Rechtsprechung
   BAG, 24.07.1991 - 7 ABR 68/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,199
BAG, 24.07.1991 - 7 ABR 68/90 (https://dejure.org/1991,199)
BAG, Entscheidung vom 24.07.1991 - 7 ABR 68/90 (https://dejure.org/1991,199)
BAG, Entscheidung vom 24. Juli 1991 - 7 ABR 68/90 (https://dejure.org/1991,199)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,199) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 78a Abs. 2, 4
    Jugendvertreter - Übernahme in befristetes Arbeitsverhältnis

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 78a Abs. 2, Abs. 4
    Keine Verpflichtung zur Übernahme eines Jugendvertreters in ein befristetes Arbeitsverhältnis bei fehlendem Dauerarbeitsplatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 68, 187
  • NZA 1992, 174
  • BB 1991, 2535
  • BB 1992, 352
  • DB 1992, 483
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 29.11.1989 - 7 ABR 67/88

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters nach Berufsausbildung

    Auszug aus BAG, 24.07.1991 - 7 ABR 68/90
    Wie der erkennende Senat im Beschluß vom 29. November 1989 (BAGE 63, 319, 323 ff. [BAG 29.11.1989 - 7 ABR 67/88] = AP Nr. 20 zu § 78 a BetrVG 1972, zu B II 1 a der Gründe) unter Aufgabe der früheren abweichenden Rechtsprechung (vgl. insbesondere BAGE 55, 284 [BAG 14.05.1987 - 6 AZR 498/85] = AP Nr. 4 zu § 9 BPersVG) entschieden und näher begründet hat, hindert auch ein Feststellungsantrag nach § 78 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BetrVG, den der Arbeitgeber bis zur Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stellen kann, das Entstehen eines Arbeitsverhältnisses nach § 78 a Abs. 2 bzw. Abs. 3 BetrVG nicht, wenn diesem Antrag im Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses noch nicht rechtskräftig stattgegeben worden ist.

    Die an dem angeführten Senatsbeschluß vom 29. November 1989 (aaO) im Schrifttum geäußerte Kritik (vgl. Berger-Delhey, Anm. zu AP Nr. 20 zu § 78 a BetrVG 1972; Bengelsdorf, NZA 1991, 537 [BAG 06.11.1990 - 1 ABR 60/89]) gibt dem Senat keinen Anlaß, seine Rechtsprechung zu ändern.

    Im übrigen befindet sich der Senat, wie bereits im Beschluß vom 29. November 1989 (aaO) ausgeführt, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur insoweit gleichgelagerten Vorschrift des § 9 Abs. 4 BPersVG.

    Das Rechtsbeschwerdegericht kann nur prüfen, ob das Beschwerdegericht den unbestimmten Rechtsbegriff der Unzumutbarkeit verkannt hat, ob die Unterordnung des festgestellten Sachverhaltes unter diesen Rechtsbegriff Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen widerspricht und ob alle vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Umstände berücksichtigt und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen worden sind (BAGE 44, 355, 361 = AP Nr. 12 zu § 78 a BetrVG 1972, zu II 3 der Gründe, m. w. N.; BAGE 63, 319, 338 [BAG 29.11.1989 - 7 ABR 67/88] = AP Nr. 20 zu § 78 a BetrVG 1972, zu B II 3 b der Gründe).

    a) Zum Begriff der Unzumutbarkeit im Sinne des § 78 a Abs. 4 BetrVG hat das Landesarbeitsgericht zutreffend die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. insbesondere Urteile vom 16. Januar 1979 - 6 AZR 153/77 - AP Nr. 5 zu § 78 a BetrVG 1972 und vom 15. Januar 1980, BAGE 32, 285, 289 = AP Nr. 9 zu § 78 a BetrVG 1972, zu II 2 b der Gründe; Beschluß vom 29. November 1989, BAGE 63, 319, 339 [BAG 29.11.1989 - 7 ABR 67/88] = AP Nr. 20 zu § 78 a BetrVG 1972, zu B II 3 b der Gründe) zugrunde gelegt.

