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   BAG, 20.09.1990 - 1 ABR 17/90   

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https://dejure.org/1990,1128
BAG, 20.09.1990 - 1 ABR 17/90 (https://dejure.org/1990,1128)
BAG, Entscheidung vom 20.09.1990 - 1 ABR 17/90 (https://dejure.org/1990,1128)
BAG, Entscheidung vom 20. September 1990 - 1 ABR 17/90 (https://dejure.org/1990,1128)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Eingruppierung von Heimarbeiterinnen - Einordnung des Arbeitnehmers in ein Entgeltschema - Zuordnung der Heimarbeiterinnen zu der für sie nach ihrer auszuübenden Tätigkeit maßgeblichen Vergütungsgruppe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eingruppierung von Heimarbeiterinnen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG, § 99 Abs. 1 Satz 1, § 101 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2, § 87 Abs. 1 Nr. 10; HAG § 19 Abs. 3
    Heimarbeit: Zuordnung von Arbeitsgängen und Zuweisung dieser Tätigkeiten als personelle Einzelmaßnahme (hier: Eingruppierung)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 66, 48
  • NZA 1991, 244
  • BB 1991, 420
  • DB 1991, 552
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 28.01.1986 - 1 ABR 8/84

    Umgruppierung eines AT-Angestellten

    Auszug aus BAG, 20.09.1990 - 1 ABR 17/90
    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 22. März 1983, BAGE 42, 121 = AP Nr. 6 zu § 101 BetrVG 1972; vom 31. Mai 1983, BAGE 43, 35 = AP Nr. 27 zu § 118 BetrVG 1972; vom 28. Januar 1986, BAGE 51, 34 = AP Nr. 32 zu § 99 BetrVG 1972; vom 27. Januar 1987, BAGE 54, 147 = AP Nr. 42 zu § 99 BetrVG 1972; vom 20. Dezember 1988, BAGE 60, 330 = AP Nr. 62 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß vom 3. Oktober 1989 - 1 ABR 66/88 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen; Beschluß vom 20. März 1990 - 1 ABR 20/89 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt), die hierbei berücksichtigt, daß die Eingruppierung eines Arbeitnehmers in eine Vergütungsgruppe Rechtsanwendung und kein Akt rechtlicher Gestaltung ist.

    Dabei ist unerheblich, ob diese Vergütungsordnung kraft Tarifbindung wirkt, auf einer Betriebsvereinbarung beruht, aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarungen im Betrieb allgemein zur Anwendung kommt oder vom Arbeitgeber einseitig geschaffen wurde (BAGE 51, 34 = AP Nr. 32 zu § 99 BetrVG 1972; BAGE 50, 241 = AP Nr. 31 zu § 99 BetrVG 1972; BAGE 54, 147 = AP Nr. 42 zu § 99 BetrVG 1972 sowie Beschluß des Senats vom 3. Oktober 1989, aaO, zu B II 2 der Gründe).

    Sinn dieses Beteiligungsrechtes ist es, dem Betriebsrat bei der Anwendung der jeweiligen Vergütungsordnung im Sinne einer größeren Gewähr für die Richtigkeit der vorgenommenen Eingruppierung und der gleichmäßigen Anwendung der Vergütungsordnung im Betrieb ein Mitbeurteilungsrecht zu geben (BAGE 51, 34 = AP Nr. 32 zu § 99 BetrVG 1972).

  • BAG, 27.01.1987 - 1 ABR 66/85

    Mitbestimmung bei Eingruppierung

    Auszug aus BAG, 20.09.1990 - 1 ABR 17/90
    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 22. März 1983, BAGE 42, 121 = AP Nr. 6 zu § 101 BetrVG 1972; vom 31. Mai 1983, BAGE 43, 35 = AP Nr. 27 zu § 118 BetrVG 1972; vom 28. Januar 1986, BAGE 51, 34 = AP Nr. 32 zu § 99 BetrVG 1972; vom 27. Januar 1987, BAGE 54, 147 = AP Nr. 42 zu § 99 BetrVG 1972; vom 20. Dezember 1988, BAGE 60, 330 = AP Nr. 62 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß vom 3. Oktober 1989 - 1 ABR 66/88 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen; Beschluß vom 20. März 1990 - 1 ABR 20/89 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt), die hierbei berücksichtigt, daß die Eingruppierung eines Arbeitnehmers in eine Vergütungsgruppe Rechtsanwendung und kein Akt rechtlicher Gestaltung ist.

