Rechtsprechung
   BAG, 21.03.1990 - 7 AZR 198/89   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Alpmann Schmidt

    AFG § 4, § 13 Abs. 1; AÜG Art. 1 § 1 Abs. 2,§ 3 Abs. 1 Nr. 6,§ 13, § 10 Abs. 1, § 1 Abs. 3 Nr. 2

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Unerlaubte Arbeitsvermittlung bei langfristiger, nichtgewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung

  • betriebsraete.de
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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Langfristige nichtgewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Langfristige nichtgewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung

  • Betriebs-Berater

    Langfristige nichtgewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BAGE 65, 43
  • BB 1991, 275
  • BB 1991, 71
  • DB 1991, 282
  • NZA 1991, 269



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Wird zitiert von ... (76)  

  • BAG, 25.01.2005 - 1 ABR 61/03  

    Mitbestimmung bei der Übernahme von Leiharbeitnehmern

    Dazu ist nicht erforderlich, dass die Überlassung von Arbeitnehmern den hauptsächlichen Geschäftszweck des Verleihers darstellt (BAG 21. März 1990 - 7 AZR 198/89 - BAGE 65, 43, zu I 2 bb der Gründe).

    Gewerbsmäßig iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG nF ist jede auf eine gewisse Dauer angelegte und auf die Erzielung unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Vorteile gerichtete selbständige Überlassungstätigkeit (BAG 21. März 1990 - 7 AZR 198/89 - BAGE 65, 43, zu I 2 a bb der Gründe; Schüren/Hamann AÜG 2. Aufl. § 1 Rn. 283 mwN; Thüsing/Waas AÜG § 1 Rn. 96).

    Das entscheidende Kriterium für die Gewerbsmäßigkeit ist die Gewinnerzielungsabsicht (BAG 21. März 1990 - 7 AZR 198/89 - aaO; 28. Juni 2000 - 7 AZR 45/99 - BB 2001, 98, zu II 1 der Gründe).

    An einer Gewinnerzielungsabsicht fehlt es aber, wenn die Überlassung lediglich gegen Erstattung der Personalkosten erfolgen soll und dem Verleiher daraus auch mittelbar keine wirtschaftlichen Vorteile erwachsen (BAG 21. März 1990 - 7 AZR 198/89 - aaO, zu I 2 a bb, cc der Gründe).

    Die Vermutung gilt auch bei nicht gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung (BAG 28. Juni 2000 - 7 AZR 45/99 - BB 2001, 98, zu II 3 der Gründe mwN; 21. März 1990 - 7 AZR 198/89 - BAGE 65, 43, zu I 3 der Gründe).

  • BAG, 22.03.2000 - 7 ABR 34/98  

    Nichtigkeit einer Betriebsratswahl - Grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung

    Es fehlt an der hierzu erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht der Arbeitgeberin (vgl. BAG 21. März 1990 EUR 7 AZR 198/89 EUR BAGE 65, 43 = AP AÜG § 1 Nr. 15, zu I 2 a bb der Gründe mwN).
  • BAG, 25.01.2005 - 1 ABR 65/03  

    Streitgegenstand des Zustimmungsersetzungsverfahrens bei Gesetzesänderung -

    Dazu ist nicht erforderlich, dass die Überlassung von Arbeitnehmern den hauptsächlichen Geschäftszweck des Verleihers darstellt (BAG 21. März 1990 - 7 AZR 198/89 - BAGE 65, 43 , zu I 2 bb der Gründe).

    Gewerbsmäßig iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG nF ist jede auf eine gewisse Dauer angelegte und auf die Erzielung unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Vorteile gerichtete selbständige Überlassungstätigkeit (BAG 21. März 1990 - 7 AZR 198/89 - BAGE 65, 43 , zu I 2 a bb der Gründe; Schüren/Hamann AÜG 2. Aufl. § 1 Rn. 283 mwN; Thüsing/Waas AÜG § 1 Rn. 96).

    Das entscheidende Kriterium für die Gewerbsmäßigkeit ist die Gewinnerzielungsabsicht (BAG 21. März 1990 - 7 AZR 198/89 - aaO.; 28. Juni 2000 - 7 AZR 45/99 - BB 2001, 98, zu II 1 der Gründe).

    An einer Gewinnerzielungsabsicht fehlt es aber, wenn die Überlassung lediglich gegen Erstattung der Personalkosten erfolgen soll und dem Verleiher daraus auch mittelbar keine wirtschaftlichen Vorteile erwachsen (BAG 21. März 1990 - 7 AZR 198/89 - aaO., zu I 2 a bb, cc der Gründe).

    Die Vermutung gilt auch bei nicht gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung (BAG 28. Juni 2000 - 7 AZR 45/99 - BB 2001, 98, zu II 3 der Gründe mwN; 21. März 1990 - 7 AZR 198/89 - BAGE 65, 43 , zu I 3 der Gründe).

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