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   BAG, 25.01.1989 - 5 AZR 43/88   

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BAG, 25.01.1989 - 5 AZR 43/88 (https://dejure.org/1989,1171)
BAG, Entscheidung vom 25.01.1989 - 5 AZR 43/88 (https://dejure.org/1989,1171)
BAG, Entscheidung vom 25. Januar 1989 - 5 AZR 43/88 (https://dejure.org/1989,1171)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Pflicht zur Beschäftigung von zugewiesenen Gesamthafenarbeitern - Einordnung als Hafeneinzelbetrieb - Organ einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien - Gesamthafenbetrieb als Werk des Arbeitgebers - Verlust der Selbständigkeit - Abschluss des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitsgerichte: Rechtsweg bei Streitigkeiten im Gesamthafenbetrieb

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    GesamthafenbetriebsG §§ 1, 2, 3; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 5; TVG § Abs. 2
    Gesamthafenbetrieb als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 61, 29
  • NZA 1989, 732 (Ls.)
  • BB 1989, 1126
  • DB 1989, 1580
  • JR 1989, 396
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 23.02.1961 - 5 AZR 136/60

    Unständiger Hafenaushilfsarbeiter - Hamburger Hafen - Lohnanspruch -

    Auszug aus BAG, 25.01.1989 - 5 AZR 43/88
    Im übrigen geht die überwiegende Ansicht in Literatur und Rechtsprechung unter Hinweis auf den Wortlaut der §§ 2, 3 des GesamthafenbetriebsG von einer eigenen Regelungskompetenz des Gesamthafenbetriebes und folglich vom Rechtsnormcharakter seiner Regelungen aus (BAG Urteil vom 19. Juli 1957 - 1 AZR 161/56 - AP Nr. 1 zu § 1 GesamthafenbetriebsG und BAGE 11, 82, 83 [BAG 23.03.1961 - 5 AZR 136/60] = AP Nr. 2 zu § 1 GesamthafenbetriebsG, zu 1 der Gründe; LAG Hamburg in SAE 1954, 171 mit Anm. Wollenberg).

    Davon ist die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bisher schon ausgegangen (BAGE 11, 82, 83 [BAG 23.03.1961 - 5 AZR 136/60] = AP Nr. 2 zu § 1 GesamthafenbetriebsG, zu 1 der Gründe).

  • BAG, 28.04.1981 - 3 AZR 255/80

    Gerichte für Arbeitssachen - Rechtsstreitigkeiten mit Sozialeinrichtungen -

    Auszug aus BAG, 25.01.1989 - 5 AZR 43/88
    Das ArbGG verwendet in § 2 Abs. 1 Nr. 4 b (auf den § 2 Abs. 1 Nr. 5 ArbGG Bezug nimmt) nach der Vorstellung des Gesetzgebers denselben Begriff der gemeinsamen Einrichtung wie er sich auch in § 4 Abs. 2 TVG findet (BAGE 35, 221, 225 = AP Nr. 3 zu § 4 TVG Gemeinsame Einrichtungen, zu 3 a der Gründe).

    Nach der zu Anfang aufgestellten Begriffsbestimmung ist es weiter erforderlich, daß die von den Tarifvertragsparteien geschaffene Einrichtung von ihnen selbst beeinflußt wird, wobei unterschiedliche Auffassungen darüber bestehen, wie weit dieser Einfluß reichen muß (vgl. Darstellung des Streitstandes: BAGE 35, 221, 226 f. = AP Nr. 3 zu § 4 TVG Gemeinsame Einrichtung, zu 3 c der Gründe).

  • BAG, 17.02.1971 - 4 AZR 71/70

    Hölzerne Unterkonstruktionen - Anbringung von Leichtbauplatten - Wohngebäude -

    Auszug aus BAG, 25.01.1989 - 5 AZR 43/88
    Wirtschaftliche Gesichtspunkte sowie handels- und gewerberechtliche Kriterien sind grundsätzlich unbeachtlich; sie können lediglich ergänzend und zur Bestätigung mit herangezogen werden (vgl. zuletzt BAG Urteil vom 25. November 1987 - 4 AZR 361/87 - AP Nr. 18 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel, im Anschluß an BAGE 25, 188, 193 = AP Nr. 13 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau sowie BAG Urteil vom 17. Februar 1971 - 4 AZR 71/70 - AP Nr. 9 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau und BAGE 25, 313 = AP Nr. 14 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, m. w.N.).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 21.07.2016 - 14 BVL 5007/15

    Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen des Baugewerbes

    Gemeinsame Einrichtungen sind von den Tarifvertragsparteien geschaffene und von ihnen abhängige Organisationen, deren Zweck und Organisationsstruktur durch Tarifvertrag festgelegt wird (vgl. z. B. BVerG, 15.07.1980, 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79, AP Nr. 17 zu § 5 TVG und BAG, 25.01.1989, 5 AZR 43/88, AP Nr. 5 zu § 1 GesamthafenbetriebsG).
  • BAG, 21.03.2018 - 10 ABR 62/16

    Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen im Baugewerbe

    Gemeinsame Einrichtungen sind danach von den Tarifvertragsparteien geschaffene und von ihnen abhängige Organisationen, deren Zweck und Organisationsstruktur durch Tarifvertrag festgelegt wird (BAG 25. Januar 1989 - 5 AZR 43/88 - zu II der Gründe, BAGE 61, 29; BVerfG 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 - zu A I 2 der Gründe, BVerfGE 55, 7; umfassend Strippelmann S. 17 ff.) .
  • BAG, 05.07.2022 - 9 AZR 476/21

    Unanwendbarkeit von § 10 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 9 Abs. 1 AÜG im Gesamthafenbetrieb

    Als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien (vgl. BAG 25. Januar 1989 - 5 AZR 43/88 - zu II 1 der Gründe, BAGE 61, 29) soll eine dauerhafte Beschäftigung der Gesamthafenarbeiter sichergestellt werden.

    Im Rahmen einer aufgespaltenen Arbeitgeberfunktion nimmt er die von den Hafeneinzelbetrieben übertragenen Arbeitgeberrechte wahr, ohne dass diese dadurch ihre Selbständigkeit verlieren (vgl. BAG 25. Januar 1989 - 5 AZR 43/88 - zu II 1 der Gründe, aaO) .

    Die Tarifvertragsparteien übertragen damit Regelungsbefugnisse auf dieses Beschlussorgan (vgl. BAG 25. Januar 1989 - 5 AZR 43/88 - zu II 3 der Gründe mwN, BAGE 61, 29) .

    (b) Ob durch § 9 Abs. 4 Satz 1 der Verwaltungsordnung ein zweites Arbeitsverhältnis im statusrechtlichen Sinne (so für den GHB Hamburg BAG 25. November 1992 - 7 ABR 7/92 - zu B II der Gründe, BAGE 72, 12) oder lediglich ein tatsächliches Beschäftigungsverhältnis (so für den GHB Lübeck BAG 25. Januar 1989 - 5 AZR 43/88 - zu II 1 der Gründe, BAGE 61, 29) begründet werden soll und ob den Tarifvertragsparteien die Normsetzungsbefugnis zukommt, losgelöst von einer rechtsgeschäftlichen Umsetzung aus sich heraus Arbeitsverhältnisse zu schaffen (krit. MHdB ArbR/Klumpp 5. Aufl. § 239 Rn. 37; ErfK/Franzen 22. Aufl. TVG § 1 Rn. 43) , bedarf ebenso wenig einer Entscheidung wie die Frage, ob und gegebenenfalls welche Bestimmungen des AÜG Anwendung finden, wenn der Leiharbeitnehmer neben dem Leiharbeitsverhältnis auch in einem Arbeitsverhältnis zum Entleiher steht.

  • LAG Bremen, 10.08.2021 - 1 Sa 22/21

    Parallelentscheidung zu LAG Bremen 1 Sa 18/21 v. 10.08.2021

    Die Entscheidung des BAG v. 25. Januar 1998 (Az. 5 AZR 43/88) stehe dem nicht entgegen, da es dort um den GHB in Lübeck gegangen sei und nach den dortigen Regelungen ein Arbeitsverhältnis nur zum Hafenbetriebsverein, nicht aber zum Hafeneinzelbetrieb entstehe.

    Im Gegensatz dazu entschied der 5. Senat des BAG im Jahre 1989, dass die Gesamthafenarbeiter auf der Grundlage der Vorschriften der Verwaltungsordnung für den Gesamthafenbetrieb Lübeck nur in einem Arbeitsverhältnis zum dortigen Hafenbetriebsverein stünden und auch während ihrer Einsätze in Hafeneinzelbetrieben kein zweites Arbeitsverhältnis zu diesen begründet werde (BAG vom 25.01.1989, 5 AZR 43/88).

    Diese Tatsache ist vom BAG in seinem Urteil vom 25.01.1989 ( 5 AZR 43/88) auch deutlich hervorgehoben worden.