  • BVerwG, 31.05.1990 - 6 P 16.88

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Jugendvertreters im Krankenpflegebereich

    Auszug aus BAG, 24.07.1991 - 7 ABR 68/90
    Inzwischen hat das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung durch Beschluß vom 31. Mai 1990 (- 6 P 16.88 - AP Nr. 7 zu § 9 BPersVG) nochmals ausdrücklich bestätigt.

    Da durch § 78 a Abs. 2 bzw. Abs. 3 BetrVG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet wird, kommt es für die Frage, ob dieses Arbeitsverhältnis gemäß § 78 a Abs. 4 BetrVG aufzulösen ist, darauf an, ob dem Arbeitgeber im Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein auf Dauer angelegter Arbeitsplatz zur Verfügung stand, auf dem er den Auszubildenden unbefristet weiterbeschäftigen konnte (so auch BVerwG Beschlüsse vom 13. März 1989 - 6 P 22.85 - und vom 31. Mai 1990 - 6 P 16.88 - AP Nr. 5 und 7 zu § 9 BPersVG, jeweils m. w. N.).

  • BAG, 16.01.1979 - 6 AZR 153/77

    Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden - Begründung eines Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus BAG, 24.07.1991 - 7 ABR 68/90
    a) Zum Begriff der Unzumutbarkeit im Sinne des § 78 a Abs. 4 BetrVG hat das Landesarbeitsgericht zutreffend die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. insbesondere Urteile vom 16. Januar 1979 - 6 AZR 153/77 - AP Nr. 5 zu § 78 a BetrVG 1972 und vom 15. Januar 1980, BAGE 32, 285, 289 = AP Nr. 9 zu § 78 a BetrVG 1972, zu II 2 b der Gründe; Beschluß vom 29. November 1989, BAGE 63, 319, 339 [BAG 29.11.1989 - 7 ABR 67/88] = AP Nr. 20 zu § 78 a BetrVG 1972, zu B II 3 b der Gründe) zugrunde gelegt.
  • BVerwG, 13.03.1989 - 6 P 22.85

    Weiterbeschäftigung - Jugend- oder Personalvertretung - Verwaltungsinterner

    Auszug aus BAG, 24.07.1991 - 7 ABR 68/90
    Da durch § 78 a Abs. 2 bzw. Abs. 3 BetrVG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet wird, kommt es für die Frage, ob dieses Arbeitsverhältnis gemäß § 78 a Abs. 4 BetrVG aufzulösen ist, darauf an, ob dem Arbeitgeber im Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein auf Dauer angelegter Arbeitsplatz zur Verfügung stand, auf dem er den Auszubildenden unbefristet weiterbeschäftigen konnte (so auch BVerwG Beschlüsse vom 13. März 1989 - 6 P 22.85 - und vom 31. Mai 1990 - 6 P 16.88 - AP Nr. 5 und 7 zu § 9 BPersVG, jeweils m. w. N.).
  • BAG, 15.12.1983 - 6 AZR 60/83

    Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters

    Auszug aus BAG, 24.07.1991 - 7 ABR 68/90
    Das Rechtsbeschwerdegericht kann nur prüfen, ob das Beschwerdegericht den unbestimmten Rechtsbegriff der Unzumutbarkeit verkannt hat, ob die Unterordnung des festgestellten Sachverhaltes unter diesen Rechtsbegriff Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen widerspricht und ob alle vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Umstände berücksichtigt und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen worden sind (BAGE 44, 355, 361 = AP Nr. 12 zu § 78 a BetrVG 1972, zu II 3 der Gründe, m. w. N.; BAGE 63, 319, 338 [BAG 29.11.1989 - 7 ABR 67/88] = AP Nr. 20 zu § 78 a BetrVG 1972, zu B II 3 b der Gründe).
  • BAG, 14.05.1987 - 6 AZR 498/85

