Rechtsprechung
   BAG, 18.04.1989 - 3 AZR 299/87   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Betriebliche Altersversorgung: Widerruf von Zusagen einer Unterstützungskasse

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Widerruf von Zusagen einer Unterstützungskasse

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Widerruf von Versorgungszusagen einer Unterstützungskasse unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Konzerns bei Einbindung des Trägerunternehmens

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BAGE 61, 273
  • ZIP 1990, 195
  • VersR 1989, 1171
  • BB 1989, 1984
  • DB 1989, 1876
  • NZA 1989, 845



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Wird zitiert von ... (49)  

  • BAG, 17.11.1992 - 3 AZR 76/92  

    Kürzung der erdienten Dynamik, triftiger Grund

    Je stärker der Besitzstand ist, den die Arbeitnehmer erworben haben, um so gewichtiger muß der Grund sein, der einen Eingriff rechtfertigt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt BAGE 61, 273 = AP Nr. 23 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen).

    Der Ausschluß des Rechtsanspruchs auf Leistungen der Unterstützungskasse ist nach ständiger, durch das Bundesverfassungsgericht gebilligter Rechtsprechung (BVerfGE 74, 129 = AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen) nur als ein an sachliche Gründe gebundenes Widerrufsrecht anzuerkennen (Bestätigung von BAGE 61, 273 = AP Nr. 23 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen).

    Bei den Eingriffsgründen ist zu unterscheiden zwischen zwingenden, triftigen und sachlich-proportionalen Gründen (Bestätigung von BAGE 61, 273 = AP Nr. 23 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen).

    Wird aus wirtschaftlichen Gründen in die zugesagte Dynamik eingegriffen, ist dieser Eingriff nur berechtigt, wenn der Unternehmer die Rente nicht mehr aus Erträgen und Wertzuwächsen erwirtschaften kann und deshalb die Gefahr besteht, daß die Entwicklung des Unternehmens beeinträchtigt und seine Substanz aufgezehrt wird (Bestätigung von BAGE 61, 273, 280 = AP Nr. 23 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu B 2 der Gründe).«.

    Er würde treuwidrig handeln, wollte er die Gegenleistung mit dem Hinweis verweigern, er habe sich nicht rechtlich gebunden (BAGE 46, 80, 90 ff. = AP Nr. 3 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu IV 1 der Gründe, mit Anmerkung von Schulin; BAGE 61, 273, 277 f. = AP Nr. 23 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu B 1 der Gründe).

    Hiervon ausgehend lassen sich zwingende, triftige und sachlich-proportionale Gründe unterscheiden (vgl. im einzelnen die Urteile des Senats vom 17. April 1985 - BAGE 49, 57, 67 ff. = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu B 11 3 c (3) der Gründe, vom 17. März 1987 - BAGE 54, 261 = AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Ablösung und vom 18. April 1989 - BAGE 61, 273 = AP Nr. 23 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen).

    Im Sinne eines Orientierungsmaßstabes (so zutreffend Otto, BAG EWiR § 1 BetrAVG 1/87, S. 331) hat der Senat auf die Anpassungsregelung nach § 16 BetrAVG hingewiesen (BAGE 49, 57, 68 = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu B II 3 c (3) der Gründe; BAGE 61, 273, 280 = AP Nr. 23 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu B 2 der Gründe).

  • BAG, 10.02.2009 - 3 AZR 727/07  

    Betriebsrentenanpassung im Konzern

    aa) Der Senat ist bereits in den Urteilen vom 18. April 1989 (- 3 AZR 299/87 - zu B 3 b der Gründe, BAGE 61, 273) und vom 25. Januar 2000 (- 3 AZR 862/98 - zu IV 3 der Gründe) davon ausgegangen, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens durch Entwicklungen des Konzerns, dem es angehört, maßgeblich bestimmt werden kann.

    Im Urteil vom 18. April 1989 (- 3 AZR 299/87 - BAGE 61, 273) hat der Senat die wirtschaftlichen Folgen einer konzernbedingten Abhängigkeit als "triftigen Grund" für Eingriffe in die "erdiente Dynamik" angesehen.

  • BAG, 11.12.2001 - 3 AZR 512/00  

    Teilwiderruf einer Unterstützungskassenversorgung

    Dabei können die zu § 16 BetrAVG vom Senat entwickelten Regeln, bei deren Erfüllung eine Anpassung der laufenden Betriebsrenten auf Grund der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers verweigert werden kann, als Orientierungsmaßstab dienen (BAG 18. April 1989 - 3 AZR 299/87 - BAGE 61, 273, 280; 17. November 1992 - 3 AZR 76/92 - BAGE 71, 372, 381; 26. August 1997 - 3 AZR 235/96 - BAGE 86, 216, 222).

    Es geht bei der Prüfung, ob ein triftiger Grund für einen Eingriff vorlag, also um die Frage, ob dem Versorgungsschuldner im Interesse einer gesunden wirtschaftlichen Entwicklung seines Unternehmens eine Entlastung im Bereich der Versorgungsverbindlichkeiten verwehrt werden darf (BAG 18. April 1989 - 3 AZR 299/87 - BAGE 61, 273, 281).

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