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   BAG, 26.02.1992 - 7 ABR 37/91   

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BAG, 26.02.1992 - 7 ABR 37/91 (https://dejure.org/1992,1928)
BAG, Entscheidung vom 26.02.1992 - 7 ABR 37/91 (https://dejure.org/1992,1928)
BAG, Entscheidung vom 26. Februar 1992 - 7 ABR 37/91 (https://dejure.org/1992,1928)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 17 Abs. 2, 3; WO BetrVG § 26
    Betriebsratswahl - Bestellung eines Wahlvorstandes

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 17 Abs. 2 und 3; WO BetrVG § 26
    Erstmalige Betriebsratswahl: Notwendigkeit der Einladung zu einer Betriebsversammlung vor gerichtlicher Bestellung eines Wahlvorstands

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 70, 12
  • NZA 1992, 942
  • BB 1992, 1567
  • DB 1992, 2147
  • JR 1993, 88
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 19.03.1974 - 1 ABR 87/73

    Bestellung eines Wahlvorstandes durch das Arbeitsgericht - Betriebsversammlung

    Auszug aus BAG, 26.02.1992 - 7 ABR 37/91
    b) Die gerichtliche Bestellung des Wahlvorstandes nach § 17 Abs. 3 BetrVG 1972 ist mithin ein Notbehelf, auf den nur dann zurückgegriffen werden kann, wenn die Initiatoren einer Betriebsratswahl allen Arbeitnehmern wenigstens die Chance eingeräumt haben, einen demokratisch legitimierten Wahlvorstand zu wählen, und wenn dies gleichwohl nicht erfolgt ist (vgl. schon BAG Beschluß vom 19. März 1974 - 1 ABR 87/73 AP Nr. 1 zu § 17 BetrVG 1972, zu II 4 der Gründe).

    Zwar will der Gesetzgeber mit der Regelung des § 17 Abs. 3 BetrVG erreichen, daß möglichst in jedem betriebsratsfähigen Betrieb ein Betriebsrat gewählt wird (vgl. schon BAG Beschluß vom 19. März 1974, aaO).

  • BAG, 04.11.1960 - 1 ABR 4/60

    Bestellung eines Wahlvorstands - Arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren -

    Auszug aus BAG, 26.02.1992 - 7 ABR 37/91
    Das Bundesarbeitsgericht hatte diese Vorschrift dahin ausgelegt, daß nicht einmal ein vergeblicher Versuch der Einberufung vorausgegangen sein müsse (BAGE 10, 154, 159 [BAG 04.11.1960 - 1 ABR 4/60] = AP Nr. 2 zu § 16 BetrVG, zu 2 f der Gründe).
  • BAG, 20.02.2019 - 7 ABR 40/17

    Betriebsratswahl - Wahlvorstand - Bestellung durch Arbeitsgericht

    Nach § 17 Abs. 3 BetrVG soll allen betroffenen Arbeitnehmern die Möglichkeit eröffnet werden, ihre eigenen kollektiven Interessen durch eine Beteiligung an der Initiative zur Bildung eines Betriebsrats selbst wahrzunehmen, bevor es zur gerichtlichen Bestellung eines Wahlvorstands kommt (BAG 26. Februar 1992 - 7 ABR 37/91 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 70, 12) .

    Die gerichtliche Bestellung des Wahlvorstands nach § 17 Abs. 4 BetrVG ist mithin ein Notbehelf, auf den nur dann zurückgegriffen werden kann, wenn die Initiatoren einer Betriebsratswahl allen Arbeitnehmern wenigstens die Chance eingeräumt haben, einen Wahlvorstand zu wählen, und wenn dies nicht zum Erfolg geführt hat (BAG 26. Februar 1992 - 7 ABR 37/91 - zu II 2 b der Gründe, aaO; 19. März 1974 - 1 ABR 87/73 - zu II 4 der Gründe) .