    Weiterbeschäftigungsanspruch Auszubildender: Rechtsweg, Fiktionswirkung,

    Auszug aus BAG, 24.07.1991 - 7 ABR 68/90
    Wie der erkennende Senat im Beschluß vom 29. November 1989 (BAGE 63, 319, 323 ff. [BAG 29.11.1989 - 7 ABR 67/88] = AP Nr. 20 zu § 78 a BetrVG 1972, zu B II 1 a der Gründe) unter Aufgabe der früheren abweichenden Rechtsprechung (vgl. insbesondere BAGE 55, 284 [BAG 14.05.1987 - 6 AZR 498/85] = AP Nr. 4 zu § 9 BPersVG) entschieden und näher begründet hat, hindert auch ein Feststellungsantrag nach § 78 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BetrVG, den der Arbeitgeber bis zur Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stellen kann, das Entstehen eines Arbeitsverhältnisses nach § 78 a Abs. 2 bzw. Abs. 3 BetrVG nicht, wenn diesem Antrag im Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses noch nicht rechtskräftig stattgegeben worden ist.
  • BAG, 15.01.1980 - 6 AZR 361/79

    Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden - Beendigung des

    Auszug aus BAG, 24.07.1991 - 7 ABR 68/90
    a) Zum Begriff der Unzumutbarkeit im Sinne des § 78 a Abs. 4 BetrVG hat das Landesarbeitsgericht zutreffend die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. insbesondere Urteile vom 16. Januar 1979 - 6 AZR 153/77 - AP Nr. 5 zu § 78 a BetrVG 1972 und vom 15. Januar 1980, BAGE 32, 285, 289 = AP Nr. 9 zu § 78 a BetrVG 1972, zu II 2 b der Gründe; Beschluß vom 29. November 1989, BAGE 63, 319, 339 [BAG 29.11.1989 - 7 ABR 67/88] = AP Nr. 20 zu § 78 a BetrVG 1972, zu B II 3 b der Gründe) zugrunde gelegt.
  • BAG, 13.11.1987 - 7 AZR 246/87

    Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden: Voraussetzung für die Durchsetzung des

    Auszug aus BAG, 24.07.1991 - 7 ABR 68/90
    Der erkennende Senat hat bereits zum Teilzeitarbeitsverhältnis ausgeführt, ein solches könne nicht kraft Gesetzes gemäß § 78 a Abs. 2 bzw. Abs. 3 BetrVG, sondern nur nach Maßgabe des Konsensprinzips entstehen (Urteil vom 13. November 1987, BAGE 57, 21 = AP Nr. 18 zu § 78 a BetrVG 1972).
  • BAG, 06.11.1990 - 1 ABR 60/89

    Unterrichtung und Beratung bei der Personalplanung

    Auszug aus BAG, 24.07.1991 - 7 ABR 68/90
    Die an dem angeführten Senatsbeschluß vom 29. November 1989 (aaO) im Schrifttum geäußerte Kritik (vgl. Berger-Delhey, Anm. zu AP Nr. 20 zu § 78 a BetrVG 1972; Bengelsdorf, NZA 1991, 537 [BAG 06.11.1990 - 1 ABR 60/89]) gibt dem Senat keinen Anlaß, seine Rechtsprechung zu ändern.
  • BAG, 15.11.2006 - 7 ABR 15/06

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 78a Abs. 4 BetrVG

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung im Sinne des § 78a Abs. 4 BetrVG ua. dann unzumutbar, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses im Betrieb des Arbeitgebers kein freier Arbeitsplatz vorhanden ist, auf dem der Auszubildende mit seiner durch die Ausbildung erworbenen Qualifikation dauerhaft beschäftigt werden kann (BAG 6. November 1996 - 7 ABR 54/95 - BAGE 84, 294 = AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 26 = EzA BetrVG 1972 § 78a Nr. 24, zu B I der Gründe; 16. August 1995 - 7 ABR 52/94 - AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 25 = EzA BetrVG 1972 § 78a Nr. 23, zu B 3 der Gründe; 24. Juli 1991 - 7 ABR 68/90 - BAGE 68, 187 = AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 23 = EzA BetrVG 1972 § 78a Nr. 21, zu B II 2 a der Gründe).

