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   BAG, 12.02.1992 - 5 AZR 297/90   

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https://dejure.org/1992,564
BAG, 12.02.1992 - 5 AZR 297/90 (https://dejure.org/1992,564)
BAG, Entscheidung vom 12.02.1992 - 5 AZR 297/90 (https://dejure.org/1992,564)
BAG, Entscheidung vom 12. Februar 1992 - 5 AZR 297/90 (https://dejure.org/1992,564)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 812 Abs. 1 S. 1, § 818 Abs. 2, Abs. 3, § 819
    Weiterbeschäftigung, erzwungene - Wert der Arbeitsleistung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 2, § 818 Abs. 3
    Erzwungene Weiterbeschäftigung im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses: Rückabwicklung und Bestimmung des Wertes der Arbeitsleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 69, 324
  • NJW 1993, 484
  • MDR 1993, 154
  • NZA 1993, 177
  • BB 1992, 2005
  • DB 1992, 2298
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 10.03.1987 - 8 AZR 146/84

    Ansprüche des Arbeitnehmers bei Weiterbeschäftigung nach Kündigung

    Auszug aus BAG, 12.02.1992 - 5 AZR 297/90
    Wir machen Sie darauf aufmerksam, daß wir unter Bezugnahme auf die Grundsätze der Entscheidung des BAG vom 10.3.1987 zum Aktenzeichen 8 AZR 146/84 auch während des Weiterbeschäftigungsverhältnisses die Vergütung im Krankheitsfalle sowie in den sonstigen Fällen bezahlter Freistellung weiter gewähren werden.

    Die vom Beklagten erzwungene Weiterbeschäftigung hat aber nicht den fehlenden Beschäftigungswillen der Klägerin ersetzt und verpflichtete diese nur zu einer tatsächlichen Beschäftigung und nicht zum Abschluß eines Arbeitsvertrages mit dem Beklagten (BAGE 54, 232, 239 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Weiterbeschäftigung, zu I 5 c der Gründe).

    Gegen die Rückabwicklung bereits ausgetauschter Leistungen werden die Parteien durch die im Bereicherungsrecht anerkannte Saldierung geschützt (BAGE 54, 232, 239 f. = AP, aaO, zu I 6 b der Gründe).

    Als üblicherweise anzusetzendes Entgelt sei der branchenübliche Tariflohn heranzuziehen (von Hoyningen-Huene, Anm. zu BAG AP Nr. 1 zu § 611 BGB Weiterbeschäftigung; derselbe in BB 1988, 264, 267, m. w. N., Fn. 42; Bengelsdorf, DB 1989, 2020, 2022; derselbe in SAE 1987, 254, 268; Lieb in Anm. 1 zu BAG EzA § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 28; Barton/Hönsch, NZA 1987, 721).

    Der Achte Senat des Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 10. März 1987 (BAGE 54, 232, 240, 241 = AP, aaO, zu I 6 b und I 8 der Gründe) ausgeführt:.

  • BAG, 17.01.1991 - 8 AZR 483/89

    Lohnanspruch bei Weiterbeschäftigungsurteil

    Auszug aus BAG, 12.02.1992 - 5 AZR 297/90
    Allein aus der Tatsache der Weiterzahlung der ursprünglich vereinbarten Vergütung ergibt sich noch nicht die Vereinbarung der Fortsetzung des gekündigten Arbeitsverhältnisses (vgl. BAG Urteil vom 17. Januar 1991 - 8 AZR 483/89 - NJW 1991, 2589, 2590, zu II 3 b der Gründe).
  • BGH, 31.05.1990 - VII ZR 336/89

    Schwarzarbeit: Wertersatz für geleistete Arbeit

    Auszug aus BAG, 12.02.1992 - 5 AZR 297/90
    Die Bereicherungsansprüche gehören dem Billigkeitsrecht an und stehen daher in besonderem Maße unter den Grundsätzen von Treu und Glauben (BGH Urteil vom 31. Mai 1990 - VII ZR 336/89 - NJW 1990, 2542, 2543 [BGH 31.05.1990 - VII ZR 336/89], m. w. N.).
  • BAG, 15.01.1986 - 5 AZR 237/84

    Lohnfortzahlung bei Weiterbeschäftigung nach Kündigung

    Auszug aus BAG, 12.02.1992 - 5 AZR 297/90
    Zwar können sie ausdrücklich oder still schweigend vereinbaren, daß das Arbeitsverhältnis auflösend bedingt durch die rechtskräftige Abweisung der Kündigungsschutzklage fortgesetzt wird (vgl. BAGE 53, 17 = AP Nr. 22 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht, im Anschluß an die Senatsrechtsprechung BAGE 50, 370 = AP Nr. 66 zu § 1 LohnFG).
  • BAG, 04.09.1986 - 8 AZR 636/84

