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   BAG, 29.11.1989 - 7 ABR 67/88   

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BAG, 29.11.1989 - 7 ABR 67/88 (https://dejure.org/1989,158)
BAG, Entscheidung vom 29.11.1989 - 7 ABR 67/88 (https://dejure.org/1989,158)
BAG, Entscheidung vom 29. November 1989 - 7 ABR 67/88 (https://dejure.org/1989,158)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Austragung eines Streits zwischen Arbeitgeber und Auszubildenden im Urteilsverfahren oder im Beschlussverfahren - Feststellungsantrag über die Entstehung des Arbeitsverhältnisses - Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden nach Beendigung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters nach Berufsausbildung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG 1972 § 78a; BPersVG § 9 Abs. 4; BGB § 242
    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters nach der Berufsausbildung: Grundlegende Änderung der Rechtsprechung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 63, 319
  • NZA 1991, 233
  • BB 1991, 65
  • DB 1991, 234
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 14.05.1987 - 6 AZR 498/85

    Weiterbeschäftigungsanspruch Auszubildender: Rechtsweg, Fiktionswirkung,

    Auszug aus BAG, 29.11.1989 - 7 ABR 67/88
    Der Feststellungsantrag nach Nr. 1 des § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG wandelt sich in einem solchen Falle in einen Antrag nach Nr. 2 dieser Vorschrift auf Auflösung des nunmehr begründeten Arbeitsverhältnisses um, ohne daß es einer förmlichen Antragsänderung bedarf (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung - vgl insbesonder BAGE 55, 284 [BAG 14.05.1987 - 6 AZR 498/85] = AP Nr. 4 zu § 9 BPersVG).

    Diese seine Auffassung von der unterschiedlichen Bedeutung und Tragweite der beiden Antragsalternativen des § 78a Abs. 4 BetrVG hat der Sechste Senat in seinem Beschluß vom 14. Mai 1987 (BAGE 55, 284 [BAG 14.05.1987 - 6 AZR 498/85] = AP Nr. 4 zu § 9 BPersVG), der zu der dem § 78a BetrVG entsprechenden und im wesentlichen inhaltsgleichen Vorschrift des § 9 BPersVG ergangen ist, noch einmal bekräftigt und verdeutlicht.

    Es bliebe ihm nur die Möglichkeit, durch Klage im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren gegen den Arbeitgeber seine vorläufige Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Beschlußverfahrens nach § 78a Abs. 4 BetrVG zu erstreiten, wenn dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zuzumuten ist (BAGE 55, 284 ff. [BAG 14.05.1987 - 6 AZR 498/85] = AP Nr. 4 zu § 9 BPersVG).

    Soweit der Sechste Senat in dem oben angeführten Urteil vom 14. Mai 1987 (BAGE 55, 284, 292 [BAG 14.05.1987 - 6 AZR 498/85] = AP Nr. 4 zu § 9 BPersVG, zu II 4b, bb der Gründe) es für denkbar hält, daß der Gesetzgeber den entscheidungsfreudigen Arbeitgeber, dem es gelingt, noch vor dem Eintritt der Fiktionswirkung des § 78a Abs. 2 BetrVG die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung mit einem Feststellungsantrag bei Gericht geltend zu machen, bewußt nicht mit dem Bestand eines Arbeitsverhältnisses belasten wollte, fehlt es für ein derartiges gesetzgeberisches Motiv an jeglichem Anhaltspunkt.

    Das entspricht ebenfalls der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der der Arbeitgeber den Feststellungsantrag nach § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BetrVG sowohl darauf stützen kann, daß ihm die Weiterbeschäftigung des Auszubildenden nicht zuzumuten sei, als auch darauf, daß die Voraussetzungen des § 78a Abs. 2 oder 3 BetrVG nicht gegeben seien, weil z.B. der Auszubildende nie einem der in § 78a Abs. 1 BetrVG genannten Betriebsverfassungsorgane angehört habe, weil sein Ausscheiden aus dem Amt bereits länger als ein Jahr zurückliege oder weil er seine Weiterbeschäftigung nicht form- oder fristgerecht verlangt habe (so zuletzt BAG Beschluß vom 14. Mai 1987, BAGE 55, 284, 293 [BAG 14.05.1987 - 6 AZR 498/85] = AP Nr. 4 zu § 9 BPersVG, zu II 4b dd der Gründe).

  • BAG, 16.01.1979 - 6 AZR 153/77

    Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden - Begründung eines Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus BAG, 29.11.1989 - 7 ABR 67/88
    Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seinem Urteil vom 15. Januar 1980 (BAGE 32, 285, 287, 288 = AP Nr. 9 zu § 78a BetrVG 1972, zu II 1 der Gründe) im Anschluß an das Urteil vom 16. Januar 1979 - 6 AZR 153/77 - (AP Nr. 5 zu § 78a BetrVG 1972) ausgesprochen, die beiden Antragsalternativen des § 78a Abs. 4 BetrVG beträfen unterschiedliche Streitgegenstände.