    Inhaltliche Abänderungen dieses Arbeitsverhältnisses unterliegen dem Konsensprinzip, so dass der Auflösungsantrag nach § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG nicht mit der Begründung abgewiesen werden darf, dem Arbeitgeber wäre die Begründung eines anderen als des nach § 78a Abs. 2 BetrVG entstehenden Arbeitsverhältnisses zumutbar gewesen (BAG 24. Juli 1991 - 7 ABR 68/90 - BAGE 68, 187 = AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 23 = EzA BetrVG 1972 § 78a Nr. 21, zu B II 3 der Gründe).

  • BAG, 16.07.2008 - 7 ABR 13/07

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses eines Auszubildendenvertreters -

    Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, durch organisatorische Maßnahmen Arbeitsplätze neu zu schaffen, um die Weiterbeschäftigung zu gewährleisten (BAG 6. November 1996 - 7 ABR 54/95 - BAGE 84, 294 = AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 26 = EzA BetrVG 1972 § 78a Nr. 24, zu B I 3 der Gründe; 24. Juli 1991 - 7 ABR 68/90 - BAGE 68, 187 = AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 23 = EzA BetrVG 1972 § 78a Nr. 21, zu B II 2 a der Gründe).

    Inhaltliche Änderungen dieses Arbeitsverhältnisses unterliegen dem Konsensprinzip, so dass der Auflösungsantrag nach § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG nicht mit der Begründung abgewiesen werden darf, dem Arbeitgeber wäre die Begründung eines anderen als des nach § 78a Abs. 2 BetrVG entstehenden Arbeitsverhältnisses zumutbar gewesen (BAG 24. Juli 1991 - 7 ABR 68/90 - BAGE 68, 187 = AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 23 = EzA BetrVG 1972 § 78a Nr. 21, zu B II 3 der Gründe).

  • BAG, 06.11.1996 - 7 ABR 54/95

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 78 a Abs. 4 BetrVG

    Für die Feststellung, ob ein freier Arbeitsplatz vorhanden ist oder nicht, sind regelmäßig die Vorgaben des Arbeitgebers maßgebend, welche Arbeiten im Betrieb mit welcher Anzahl von Arbeitnehmern verrichtet werden sollen (im Anschluß an BAG, Beschlüsse vom 24. Juli 1991 - 7 ABR 68/90 - BAGE 68, 187 = AP Nr. 23 zu § 78 a BetrVG 1972 und vom 16. August 1995 - 7 ABR 52/94 - AP Nr. 25 zu § 78 a BetrVG 1972).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung im Sinne des § 78 a Abs. 4 BetrVG u.a. dann unzumutbar, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses im Betrieb des Arbeitgebers kein freier Arbeitsplatz vorhanden ist, auf dem der Auszubildende mit seiner durch die Ausbildung erworbenen Qualifikation beschäftigt werden kann (BAG, Beschlüsse vom 24. Juli 1991 - 7 ABR 68/90 - BAGE 68, 187 = AP Nr. 23 zu § 78 a BetrVG 1972 und vom 16. August 1995 - 7 ABR 52/94 - AP Nr. 25 zu § 78 a BetrVG 1972, jeweils m.w.N.).

    Der erkennende Senat unterscheidet in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 13. November 1987 - 7 AZR 246/87 - BAGE 57, 21 = AP Nr. 18 zu § 78 a BetrVG 1972; BAG, Beschluß vom 24. Juli 1991 - 7 ABR 68/90 - BAGE 68, 187 = AP Nr. 23 zu § 78 a BetrVG 1972) zwischen dem nach § 78 a Abs. 2 BetrVG entstehenden Arbeitsverhältnisses und seiner Auflösung gem. § 78 a Abs. 4 BetrVG.

    Inhaltliche Abänderungen dieses Arbeitsverhältnisses unterliegen dem Konsensprinzip, so daß der Auflösungsantrag nach § 78 a Abs. 4 BetrVG nicht mit der Begründung abgewiesen werden darf, dem Arbeitgeber wäre die Begründung eines anderen als des nach § 78 a Abs. 2 BetrVG entstehenden Arbeitsverhältnisses zumutbar gewesen (BAG, Beschluß vom 24. Juli 1991, aaO.).