    Im Übrigen kann diesbezüglich auch auf die Entscheidung des BAG vom 25.01.1989 ( 5 AZR 43/88) verwiesen werden, worin der Verwaltungsordnung des Lübecker GHB der Charakter eines Tarifvertrages bescheinigt worden ist.

  • BAG, 05.07.2022 - 9 AZR 477/21

    Gesamthafenbetrieb im Lande Bremen - Zustandekommen eines unbefristeten

    Als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien (vgl. BAG 25. Januar 1989 - 5 AZR 43/88 - zu II 1 der Gründe, BAGE 61, 29) soll eine dauerhafte Beschäftigung der Gesamthafenarbeiter sichergestellt werden.

    Im Rahmen einer aufgespaltenen Arbeitgeberfunktion nimmt er die von den Hafeneinzelbetrieben übertragenen Arbeitgeberrechte wahr, ohne dass diese dadurch ihre Selbständigkeit verlieren (vgl. BAG 25. Januar 1989 - 5 AZR 43/88 - zu II 1 der Gründe, aaO) .

    Die Tarifvertragsparteien übertragen damit Regelungsbefugnisse auf dieses Beschlussorgan (vgl. BAG 25. Januar 1989 - 5 AZR 43/88 - zu II 3 der Gründe mwN, BAGE 61, 29) .

    (b) Ob durch § 9 Abs. 4 Satz 1 der Verwaltungsordnung ein zweites Arbeitsverhältnis im statusrechtlichen Sinne (so für den GHB Hamburg BAG 25. November 1992 - 7 ABR 7/92 - zu B II der Gründe, BAGE 72, 12) oder lediglich ein tatsächliches Beschäftigungsverhältnis (so für den GHB Lübeck BAG 25. Januar 1989 - 5 AZR 43/88 - zu II 1 der Gründe, BAGE 61, 29) begründet werden soll und ob den Tarifvertragsparteien die Normsetzungsbefugnis zukommt, losgelöst von einer rechtsgeschäftlichen Umsetzung aus sich heraus Arbeitsverhältnisse zu schaffen (krit. MHdB ArbR/Klumpp 5. Aufl. § 239 Rn. 37; ErfK/Franzen 22. Aufl. TVG § 1 Rn. 43) , bedarf ebenso wenig einer Entscheidung wie die Frage, ob und gegebenenfalls welche Bestimmungen des AÜG Anwendung finden, wenn der Leiharbeitnehmer neben dem Leiharbeitsverhältnis auch in einem Arbeitsverhältnis zum Entleiher steht.

  • LAG Bremen, 10.08.2021 - 1 Sa 25/21

    Wirksamkeit Befristung eines Arbeitsverhältnisses

    Die Entscheidung des BAG v. 25. Januar 1998 (Az. 5 AZR 43/88) stehe dem nicht entgegen, da es dort um den GHB in Lübeck gegangen sei und nach den dortigen Regelungen ein Arbeitsverhältnis nur zum Hafenbetriebsverein, nicht aber zum Hafeneinzelbetrieb entstehe.

    Im Gegensatz dazu entschied der 5. Senat des BAG im Jahre 1989, dass die Gesamthafenarbeiter auf der Grundlage der Vorschriften der Verwaltungsordnung für den Gesamthafenbetrieb Lübeck nur in einem Arbeitsverhältnis zum dortigen Hafenbetriebsverein stünden und auch während ihrer Einsätze in Hafeneinzelbetrieben kein zweites Arbeitsverhältnis zu diesen begründet werde (BAG vom 25.01.1989, 5 AZR 43/88).

    Diese Tatsache ist vom BAG in seinem Urteil vom 25.01.1989 ( 5 AZR 43/88) auch deutlich hervorgehoben worden.

    Im Übrigen kann diesbezüglich auch auf die Entscheidung des BAG vom 25.01.1989 ( 5 AZR 43/88) verwiesen werden, worin der Verwaltungsordnung des Lübecker GHB der Charakter eines Tarifvertrages bescheinigt worden ist.

  • BGH, 20.07.2011 - IV ZR 76/09

    Erhebung von Sanierungsgeldern durch Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

    Gemeinsame Einrichtungen sind von den Tarifvertragsparteien geschaffene und von ihnen abhängige Organisationen, deren Zweck und Organisationsstruktur durch Tarifvertrag festgelegt ist (Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2005 - IV ZB 45/04, VersR 2006, 534 Rn. 13; BVerfGE 55, 7, 9; BAGE 61, 29, 34).
  • BAG, 05.07.2022 - 9 AZR 478/21

    Gesamthafenbetrieb im Lande Bremen - Zustandekommen eines unbefristeten

    Als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien (vgl. BAG 25. Januar 1989 - 5 AZR 43/88 - zu II 1 der Gründe, BAGE 61, 29) soll eine dauerhafte Beschäftigung der Gesamthafenarbeiter sichergestellt werden.

