Rechtsprechung
   BAG, 23.01.1992 - 2 AZR 470/91   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Sachliche Rechtfertigung der Kündigungsfristen für Arbeiter bei eigenständiger tariflicher Regelung

  • betriebsraete.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tarifliche Grundkündigungsfrist für Textilarbeiter

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Tarifliche Grundkündigungsfrist für Textilarbeiter

Verfahrensgang

  • ArbG Mönchengladbach, 15.05.1991 - 2 Ca 368/91
  • LAG Düsseldorf, 05.09.1991 - 12 Sa 719/91
  • BAG, 23.01.1992 - 2 AZR 470/91

Zeitschriftenfundstellen

  • BAGE 69, 257
  • NZA 1992, 739
  • BB 1992, 1064
  • DB 1992, 1346
  • DB 1992, 329



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Wird zitiert von ... (56)  

  • BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06  

    Arbeitsrecht - Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

    Ihre größere Sachnähe eröffnet ihnen Gestaltungsmöglichkeiten, die dem Gesetzgeber verschlossen sind (vgl. dazu u.a. BAGE 69, 257, 269 f. unter Hinweis auf BVerfGE 82, 126, 154).
  • BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 697/92  

    Tarifliche Arbeiterkündigungsfrist

    1.2 MTV mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG vereinbar ist, an den auch die Tarifvertragsparteien uneingeschränkt gebunden sind (ständige Rechtsprechung. vgl. z. B. Senatsurteil vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 470/91 - AP Nr. 37, aaO. = EzA § 622 n. F. BGB Nr. 41, zu II 2 a der Gründe, auch zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen).

    Der Senat hat bereits in mehreren Entscheidungen über die Verfassungsmäßigkeit von Kündigungsfristen für Arbeiter in Tarifverträgen befunden (vgl. zuletzt Urteile vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 389/91 - AP Nr. 35, aaO. = EzA § 622 n. F. BGB Nr. 40; - 2 AZR 470/91 -, aaO.; - 2 AZR 460/91 - AP Nr. 36, aaO. = EzA, aaO., Nr. 42, sämtlich zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen; Urteil vom 2. April 1992 - 2 AZR 516/91 - AP Nr. 38, aaO. = EzA § 622 n.F. BGB Nr. 43; Urteil vom 23. September 1992 - 2 AZR 231/92 - n.v. und Urteil vom 4. März 199 3 - 2 AZR 355/92 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

    Der Senat hat in den die Tarifverträge mit Wiedereinstellungs- oder Anrechnungsklauseln betreffenden Urteilen (vgl. u. a. Urteil vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 470/91 - AP, aaO.) ausgeführt, die betreffende Klausel sei zwar nur für betriebsbedingte Entlassungen vorgesehen; dies bestätige aber zumindest indirekt, daß auch die Tarifpartner ein Bedürfnis nach flexibler Personalwirtschaft grundsätzlich berücksichtigt hätten.

    aa) Der Senat hat zwar im Urteil vom 23. Januar 1992 (- 2 AZR 470/91 - AP, aaO.) für den Bereich der Textilindustrie Nordrhein bei einem Arbeiteranteil von 65 % und einem Angestelltenanteil von ca. 3 5 % der Beschäftigten sowie ganz überwiegender Beschäftigung der Arbeiter in der Produktion die erhöhte personalwirtschaftliche Flexibilität als Sachgrund für die unterschiedlichen Grundkündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte in jenem Bereich anerkannt.

    Die Senatsurteile vom 23. Januar 1992 (- 2 AZR 470/91 - und - 2 AZR 460/91 - Textilindustrie sowie - 2 AZR 389/91 - Gartenbau -, AP Nr. 37, 36 und 35 zu § 622 BGB) sowie vom 2. April 1992 (- 2 AZR 516/91 - Bau-Hauptgewerbe, AP Nr. 38 zu § 622 BGB) beträfen Tarifverträge für Bereiche, deren Betriebe aus branchenspezifischen Gründen besonderen produkt-, mode-, witterungs- oder saisonbedingten Auftragsschwankungen ausgesetzt seien, wobei einige der einschlägigen Tarifverträge als gewissen Ausgleich für den geringeren Bestandsschutz der von den kurzen Grundkündigungsfristen betroffenen Arbeiter nach betriebsbedingter Entlassung im Fall der Wiedereinstellung innerhalb eines bestimmten Zeitraums die Anrechnung der früheren Betriebszugehörigkeit (Textilindustrie Nordrhein) oder sogar die Wiedereinstellung (Gartenbau, Bau-Hauptgewerbe) vorsähen.

  • BAG, 04.03.1993 - 2 AZR 355/92  

    Tarifliche Grundkündigungsfrist für Chemiearbeiter

    Bei dieser Rechtslage hat das Berufungsgericht zutreffend in eigener Kompetenz geprüft, ob die Regelung des § 11 a Abs. 111 MTV im Vergleich zu der für Angestellte geltenden Fristenregelung des § 11 b Abs. 111 MTV mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG vereinbar ist, an den auch die Tarifvertragsparteien uneingeschränkt gebunden sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 470/91 - EzA § 622 n.F. BGB Nr. 40, zu II 2 a der Gründe).

    bb) In dem mehrfach erwähnten Urteil vom 23. Januar 1992 (- 2 AZR 470/91 - EzA, aaO.) hat der Senat für den Bereich der Textilindustrie Nordrhein bei einem Arbeiteranteil von 65 % und einem Angestelltenanteil von ca. 35 % der Beschäftigten sowie ganz überwiegender Beschäftigung der Arbeiter in der Produktion die erhöhte personalwirtschaftliche Flexibilität als Sachgrund für die unterschiedlichen Grund-Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte in jenem Bereich anerkannt.

    Die Senatsurteile vom 23. Januar 1992 (- 2 AZR 470/91 - und - 2 AZR 460/91 - Textilindustrie sowie - 2 AZR 389/91 - Gartenbau -) sowie vom 2. April 1992 (- 2 AZR 516/91 - Bau-Hauptgewerbe) beträfen Tarifverträge für Bereiche, deren Betriebe aus branchenspezifischen Gründen besonderen produkt-, mode-, witterungs- oder saisonbedingten Auftragsschwankungen ausgesetzt seien, wobei einige der einschlägigen Tarifverträge als gewissen Ausgleich für den geringeren Bestandsschutz der von den kurzen Grund-Kündigungsfristen betroffenen Arbeiter nach betriebsbedingter Entlassung im Fall der Wiedereinstellung innerhalb eines bestimmten Zeitraums die Anrechnung der früheren Betriebszugehörigkeit (Textilindustrie Nordrhein) oder sogar die Wiedereinstellung (Gartenbau, Bau-Hauptgewerbe) vorsähen.

    Wie der Senat ferner entschieden hat (Urteil vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 470/91 - EzA, aaO., zu II 2 b bb der Gründe), kann das Flexibilitätsargument auch wenn es nur für betriebsbedingte Kündigungen gilt, von den Tarifpartnern im Hinblick auf ein Bedürfnis nach flexibler Personalwirtschaft wegen des Anteils der betriebsbedingten im Vergleich zu den verhaltens- und personenbedingten Kündigungen besonders hoch veranschlagt oder jedenfalls für so ausschlaggebend angesehen worden sein, daß sie eine einheitliche Regelung für sachgemäß erachtet haben.

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