    Die Betriebspartner sollen gemeinsam die Frage beantworten, welcher Vergütungsgruppe der Arbeitnehmer aufgrund der von ihm zu verrichtenden Tätigkeiten zuzuordnen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BAGE 54, 147 = AP Nr. 42 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß vom 20. März 1990, aaO, zu II 2 a der Gründe).

    Dabei ist unerheblich, ob diese Vergütungsordnung kraft Tarifbindung wirkt, auf einer Betriebsvereinbarung beruht, aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarungen im Betrieb allgemein zur Anwendung kommt oder vom Arbeitgeber einseitig geschaffen wurde (BAGE 51, 34 = AP Nr. 32 zu § 99 BetrVG 1972; BAGE 50, 241 = AP Nr. 31 zu § 99 BetrVG 1972; BAGE 54, 147 = AP Nr. 42 zu § 99 BetrVG 1972 sowie Beschluß des Senats vom 3. Oktober 1989, aaO, zu B II 2 der Gründe).

  • BAG, 03.10.1989 - 1 ABR 66/88

    Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur Umgruppierung nach Umstellung auf

    Auszug aus BAG, 20.09.1990 - 1 ABR 17/90
    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 22. März 1983, BAGE 42, 121 = AP Nr. 6 zu § 101 BetrVG 1972; vom 31. Mai 1983, BAGE 43, 35 = AP Nr. 27 zu § 118 BetrVG 1972; vom 28. Januar 1986, BAGE 51, 34 = AP Nr. 32 zu § 99 BetrVG 1972; vom 27. Januar 1987, BAGE 54, 147 = AP Nr. 42 zu § 99 BetrVG 1972; vom 20. Dezember 1988, BAGE 60, 330 = AP Nr. 62 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß vom 3. Oktober 1989 - 1 ABR 66/88 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen; Beschluß vom 20. März 1990 - 1 ABR 20/89 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt), die hierbei berücksichtigt, daß die Eingruppierung eines Arbeitnehmers in eine Vergütungsgruppe Rechtsanwendung und kein Akt rechtlicher Gestaltung ist.

    Dabei ist unerheblich, ob diese Vergütungsordnung kraft Tarifbindung wirkt, auf einer Betriebsvereinbarung beruht, aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarungen im Betrieb allgemein zur Anwendung kommt oder vom Arbeitgeber einseitig geschaffen wurde (BAGE 51, 34 = AP Nr. 32 zu § 99 BetrVG 1972; BAGE 50, 241 = AP Nr. 31 zu § 99 BetrVG 1972; BAGE 54, 147 = AP Nr. 42 zu § 99 BetrVG 1972 sowie Beschluß des Senats vom 3. Oktober 1989, aaO, zu B II 2 der Gründe).

  • BAG, 20.03.1990 - 1 ABR 20/89

    Mitbestimmung bei Umgruppierung

    Auszug aus BAG, 20.09.1990 - 1 ABR 17/90
    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 22. März 1983, BAGE 42, 121 = AP Nr. 6 zu § 101 BetrVG 1972; vom 31. Mai 1983, BAGE 43, 35 = AP Nr. 27 zu § 118 BetrVG 1972; vom 28. Januar 1986, BAGE 51, 34 = AP Nr. 32 zu § 99 BetrVG 1972; vom 27. Januar 1987, BAGE 54, 147 = AP Nr. 42 zu § 99 BetrVG 1972; vom 20. Dezember 1988, BAGE 60, 330 = AP Nr. 62 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß vom 3. Oktober 1989 - 1 ABR 66/88 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen; Beschluß vom 20. März 1990 - 1 ABR 20/89 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt), die hierbei berücksichtigt, daß die Eingruppierung eines Arbeitnehmers in eine Vergütungsgruppe Rechtsanwendung und kein Akt rechtlicher Gestaltung ist.

    Die Betriebspartner sollen gemeinsam die Frage beantworten, welcher Vergütungsgruppe der Arbeitnehmer aufgrund der von ihm zu verrichtenden Tätigkeiten zuzuordnen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BAGE 54, 147 = AP Nr. 42 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß vom 20. März 1990, aaO, zu II 2 a der Gründe).