    Deshalb kann maßgeblich für die Unzumutbarkeitsfrage nur der Zeitpunkt sein, zu dem das Arbeitsverhältnis nach § 78a Abs. 2 oder 3 BetrVG begründet werden soll (BAGE 32, 285, 290 = AP Nr. 9 zu § 78a BetrVG 1972, zu II 2a cc der Gründe; BAG Urteil vom 16. Januar 1979 - 6 AZR 153/77 - AP Nr. 5 zu § 78a BetrVG 1972; ebenso für die im wesentlichen inhaltsgleiche Vorschrift des § 9 Abs. 4 BPersVG: BVerwGE 78, 223, 225).

    Zum Begriff der Unzumutbarkeit i.S. des § 78a Abs. 4 BetrVG hat das Landesarbeitsgericht die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. insbesondere Urteile vom 16. Januar 1979 - 6 AZR 153/77 - AP Nr. 5 zu § 78a BetrVG 1972 und vom 15. Januar 1980, BAGE 32, 285, 289 = AP Nr. 9 zu § 78a BetrVG 1972, zu II 2b der Gründe) zugrundegelegt.

    Soweit die Rechtsbeschwerde darauf hinweist, daß nach § 15 Abs. 5 KSchG Betriebsratsmitgliedern selbst bei Stillegung einer Betriebsabteilung nur gekündigt werden könne, wenn keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr bestehe, übersieht sie die unterschiedliche Ausgangssituation bei der Übernahme von Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis im Vergleich zur Kündigung eines schon bestehenden Arbeitsverhältnisses, auf die das Bundesarbeitsgericht bereits in seinem Urteil vom 16. Januar 1979 (aaO) hingewiesen hat.

  • BAG, 15.01.1980 - 6 AZR 361/79

    Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden - Beendigung des

    Auszug aus BAG, 29.11.1989 - 7 ABR 67/88
    Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seinem Urteil vom 15. Januar 1980 (BAGE 32, 285, 287, 288 = AP Nr. 9 zu § 78a BetrVG 1972, zu II 1 der Gründe) im Anschluß an das Urteil vom 16. Januar 1979 - 6 AZR 153/77 - (AP Nr. 5 zu § 78a BetrVG 1972) ausgesprochen, die beiden Antragsalternativen des § 78a Abs. 4 BetrVG beträfen unterschiedliche Streitgegenstände.

    Deshalb kann maßgeblich für die Unzumutbarkeitsfrage nur der Zeitpunkt sein, zu dem das Arbeitsverhältnis nach § 78a Abs. 2 oder 3 BetrVG begründet werden soll (BAGE 32, 285, 290 = AP Nr. 9 zu § 78a BetrVG 1972, zu II 2a cc der Gründe; BAG Urteil vom 16. Januar 1979 - 6 AZR 153/77 - AP Nr. 5 zu § 78a BetrVG 1972; ebenso für die im wesentlichen inhaltsgleiche Vorschrift des § 9 Abs. 4 BPersVG: BVerwGE 78, 223, 225).

    Die gerichtliche Auflösungsentscheidung wirkt nicht auf den Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses und auch nicht auf den Zeitpunkt der Einreichung des Auflösungsantrags bei Gericht zurück; sie hat nur Wirkung für die Zukunft und befreit den Arbeitgeber erst vom Zeitpunkt ihrer Rechtskraft ab von dem ihm kraft gesetzlicher Fiktion aufgebürdeten Arbeitsverhältnis (BAGE 32, 285, 292 = AP Nr. 9 zu § 78a BetrVG 1972, zu II 4 der Gründe).

    Zum Begriff der Unzumutbarkeit i.S. des § 78a Abs. 4 BetrVG hat das Landesarbeitsgericht die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. insbesondere Urteile vom 16. Januar 1979 - 6 AZR 153/77 - AP Nr. 5 zu § 78a BetrVG 1972 und vom 15. Januar 1980, BAGE 32, 285, 289 = AP Nr. 9 zu § 78a BetrVG 1972, zu II 2b der Gründe) zugrundegelegt.

  • BAG, 13.11.1987 - 7 AZR 246/87

    Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden: Voraussetzung für die Durchsetzung des

    Auszug aus BAG, 29.11.1989 - 7 ABR 67/88
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muß der Auszubildende ein solches Feststellungsbegehren durch Klage im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren geltend machen, weil es sich hierbei um eine individualrechtliche Streitigkeit handelt (Beschluß vom 9. Dezember 1975 - 1 ABR 7/75 - AP Nr. 1 zu § 78a BetrVG 1972, zu II 2 der Gründe; Urteil vom 21. August 1979 - 6 AZR 789/77 - AP Nr. 6 zu § 78a BetrVG 1972, zu I 2 der Gründe; BAGE 43, 115, 118; 44, 154, 156; 57, 21, 25 = AP Nr. 10, 11, 18 zu § 78a BetrVG 1972).

    Damit räumt das Gesetz dem Auszubildenden zunächst unabhängig von der Zumutbarkeitsfrage eine bestimmte Rechtsposition ein und verweist den Arbeitgeber zur Klärung der Zumutbarkeitsfrage auf das Verfahren nach Abs. 4 des § 78a BetrVG, das fristgebunden einzuleiten ist und unter den besonderen Verfahrensgarantien des Beschlußverfahrens mit Beteiligung insbesondere des Betriebsrats und ggf. auch der Jugend- und Auszubildendenvertretung abläuft (BAGE 57, 21, 28, 29 = AP Nr. 18 zu § 78a BetrVG 1972, zu III 3 der Gründe).