  • BVerwG, 01.11.2005 - 6 P 3.05

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Vorhandensein eines Arbeitsplatzes;

    Inhaltliche Änderungen dieses Arbeitsverhältnisses unterliegen dem Konsensprinzip, so dass der Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG nicht mit der Begründung abgewiesen werden darf, dem Arbeitgeber wäre die Begründung eines anderen als des nach § 9 Abs. 2 BPersVG entstehenden Arbeitsverhältnisses zumutbar gewesen (vgl. zu § 78 a BetrVG: BAG, Beschluss vom 24. Juli 1991 - 7 ABR 68/90 - BAGE 68, 187, 195; Beschluss vom 6. November 1996 - 7 ABR 54/95 - BAGE 84, 294, 298).
  • BAG, 07.11.2002 - 2 AZR 650/00

    Annahmeverzug - Anrechnung böswillig unterlassenen Erwerbs - Versetzung ohne

    Ihre Anwendung durch das Berufungsgericht kann deshalb nur daraufhin überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt worden ist, bei der Unterordnung des festgestellten Sachverhalts unter diesen Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt worden sind, bei der gebotenen Interessenabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden oder das Ergebnis in sich widersprüchlich ist (zum Prüfungsmaßstab vgl. BAG 11. September 2001 - 1 ABR 2/01 - EzA BetrVG 1972 § 95 Nr. 34; 24. Juli 1991 - 7 ABR 68/90 - BAGE 68, 187).
  • BAG, 11.01.1995 - 7 AZR 574/94

    Arbeitsverhältnis im Anschluß an das Berufsausbildungsverhältnis von Mitgliedern

    Der Senat hält daran fest, daß in einem Verfahren nach § 78a Abs. 4 BetrVG mit der Begründung, dem Arbeitgeber sei die Weiterbeschäftigung unzumutbar, nur ein rechtsgestaltender Auflösungsbeschluß ergehen kann (BAG Beschlüsse vom 29. November 1989, BAGE 63, 319 [BAG 29.11.1989 - 7 ABR 67/88] = AP Nr. 20 zu § 78a BetrVG 1972 und vom 24. Juli 1991, BAGE 68, 187 [BAG 24.07.1991 - 7 ABR 68/90] = AP Nr. 23 zu § 78a BetrVG 1972).

    Nach dieser neueren Senatsrechtsprechung (Beschluß vom 29. November 1989, BAGE 63, 319 [BAG 29.11.1989 - 7 ABR 67/88] = AP Nr. 20 zu § 78a BetrVG 1972; ausdrücklich bestätigt durch Beschluß vom 24. Juli 1991, BAGE 68, 187 [BAG 24.07.1991 - 7 ABR 68/90] = AP Nr. 23 zu § 78a BetrVG 1972, zu B I 2 und 3 der Gründe) hindert entgegen der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch ein vor dem Ende des Berufsausbildungsverhältnisses, mit dem Wortlaut des § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BetrVG gestellter Antrag des Arbeitgebers nicht das Entstehen eines Arbeitsverhältnisses, sondern führt ebenso wie ein erst nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses mit dem Wortlaut des § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG gestellter Antrag nur zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Rechtskraft eines stattgebenden Beschlusses.

    Insoweit sind weder im vorliegenden Verfahren noch im Schrifttum neue Gesichtspunkte hervorgetreten, die der Senat in seinem Beschluß vom 24. Juli 1991 (aaO) noch nicht berücksichtigt hätte.