  • BAG, 03.12.1985 - 4 ABR 80/83

    Betriebsrat: Mitbestimmungsrecht bei der Eingruppierung, Erzieherin in einem Heim

    Auszug aus BAG, 20.09.1990 - 1 ABR 17/90
    Dabei ist unerheblich, ob diese Vergütungsordnung kraft Tarifbindung wirkt, auf einer Betriebsvereinbarung beruht, aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarungen im Betrieb allgemein zur Anwendung kommt oder vom Arbeitgeber einseitig geschaffen wurde (BAGE 51, 34 = AP Nr. 32 zu § 99 BetrVG 1972; BAGE 50, 241 = AP Nr. 31 zu § 99 BetrVG 1972; BAGE 54, 147 = AP Nr. 42 zu § 99 BetrVG 1972 sowie Beschluß des Senats vom 3. Oktober 1989, aaO, zu B II 2 der Gründe).
  • BAG, 08.03.1983 - 1 ABR 38/81

    Eingruppierung

    Auszug aus BAG, 20.09.1990 - 1 ABR 17/90
    Entsprechend hat der Senat entschieden, die Zuordnung bestimmter Arbeitsbereiche zu einer einschlägigen tariflichen Vergütungsgruppe stelle die Subsumtion eines vorgegebenen Sachverhalts unter die tariflichen Vergütungsmerkmale dar und dieser Vorgang sei Rechtsanwendung und keine Rechtsgestaltung, wie sie § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG anspreche (Beschluß vom 8. März 1983 - 1 ABR 38/81 - AP Nr. 14 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, zu B II der Gründe).
  • BAG, 24.06.1986 - 1 ABR 31/84

    Betriebsrat: Begriff der mitbestimmungspflichtigen Eingruppierung i. S. von § 99

    Auszug aus BAG, 20.09.1990 - 1 ABR 17/90
    Zu Recht weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, daß der Betriebsrat nicht bei jeder Rechtsanwendung mit Einfluß auf die Entgelthöhe mitzubestimmen hat (BAGE 52, 218, 225 = AP Nr. 37 zu § 99 BetrVG 1972, zu B II 4 b der Gründe).
  • BAG, 20.12.1988 - 1 ABR 68/87

    Betriebsrat: Nachholung der unvollständigen Unterrichtung durch den Arbeitgeber,

    Auszug aus BAG, 20.09.1990 - 1 ABR 17/90
    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 22. März 1983, BAGE 42, 121 = AP Nr. 6 zu § 101 BetrVG 1972; vom 31. Mai 1983, BAGE 43, 35 = AP Nr. 27 zu § 118 BetrVG 1972; vom 28. Januar 1986, BAGE 51, 34 = AP Nr. 32 zu § 99 BetrVG 1972; vom 27. Januar 1987, BAGE 54, 147 = AP Nr. 42 zu § 99 BetrVG 1972; vom 20. Dezember 1988, BAGE 60, 330 = AP Nr. 62 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß vom 3. Oktober 1989 - 1 ABR 66/88 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen; Beschluß vom 20. März 1990 - 1 ABR 20/89 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt), die hierbei berücksichtigt, daß die Eingruppierung eines Arbeitnehmers in eine Vergütungsgruppe Rechtsanwendung und kein Akt rechtlicher Gestaltung ist.
  • BAG, 31.05.1983 - 1 ABR 57/80

    Eingruppierung - Betriebsratsmitbestimmung

    Auszug aus BAG, 20.09.1990 - 1 ABR 17/90
    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 22. März 1983, BAGE 42, 121 = AP Nr. 6 zu § 101 BetrVG 1972; vom 31. Mai 1983, BAGE 43, 35 = AP Nr. 27 zu § 118 BetrVG 1972; vom 28. Januar 1986, BAGE 51, 34 = AP Nr. 32 zu § 99 BetrVG 1972; vom 27. Januar 1987, BAGE 54, 147 = AP Nr. 42 zu § 99 BetrVG 1972; vom 20. Dezember 1988, BAGE 60, 330 = AP Nr. 62 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß vom 3. Oktober 1989 - 1 ABR 66/88 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen; Beschluß vom 20. März 1990 - 1 ABR 20/89 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt), die hierbei berücksichtigt, daß die Eingruppierung eines Arbeitnehmers in eine Vergütungsgruppe Rechtsanwendung und kein Akt rechtlicher Gestaltung ist.
  • BAG, 13.09.1983 - 3 AZR 343/81

    Heimarbeit - Mindeststundenentgelt - Klagebefugnis - Vorgabezeit

    Auszug aus BAG, 20.09.1990 - 1 ABR 17/90
    Da zu den vom Betriebsrat repräsentierten Arbeitnehmern diejenigen Heimarbeiter rechnen, die in der Hauptsache für den Betrieb tätig sind (§ 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 BetrVG), hat der Betriebsrat auch bei der Eingruppierung von Heimarbeitern nach § 99 BetrVG (vgl. BAG Urteil vom 13. September 1983, BAGE 44, 132, 139 [BAG 13.09.1983 - 3 AZR 343/81] = AP Nr. 11 zu § 19 HAG, zu III 1 c der Gründe, für das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG) mitzubestimmen.
  • LAG Bremen, 26.01.1990 - 4 TaBV 27/89

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates ; Eingruppierung; Mindeststundenentgelte;

  • BAG, 22.03.1983 - 1 ABR 49/81

    Mitbestimmungssicherungsverfahren bei Eingruppierungen

  • BVerwG, 08.12.1999 - 6 P 3.98

    Mitbestimmung bei Eingruppierung; Verhältnis zur Mitbestimmung bei Einstellungen,

    Nicht weniger einleuchtend ist es, als Gegenstand dieser Einreihung in erster Linie auf die zu verrichtende Tätigkeit abzustellen, die bei der Einreihung einem nach Tätigkeitsmerkmalen festgelegten Vergütungssystem zuzuordnen ist (vgl. auch BAGE 60, 330, 342 und Beschluß vom 21. März 1995 - 1 ABR 46/94 - PersR 1995, 498, 499; s. aber auch BAGE 64, 254, 258; 66, 48, 52; 68, 104, 108).
  • BAG, 17.06.1998 - 2 AZR 336/97

    Betriebsbedingte Änderungskündigung

    Ebenso ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt (Beschlüsse vom 20. September 1990 - 1 ABR 17/90 - BAGE 66, 48, 51 f. = AP Nr. 83 zu § 99 BetrVG 1972, zu I der Gründe, m.w.N., und vom 18. Juni 1991 - 1 ABR 60/90 - AP Nr. 15 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung), daß bei einer Eingruppierung dieser Akt der Rechtsanwendung zu unterscheiden ist von der dem Betriebsrat eingeräumten Mitbeurteilung, wobei dieser im Mitbestimmungssicherungsverfahren nur die nachträgliche Einholung seiner Zustimmung und bei deren Verweigerung die Durchführung des arbeitsgerichtlichen Ersetzungsverfahrens verlangen kann.
  • BAG, 18.06.1991 - 1 ABR 53/90

    Antragsrecht des Betriebsrats auf Neu- oder Umgruppierung eines Arbeitnehmers,

    Die Eingruppierung oder Umgruppierung kann jedoch nicht aufgehoben werden, weil sie keine tatsächliche nach außen wirkende Maßnahme, sondern ein gedanklicher Vorgang, ein Akt der Rechtsanwendung bzw. die Kundgabe des bei dieser Rechtsanwendung gefundenen Ergebnisses ist, daß nämlich die vom Arbeitnehmer zu verrichtenden Tätigkeiten den Tätigkeitsmerkmalen einer bestimmten Vergütungsgruppe entsprechen und daher der Arbeitnehmer in diese Vergütungsgruppe einzuordnen ist (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Beschluß vom 20. März 1990 - 1 ABR 20/89 - AP Nr. 79 zu § 99 BetrVG 1972 = EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 87 mit zustimmender Anmerkung von Hoyningen-Huene und vom 20. September 1990 - 1 ABR 17/90 - AP Nr. 83 zu § 99 BetrVG 1972, beide auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
  • BAG, 18.06.1991 - 1 ABR 60/90

    Eingruppierung von geringfügig Beschäftigten

    Denn dann kann der Betriebsrat nicht die "Aufhebung der Eingruppierung", wohl aber die nachträgliche Einholung seiner Zustimmung zu diesen Eingruppierungen und bei Verweigerung der Zustimmung die Durchführung des arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahrens verlangen (BAGE 43, 35 = AP Nr. 27 zu § 118 BetrVG 1972, ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Beschluß vom 20. September 1990 - 1 ABR 17/90 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, m. w. N.).