  • BAG, 12.06.1986 - 6 ABR 39/85
    Auszug aus BAG, 29.11.1989 - 7 ABR 67/88
    Das Rechtsbeschwerdegericht kann nur prüfen, ob das Beschwerdegericht den unbestimmten Rechtsbegriff der Unzumutbarkeit verkannt hat, ob die Unterordnung des festgestellten Sachverhalts unter diesen Rechtsbegriff Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen widerspricht und ob alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen worden sind (vgl. z.B. BAGE 44, 355, 361 = AP Nr. 12 zu § 78a BetrVG 1972, zu II 3 der Gründe, m.w.N.; BAG Beschluß vom 12. Juni 1986 - 6 ABR 39/85 - n.v., zu II 4b der Gründe).

    Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, durch organisatorische Maßnahmen Arbeitsplätze neu zu schaffen, um die Weiterbeschäftigung zu gewährleisten (vgl. auch BAG Beschluß vom 12. Juni 1986 - 6 ABR 39/85 - n.v., aaO).

  • BVerwG, 30.10.1987 - 6 P 25.85

    Wiederbesetzungssperre - Haushaltsrecht - Gemeindebereich - Hindernis der

    Auszug aus BAG, 29.11.1989 - 7 ABR 67/88
    Deshalb kann maßgeblich für die Unzumutbarkeitsfrage nur der Zeitpunkt sein, zu dem das Arbeitsverhältnis nach § 78a Abs. 2 oder 3 BetrVG begründet werden soll (BAGE 32, 285, 290 = AP Nr. 9 zu § 78a BetrVG 1972, zu II 2a cc der Gründe; BAG Urteil vom 16. Januar 1979 - 6 AZR 153/77 - AP Nr. 5 zu § 78a BetrVG 1972; ebenso für die im wesentlichen inhaltsgleiche Vorschrift des § 9 Abs. 4 BPersVG: BVerwGE 78, 223, 225).

    1 BetrVG die gleiche Funktion haben und auf das gleiche Ziel gerichtet sind, bedarf es in einem solchen Falle keiner förmlichen Antragsänderung; vielmehr wandelt sich der Feststellungsantrag seinem Gegenstand nach ohne weiteres in einen Auflösungsantrag (ebenso für das Verhältnis von Feststellungs- und Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 4 BPersVG: Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 6 P 26.85 - BVerwGE 78, 223, 226).

  • BAG, 13.03.1986 - 6 AZR 424/85
    Auszug aus BAG, 29.11.1989 - 7 ABR 67/88
    Ein Streit zwischen dem Arbeitgeber und dem Auszubildenden darüber, ob die Voraussetzungen des § 78a Abs. 2 oder 3 BetrVG erfüllt sind und demgemäß ein Arbeitsverhältnis zwischen ihnen als begründet gilt, ist auch dann im Urteilsverfahren und nicht in dem Beschlußverfahren über einen Arbeitgeberantrag nach § 78a Abs. 4 BetrVG auszutragen, wenn der Arbeitgeber das Gericht anruft und eine entsprechende negative Feststellung begehrt (Aufgabe der gegenteiligen Rechtsprechung im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. März 1986 - 6 AZR 424/85 -, n v).

    Die gegenteilige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die den Arbeitgeber mit einem solchen negativen Feststellungsantrag in das arbeitsgerichtliche Beschlußverfahren verweist (Urteil vom 13. März 1986 - 6 AZR 424/85 -, nicht veröffentlicht) wird aufgegeben.

  • BAG, 05.04.1984 - 6 AZR 70/83

    Beschlußverfahren

    Auszug aus BAG, 29.11.1989 - 7 ABR 67/88
    Die auf richterliche Rechtsgestaltung gerichteten Anträge des Arbeitgebers nach § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 BetrVG, die nur in Frage kommen, wenn der Arbeitgeber sich auf die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung berufen will, sind im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren zu verfolgen (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit dem Urteil vom 5. April 1984, BAGE 45, 305 ff. = AP Nr. 13 zu § 78a BetrVG 1972).
  • BAG, 23.06.1983 - 6 AZR 595/80

    Anwendung von Vorschriften

    Auszug aus BAG, 29.11.1989 - 7 ABR 67/88
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muß der Auszubildende ein solches Feststellungsbegehren durch Klage im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren geltend machen, weil es sich hierbei um eine individualrechtliche Streitigkeit handelt (Beschluß vom 9. Dezember 1975 - 1 ABR 7/75 - AP Nr. 1 zu § 78a BetrVG 1972, zu II 2 der Gründe; Urteil vom 21. August 1979 - 6 AZR 789/77 - AP Nr. 6 zu § 78a BetrVG 1972, zu I 2 der Gründe; BAGE 43, 115, 118; 44, 154, 156; 57, 21, 25 = AP Nr. 10, 11, 18 zu § 78a BetrVG 1972).
  • BAG, 22.09.1983 - 6 AZR 323/81