    Im Rahmen einer aufgespaltenen Arbeitgeberfunktion nimmt er die von den Hafeneinzelbetrieben übertragenen Arbeitgeberrechte wahr, ohne dass diese dadurch ihre Selbständigkeit verlieren (vgl. BAG 25. Januar 1989 - 5 AZR 43/88 - zu II 1 der Gründe, aaO) .

    Die Tarifvertragsparteien übertragen damit Regelungsbefugnisse auf dieses Beschlussorgan (vgl. BAG 25. Januar 1989 - 5 AZR 43/88 - zu II 3 der Gründe mwN, BAGE 61, 29) .

    (b) Ob durch § 9 Abs. 4 Satz 1 der Verwaltungsordnung ein zweites Arbeitsverhältnis im statusrechtlichen Sinne (so für den GHB Hamburg BAG 25. November 1992 - 7 ABR 7/92 - zu B II der Gründe, BAGE 72, 12) oder lediglich ein tatsächliches Beschäftigungsverhältnis (so für den GHB Lübeck BAG 25. Januar 1989 - 5 AZR 43/88 - zu II 1 der Gründe, BAGE 61, 29) begründet werden soll und ob den Tarifvertragsparteien die Normsetzungsbefugnis zukommt, losgelöst von einer rechtsgeschäftlichen Umsetzung aus sich heraus Arbeitsverhältnisse zu schaffen (krit. MHdB ArbR/Klumpp 5. Aufl. § 239 Rn. 37; ErfK/Franzen 22. Aufl. TVG § 1 Rn. 43) , bedarf ebenso wenig einer Entscheidung wie die Frage, ob und gegebenenfalls welche Bestimmungen des AÜG Anwendung finden, wenn der Leiharbeitnehmer neben dem Leiharbeitsverhältnis auch in einem Arbeitsverhältnis zum Entleiher steht.

  • BAG, 31.01.2018 - 10 AZR 60/16

    Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk - Zweifel an der

    Gemeinsame Einrichtungen sind nach allgemeiner Ansicht von den Tarifvertragsparteien geschaffene und von ihnen abhängige Organisationen, deren Zweck und Organisationsstruktur durch Tarifvertrag festgelegt wird (BVerfG 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 - zu A I 2 der Gründe, BVerfGE 55, 7; BAG 25. Januar 1989 - 5 AZR 43/88 - zu II der Gründe, BAGE 61, 29) .
  • BAG, 31.01.2018 - 10 AZR 695/16

    Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk - Zweifel an der

    Gemeinsame Einrichtungen sind nach allgemeiner Ansicht von den Tarifvertragsparteien geschaffene und von ihnen abhängige Organisationen, deren Zweck und Organisationsstruktur durch Tarifvertrag festgelegt wird (BVerfG 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 - zu A I 2 der Gründe, BVerfGE 55, 7; BAG 25. Januar 1989 - 5 AZR 43/88 - zu II der Gründe, BAGE 61, 29) .
  • LAG Hessen, 20.01.2023 - 10 Sa 725/22
  • LAG Bremen, 10.08.2021 - 1 Sa 18/21

    Gesamthafenbetrieb als überbetrieblicher Arbeitgeber für Hafenarbeiter in Bremen

  • BGH, 19.07.2011 - IV ZR 46/09

    Erhebung von Sanierungsgeldern durch Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

  • BGH, 14.12.2005 - IV ZB 45/04

    Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung der

  • BGH, 20.07.2011 - IV ZR 68/09

    Erhebung von Sanierungsgeldern durch Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

  • BGH, 14.12.2005 - IV ZB 55/04

    Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen einer Zusatzversorgungseinrichtung des

  • BAG, 31.01.2018 - 10 AZR 722/16

    Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk - Zweifel an der

  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.12.2017 - 16 BVL 5012/16

    Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages über das

  • BAG, 02.11.1993 - 1 ABR 36/93

    Gesamthafenarbeitsverhältnis - Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs als

  • BAG, 10.08.2004 - 5 AZB 26/04

    Rechtsweg - Versorgungseinrichtung

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 24.01.2012 - 5 Sa 185/11

    Eingruppierung nach dem Eingruppierungstarifvertrag 2009 für den

  • BAG, 26.02.1992 - 5 AZR 99/91

    Unterlassung von Hafenarbeiten durch Schiffspersonal

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