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   BAG, 08.11.1988 - 1 AZR 687/87   

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BAG, 08.11.1988 - 1 AZR 687/87 (https://dejure.org/1988,1044)
BAG, Entscheidung vom 08.11.1988 - 1 AZR 687/87 (https://dejure.org/1988,1044)
BAG, Entscheidung vom 08. November 1988 - 1 AZR 687/87 (https://dejure.org/1988,1044)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Abfindung des Arbeitnehmers bei geplanter Betriebsänderung - Durchführung eines Interessenausgleiches mit dem Betriebsrat

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 113 Abs. 3, § 112 Abs. 1 bis 3, § 112a Abs. 2
    Versuch eines Interessenausgleichs bis hin vor die Einigungsstelle erforderlich auch bei neu gegründeten Unternehmen, bei denen kein Sozialplan erzwungen werden kann

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 60, 87
  • ZIP 1989, 256
  • NZA 1989, 278
  • BB 1989, 358
  • BB 1989, 773
  • DB 1989, 331
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 23.08.1988 - 1 AZR 276/87

    Anspruch auf Zahlung eines Nachteilsausgleich - Entlassung durch Ausscheiden von

    Auszug aus BAG, 08.11.1988 - 1 AZR 687/87
    Der Betriebsrat soll im Rahmen der Verhandlungen über einen Interessenausgleich die Möglichkeit haben, auf die endgültige Entscheidung des Arbeitgebers im Interesse der von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer einzuwirken, bevor der Arbeitgeber vollendete Tatsachen schafft (zuletzt Urteil des Senats vom 23. August 1988 - 1 AZR 276/87 -, auch zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 23. August 1988 (- 1 AZR 276/87 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) ausgesprochen, daß es für § 113 Abs. 3 BetrVG nicht darauf ankommt, ob die "Entlassung" des Arbeitnehmers infolge der Betriebsänderung durch Kündigung des Arbeitgebers, durch vom Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen veranlaßte Aufhebungsverträge oder durch vom Arbeitgeber aus eben diesen Gründen veranlaßte Eigenkündigungen der Arbeitnehmer erfolgt.

  • BAG, 09.07.1985 - 1 AZR 323/83

    Konkurs - Interessenausgleich - Nachteilsausgleich - Betriebsänderung

    Auszug aus BAG, 08.11.1988 - 1 AZR 687/87
    Weder ist es zu einem schriftlich niedergelegten Interessenausgleich zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat über die Einstellung der Produktion und des Vertriebs von Frischfleisch und gefrorenem Fleisch und die damit verbundene Entlassung von 31 Arbeitnehmern gekommen (vgl. BAGE 49, 160 = AP Nr. 13 zu § 113 BetrVG 1972), noch hat die Beklagte die Einigungsstelle angerufen, um vor dieser noch einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat zu versuchen (vgl. BAGE 47, 329 = AP Nr. 11 zu § 113 BetrVG 1972).
  • BAG, 18.12.1984 - 1 AZR 176/82

    Unternehmerpflichten im Zusammenhang mit Interssensausgleich

    Auszug aus BAG, 08.11.1988 - 1 AZR 687/87
    Weder ist es zu einem schriftlich niedergelegten Interessenausgleich zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat über die Einstellung der Produktion und des Vertriebs von Frischfleisch und gefrorenem Fleisch und die damit verbundene Entlassung von 31 Arbeitnehmern gekommen (vgl. BAGE 49, 160 = AP Nr. 13 zu § 113 BetrVG 1972), noch hat die Beklagte die Einigungsstelle angerufen, um vor dieser noch einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat zu versuchen (vgl. BAGE 47, 329 = AP Nr. 11 zu § 113 BetrVG 1972).
  • BAG, 02.08.1983 - 1 AZR 516/81

    Erheblicher Personalabbau als Betriebsänderung

    Auszug aus BAG, 08.11.1988 - 1 AZR 687/87
    Daß der bloße Personalabbau eine Betriebseinschränkung darstellt, wenn er in der Größenordnung den in § 17 Abs. 1 KSchG genannten Zahlen- und Prozentwerten entspricht, ist ständige Rechtsprechung des Senats (BAGE 43, 222 = AP Nr. 12 zu § 111 BetrVG 1972) und ist durch § 112 a Abs. 1 BetrVG, wonach eine Betriebsänderung allein in der Entlassung von Arbeitnehmern bestehen kann, bestätigt worden.
  • BAG, 24.08.2006 - 8 AZR 317/05

    Betriebsübergang - Fortführung der Aufgaben der früheren Treuhandanstalt

    a) Die Festsetzung der konkreten Höhe des Nachteilsausgleichs liegt im Ermessen des Gerichts (BAG 8. November 1988 - 1 AZR 687/87 - BAGE 60, 87 = AP BetrVG 1972 § 113 Nr. 18 = EzA BetrVG 1972 § 113 Nr. 18; Oetker GK-BetrVG 8. Aufl. § 113 Rn. 83; ErfK/Kania § 113 BetrVG Rn. 6).