    Jugendvertretung

    Auszug aus BAG, 29.11.1989 - 7 ABR 67/88
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muß der Auszubildende ein solches Feststellungsbegehren durch Klage im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren geltend machen, weil es sich hierbei um eine individualrechtliche Streitigkeit handelt (Beschluß vom 9. Dezember 1975 - 1 ABR 7/75 - AP Nr. 1 zu § 78a BetrVG 1972, zu II 2 der Gründe; Urteil vom 21. August 1979 - 6 AZR 789/77 - AP Nr. 6 zu § 78a BetrVG 1972, zu I 2 der Gründe; BAGE 43, 115, 118; 44, 154, 156; 57, 21, 25 = AP Nr. 10, 11, 18 zu § 78a BetrVG 1972).
  • BAG, 09.12.1975 - 1 ABR 7/75

    Arbeitsgerichtsverfahren: Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses

  • BVerwG, 30.10.1987 - 6 P 26.85

    Rechtsbeschwerde in Sachen Unzumutbarkeint einer Weiterbeschäftigung eines

  • BAG, 15.12.1983 - 6 AZR 60/83

    Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters

  • BAG, 21.08.1979 - 6 AZR 789/77

    Jugendvertreter - Ersatzmitglied des Betriebsrats - Betriebsratssitzung -

  • BAG, 24.07.1991 - 7 ABR 68/90

    Jugendvertreter - Übernahme in befristetes Arbeitsverhältnis

    Wie der erkennende Senat im Beschluß vom 29. November 1989 (BAGE 63, 319, 323 ff. [BAG 29.11.1989 - 7 ABR 67/88] = AP Nr. 20 zu § 78 a BetrVG 1972, zu B II 1 a der Gründe) unter Aufgabe der früheren abweichenden Rechtsprechung (vgl. insbesondere BAGE 55, 284 [BAG 14.05.1987 - 6 AZR 498/85] = AP Nr. 4 zu § 9 BPersVG) entschieden und näher begründet hat, hindert auch ein Feststellungsantrag nach § 78 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BetrVG, den der Arbeitgeber bis zur Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stellen kann, das Entstehen eines Arbeitsverhältnisses nach § 78 a Abs. 2 bzw. Abs. 3 BetrVG nicht, wenn diesem Antrag im Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses noch nicht rechtskräftig stattgegeben worden ist.

    Die an dem angeführten Senatsbeschluß vom 29. November 1989 (aaO) im Schrifttum geäußerte Kritik (vgl. Berger-Delhey, Anm. zu AP Nr. 20 zu § 78 a BetrVG 1972; Bengelsdorf, NZA 1991, 537 [BAG 06.11.1990 - 1 ABR 60/89]) gibt dem Senat keinen Anlaß, seine Rechtsprechung zu ändern.

    Im übrigen befindet sich der Senat, wie bereits im Beschluß vom 29. November 1989 (aaO) ausgeführt, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur insoweit gleichgelagerten Vorschrift des § 9 Abs. 4 BPersVG.

    Das Rechtsbeschwerdegericht kann nur prüfen, ob das Beschwerdegericht den unbestimmten Rechtsbegriff der Unzumutbarkeit verkannt hat, ob die Unterordnung des festgestellten Sachverhaltes unter diesen Rechtsbegriff Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen widerspricht und ob alle vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Umstände berücksichtigt und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen worden sind (BAGE 44, 355, 361 = AP Nr. 12 zu § 78 a BetrVG 1972, zu II 3 der Gründe, m. w. N.; BAGE 63, 319, 338 [BAG 29.11.1989 - 7 ABR 67/88] = AP Nr. 20 zu § 78 a BetrVG 1972, zu B II 3 b der Gründe).

    a) Zum Begriff der Unzumutbarkeit im Sinne des § 78 a Abs. 4 BetrVG hat das Landesarbeitsgericht zutreffend die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. insbesondere Urteile vom 16. Januar 1979 - 6 AZR 153/77 - AP Nr. 5 zu § 78 a BetrVG 1972 und vom 15. Januar 1980, BAGE 32, 285, 289 = AP Nr. 9 zu § 78 a BetrVG 1972, zu II 2 b der Gründe; Beschluß vom 29. November 1989, BAGE 63, 319, 339 [BAG 29.11.1989 - 7 ABR 67/88] = AP Nr. 20 zu § 78 a BetrVG 1972, zu B II 3 b der Gründe) zugrunde gelegt.

  • BAG, 17.06.2020 - 7 ABR 46/18

    Weiterbeschäftigung nach § 78a BetrVG - duales Studium

    Es kann dahinstehen, ob das Beschlussverfahren für den Hauptantrag die zutreffende Verfahrensart ist (so noch BAG 13. März 1986 - 6 AZR 424/85 - zu 2 der Gründe; wohl auch BAG 11. Januar 1995 - 7 AZR 574/94 - zu II 2 c der Gründe) oder ob der Antrag richtigerweise im Urteilsverfahren hätte geltend gemacht werden müssen (so BAG 29. November 1989 - 7 ABR 67/88 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 63, 319) .

