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   BAG, 05.03.1991 - 1 ABR 39/90   

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BAG, 05.03.1991 - 1 ABR 39/90 (https://dejure.org/1991,362)
BAG, Entscheidung vom 05.03.1991 - 1 ABR 39/90 (https://dejure.org/1991,362)
BAG, Entscheidung vom 05. März 1991 - 1 ABR 39/90 (https://dejure.org/1991,362)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit der Zustimmung des Betriebsrats bei Einstellung von Arbeitnehmern - Tätigwerden als Erfüllungsgehilfe des Dienstunternehmers oder Werkunternehmers - Auslegung des Begriffes der "Einstellung" - Voraussetzung der Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 99
    Zum Begriff der Einstellung

  • rechtsportal.de

    BetrVG § 99
    Betriebsrat: Anspruch auf Mitbestimmung bei Einstellung - Begriff der Einstellung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 99
    Einsatz von Arbeitnehmern einer Fremdfirma - Eingliederung als Voraussetzung für mitbestimmungspflichtige Einstellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 67, 290
  • NZA 1991, 686
  • BB 1991, 1199
  • BB 1991, 1338
  • BB 1991, 549
  • DB 1991, 1334
  • DB 1991, 654
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 15.04.1986 - 1 ABR 44/84

    Mitbestimmungsrecht - Mitbestimmung - Betriebsrat - Weisungsgebundenheit -

    Auszug aus BAG, 05.03.1991 - 1 ABR 39/90
    Darauf, ob und gegebenenfalls von wem diesen Personen tatsächlich Weisungen hinsichtlich dieser Tätigkeit gegeben werden, kommt es nicht an (Beschluß vom 15. April 1986, BAGE 51, 337 = AP Nr. 35 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß vom 16. Dezember 1986 - 1 ABR 52/85 - AP Nr. 40 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß vom 18. April 1989, BAGE 61, 283 = AP Nr. 65 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß vom 1. August 1989, BAGE 62, 271 = AP Nr. 68 zu § 99 BetrVG 1972).
  • BAG, 01.08.1989 - 1 ABR 54/88

    Einstellung: Begriff

    Auszug aus BAG, 05.03.1991 - 1 ABR 39/90
    Darauf, ob und gegebenenfalls von wem diesen Personen tatsächlich Weisungen hinsichtlich dieser Tätigkeit gegeben werden, kommt es nicht an (Beschluß vom 15. April 1986, BAGE 51, 337 = AP Nr. 35 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß vom 16. Dezember 1986 - 1 ABR 52/85 - AP Nr. 40 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß vom 18. April 1989, BAGE 61, 283 = AP Nr. 65 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß vom 1. August 1989, BAGE 62, 271 = AP Nr. 68 zu § 99 BetrVG 1972).
  • BAG, 18.04.1989 - 1 ABR 97/87

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Einstellung

    Auszug aus BAG, 05.03.1991 - 1 ABR 39/90
    Darauf, ob und gegebenenfalls von wem diesen Personen tatsächlich Weisungen hinsichtlich dieser Tätigkeit gegeben werden, kommt es nicht an (Beschluß vom 15. April 1986, BAGE 51, 337 = AP Nr. 35 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß vom 16. Dezember 1986 - 1 ABR 52/85 - AP Nr. 40 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß vom 18. April 1989, BAGE 61, 283 = AP Nr. 65 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß vom 1. August 1989, BAGE 62, 271 = AP Nr. 68 zu § 99 BetrVG 1972).
  • BAG, 16.12.1986 - 1 ABR 52/85

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Abordnungen

    Auszug aus BAG, 05.03.1991 - 1 ABR 39/90
    Darauf, ob und gegebenenfalls von wem diesen Personen tatsächlich Weisungen hinsichtlich dieser Tätigkeit gegeben werden, kommt es nicht an (Beschluß vom 15. April 1986, BAGE 51, 337 = AP Nr. 35 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß vom 16. Dezember 1986 - 1 ABR 52/85 - AP Nr. 40 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß vom 18. April 1989, BAGE 61, 283 = AP Nr. 65 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß vom 1. August 1989, BAGE 62, 271 = AP Nr. 68 zu § 99 BetrVG 1972).
  • BAG, 28.04.1992 - 1 ABR 73/91

