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   BAG, 08.11.1989 - 5 AZR 642/88   

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https://dejure.org/1989,1123
BAG, 08.11.1989 - 5 AZR 642/88 (https://dejure.org/1989,1123)
BAG, Entscheidung vom 08.11.1989 - 5 AZR 642/88 (https://dejure.org/1989,1123)
BAG, Entscheidung vom 08. November 1989 - 5 AZR 642/88 (https://dejure.org/1989,1123)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AZO § 3; SchwbG § 46; TVG § 1
    Mehrarbeit für Schwerbehinderte

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    SchwbG i.d.F. vom 26.8.1986 (... BGBl. I S. 1421) § 46; AZO § 3; BMTV (BUS) für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden der Sägeindustrie und der übrigen Holzbearbeitung vom 13.3.1986, Nr. 15a, 16a, 28
    Anspruch des Schwerbehinderten auf Freistellung von Mehrarbeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 63, 221
  • MDR 1990, 469
  • NZA 1990, 309
  • BB 1990, 356
  • BB 1990, 560
  • DB 1990, 889
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • LAG Hamm, 01.07.1988 - 9 Sa 2354/87

    Mehrarbeit bei Schwerbehinderten

    Auszug aus BAG, 08.11.1989 - 5 AZR 642/88
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 1. Juli 1988 - 9 Sa 2354/87 - aufgehoben.
  • Drs-Bund, 08.01.1988 - BT-Drs 11/1617
    Auszug aus BAG, 08.11.1989 - 5 AZR 642/88
    Ähnlich legt auch der Gesetzentwurf der Fraktion der SPD vom 8. Januar 1988 die Regelung des Acht-Stunden-Tages zugrunde: in § 3 des Entwurfs, der nach seiner Überschrift die regelmäßige tägliche und wöchentliche Arbeitszeit festlegt, wird klargestellt, daß die regelmäßige tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten darf (BT-Drucks. 11/1617, S. 1, 3).
  • Drs-Bund, 25.05.1987 - BT-Drs 11/360
    Auszug aus BAG, 08.11.1989 - 5 AZR 642/88
    In der Begründung zu § 1 wird ausgeführt, daß der Grundsatz des Acht-Stunden-Tages beibehalten wird, weil die bisherige Regelung der täglichen Höchstarbeitszeit zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer nach bisherigen arbeitswissenschaftlichen und arbeitsmedizinischen Erkenntnissen und Erfahrungen im Regelfall ausreicht (BT-Drucks. 11/360, S. 5, 17).
  • BAG, 03.12.2002 - 9 AZR 462/01

    Befreiung von Mehrarbeit nach § 124 SGB IX; Begriff der Mehrarbeit; Anspruch auf

    Das Bundesarbeitsgericht ist deshalb im Rahmen von § 46 SchwbG aF und § 3 AZO aF davon ausgegangen, daß Mehrarbeit iSd. Schwerbehindertengesetzes diejenige Arbeit sei, die über die normale gesetzliche Arbeitszeit von acht Stunden werktäglich hinausgehe (BAG 8. November 1989 - 5 AZR 642/88 - BAGE 63, 221).

    (4) Der Grundsatz des Acht-Stunden-Tages dient auch der Rechtsklarheit, da die betrieblichen und tarifvertraglichen Arbeitszeitmodelle keinen allgemeingültigen Maßstab für den Begriff der Mehrarbeit liefern können (BAG 8. November 1989 - 5 AZR 642/88 - BAGE 63, 221).

  • BAG, 21.11.2006 - 9 AZR 176/06

    Schwerbehinderter Arbeitnehmer - Freistellung von Mehrarbeit

    Das Bundesarbeitsgericht hat demzufolge als Mehrarbeit iSd. § 46 SchwbG und des § 3 AZO die Arbeit angesehen, welche über die normale gesetzliche Arbeitszeit von acht Stunden werktäglich hinausgeht (BAG 8. November 1989 - 5 AZR 642/88 - BAGE 63, 221).
  • BAG, 27.07.2021 - 9 AZR 448/20

    Anspruch eines schwerbehinderten Arbeitnehmers auf Freistellung von als

    Nur so wird gewährleistet, dass dem schwerbehinderten Menschen ausreichend Zeit für die Teilhabe an der Gesellschaft bleibt, insbesondere für die notwendigen täglich zu verrichtenden Angelegenheiten wie Einkaufen, Behördengänge etc. Ein Bezug auf vom Werktag unabhängige tarifliche oder sonst im Arbeitsverhältnis geltende Arbeitszeitregelungen würde dem nicht gerecht (vgl. zu § 124 SGB IX aF BAG 21. November 2006 - 9 AZR 176/06 - Rn. 21 mwN; 3. Dezember 2002 - 9 AZR 462/01 - zu A II 1 b aa der Gründe, BAGE 104, 73; zu § 46 SchwbG aF und § 3 AZO aF BAG 8. November 1989 - 5 AZR 642/88 - zu II der Gründe, BAGE 63, 221) .
  • BAG, 27.05.1992 - 5 AZR 252/91