    Deshalb handelt es sich auch nicht um einen Feststellungsantrag nach § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BetrVG, der ebenfalls lediglich die Frage der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung zum Gegenstand hat (vgl. BAG 29. November 1989 - 7 ABR 67/88 - zu B II 1 b der Gründe, BAGE 63, 319) .

  • BVerwG, 29.03.2006 - 6 PB 2.06

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Sie steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur sinngleichen Regelung in § 78a Abs. 4 BetrVG (vgl. Urteile vom 16. Januar 1979 - 6 AZR 153/77 - AP Nr. 5 zu § 78a BetrVG 1972 Bl. 180 R, 181; vom 15. Januar 1980 - 6 AZR 361/79 - BAGE 32, 285 ; Beschlüsse vom 29. November 1989 - 7 ABR 67/88 - BAGE 63, 319 ; vom 24. Juli 1991 - 7 ABR 68/90 - BAGE 68, 187 ; vom 16. August 1995 - 7 ABR 52/94 - AP Nr. 25 zu § 78a BetrVG 1972 Bl. 876; vom 6. November 1996 - 7 ABR 54/95 - BAGE 84, 294 ; vom 12. November 1997 - 7 ABR 63/96 - BAGE 87, 105 ).

    Deswegen kann maßgeblich für die Unzumutbarkeitsfrage nur der Zeitpunkt sein, zu dem das Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 2 oder 3 BPersVG begründet werden soll (vgl. Beschluss vom 30. Oktober 1987 a.a.O. S. 225; BAG, Beschluss vom 29. November 1989 a.a.O. S. 325).

    Insbesondere sind danach für das Abstellen auf das Ausbildungsende als maßgeblichen Zeitpunkt - jedenfalls seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 29. November 1989 (a.a.O.) und dem Senatsbeschluss vom 30. Oktober 1987 (a.a.O.) - nicht Kündigungsschutzgesichtspunkte wesentlich, sondern der systematische Zusammenhang zwischen dem Auflösungsbegehren des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG und dem Beginn des gesetzlich fingierten Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 2 BPersVG.

    Angesichts dessen bedeutet es auch keinen immanenten Widerspruch, wenn nach dieser Rechtsprechung die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung erst mit Rechtskraft der gerichtlichen Auflösungsentscheidung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt (vgl. BAG, Beschluss vom 29. November 1989 a.a.O. S. 330; Beschluss vom 12. November 1997 - 7 ABR 73/96 - BAGE 87, 110 ).

  • LAG Bremen, 23.05.2006 - 1 TaBV 20/05

    Übernahme von Mitgliedern der Auszubildendenvertretung bei überbetrieblicher

    Wenn die Voraussetzungen nach § 78 a Abs. 2 und 3 BetrVG vorliegen, wandelt sich das Ausbildungsverhältnis im Anschluss in ein Arbeitsverhältnis um (vgl. BAG Beschl. v. 29.11.1989 - Az.: 7 ABR 67/88 - AP Nr. 20 zu § 78 a BetrVG 1972).

    Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts setzt ein Antrag nach § 78 a Abs. 4 BetrVG im Beschlussverfahren zwar nicht voraus, dass die Voraussetzungen für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach § 78 a Abs. 2 und 3 BetrVG gegeben sind (vgl. BAG Beschl. v. 29.11.1989 - Az.: 7 ABR 67/88 - AP Nr. 20 zu § 78 a BetrVG 1972).

    Andererseits hat es das Bundesarbeitsgericht für möglich erachtet, dass im Rahmen eines echten Feststellungsantrages geltend gemacht wird, dass kein Arbeitsverhältnis besteht; dieser Antrag soll jedoch im Urteilsverfahren zu verfolgen sein (vgl. BAG Beschl. v. 29.11.1989 - Az.: 7 ABR 67/88 - AP Nr. 20 zu § 78 a BetrVG 1972; BAG Urt. v. 23.08.1984 - Az.: 6 AZR 32/84).

    Die Weiterbeschäftigung ist dem Arbeitgeber grundsätzlich dann unzumutbar, wenn zu diesem Zeitpunkt im Ausbildungsbetrieb kein freier Arbeitsplatz vorhanden ist, auf dem der Auszubildende mit seiner durch die Ausbildung erworbenen Qualifikation beschäftigt werden kann (vgl. BAG Beschl. v. 29.11.1989 - Az.: 7 ABR 67/88 - AP Nr. 20 zu § 78 a BetrVG 1972; BAG Beschl. v. 12.11.1997 - Az.: 7 ABR 73/96 - AP Nr. 31 zu § 78 a BetrVG 1972; BAG Beschl. v. 28.06.2000 - Az.: 7 ABR 57/98 - ZTR 2001, 139).