    Die rechtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob das Berufungsgericht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und nicht gegen Rechtsvorschriften oder Denkgesetze verstoßen hat (BAG 4. Dezember 2002 - 10 AZR 16/02 - BAGE 104, 94 = AP InsO § 38 Nr. 2 = EzA BetrVG 1972 § 113 Nr. 30; 20. November 2001 - 1 AZR 97/01 - BAGE 99, 377 = AP BetrVG 1972 § 113 Nr. 39 = EzA BetrVG 1972 § 113 Nr. 29; 10. Dezember 1996 - 1 AZR 290/96 - AP BetrVG 1972 § 113 Nr. 32 = EzA BetrVG 1972 § 111 Nr. 34; 8. November 1988 - 1 AZR 687/87 - BAGE 60, 87 = AP BetrVG 1972 § 113 Nr. 18 = EzA BetrVG 1972 § 113 Nr. 18).

  • BAG, 20.11.2001 - 1 AZR 97/01

    Anrechenbarkeit eines Sozialplananspruchs auf Nachteilsausgleich

    Der Arbeitgeber bleibt dem Anspruch selbst dann ausgesetzt, wenn die Betriebsänderung nicht sozialplanpflichtig ist (BAG 8. November 1988 - 1 AZR 687/87 - BAGE 60, 87).
  • BAG, 10.12.1996 - 1 AZR 290/96

    Nachteilsausgleich bei Betriebsänderung durch Personalabbau

    Seine Entscheidung unterliegt der Überprüfung durch das Revisionsgericht nur daraufhin, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und nicht gegen Rechtsvorschriften oder Denkgesetze verstoßen hat (vgl. Senatsurteil vom 8. November 1988 - 1 AZR 687/87 - BAGE 60, 87 = AP Nr. 18 zu § 113 BetrVG 1972).
  • BAG, 03.04.1990 - 1 AZR 150/89

    Nachteilsausgleichsanspruch im Konkurs

    Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß der Unternehmer, der Ansprüche auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 BetrVG vermeiden will, das für den Versuch einer Einigung über den Interessenausgleich vorgesehene Verfahren voll ausschöpfen und daher die Einigungsstelle anrufen muß (Urteil vom 18. Dezember 1984, BAGE 47, 329 = AP Nr. 11 zu § 113 BetrVG 1972; Urteil vom 9. Juli 1985, BAGE 49, 160 = AP Nr. 13 zu § 113 BetrVG 1972 und Urteil vom 8. November 1988 - 1 AZR 687/87 - AP Nr. 18 zu § 113 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Durch Nachteilsausgleichsansprüche nach § 113 Abs. 3 BetrVG soll der Arbeitgeber angehalten werden, seiner Verpflichtung zu genügen, vor Durchführung einer Betriebsänderung einen Interessenausgleich über das Ob und Wie der Betriebsänderung mit dem Betriebsrat zu versuchen (Urteil des Senats vom 8. November 1988, aaO).

  • BAG, 15.01.1991 - 1 AZR 80/90

    Teilunwirksamkeit eines Sozialplans

    Der Senat hat bereits für die Frage, ob eine Sozialplanpflicht bei einer Betriebseinschränkung in Form einer Personalreduzierung besteht und ob eine Betriebsänderung vorliegt, entscheiden, es komme auf die Zahl der Arbeitnehmer an, deren Ausscheiden durch den Arbeitgeber veranlaßt worden sei; dafür sei unerheblich, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer die Kündigung ausspreche (BAGE 59, 242 und BAGE 60, 87 [BAG 08.11.1988 - 1 AZR 687/87] = AP Nr. 17 und 18 zu § 113 BetrVG 1972).
  • LAG Hamm, 26.08.2004 - 4 Sa 1822/03
    Dies gilt selbst dann, wenn der Betriebsrat anlässlich der geplanten Betriebsänderung nach § 112a Abs. 2 BetrVG einen Sozialplan nicht erzwingen kann ( BAG, Urt. v. 08.11.1988 - 1 AZR 687/87 , NZA 1989, 278 = ZIP 1989, 256).

    Deshalb ist auch eine Eigenkündigung unschädlich, wenn der Arbeitnehmer hierdurch einer Arbeitgeberkündigung unmittelbar zuvorkommt (so schon LAG Nürnberg, Urt. v. 12.12.1983 - 4 Sa 98/81, juris KARE174730303; BAG, Urt. v. 23.08.1988 - 1 AZR 276/87 , AP Nr. 17 zu § 113 BetrVG 1972 [Hromadka]; BAG, Urt. v. 08.11.1988 - 1 AZR 687/87 , NZA 1989, 278 = ZIP 1989, 256).