  • BAG, 16.07.2008 - 7 ABR 11/07

    Auszubildendenvertreter - Begründung und Auflösung eines Arbeitsverhältnisses

    Dem Arbeitgeber ist die Weiterbeschäftigung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ua. dann unzumutbar iSv. § 78a BetrVG, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in seinem Betrieb kein freier Arbeitsplatz vorhanden ist, auf dem der Auszubildende mit seiner durch die Ausbildung erworbenen Qualifikation dauerhaft beschäftigt werden kann (BAG 6. November 1996 - 7 ABR 54/95 - BAGE 84, 294 = AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 26 = EzA BetrVG 1972 § 78a Nr. 24, zu B I der Gründe; 16. August 1995 - 7 ABR 52/94 - AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 25 = EzA BetrVG 1972 § 78a Nr. 23, zu B 3 der Gründe; 24. Juli 1991 - 7 ABR 68/90 - BAGE 68, 187 = AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 23 = EzA BetrVG 1972 § 78a Nr. 21, zu B II 2 a der Gründe).

    Inhaltliche Änderungen dieses Arbeitsverhältnisses unterliegen dem Konsensprinzip, so dass der Auflösungsantrag nach § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG nicht mit der Begründung abgewiesen werden darf, dem Arbeitgeber wäre die Begründung eines anderen als des nach § 78a Abs. 2 BetrVG entstehenden Arbeitsverhältnisses zumutbar gewesen (BAG 24. Juli 1991 - 7 ABR 68/90 - BAGE 68, 187 = AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 23 = EzA BetrVG 1972 § 78a Nr. 21, zu B II 3 der Gründe).

  • BAG, 08.08.2007 - 7 ABR 43/06

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 78a Abs 4 BetrVG

    Dem Arbeitgeber ist die Weiterbeschäftigung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ua. dann unzumutbar iSv. § 78a Abs. 4 BetrVG, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in seinem Betrieb kein freier Arbeitsplatz vorhanden ist, auf dem der Auszubildende mit seiner durch die Ausbildung erworbenen Qualifikation dauerhaft beschäftigt werden kann (BAG 6. November 1996 - 7 ABR 54/95 - BAGE 84, 294 = AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 26 = EzA BetrVG 1972 § 78a Nr. 24, zu B I der Gründe; 16. August 1995 - 7 ABR 52/94 - AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 25 = EzA BetrVG 1972 § 78a Nr. 23, zu B 3 der Gründe; 24. Juli 1991 - 7 ABR 68/90 - BAGE 68, 187 = AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 23 = EzA BetrVG 1972 § 78a Nr. 21, zu B II 2 a der Gründe).

    Inhaltliche Änderungen dieses Arbeitsverhältnisses unterliegen dem Konsensprinzip, so dass der Auflösungsantrag nach § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG nicht mit der Begründung abgewiesen werden darf, dem Arbeitgeber wäre die Begründung eines anderen als des nach § 78a Abs. 2 BetrVG entstehenden Arbeitsverhältnisses zumutbar gewesen (BAG 24. Juli 1991 - 7 ABR 68/90 - BAGE 68, 187 = AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 23 = EzA BetrVG 1972 § 78a Nr. 21, zu B II 3 der Gründe).

  • BAG, 25.02.2009 - 7 ABR 61/07

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Auszubildendenvertreters -

    Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, durch organisatorische Maßnahmen Arbeitsplätze neu zu schaffen, um die Weiterbeschäftigung zu gewährleisten (BAG 6. November 1996 - 7 ABR 54/95 - zu B I 3 der Gründe, BAGE 84, 294 = AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 26 = EzA BetrVG 1972 § 78a Nr. 24; 24. Juli 1991 - 7 ABR 68/90 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 68, 187 = AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 23 = EzA BetrVG 1972 § 78a Nr. 21).
  • BAG, 06.11.1996 - 7 ABR 53/95

    Jugend- und Auszubildendenvertretung: Anspruch auf Weiterbeschäftigung -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung im Sinne des § 78 a Abs. 4 BetrVG unzumutbar, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses im Betrieb des Arbeitgebers kein freier Arbeitsplatz vorhanden ist, auf dem der Auszubildende mit seiner durch die Ausbildung erworbenen Qualifikation beschäftigt werden kann (BAG Beschlüsse vom 24. Juli 1991 - 7 ABR 68/90 - BAGE 68, 187 = AP Nr. 23 zu § 78 a BetrVG 1972 und vom 16. August 1995 - 7 ABR 52/94 - AP Nr. 25 zu § 78 a BetrVG 1972, jeweils m.w.N.).