  • BAG, 05.12.2012 - 7 ABR 38/11

    Weiterbeschäftigung eines Auszubildendenvertreters in einem Arbeitsverhältnis

    Nach früherer Rechtsprechung des Senats musste der Arbeitgeber das Klageverfahren beschreiten, wenn er mit einer negativen Feststellungsklage geklärt haben wollte, dass kein Arbeitsverhältnis nach § 78a Abs. 2 oder Abs. 3 BetrVG zustande gekommen ist, weil der Auszubildende kein rechtswirksames Übernahmeverlangen gestellt hat (BAG 29. November 1989 - 7 ABR 67/88 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 63, 319) .
  • LAG Bremen, 12.10.2006 - 3 TaBV 7/06

    Übernahme eines Auszubildendenvertreters

    Wenn die Voraussetzungen nach § 78 a Abs. 2 und 3 BetrVG vorliegen, wandelt sich das Ausbildungsverhältnis im Anschluss in ein Arbeitsverhältnis um (vgl. BAG Beschl. v. 29.11.1989 - Az.: 7 ABR 67/88 - AP Nr. 20 zu § 78 a BetrVG 1972).

    Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts setzt ein Antrag nach § 78 a Abs. 4 BetrVG im Beschlussverfahren zwar nicht voraus, dass die Voraussetzungen für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach § 78 a Abs. 2 und 3 BetrVG gegeben sind (vgl. BAG Beschl. v. 29.11.1989 - Az.: 7 ABR 67/88 - AP Nr. 20 zu § 78 a BetrVG 1972).

    Andererseits hat es das Bundesarbeitsgericht für möglich erachtet, dass im Rahmen eines echten Feststellungsantrages geltend gemacht wird, dass kein Arbeitsverhältnis besteht; dieser Antrag soll jedoch im Urteilsverfahren zu verfolgen sein (vgl. BAG Beschl. v. 29.11.1989 - Az.: 7 ABR 67/88 - AP Nr. 20 zu § 78 a BetrVG 1972; BAG Urt. v. 23.08.1984 - Az.: 6 AZR 32/84).

    Die Weiterbeschäftigung ist dem Arbeitgeber grundsätzlich dann unzumutbar, wenn zu diesem Zeitpunkt im Ausbildungsbetrieb kein freier Arbeitsplatz vorhanden ist, auf dem der Auszubildende mit seiner durch die Ausbildung erworbenen Qualifikation beschäftigt werden kann (vgl. BAG Beschl. v. 29.11.1989 - Az.: 7 ABR 67/88 - AP Nr. 20 zu § 78 a BetrVG 1972; BAG Beschl. v. 12.11.1997 - Az.: 7 ABR 73/96 - AP Nr. 31 zu § 78 a BetrVG 1972; BAG Beschl. v. 28.06.2000 - Az.: 7 ABR 57/98 - ZTR 2001, 139).

  • BAG, 24.08.2016 - 5 AZR 853/15

    Annahmeverzug - zweistufige Ausschlussfrist - Jugend- und Auszubildendenvertreter

    Der Auflösungsbeschluss löst das Arbeitsverhältnis erst mit Rechtskraft auf (vgl. BAG 29. November 1989 - 7 ABR 67/88 - zu B II 1 b der Gründe, BAGE 63, 319; 11. Januar 1995 - 7 AZR 574/94 - zu II 2 a der Gründe; Fitting 28. Aufl. § 78a Rn. 39 ff.; ErfK/Kania 16. Aufl. § 78a BetrVG Rn. 10) .
  • LAG Hamm, 09.11.2018 - 13 TaBV 82/17

    Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis

    Allerdings ist das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 29.11.1989 ( 7 ABR 87/88 - AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 20) zu dem Ergebnis gelangt, dass nur die arbeitgeberseitigen Anträge nach § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 BetrVG unter Berufung auf die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu verfolgen seien.

    Demgegenüber hat es der 7. Senat in seiner Entscheidung vom 11.01.1995 ( AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 24) im Anschluss an die insoweit ablehnende Stellungnahme von Kraft/Raab ( Anm. zu BAG, 29.11.1989 - 7 ABR 67/88 - EzA § 78a BetrVG Nr. 20) in Erwägung gezogen, es einem Arbeitgeber zu ermöglichen, in einem einheitlichen Beschlussverfahren - ggf. durch eine Kombination von Haupt- und Hilfsanträgen - sowohl die Feststellung der Nichtbegründung eines Arbeitsverhältnisses wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 78a Abs. 2, Abs. 3 BetrVG als auch die Auflösung eines solchen Arbeitsverhältnisses wegen Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nach § 78a Abs. 4 BetrVG zu verfolgen.

  • BAG, 16.08.1995 - 7 ABR 52/94

    Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters

    Die gerichtliche Auflösungsentscheidung wirkt nur zukunftsbezogen (BAG Beschluß vom 29. November 1989, BAGE 63, 319, 334 = AP Nr. 20 zu § 78 a BetrVG 1972, zu II 2 der Gründe).

    Sie kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf eine Verkennung von Rechtsbegriffen oder Abwägungsfehlern bzw. -defiziten hin überprüft werden (BAG Beschluß vom 29. November 1989, aaO, zu II 3 der Gründe, m.w.N.).

    Fehlt es dagegen an geeigneten Beschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb, verlangt der Schutzzweck der Norm es vom Arbeitgeber nicht, neue Arbeitsplätze zu schaffen oder vorhandene Arbeitsplätze freizukündigen (BAG Beschluß vom 29. November 1989, aaO, zu II 3 der Gründe, m.w.N.).