  • BAG, 28.10.1992 - 10 AZR 406/91

    Sozialplanabfindung bei Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer - Voraussetzungen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 59, 242 = AP Nr. 17 zu § 113 BetrVG 1972; BAGE 60, 87 [BAG 08.11.1988 - 1 AZR 687/87] = AP Nr. 18 zu § 113 BetrVG 1972; Beschluß vom 4. Juli 1989 - 1 ABR 35/88 - AP Nr. 27 zu § 111 BetrVG 1972; Urteil vom 15. Januar 1991 - 1 AZR 80/90 - AP Nr. 57 zu § 112 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen) liegt jedoch eine "Entlassung infolge einer Betriebsänderung" auch bei einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers vor, wenn der Arbeitgeber im Hinblick auf eine von ihm beabsichtigte Betriebsänderung zu dieser Veranlassung gegeben hat.
  • BAG, 13.06.1989 - 1 ABR 14/88

    Betriebsänderung: Sozialplanpflicht - Befreiung für neu gegründete Unternehmen

    Der Senat hat in einem anderen, den Betrieb des Arbeitgebers betreffenden Verfahren in seiner Entscheidung vom 8. November 1988 (- 1 AZR 687/87 - AP Nr. 18 zu § 113 BetrVG 1972, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt) ausgesprochen und im einzelnen begründet, daß die im Herbst 1986 erfolgte Auflösung der Zerlegerei und die Entlassung von 31 hier beschäftigten Arbeitnehmern eine Betriebsänderung in der Form einer Einschränkung des Betriebes im Sinne von § 111 Satz 2 Nr. 1 BetrVG war.
  • LAG Niedersachsen, 12.08.2002 - 5 Sa 534/02

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf einen Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3

    Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Unternehmer nach § 112 a BetrVG von der Sozialplanpflicht befreit ist (BAG 08.11.1988 - 1 AZR 687/87 - AP Nr. 16 zu § 50 BetrVG 1972; Riichardi § 113 Rn. 30) sowie Insolvenzverfahren.
  • BAG, 28.10.1992 - 10 AZR 405/91

    Sozialplanabfindung bei Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 59, 242 = AP Nr. 17 zu § 113 BetrVG 1972; BAGE 60, 87 [BAG 08.11.1988 - 1 AZR 687/87] = AP Nr. 18 zu § 113 BetrVG 1972; Beschluß vom 4. Juli 1989 - 1 ABR 35/88 - AP Nr. 27 zu § 111 BetrVG 1972; Urteil vom 15. Januar 1991 - 1 AZR 80/90 - AP Nr. 57 zu § 112 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen) liegt jedoch "eine Entlassung infolge einer Betriebsänderung" auch bei einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers vor, wenn der Arbeitgeber im Hinblick auf eine von ihm beabsichtigte Betriebsänderung zu dieser Veranlassung gegeben hat.
  • LAG Hamm, 04.12.2003 - 4 Sa 1407/03

    Nachteilsausgleichsansprüche in der Insolvenz

  • LAG Hamm, 04.12.2003 - 4 Sa 1247/03

    Nachteilsausgleichsansprüche in der Insolvenz

  • LAG Baden-Württemberg, 19.01.1996 - 19 Sa 87/95

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung; Anderweitige Einsatzmöglichkeit

  • LAG Hamm, 26.08.2004 - 4 Sa 1853/03

    Rang von Nachteilsausgleichsansprüchen bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit in

  • LAG Hamm, 26.08.2004 - 4 Sa 129/04

    1. Beschränkung der Berufung auf den Hilfsantrag 2. Nachteilsausgleich als

  • BAG, 06.08.2002 - 1 AZR 421/01

    Anrechenbarkeit - Sozialplananspruch - Nachteilsausgleich - Abfindung - Ausgleich

  • BAG, 21.11.2001 - 1 AZR 11/01

    Anrechenbarkeit eines Sozialplananspruchs auf Nachteilsausgleich

  • LAG Berlin, 03.06.1994 - 6 TaBV 1/94

    Einigungsstelle: Anrufung zum Abschluss eines Interessenausgleichs

  • ArbG Mönchengladbach, 23.07.2015 - 4 Ca 993/15

    Interessenausgleich mit Namensliste nach § 125 InsO

  • LAG Thüringen, 22.07.1998 - 4 Sa 216/98

    Betriebsänderung: Voraussetzungen - Personalabbau in mehreren Kündigungswellen -

  • LAG Hamm, 01.07.1997 - 13 TaBV 54/97

    Unzuständigkeit einer Einigungsstelle für die Verhandlungen über einen

  • LAG Baden-Württemberg, 21.03.1989 - 14 TaBV 1/89

    Antrag auf Einstweilige Verfügung zur Beachtung verschiedener Beteiligungs- und

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