    Der erkennende Senat unterscheidet in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BAG Urteil vom 13. November 1987 - 7 AZR 246/87 - BAGE 57, 21 = AP Nr. 18 zu § 78 a BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 24. Juli 1991 - 7 ABR 68/90 - BAGE 68, 187 = AP Nr. 23 zu § 78 a BetrVG 1972) streng zwischen dem nach § 78 a Abs. 2 BetrVG entstehenden Arbeitsverhältnis und seiner Auflösung gem. § 78 a Abs. 4 BetrVG.

    Inhaltliche Abänderungen dieses Arbeitsverhältnisses unterliegen dem Konsensprinzip, so daß der Auflösungsantrag nach § 78 a Abs. 4 BetrVG nicht mit der Begründung abgewiesen werden darf, dem Arbeitgeber wäre die Begründung eines anderen als des nach § 78 a Abs. 2 BetrVG entstehenden Arbeitsverhältnisses zumutbar gewesen (BAG Beschluß vom 24. Juli 1991, a.a.O.).

  • BAG, 05.12.2007 - 7 ABR 65/06

    Auszubildendenvertreter - Begründung und Auflösung eines Arbeitsverhältnisses

  • BVerwG, 29.03.2006 - 6 PB 2.06

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; maßgeblicher Zeitpunkt für die

  • BAG, 05.12.2007 - 7 ABR 68/06

    Auszubildendenvertreter - Begründung Arbeitsverhältnisses und Auflösung eines

  • BAG, 12.11.1997 - 7 ABR 73/96

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 78 a Abs. 4 BetrVG

  • BAG, 28.04.2003 - 2 AZB 78/02

    Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für Insolvenzverwalter -

  • BAG, 12.11.1997 - 7 ABR 63/96

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach § 78a BetrVG

  • BAG, 05.12.2007 - 7 ABR 80/06

    Auszubildendenvertreter - Begründung Arbeitsverhältnisses und Auflösung eines

  • BAG, 08.05.2003 - 2 AZB 56/02

    Prozeßkostenhilfe - Insolvenzverwalter - Beiordnung

  • BAG, 05.12.2007 - 7 ABR 10/07

    Auszubildendenvertreter - Begründung Arbeitsverhältnisses und Auflösung eines

  • BAG, 21.04.2005 - 6 AZR 361/04

    Tarifauslegung - Abfindung bei Ablehnung eines anderen Arbeitsplatzes

  • LAG Hamm, 14.01.2011 - 10 TaBV 58/10

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines vorübergehend nachgerückten Mitglieds

  • BVerwG, 28.01.1998 - 6 P 2.97

    Außerordentliche Kündigung eines Personalratsmitgliedes; inoffizieller

  • BAG, 05.12.2007 - 7 ABR 8/07

    Auszubildendenvertreter - Begründung Arbeitsverhältnisses und Auflösung eines

  • BAG, 11.09.2001 - 1 ABR 2/01

    Mitbestimmung bei Versetzungen - Aufhebung der personellen Maßnahmen

  • BAG, 19.03.2008 - 7 ABR 7/07

    Auszubildendenvertreter - Begründung und Auflösung eines Arbeitsverhältnisses

  • BAG, 20.02.2008 - 7 ABR 9/07

    Auszubildendenvertreter - Begründung und Auflösung eines Arbeitsverhältnisses

  • VGH Hessen, 18.12.2004 - 22 TL 312/04

    Ausbildungsdienststelle, Budgetierung, freier Dauerarbeitsplatz,

  • BVerwG, 09.10.1996 - 6 P 20.94

    Personalvertretungsrecht - Beschlussverfahren, Verwaltungsgerichtliche

  • LAG Niedersachsen, 11.03.1994 - 3 TaBV 72/93

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Auszubildenden und Jugendvertreters und