  • BVerwG, 28.07.2006 - 6 PB 9.06

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Feststellungs- und Auflösungsantrag des

    Nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung knüpfen beide Alternativen des § 9 Abs. 4 BPersVG an denselben Vorgang an, nämlich die Überleitung des Weiterbeschäftigungsberechtigten vom Berufsausbildungsverhältnis in das durch die gesetzliche Fiktion des § 9 Abs. 2 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis, und zielen übereinstimmend darauf ab, den Arbeitgeber von der Erfüllung des Weiterbeschäftigungsanspruchs von vornherein, jedenfalls aber alsbald freizustellen, wenn ihm die Weiterbeschäftigung nicht zuzumuten ist (vgl. Beschluss vom 30. Oktober 1987 a.a.O. S. 225 bzw. S. 7; ebenso zu § 78a BetrVG: BAG, Beschluss vom 29. November 1989 - 7 ABR 67/88 - BAGE 63, 319 ).

    Selbst eine dem Feststellungsantrag im Ausspruch stattgebende gerichtliche Entscheidung, die erst nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses rechtskräftig wird, führt rechtsgestaltend die Auflösung des zwischenzeitlich nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründeten Arbeitsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft herbei (vgl. Beschluss vom 30. Oktober 1987 a.a.O. S. 227 bzw. S. 9; BAG, Beschluss vom 29. November 1989 a.a.O. S. 330).

    Ein derartiges Feststellungsbegehren, welches von dem Antrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BPersVG verschieden ist, ist ebenfalls im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zu verfolgen (vgl. Beschluss vom 9. Oktober 1996 a.a.O. S. 108 ff. bzw. S. 31 f.; anders zum Betriebsverfassungsrecht: BAG, Beschluss vom 29. November 1989 a.a.O. S. 331 ff.; mit gegenteiliger Neigung nunmehr: Beschluss vom 11. Januar 1995 a.a.O. Bl. 1044).

  • BAG, 08.09.2010 - 7 ABR 33/09

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Auszubildendenvertreters

  • BVerwG, 18.08.2010 - 6 P 15.09

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Begründung eines gesetzlichen

  • LAG Hamm, 14.01.2011 - 10 TaBV 58/10

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines vorübergehend nachgerückten Mitglieds

  • BVerwG, 01.10.2013 - 6 P 6.13

    Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern; Auflösungsantrag des öffentlichen

  • BVerwG, 01.12.2003 - 6 P 11.03

    Feststellungs- und Auflösungsantrag des Arbeitgebers; Weiterbeschäftigung von

  • LAG Brandenburg, 18.03.1998 - 5 TaBV 21/97

    Jugend- und Auszubildendenvertretung: Auflösung des Arbeitsverhältnisses

  • BVerwG, 09.09.1999 - 6 P 5.98

    Weiterbeschäftigung; Jugend- und Auszubildendenvertretung; Bestenauslese;

  • BAG, 11.01.1995 - 7 AZR 574/94

    Arbeitsverhältnis im Anschluß an das Berufsausbildungsverhältnis von Mitgliedern

  • VGH Hessen, 24.06.1993 - HPV TL 1105/90

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Jugendvertreters und Auszubildendenvertreters

  • BAG, 06.11.1996 - 7 ABR 54/95

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 78 a Abs. 4 BetrVG

  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.2007 - PL 15 S 1/06

    Personalvertretungsrecht - Feststellung, dass ein Weiterbeschäftigungsverhältnis

  • BAG, 16.07.2008 - 7 ABR 11/07

    Auszubildendenvertreter - Begründung und Auflösung eines Arbeitsverhältnisses

  • LAG Köln, 31.03.2005 - 5 Ta 52/05

    einstweilige Verfügung

  • BAG, 05.12.2007 - 7 ABR 65/06

    Auszubildendenvertreter - Begründung und Auflösung eines Arbeitsverhältnisses

  • LAG Hessen, 26.04.2007 - 9 TaBV 182/06

    Gemeinschaftsbetrieb, Jugend- und Auszubildendenvertreter, Leiharbeitnehmer,

  • BAG, 07.03.1996 - 2 AZR 432/95

    Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers für die Zeit bis zur Entbindung des

  • BVerwG, 09.10.1996 - 6 P 20.94

    Personalvertretungsrecht - Beschlussverfahren, Verwaltungsgerichtliche

  • BVerwG, 01.10.2013 - 6 P 11.13

    Negativer Feststellungsantrag des Arbeitgebers im personalvertretungsrechtlichen

  • BVerwG, 01.10.2013 - 6 P 10.13

    Negativer Feststellungsantrag des Arbeitgebers im personalvertretungsrechtlichen

  • OVG Hamburg, 20.01.2003 - 8 Bf 266/02

    Antrag des Personalrats auf Durchführung einer Maßnahme der Dienststelle;

  • BAG, 05.12.2007 - 7 ABR 68/06

    Auszubildendenvertreter - Begründung Arbeitsverhältnisses und Auflösung eines

  • LAG Köln, 04.09.1996 - 2 TaBV 25/96

    Jugendvertretung: Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nach Ausbildungsende