    Hat der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Betriebsrats eine Eingruppierung vorgenommen, kann im Mitbestimmungssicherungsverfahren nach § 101 Satz 1 BetrVG nur die nachträgliche Einholung der Zustimmung des Betriebsrats und bei deren Verweigerung die Durchführung des arbeitsgerichtlichen Ersetzungsverfahrens verlangt werden (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Beschluß vom 20. September 1990, aaO).

  • LAG Düsseldorf, 20.06.1995 - 3 TaBV 37/95

    Eingruppierung beamteter Mitarbeiter

    Der Zulässigkeit des Feststellungsantrages steht fernerhin der Umstand nicht entgegen, dass der Betriebsrat auch nach § 101 BetrVG hätte vorgehen, nämlich die nachträgliche Einholung seiner Zustimmung begehren können (vgl. BAG, Beschluss vom 20.09.1990, NZA 91, 244 m.w.N.).

    Der Betriebsrat wird an diesem Akt der Rechtsanwendung gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG beteiligt (vgl. BAG, Beschluss vom 20.09.1990, NZA 1991, 244 ).

    In Anbetracht der einzelnen Entgeltgruppen nebst Richtbeispielen gestaltet sich die tarifliche Zuordnung als schwierig und erweist sich die Mitbeurteilung des Betriebsrats nur dann als im Sinne einer erhöhten Richtigkeitsgewähr dienlich, wenn überhaupt eine gleichmäßige Anwendung des Entgelttarifvertrages auf sämtliche zu bewertenden Stellen ermöglicht wird und nicht ein Großteil hiervon der einseitigen Bewertung durch den Arbeitgeber überlassen bleibt (vgl. hierzu auch BAG, Beschluss vom 20.09.1990, NZA 1991, 244 ).

  • BAG, 09.02.1993 - 1 ABR 51/92

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Eingruppierungen

    Diese Sicherung kann bei Eingruppierungen nur dadurch geschehen, daß der Arbeitgeber, sofern er die vorgenommene Eingruppierung weiterhin für richtig ansieht und an ihr festhält, vom Gericht angehalten wird, die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen bzw. - falls der Betriebsrat diese nicht erteilt - das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG durchzuführen (ständige Senatsrechtsprechung seit den Senatsbeschlüssen vom 22. März 1983, BAGE 42, 121 = AP Nr. 6 zu § 101 BetrVG 1972 m. Anm. Löwisch und vom 31. Mai 1983, BAGE 43, 35 = AP Nr. 27 zu § 118 BetrVG 1972 m. Anm. Misera; vgl. weiter etwa Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1988, BAGE 60, 330 = AP Nr. 62 zu § 99 BetrVG 1972 m. Anm. Misera; Senatsbeschluß vom 3. Oktober 1989 - 1 ABR 66/88 -, vom 20. März 1990 - 1 ABR 20/89 -, vom 20. September 1990 - 1 ABR 17/90 - AP Nr. 75, Nr. 79 und Nr. 83 zu § 99 BetrVG 1972; Senatsbeschluß vom 18. Juni 1991 - 1 ABR 53/90 - EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 100).
  • BAG, 09.03.1993 - 1 ABR 48/92

    Verpflichtung des Arbeitgebers zur Neueingruppierung unter Beteiligung des

    Diese Sicherung kann bei Eingruppierungen nur dadurch geschehen, daß der Arbeitgeber, sofern er die vorgenommene Eingruppierung weiterhin für richtig ansieht und an ihr festhält, vom Gericht angehalten wird, die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen bzw. - falls der Betriebsrat diese nicht erteilt - das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG durchzuführen (ständige Senatsrechtsprechung seit den Senatsbeschlüssen vom 22. März 1983 - BAGE 42, 121 = AP Nr. 6 zu § 101 BetrVG 1972 m. Anm. Löwisch und vom 31. Mai 1983 - BAGE 43, 35 = AP Nr. 27 zu § 118 BetrVG 1972 m. Anm. Misera; vgl. weiter etwa Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1988 - BAGE 60, 330 = AP Nr. 62 zu § 99 BetrVG 1972 m. Anm. Misera;Senatsbeschluß vom 3. Oktober 1989 - 1 ABR 66/88 -, vom 20. März 1990 - 1 ABR 20/89 -, vom 20. September 1990 - 1 ABR 17/90 - AP Nr. 75, Nr. 79 und Nr. 83 zu § 99 BetrVG 1972;Senatsbeschluß vom 18. Juni 1991 - 1 ABR 53/90 - EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 100; zuletztSenatsbeschluß vom 9. Februar 1993 - 1 ABR 51/92 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 04.05.1993 - 1 ABR 66/92