    Unterrichtung des Betriebsrates vor einer Einstellung

    Der Senat hat in den von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidungen (vom 18. April 1989, BAGE 61, 283 = AP Nr. 65 zu § 99 BetrVG 1972, vom 1. August 1989, BAGE 62, 271 = AP Nr. 68 zu § 99 BetrVG 1972, vom 8. Mai 1990 - 1 ABR 7/89 AP Nr. 80 zu § 99 BetrVG 1972, vom 5. März 1991 - 1 ABR 39/90 - EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 99 und vom 12. November 1991 - 1 ABR 3/91 -, nicht zur Veröffentlichung vorgesehen) stets wiederholt, daß eine Einstellung im Sinne von § 99 Abs. 1 BetrVG immer schon dann vorliegt, wenn Personen in den Betrieb eingegliedert werden, um zusammen mit den im Betrieb schon beschäftigten Arbeitnehmern den arbeitstechnischen Zweck des Betriebes durch ihrer Art nach weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen.
  • LAG Düsseldorf, 19.03.2009 - 11 TaBV 303/08

    Mitbestimmungsfreier Einsatz von Arbeitnehmern durch Fremdfirmen bei fehlender

    Allein in diesem Tätigwerden als Erfüllungsgehilfe des Dienst- oder Werkunternehmers liegt - jedenfalls in den Normalfällen - noch keine "Einstellung" i. S. von § 99 BetrVG, die der Zustimmung des Betriebsrats bedarf (BAG 05.03.1991 - 1 ABR 39/90 - NZA 1991, 686, 687).

    Die Tätigkeit der Erfüllungsgehilfen der Dienst- oder Werkunternehmer erscheint dann in die betriebliche Organisation eingebunden und vom Arbeitgeber als Auftraggeber geplant und organisiert (BAG 05.03.1991 - 1 ABR 39/90 - NZA 1991, 686, 688).

    Berücksichtigt man noch weitere Äußerlichkeiten, wie die Benutzung der Sozialräume der Arbeitgeberin - allerdings auf der Basis des Mietvertrages vom 26.05.2008 -, die Nutzung der Tankstelle der Arbeitgeberin - die entnommenen Mengen an Dieselkraftstoff und Motoröl werden der M. Logistik und Dienstleistungen GmbH in Rechnung gestellt -, die Durchführung anfallender Reparaturen an den seitens der M. Logistik und Dienstleistungen GmbH von der Arbeitgeberin gemieteten Fahrzeugen in deren Werkstatt, sowie die Bereitstellung von Arbeitskleidung der Arbeitgeberin mögen die Arbeitnehmer der M. Logistik und Dienstleistungen GmbH als Personen erscheinen, die in den Betrieb eingegliedert sind, um zusammen mit den im Betrieb schon beschäftigten Arbeitnehmern der Arbeitgeberin den arbeitstechnischen Zweck deren Betriebes, nämlich die Durchführung von Transportarbeiten, durch weisungsgebundene Tätigkeiten zu verwirklichen (vgl. auch BAG 05.03.1991 - 1 ABR 39/90 - NZA 1991, 686, 688).

    Als ein derartiges äußeres Anzeichen kann auch der Umstand gelten, dass die Arbeitnehmer der M. Logistik und Dienstleistungen GmbH aufgrund der mit der Arbeitgeberin geschlossenen Transportverträge Tätigkeiten übernommen haben, die früher von Arbeitnehmern der Arbeitgeberin ausgeführt wurden (vgl. hierzu BAG 05.03.1991 - 1 ABR 39/90 - NZA 1991, 686, 688).