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.08.2007 - 62 PV 11.06

    Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters; Bereich der

  • LAG Nürnberg, 08.02.2006 - 9 TaBV 35/04

    Auszubildendenvertreter - Übernahmepflicht - Aufklärung nach § 78a BetrVG -

  • BAG, 28.06.2000 - 7 ABR 57/98

    Jugend- und Auszubildendenvertretung: Auflösung des Arbeitsverhältnisses

  • LAG Köln, 04.09.1996 - 2 TaBV 25/96

    Jugendvertretung: Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nach Ausbildungsende

  • BVerwG, 09.10.1996 - 6 P 21.94

    Personalvertretungsrecht - Beschlussverfahren, Fristwahrung durch

  • OVG Thüringen, 20.12.2005 - 5 PO 1488/04

    Personalvertretungsrecht der Länder; Unzumutbarkeit des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.10.2007 - 62 PV 12.06

    Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters als

  • LAG Düsseldorf, 19.09.1995 - 8 TaBV 53/95

    Berufsausbildungsvertrag; Weiterbeschäftigungsanspruch von Amtsinhabern

  • LAG Nürnberg, 17.10.2006 - 2 TaBV 45/05

    Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugend- und

  • LAG Hamm, 11.01.2013 - 10 TaBV 5/12

    Anspruch eines Jugend- und Auszubildendenvertreters auf Weiterbeschäftigung nach

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2007 - 1 A 1872/06
  • LAG Nürnberg, 28.03.2007 - 4 TaBV 54/06

    Jugend- und Auszubildendenvertretung - Übernahmepflicht - Unzumutbarkeit -

  • LAG Düsseldorf, 19.09.1995 - 8 TaBV 41/95

    Berufsausbildungsvertrag; Weiterbeschäftigungsanspruch von Amtsinhabern

  • VGH Hessen, 21.03.1996 - 22 TL 2391/95

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Jugendvertreter -

  • LAG Sachsen, 03.11.1995 - 3 (6) TaBV 9/95

    Auflösung eines nach § 78a Abs. 2 BetrVG begründeten Arbeitsverhältnisses;

  • LAG Hamm, 05.02.2010 - 13 TaBV 82/09

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Vorsitzenden der Jugend- und

  • BAG, 29.10.1998 - 6 AZR 271/97
  • LAG Sachsen, 03.11.1995 - 3 (6) TaBV 8/95

    Auflösung eines nach § 78a Abs. 2 BetrVG begründeten Arbeitsverhältnisses;

  • LAG Niedersachsen, 26.04.1996 - 16 (3) TaBV 110/95

    Auflösung eines kraft gesetzlicher Fiktion begründeten Dauerarbeitsverhältnisses;

  • LAG Hessen, 01.02.1996 - 12 TaBV 96/95

    Weiterbeschäftigung: Jugendvertretung

  • LAG Niedersachsen, 26.04.1996 - 16 (1) TaBV 108/95

    Auflösung eines kraft gesetzlicher Fiktion begründeten Dauerarbeitsverhältnisses;

  • LAG Niedersachsen, 26.04.1996 - 16 (2) TaBV 109/95

    Auflösung eines kraft gesetzlicher Fiktion begründeten Dauerarbeitsverhältnisses;

  • LAG Niedersachsen, 26.04.1996 - 16 (4) TaBV 111/95

    Auflösung eines kraft gesetzlicher Fiktion begründeten Dauerarbeitsverhältnisses;

  • OVG Niedersachsen, 17.02.1999 - 18 L 2264/97

    Ordnungsgemäße Vertretung des Arbeitgebers beim Stellen eines Feststellungs- oder

  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.07.1996 - 3 TaBV 62/95

    Auflösungsantrag; Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden;

  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.07.1996 - 3 TaBV 6/96

    Auflösungsantrag; Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden;

  • LAG Niedersachsen, 26.04.1996 - 16 TaBV 107/95

    Auflösung eines kraft gesetzlicher Fiktion begründeten Dauerarbeitsverhältnisses;

  • LAG Köln, 23.02.1994 - 2 (6) TaBV 51/93

    Ausbildungsvertrag; Auszubildender; Weiterbeschäftigung; Arbeitsplatz;

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht