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   BAG, 18.09.1991 - 7 AZR 41/90   

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https://dejure.org/1991,1637
BAG, 18.09.1991 - 7 AZR 41/90 (https://dejure.org/1991,1637)
BAG, Entscheidung vom 18.09.1991 - 7 AZR 41/90 (https://dejure.org/1991,1637)
BAG, Entscheidung vom 18. September 1991 - 7 AZR 41/90 (https://dejure.org/1991,1637)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fernauslösung - Betriebsratstätigkeit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 37 Abs. 2; BundesmontageTV vom 30.4.1980, § 6
    Betriebsratstätigkeit: Fernauslösung kein fortzuzahlendes Arbeitsentgelt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 68, 292
  • BAGE 68, 293
  • MDR 1992, 974
  • NZA 1992, 936
  • BB 1992, 1432
  • DB 1992, 2303
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 28.08.1991 - 7 AZR 137/90

    Fortzahlung einer Aufwandsentschädigung an freigestelltes Personalratsmitglied

    Auszug aus BAG, 18.09.1991 - 7 AZR 41/90
    Nach ständiger Rechtsprechung, an der der Senat festhält, gehören zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt im Sinne des § 37 Abs. 2 BetrVG nicht Aufwandsentschädigungen, die solche Aufwendungen abgelten sollen, die dem Betriebsratsmitglied infolge seiner Befreiung von der Arbeitspflicht nicht entstehen (vgl. z. B. Senatsurteile vom 10. Februar 1988, BAGE 58, 1 [BAG 10.02.1988 - 7 AZR 36/87] = AP Nr. 64 zu § 37 BetrVG 1972 und vom 28. August 1991, BAGE 68, 242).

    Sinn der Pauschalierung ist gerade, vom Nachweis des tatsächlichen Entstehens von Aufwand im Einzelfall abzusehen und stattdessen die Gewährung der Pauschalleistung an leicht feststellbare objektive Umstände zu knüpfen, bei deren Vorliegen nach der Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit für das Entstehen besonderer Aufwendungen gegeben ist (vgl. auch Senatsurteil vom 28. August 1991, aaO).

  • BAG, 10.02.1988 - 7 AZR 36/87

    Berücksichtigung des steuerpflichtigen Teils der tariflichen Nahauslösung bei der

    Auszug aus BAG, 18.09.1991 - 7 AZR 41/90
    Nach ständiger Rechtsprechung, an der der Senat festhält, gehören zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt im Sinne des § 37 Abs. 2 BetrVG nicht Aufwandsentschädigungen, die solche Aufwendungen abgelten sollen, die dem Betriebsratsmitglied infolge seiner Befreiung von der Arbeitspflicht nicht entstehen (vgl. z. B. Senatsurteile vom 10. Februar 1988, BAGE 58, 1 [BAG 10.02.1988 - 7 AZR 36/87] = AP Nr. 64 zu § 37 BetrVG 1972 und vom 28. August 1991, BAGE 68, 242).

    Dementsprechend hat auch der erkennende Senat in seinem bereits angeführten Urteil vom 10. Februar 1988 (BAGE 58, 1, 8 [BAG 10.02.1988 - 7 AZR 36/87] = AP Nr. 64 zu § 37 BetrVG 1972, zu III der Gründe) den Arbeitsentgeltcharakter des steuerpflichtigen Teils der Nahauslösung nach § 7 BMTV tragend allein damit begründet, daß ein dieser tariflichen Leistung entsprechender typischer Mehraufwand nicht gegeben sei.

  • BAG, 15.06.1983 - 5 AZR 598/80

    Fernauslösung

    Auszug aus BAG, 18.09.1991 - 7 AZR 41/90
    Denn eine Pauschalierung des dargestellten typischen Mehraufwandes ist zulässig (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BAGE 43, 87, 92 = AP Nr. 12 zu § 2 LohnFG, zu II 2 b der Gründe).
  • BAG, 18.05.2016 - 7 AZR 401/14

    Betriebsratsmitglied - Nachtarbeitszuschläge - Verschiebung der Arbeitszeit

    Diese Vorschrift, die für alle Betriebsratsmitglieder unabhängig von einer etwaigen Freistellung nach § 38 BetrVG gilt (BAG 18. Februar 2014 - 3 AZR 568/12 - Rn. 26; 10. Juli 2013 - 7 ABR 22/12 - Rn. 19; 18. September 1991 - 7 AZR 41/90 - zu I der Gründe, BAGE 68, 292) , konkretisiert hinsichtlich der Vergütung das allgemeine Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG (BAG 28. Juni 1995 - 7 AZR 1001/94 - zu III 2 der Gründe, BAGE 80, 230) .
  • BAG, 29.04.2015 - 7 AZR 123/13

    Betriebsratsmitglied - Vergütungsfortzahlung für die Dauer erforderlicher

    Diese Vorschrift, die für alle Betriebsratsmitglieder unabhängig von einer etwaigen Freistellung nach § 38 BetrVG gilt (BAG 18. Februar 2014 - 3 AZR 568/12 - Rn. 26; 18. September 1991 - 7 AZR 41/90 - zu I der Gründe, BAGE 68, 292) , konkretisiert hinsichtlich der Vergütung das allgemeine Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG (BAG 28. Juni 1995 - 7 AZR 1001/94 - zu III 2 der Gründe, BAGE 80, 230) .
  • BAG, 17.06.1998 - 2 AZR 336/97

    Betriebsbedingte Änderungskündigung

    Demnach gehört die vorliegend gewährte "Fernauslösung", die in Wirklichkeit eine Nahauslösung ist, weil unter Nahmontage eine solche zu verstehen ist, bei der dem Montagestammarbeiter die tägliche Rückkehr zum Ausgangspunkt - wie im Falle des Klägers - zumutbar ist (vgl. § 7 BMTV) zum Entgelt; demgegenüber ist Fernmontage eine solche, die ein auswärtiges Übernachten des Montagestammarbeiters erfordert, weil ihm die tägliche Rückkehr an den Betriebssitz oder zu seiner Wohnung nicht zumutbar ist, wovon beim Kläger nicht die Rede sein kann (vgl. zur Fernauslösung nach § 6 BMTV als nicht fortzuzahlendes Entgelt im Sinne des § 37 Abs. 2 BetrVG BAG Urteil vom 18. September 1991 - 7 AZR 41/90 - BAGE 68, 292 = AP Nr. 82 zu § 37 BetrVG 1972).
  • BAG, 27.07.1994 - 7 AZR 81/94

    Arbeitsentgelt - pauschalierter Aufwendungsersatz

    Zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt im Sinne von § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG, § 37 Abs. 2 BetrVG gehören nicht Aufwandsentschädigungen, die solche Aufwendungen abgelten sollen, die dem Personalrats- oder Betriebsratsmitglied infolge seiner Befreiung von der Arbeitspflicht nicht entstehen (ständige Rechtsprechung, vgl. BAGE 58, 1, 5 [BAG 10.02.1988 - 7 AZR 36/87] = AP Nr. 64 zu § 37 BetrVG 1972, zu III der Gründe; BAGE 68, 242, 245 = AP Nr. 16 zu § 46 BPersVG, zu II 2 der Gründe; BAGE 68, 292, 296 = AP Nr. 82 zu § 37 BetrVG 1972, zu III 1 der Gründe; BAG Urteil vom 15. Juli 1992 - 7 AZR 491/91 - AP Nr. 19 zu § 46 BPersVG, zu B II 2 der Gründe).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAGE 43, 87, 92 = AP Nr. 12 zu § 2 LohnFG, zu II 2b der Gründe; Urteil vom 28. August 1991, BAGE 68, 242, 246 = AP Nr. 16 zu § 46 BPersVG, zu II 3 der Gründe; Urteil vom 18. September 1991, BAGE 68, 292, 296 = AP Nr. 82 zu § 37 BetrVG 1972, zu III 2 der Gründe; Urteil vom 15. Juli 1992 - 7 AZR 491/91 - AP Nr. 19 zu § 46 BPersVG, zu B II 3 der Gründe) ist die Pauschalierung eines typischen Mehraufwandes zulässig.

    Sinn der Pauschalierung ist es gerade, vom Nachweis des tatsächlich entstandenen Aufwands im Einzelfall abzusehen und stattdessen die Gewährung der Pauschalleistung an leicht feststellbare objektive Umstände zu knüpfen (vgl. BAG Urteil vom 28. August 1991, aaO; BAGE 68, 292, 296 ff. = AP Nr. 82 zu § 37 BetrVG 1972, zu III 2 und 3 der Gründe; BAG Urteil vom 15. Juli 1992, aaO).

  • BAG, 15.07.1992 - 7 AZR 491/91

    Arbeitsentgelt - pauschalierte Aufwandsentschädigung

    Nach ständiger Rechtsprechung, an der der Senat festhält, gehören zum fortlaufenden Arbeitsentgelt im Sinne von § 37 Abs. 2 BetrVG, § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG nicht Aufwandsentschädigungen, die solche Aufwendungen abgelten sollen, die dem Betriebs- oder Personalratsmitglied infolge seiner Befreiung von der Arbeitspflicht nicht entstehen (vgl. BAGE 58, 1, 5 [BAG 10.02.1988 - 7 AZR 36/87] = AP Nr. 64 zu § 37 BetrVG 1972, zu III der Gründe; BAG Urteil vom 28. August 1991 - 7 AZR 137/90 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 2 der Gründe; BAG Urteil vom 18. September 1991 - 7 AZR 41/90 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu III 1 der Gründe).

    Denn eine Pauschalierung des typischen Mehraufwandes ist zulässig (ständige Rechtsprechung, vgl. BAGE 43, 87, 92 = AP Nr. 12 zu § 2 LohnFG, zu II 2b der Gründe; BAG Urteil vom 28. August 1991 - 7 AZR 137/90 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 3 der Gründe; BAG Urteil vom 18. September 1991 - 7 AZR 41/90 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu III 2 der Gründe).

    Sinn der Pauschalierung ist es gerade, vom Nachweis des tatsächlich entstandenen Aufwands im Einzelfall abzusehen und stattdessen die Gewährung der Pauschalleistung an leicht feststellbare objektive Umstände zu knüpfen, bei deren Vorliegen nach der Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit für das Entstehen derartiger Aufwendungen gegeben ist (vgl. BAG Urteil vom 18. September 1991 - 7 AZR 41/90 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu III 2 und 3 der Gründe; BAG Urteil vom 28. August 1991 - 7 AZR 137/90 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 3 der Gründe).

  • BAG, 05.04.2000 - 7 AZR 213/99

    Arbeitsentgelt - Aufwandsentschädigung

    Das in dieser Vorschrift normierte Lohnfortzahlungsprinzip gilt auch für nach § 38 BetrVG freigestellte Betriebsratsmitglieder wie den Kläger (BAG 18. September 1991 EUR 7 AZR 41/90 EUR BAGE 68, 292 ff. = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 82, zu I der Gründe).
  • LAG Köln, 10.05.2016 - 12 Sa 35/16

    Zuschläge

    Diese Vorschrift, die für alle Betriebsratsmitglieder unabhängig von einer etwaigen Freistellung nach § 38 BetrVG gilt ( BAG 18. Februar 2014 - 3 AZR 568/12 - Rn. 26; 18. September 1991 - 7 AZR 41/90 - zu I der Gründe, BAGE 68, 292) , konkretisiert hinsichtlich der Vergütung das allgemeine Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG (BAG 29. April 2015 - 7 AZR 123/13 - Rn. 12) .
  • BAG, 12.06.2003 - 8 AZR 288/02

    Eingruppierung eines approbierten Psychotherapeuten

    Das in dieser Vorschrift normierte Lohnfortzahlungsprinzip gilt auch für gemäß § 38 BetrVG freigestellte Betriebsratsmitglieder (BAG 18. September 1991 - 7 AZR 41/90 - BAGE 68, 292 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 82 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 109; Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt BetrVG 21. Aufl. § 38 Rn. 85).
  • LAG Hamburg, 26.04.2023 - 3 Sa 29/22

    Abstellen für die Ermittlung des Zielerreichungsbonus eines

    Diese Vorschrift, die für alle Betriebsratsmitglieder unabhängig von einer etwaigen Freistellung nach § 38 BetrVG gilt (BAG vom 18. Februar 2014, Az. 3 AZR 568/12, Rn. 26; BAG vom 18. September 1991, Az. 7 AZR 41/90), konkretisiert hinsichtlich der Vergütung das allgemeine Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG (BAG vom 28. Juni 1995, Az. 7 AZR 1001/94).
  • LAG Hamm, 30.01.2015 - 13 Sa 933/14

    Ansprüche eines Mitglieds des Wahlvorstandes zur Wahl des Betriebsrats auf

    Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( 18.09.1991 - 7 AZR 41/90 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 82; zust. z.B. Fitting, 27. Aufl., § 38 Rn. 85 m.w.N.) hat (auch) ein freigestelltes Betriebsratsmitglied während seiner Amtszeit einen Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das es erhalten hätte, wenn es nicht freigestellt worden wäre, sondern weiterhin seine Arbeitstätigkeiten ausgeübt hätte.
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