    Ablauf der Kündigungsfrist - Tariflohn - Kündigung - Auflösende Bedingung -

    Auszug aus BAG, 12.02.1992 - 5 AZR 297/90
    Zwar können sie ausdrücklich oder still schweigend vereinbaren, daß das Arbeitsverhältnis auflösend bedingt durch die rechtskräftige Abweisung der Kündigungsschutzklage fortgesetzt wird (vgl. BAGE 53, 17 = AP Nr. 22 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht, im Anschluß an die Senatsrechtsprechung BAGE 50, 370 = AP Nr. 66 zu § 1 LohnFG).
  • BAG, 01.03.1990 - 6 AZR 649/88

    Weiterbeschäftigung nach Kündigung - Tariflicher Anspruch

    Auszug aus BAG, 12.02.1992 - 5 AZR 297/90
    Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts ist dieser Ansicht im Urteil vom 1. März 1990 (- 6 AZR 649/88 - AP Nr. 7 zu § 611 BGB Weiterbeschäftigung, zu II 2 der Gründe) mit folgenden Worten gefolgt:.
  • BGH, 25.06.1962 - VII ZR 120/61

    Rechtsanwälte-Ausführung und Rechtsfolgen verbotener Rechtsbesorgungen

    Auszug aus BAG, 12.02.1992 - 5 AZR 297/90
    Dieser Wert ist aber nach der Höhe der üblichen oder mangels einer solchen nach der angemessenen Vergütung zu bestimmen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. u. a. BGHZ 37, 259, 264 [BGH 25.06.1962 - VII ZR 120/61], m. w. N.).
  • BAG, 27.05.2020 - 5 AZR 247/19

    Prozessbeschäftigung - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

    Erzwingt der Arbeitnehmer durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder deren Androhung seine Weiterbeschäftigung, ist der Arbeitgeber nur zu einer tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers und nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrags mit diesem verpflichtet (BAG 12. Februar 1992 - 5 AZR 297/90 - zu I der Gründe, BAGE 69, 324) .

    Soweit die Entscheidung des Senats vom 12. Februar 1992 (- 5 AZR 297/90 - zu I der Gründe, BAGE 69, 324) so zu verstehen sein sollte, dass der titulierte Weiterbeschäftigungsanspruch vollstreckungsrechtlich die Möglichkeit gebe, den fehlenden Beschäftigungswillen der Beklagten zu ersetzen, wird hieran nicht festgehalten.

    Die vorläufig vollstreckbare Verurteilung zur Weiterbeschäftigung begründet keine von der vertraglichen Grundlage losgelöste Arbeitspflicht (vgl. Bengelsdorf SAE 1987, 254, 264; Hanau/Rolfs JZ 1993, 319, 322; Hoehn Beschäftigungsanspruch und Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers im gekündigten Arbeitsverhältnis S. 155; Lingemann/Steinhauser NJW 2014, 3765; Walker DB 1988, 1596; aA MHdB ArbR/Rachor 4. Aufl. § 131 Rn. 44, wenn der Arbeitnehmer ein Wahlrecht ausgeübt habe; so auch Färber/Kappes NZA 1986, 215, 218) .

  • BAG, 28.01.2004 - 5 AZR 530/02

    Vergütung von ärztlichem Bereitschaftsdienst

    Der Umfang des Wertersatzanspruchs bestimmt sich bei Arbeitsleistungen nach der dafür üblichen Vergütung oder mangels einer solchen nach der angemessenen Vergütung (BAG 12. Februar 1992 - 5 AZR 297/90 - BAGE 69, 324, 330).

    Da die Bereicherungsansprüche in besonderem Maße unter den Grundsätzen von Treu und Glauben stehen, kann im Wege des Bereicherungsausgleichs nicht mehr verlangt werden, als im Beschäftigungsverhältnis vereinbart war (BAG 12. Februar 1992 - 5 AZR 297/90 - aaO; BGH 31. Mai 1990 - VII ZR 336/89 - BGHZ 111, 308 mwN).

  • BAG, 05.06.2003 - 6 AZR 114/02

    Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit; Vergütungspflicht

    Die Höhe des Wertersatzes bestimmt sich nach dem Tariflohn, der hier für die Ableistung des Bereitschaftsdienstes vereinbart war (vgl. BAG 12. Februar 1992 - 5 AZR 297/90 - BAGE 69, 324).
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