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   BAG, 17.04.1959 - 1 AZR 83/58   

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https://dejure.org/1959,782
BAG, 17.04.1959 - 1 AZR 83/58 (https://dejure.org/1959,782)
BAG, Entscheidung vom 17.04.1959 - 1 AZR 83/58 (https://dejure.org/1959,782)
BAG, Entscheidung vom 17. April 1959 - 1 AZR 83/58 (https://dejure.org/1959,782)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kündigung von Betriebsordnungen - Aufgehobenes AOG - Betriebsrat - Betriebsvereinbarung - Zulässigkeit einer Teilkündigung - Günstigkeitsprinzip - Besitzstandsklauseln

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 7, 340
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BAG, 06.11.2007 - 1 AZR 826/06

    Wirksamkeit der Teilkündigung einer Betriebsvereinbarung

    Maßgeblich ist vielmehr, ob es sich inhaltlich um die selbständige Regelung einer Angelegenheit handelt, die ebenso gut Gegenstand einer eigenständigen und gesonderten Betriebsvereinbarung sein könnte (vgl. BAG 19. März 1957 - 3 AZR 249/54 - BAGE 4, 6, zu 4 der Gründe; vgl. auch den amtlichen Leitsatz zu 17. April 1959 - 1 AZR 83/58 - BAGE 7, 340; DKK-Berg § 77 Rn. 55; Fitting § 77 Rn. 153; Kreutz GK-BetrVG § 77 Rn. 365; Richardi BetrVG 10. Aufl. § 77 Rn. 206).

    Soweit den Entscheidungen des Senats vom 17. April 1959 (- 1 AZR 83/58 - BAGE 7, 340) und vom 29. Mai 1964 (- 1 AZR 281/63 - BAGE 16, 58) etwas anderes entnommen werden kann, hält der Senat daran nicht fest.

  • BAG, 06.11.2007 - 1 AZR 876/06

    Teilkündigung einer Betriebsvereinbarung

    Maßgeblich ist vielmehr, ob es sich inhaltlich um die selbständige Regelung eine Angelegenheit handelt, die ebenso gut Gegenstand einer eigenständigen und gesonderten Betriebsvereinbarung sein könnte (vgl. BAG 19. März 1957 - 3 AZR 249/54 - BAGE 4, 6, zu 4 der Gründe; vgl. auch den amtlichen Leitsatz zu 17. April 1959 - 1 AZR 83/58 - BAGE 7, 340; DKK-Berg § 77 Rn. 55; Fitting § 77 Rn. 153; Kreutz GK-BetrVG § 77 Rn. 365; Richardi BetrVG 10. Aufl. § 77 Rn. 206).

    Soweit den Entscheidungen des Senats vom 17. April 1959 (- 1 AZR 83/58 - BAGE 7, 340) und vom 29. Mai 1964 (- 1 AZR 281/63 - BAGE 16, 58) etwas anderes entnommen werden kann, hält der Senat daran nicht fest.

  • BAG, 06.11.2007 - 1 AZR 955/06

    Teilkündigung einer Betriebsvereinbarung

    Maßgeblich ist vielmehr, ob es sich inhaltlich um die selbständige Regelung eine Angelegenheit handelt, die ebenso gut Gegenstand einer eigenständigen und gesonderten Betriebsvereinbarung sein könnte (vgl. BAG 19. März 1957 - 3 AZR 249/54 - BAGE 4, 6, zu 4 der Gründe; vgl. auch den amtlichen Leitsatz zu 17. April 1959 - 1 AZR 83/58 - BAGE 7, 340; DKK-Berg § 77 Rn. 55; Fitting § 77 Rn. 153; Kreutz GK-BetrVG § 77 Rn. 365; Richardi BetrVG 10. Aufl. § 77 Rn. 206).

    Soweit den Entscheidungen des Senats vom 17. April 1959 (- 1 AZR 83/58 - BAGE 7, 340) und vom 29. Mai 1964 (- 1 AZR 281/63 - BAGE 16, 58) etwas anderes entnommen werden kann, hält der Senat daran nicht fest.

  • LAG Hamm, 19.09.2006 - 9 Sa 266/06

    Günstigkeitsprinzip, Betriebsübergang, Tarifanwendung

    Hierbei handelt es sich um eine typische tarifvertragliche Besitzstandsklausel (vgl. BAG, Urteil vom 17. April 1959, 1 AZR 83/58, DB 1959, 767 und Urteil vom 30. Januar 2002 ,10 AZR 359/01, EzA § 4 TVG Ablösungsprinzip Nr. 2), die nur den Anwendungsfall des Neuabschlusses des Tarifvertrages selbst, aber nicht dessen erstmalige Anwendung auf ein Arbeitsverhältnis, aus welchem Grunde auch immer, beschreibt.
  • LAG Hamburg, 10.08.2006 - 8 Sa 9/06

    Betriebsvereinbarung, Teilkündigung

    In einem Urteil vom 17.04.1959 (1 AZR 83/58 - BAGE 7, 340) hat sich der 1. Senat dieser Auffassung angeschlossen und ergänzend ausgeführt, die Teilkündigung von Betriebsvereinbarung sei - ebenso wie die Teilkündigung von Arbeitsverträgen - nur zulässig, wenn sie besonders vereinbart sei oder wenn auf einen entsprechenden Willen auf Grund einer Auslegung des Vertrages nach § 157 BGB zu schließen sei (BAGE 7, 340, 345).
  • ArbG Frankfurt/Main, 14.10.2004 - 11 BV 741/03

    Die Beteiligten streiten um die Teilkündigung einer Betriebsvereinbarung, welche

    Eine Teilkündigung einer Betriebsvereinbarung ist jedoch nur zulässig, wenn dies gesondert vereinbart ist, oder sie nur einem von dem übrigen Inhalt der Betriebsvereinbarung sachlich unabhängigen und selbstständigen Teilkomplex betrifft (so schon BAG, 1. Senat, Entscheidung vom 17.04.1959 AZ.: 1 AZR 83/58).
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