  • LAG Berlin, 05.02.1996 - 17 TaBV 8/95

    Begriff der Verfügbarkeit freier Arbeitsplätze; Vermengung von

  • LAG Thüringen, 08.05.1996 - 9 TaBV 15/95

    Übernahme eines Jugendvertreters

  • LAG Sachsen, 30.01.1996 - 9 TaBV 19/95

    Auflösung eines nach § 78a Abs. 2 BetrVG begründeten Arbeitsverhältnisses;

  • BVerwG, 09.10.1996 - 6 P 21.94

    Personalvertretungsrecht - Beschlussverfahren, Fristwahrung durch

  • BAG, 05.12.2007 - 7 ABR 80/06

    Auszubildendenvertreter - Begründung Arbeitsverhältnisses und Auflösung eines

  • BVerwG, 09.09.1999 - 6 P 4.98

    Weiterbeschäftigung, Jugend- und Auszubildendenvertretung, Bestenauslese,

  • BAG, 05.12.2007 - 7 ABR 10/07

    Auszubildendenvertreter - Begründung Arbeitsverhältnisses und Auflösung eines

  • LAG Hamburg, 13.04.1995 - 1 Sa 42/94

    Weiterbeschäftigungsanspruch; Weiterbeschäftigungspflicht; Arbeitgeber; Wirkung;

  • BAG, 05.12.2007 - 7 ABR 8/07

    Auszubildendenvertreter - Begründung Arbeitsverhältnisses und Auflösung eines

  • BAG, 19.03.2008 - 7 ABR 7/07

    Auszubildendenvertreter - Begründung und Auflösung eines Arbeitsverhältnisses

  • BAG, 20.02.2008 - 7 ABR 9/07

    Auszubildendenvertreter - Begründung und Auflösung eines Arbeitsverhältnisses

  • OVG Hamburg, 29.11.2002 - 8 Bs 328

    Anträge des Personalrates auf Durchführung einer Maßnahme der Dienststelle;

  • OVG Hamburg, 29.11.2002 - 8 Bs 328/02
  • LAG Düsseldorf, 19.09.1995 - 8 TaBV 53/95

    Berufsausbildungsvertrag; Weiterbeschäftigungsanspruch von Amtsinhabern

  • VGH Hessen, 22.09.1994 - TK 2039/93

    Abgrenzung der Zuständigkeit von Verwaltungsgericht und Arbeitsgericht

  • LAG Baden-Württemberg, 30.08.1993 - 15 Sa 35/93

    Arbeitsverhältnis: Weiterbeschäftigungsanspruch - Durchsetzung im Wege der

  • OVG Niedersachsen, 09.09.1994 - 17 L 2791/94

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses; Bundespost; Berufsausbildungsvertrag;

  • LAG Hamm, 11.01.2013 - 10 TaBV 5/12

    Anspruch eines Jugend- und Auszubildendenvertreters auf Weiterbeschäftigung nach

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2007 - 1 A 1872/06
  • BAG, 06.11.1996 - 7 ABR 53/95

    Jugend- und Auszubildendenvertretung: Anspruch auf Weiterbeschäftigung -

  • LAG Düsseldorf, 19.09.1995 - 8 TaBV 41/95

    Berufsausbildungsvertrag; Weiterbeschäftigungsanspruch von Amtsinhabern

  • LAG Sachsen, 24.07.1996 - 10 TaBV 4/96

    Anspruch auf Auflösung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Mitglied der Jugend-

  • LAG Sachsen, 03.11.1995 - 3 (6) TaBV 9/95

    Auflösung eines nach § 78a Abs. 2 BetrVG begründeten Arbeitsverhältnisses;

  • LAG Sachsen, 03.11.1995 - 3 (6) TaBV 8/95

    Auflösung eines nach § 78a Abs. 2 BetrVG begründeten Arbeitsverhältnisses;

  • OVG Niedersachsen, 17.05.1995 - 18 L 931/95

    Weiterbeschäftigungsanspruch des ehemaligen Jugendvertreters; Feststellung der

  • OVG Niedersachsen, 09.09.1994 - 17 L 2792/94

    Antrag eines Arbeitgebers auf Auflösung eines Arbeitsverhältnisses;

  • BAG, 07.03.1996 - 2 AZR 754/95

    Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers für die Zeit bis zur Entbindung des

  • OVG Niedersachsen, 20.09.1995 - 17 L 6187/94

    Überprüfung der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung auf Seiten des Arbeitgebers;

  • VGH Bayern, 17.10.2011 - 17 P 11.1085

    Weiterbeschäftigungsanspruch; Verzicht durch Abschluss eines befristeten

  • VG Ansbach, 06.02.2014 - AN 7 P 13.01846

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines ehemaligen Ersatzmitglieds der Jugend- und

  • VGH Bayern, 17.10.2011 - 17 P 11.1086

    Weiterbeschäftigungsanspruch; Verzicht durch Abschluss eines befristeten

  • ArbG Bochum, 28.02.1994 - 3 BV 17/94
  • LAG Köln, 23.02.1994 - 2 (6) TaBV 51/93

    Ausbildungsvertrag; Auszubildender; Weiterbeschäftigung; Arbeitsplatz;

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