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei struktureller Änderung der Gehaltsgruppenordnung

    Diese Sicherung kann bei Eingruppierungen nur dadurch geschehen, daß der Arbeitgeber, sofern er die vorgenommene Eingruppierung weiterhin für richtig ansieht und an ihr festhält, vom Gericht angehalten wird, die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen bzw. - falls der Betriebsrat diese nicht erteilt - das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG durchzuführen (ständige Senatsrechtsprechung seit den Senatsbeschlüssen vom 22. März 1983 - BAGE 42, 121 = AP Nr. 6 zu § 101 BetrVG 1972 m. Anm. Löwisch und vom 31. Mai 1983 - BAGE 43, 35 = AP Nr. 27 zu § 118 BetrVG 1972 m. Anm. Misera; vgl. weiter etwa Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1988 - BAGE 60, 330 = AP Nr. 62 zu § 99 BetrVG 1972 m. Anm. Misera; Senatsbeschluß vom 3. Oktober 1989 - 1 ABR 66/88 -, vom 20. März 1990 - 1 ABR 20/89 -, vom 20. September 1990 - 1 ABR 17/90 - AP Nr. 75, Nr. 79 und Nr. 83 zu § 99 BetrVG 1972; Senatsbeschluß vom 18. Juni 1991 - 1 ABR 53/90 - EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 100; zuletzt Senatsbeschluß vom 9. Februar 1993 - 1 ABR 51/92 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 09.03.1993 - 1 ABR 46/92

    Arbeitgeberseitige Verpflichtung zur Neueingruppierung von Arbeitnehmern -

    Die Eingruppierung oder Umgruppierung ist keine tatsächliche nach außen wirkende Maßnahme, sondern ein gedanklicher Vorgang, ein Akt der Rechtsanwendung bzw. die Kundgabe des bei dieser Rechtsanwendung gefundenen Ergebnisses, daß nämlich die vom Arbeitnehmer zu verrichtende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer bestimmten Vergütungsgruppe entspricht und daher der Arbeitnehmer in diese Vergütungsgruppe einzuordnen ist (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Beschluß vom 18. Juni 1991, a.a.O.; Beschluß vom 20. März 1990, BAGE 64, 254 = AP Nr. 79 zu § 99 BetrVG 1972 = EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 87, mit zust. Anm. von Hoyningen-Huene und Beschluß vom 20. September 1990 - 1 ABR 17/90 - AP Nr. 83 zu § 99 BetrVG 1972, zu II 2 der Gründe).
  • BAG, 09.03.1993 - 1 ABR 54/92

    Arbeitgeberseitige Verpflichtung zur Neueingruppierung eines Arbeitnehmers -

    Diese Sicherung kann bei Eingruppierungen nur dadurch geschehen, daß der Arbeitgeber, sofern er die vorgenommene Eingruppierung weiterhin für richtig ansieht und an ihr festhält, vom Gericht angehalten wird, die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen bzw. - falls der Betriebsrat diese nicht erteilt - das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG durchzuführen (ständige Senatsrechtsprechung seit den Senatsbeschlüssen vom 22. März 1983, BAGE 42, 121 = AP Nr. 6 zu § 101 BetrVG 1972 m. Anm. Löwisch und vom 31. Mai 1983, BAGE 43, 35 = AP Nr. 27 zu § 118 BetrVG 1972 m. Anm. Misera; vgl. weiter etwa Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1988, BAGE 60, 330 = AP Nr. 62 zu § 99 BetrVG 1972 m. Anm. Misera; Senatsbeschlüsse vom 3. Oktober 1989 - 1 ABR 66/88 -, vom 20. März 1990 - 1 ABR 20/89 -, vom 20. September 1990 - 1 ABR 17/90 - AP Nr. 75, Nr. 79 und Nr. 83 zu § 99 BetrVG 1972; Senatsbeschluß vom 18. Juni 1991 - 1 ABR 53/90 - EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 100; zuletzt Senatsbeschluß vom 9. Februar 1993 - 1 ABR 51/92 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • LAG Hessen, 19.02.1991 - 5 TaBVGa 9/91

    Mitbestimmung des Betriebsrats beim Erlaß von Richtlinien des Arbeitgebers;

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