    Die Erfüllungsgehilfen des Dienst- oder Werkunternehmers haben dann diese Weisungen des Auftraggebers nicht deswegen zu erfüllen, weil sie zu diesem in einem Rechtsverhältnis stehen und in dessen Arbeits- und Produktionsprozess eingegliedert sind, sondern weil sie aus dem zwischen ihnen und dem Dienst- bzw. Werkunternehmer bestehenden Rechtsverhältnis die Beachtung dieser Anweisungen schulden (BAG 05.03.1991 - 1 ABR 39/90 - NZA 1991, 686, 688).

    Hinzu kommen muss, dass diese Personen selbst in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert werden, so dass dieser die für ein Arbeitsverhältnis typischen Entscheidungen über deren Arbeitseinsatz auch nach Zeit und Ort zu treffen hat, er also die Personalhoheit über diese Personen hat (BAG 05.03.1991 - 1 ABR 39/90 - NZA 1991, 686, 688).

    Im Übrigen kommt es für die Beurteilung der Eingliederung nicht darauf an, inwieweit äußere Umstände bei der von der M. Logistik und Dienstleistungen GmbH zu erbringenden Dienstleistung zu Gunsten der Arbeitgeberin die Zusammenarbeit mit Arbeitnehmern deren Betriebes notwendig machen (BAG 05.03.1991 - 1 ABR 39/90 - NZA 1991, 686, 688).

  • BAG, 09.07.1991 - 1 ABR 45/90

    Beschäftigung von Fremdarbeitern als Einstellung

    In der Beschäftigung von Arbeitnehmern einer Drittfirma aufgrund eines echten Werkvertrages liegt keine Einstellung i.S. von § 99 Abs. 1 BetrVG , wenn die Drittfirma die für ein Arbeitsverhältnis typischen Entscheidungen über den Arbeitseinsatz nach Zeit und Ort zu treffen hat (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 5.3.1991 - 1 ABR 39/90 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Darauf, ob diesen Personen tatsächlich Weisungen hinsichtlich dieser Tätigkeit gegeben werden, kommt es nicht an (Beschluß vom 15. April 1986, BAGE 51, 337 = AP Nr. 35 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß vom 16. Dezember 1986 - 1 ABR 52/85 - AP Nr. 40 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß vom 18. April 1989, BAGE 61, 283 = AP Nr. 65 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß vom 1. August 1989, BAGE 62, 271 = AP Nr. 68 zu § 99 BetrVG 1972 und Beschluß vom 5. März 1991 - 1 ABR 39/90 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    In seinem Beschluß vom 5. März 1991 (aaO, zu B II 1 der Gründe) hat der Senat darauf hingewiesen, daß die möglichen Fallgestaltungen sich nicht allein danach unterscheiden, ob Personen im Betrieb aufgrund eines Werk- oder Dienstvertrages tätig werden.

    Es ist, wie der Senat in dem Beschluß vom 5. März 1991 (aaO, zu B II 2 der Gründe) ausgeführt hat, eine im arbeitsteiligen Wirtschaftsleben übliche Praxis, daß ein Arbeitgeber nicht alle zur Erreichung eines bestimmten Arbeitsergebnisses erforderlichen Arbeiten durch eigene Arbeitnehmer ausführen, sondern Teilleistungen von Dritten aufgrund eines Werk- oder Dienstvertrages erbringen läßt.

    c) Für diese Fälle hat der Senat in seiner Entscheidung vom 5. März 1991 (aaO, zu B II 5 der Gründe) im einzelnen begründet, daß Personen, die als Dienst- oder Werknehmer oder deren Erfüllungsgehilfen die in einem Dienst- oder Werkvertrag vereinbarte Leistung erbringen, nicht schon deswegen in den Betrieb des Auftraggebers und dessen Organisation i. S. von § 99 BetrVG eingegliedert sind, weil sie im Betrieb des Auftraggebers tätig werden und die von ihnen zu Dienstleistung oder das von ihnen zu erstellende Werk, hinsichtlich Art, Umfang, Güte, Zeit und Ort in den betrieblichen Arbeitsprozeß eingeplant ist.

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