    Anrechnung der Berufsschulzeit nach Verkürzung der tariflichen Arbeitszeit

    Der erkennende Senat hat dazu entschieden, daß unter Mehrarbeit im Sinne des § 46 SchwbG nicht die über die individuelle Arbeitszeit des Schwerbehinderten hinausgehende tägliche Arbeitszeit zu verstehen sei, sondern die werktägliche Dauer von 8 Stunden (§ 3 AZO) überschreitende Arbeitszeit maßgebend sei (BAGE 63, 221 = AP Nr. 1 zu § 46 SchwbG).

    Der Senat hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, die in den letzten Jahren allgemein eingeführten Arbeitszeitverkürzungen beruhten weniger auf dem Gedanken, daß die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden überfordert sei, als vielmehr auf dem sozialpolitischen Postulat nach mehr Freizeit, um die Möglichkeiten des Arbeitnehmers zur Gestaltung seines Privatlebens außerhalb der Arbeitszeit zu verbessern (BAGE 63, 221, 225 = AP Nr. 1 zu § 46 SchwbG).

  • LAG Hessen, 26.04.2001 - 5 Sa 1070/00

    Arbeitszeit: Schwerbehinderte - Mehrarbeit - Leistungsverweigerungsrecht -

    Mehrarbeit im Sinne von § 46 SchwbG ist die werktägliche Dauer von 8 Arbeitsstunden überschreitende Arbeitszeit (BAG, Urteil vom 8.11.1989, 5 AZR 642/88 = NZA 1990, 309 - DRsp-ROM Nr. 1992/5926 -).

    Die Kammer folgt der zutreffenden Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (Urt. v. 08.11.1989 - 5 AZR 642/88 - NZA 1990, 309 f.), das zurzeit der Geltung der Arbeitszeitordnung entschieden hat, dass als Mehrarbeit i. S. von § 46 SchwbG nicht die über die individuelle Arbeitszeit des Schwerbehinderten hinausgehende tägliche Arbeitszeit zu verstehen ist, sondern die die werktägliche Dauer von acht Stunden überschreitende Arbeitszeit.

  • BAG, 11.11.1997 - 9 AZR 566/96

    Überstunden in zentralen Bildungsstätten der ÖTV

    a) Überstunden sind nach allgemeinem Verständnis die Arbeitsstunden, die über die Arbeitszeit hinausgehen, die für das jeweilige Arbeitsverhältnis aufgrund Tarifvertrags, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrags festgelegt sind (vgl. BAG Urteil vom 8. November 1989 - 5 AZR 642/88 - BAGE 63, 221 = AP Nr. 1 zu § 46 SchwbG, zu II 1 der Gründe).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.06.2016 - 7 Sa 424/15

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses: beharrliche

    Mehrarbeit im Sinn des § 124 SGB IX ist die über die normale gesetzliche Arbeitszeit (§ 3 S. 1 ArbZG) hinaus geleistete Arbeit, nicht aber die über die individuelle Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen hinausgehende tägliche Arbeitszeit (vgl. BAG, Urteil vom 8. November 1989 - 5 AZR 642/88 - NZA 1990, 309, 310).
  • LAG Düsseldorf, 17.02.2000 - 11 Sa 1849/99

    Entgeltfortzahlung: Begriff der wöchentlichen Arbeitszeit nach BezMTV

    Hierunter versteht man üblicherweise die Stunden, die der Arbeitnehmer über die für sein Beschäftigungsverhältnis aufgrund Tarifvertrages, Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrag festgelegte Arbeitszeit hinaus arbeitet (vgl. BAG v. 08.11.1989 5 AZR 642/88 DB 1990, 889, 890).
  • BVerwG, 14.12.1995 - 2 B 47.95

    Anforderungen an die ausreichende Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer

    Sie entspricht im Grundsatz auch der Auslegung dieser Vorschrift für Beschäftigte in der Privatwirtschaft durch das Bundesarbeitsgericht, wonach Mehrarbeit diejenige Arbeit ist, "die über die normale gesetzliche Arbeitszeit hinausgeht" (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. November 1989 - 5 AZR 642/88 - <BAGE 63, 221, 224 [BAG 08.11.1989 - 5 AZR 642/88] = AP> § 46 SchwbG Nr. 1).
  • ArbG Aachen, 02.12.1999 - 9 (7) Ca 3454/99

    Verpflichtung zur Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte;

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