse mit seinem Arbeitnehmer einen Vorruhestandsvertrag abschließen.
  • BAG, 24.03.1992 - 9 AZR 451/90

    Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit - Vorruhestand

    Altersruhegeld vor Vollendung des 65. Lebensjahres im Sinne dieser Vorschrift ist das vorgezogene Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung (BAGE 60, 22 = AP Nr. 1 zu § 5 VRG; BAGE 60, 38 = AP Nr. 2 zu § 5 VRG; BAGE 58, 260 = AP Nr. 3 zu § 2 VRG) und das beamtenversorgungsrechtliche Ruhegehalt, das nach vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand ohne den Nachweis der Dienstunfähigkeit nach § 42 Abs. 3 BBG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung geleistet wird (so auch die Dienstanweisung der Bundesanstalt für Arbeit Nr. 114/84, zu 2.11.9 Bsp. 1).
  • BAG, 27.06.1995 - 9 AZR 401/94

    Rückgewähr überzahlten tariflichen Vorruhestandsgelds - Anspruch auf eine Rente

    Der Anspruch des Beklagten ist für die Zeit, in der er nur die italienische Rente bezog, nach ständiger Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 17. Mai 1988 - 3 AZR 419/87 - BAGE 58, 260 = AP, a.a.O.; Urteil vom 11. Oktober 1988 - 3 AZR 804/87 - BAGE 60, 38 = AP Nr. 2 zu § 5 VRG und Senatsurteil vom 28. Juli 1992 - 9 AZR 509/90 - BAGE 71, 21 [BAG 28.07.1992 - 9 AZR 509/90] = AP Nr. 14 zu § 2 VRG) allerdings nur teilweise erloschen.
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