    Der deshalb grundsätzlich vorgesehene Vorrang der Bildung eines nach den Vorstellungen der Belegschaft demokratisch legitimierten Wahlvorstands (dazu auch BAG 26. Februar 1992 - 7 ABR 37/91 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 70, 12) ist aber dadurch gewahrt, dass es den Arbeitnehmern des Betriebs unbenommen bleibt, bis zur Rechtskraft der durch das Arbeitsgericht erfolgten Bestellung eines Wahlvorstands in einer weiteren Betriebsversammlung einen Wahlvorstand zu wählen (vgl. BAG 19. März 1974 - 1 ABR 87/73 - aaO; 23. November 2016 - 7 ABR 13/15 - Rn. 19) .

    aa) Die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands für die erstmalige Wahl eines Betriebsrats nach §§ 17a, 17 Abs. 2 BetrVG setzt grundsätzlich voraus, dass eine ordnungsgemäße Einladung zu einer Wahlversammlung nach § 17a Nr. 3, § 17 Abs. 3 BetrVG erfolgt ist (vgl. BAG 26. Februar 1992 - 7 ABR 37/91 - zu II 2 der Gründe, BAGE 70, 12) .

  • LAG Schleswig-Holstein, 22.01.2020 - 3 TaBV 23/19

    Betriebsratswahl, Wahlvorstand, Bestellung eines Wahlvorstands, Wahlversammlung,

    a) Die gerichtliche Bestellung setzt eine ordnungsgemäße Einladung zur Betriebsversammlung voraus (BAG v. 26.2.1992 - 7 ABR 37/91 - LS 1 und Rz. 19 f).

    Nach § 17 Abs. 3 BetrVG soll allen betroffenen Arbeitnehmern die Möglichkeit eröffnet werden, ihre eigenen kollektiven Interessen durch eine Beteiligung an der Initiative zur Bildung eines Betriebsrats selbst wahrzunehmen, bevor es zur gerichtlichen Bestellung eines Wahlvorstands kommt (BAG 26. Februar 1992 - 7 ABR 37/91 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 70, 12).

    Die gerichtliche Bestellung des Wahlvorstands nach § 17 Abs. 4 BetrVG ist mithin ein Notbehelf, auf den nur dann zurückgegriffen werden kann, wenn die Initiatoren einer Betriebsratswahl allen Arbeitnehmern wenigstens die Chance eingeräumt haben, einen Wahlvorstand zu wählen, und wenn dies nicht zum Erfolg geführt hat (BAG a.a.O; BAG 26. Februar 1992 - 7 ABR 37/91 - zu II 2 b der Gründe, aaO; 19. März 1974 - 1 ABR 87/73 - zu II 4 der Gründe).

    (5)Der grundsätzlich vorgesehene Vorrang der Bildung eines nach den Vorstellungen der Belegschaft demokratisch legitimierten Wahlvorstands (dazu auch BAG 26. Februar 1992 - 7 ABR 37/91 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 70, 12) ist gleichwohl gewahrt.

  • LAG Bremen, 22.11.2016 - 1 TaBV 13/16

    Bestellung eines Wahlvorstandes zur Durchführung einer Betriebsratswahl in einem

    Dies ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, insbesondere dem Beschluss vom 26.02.1992 - 7 ABR 37/91 - sowie aus der herrschenden Meinung in der Literatur.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die gerichtliche Bestellung des Wahlvorstandes nach § 17 Abs. 4 BetrVG ein Notbehelf, auf den nur dann zurückgegriffen werden kann, wenn die Initiatoren der Betriebsratswahl allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens die Chance eingeräumt haben, einen demokratisch legitimierten Wahlvorstand zu wählen und wenn dies gleichwohl nicht erfolgt ist (BAG vom 26.02.1992, 7 ABR 37/91; BAG vom 19.03.1974, 1 ABR 87/73).

    Wie das Arbeitsgericht aber schon zutreffend erkannt hat, gibt das Gesetz gleichzeitig klar zu erkennen, dass die Gründe, warum auf der Betriebsversammlung kein Wahlvorstand gewählt worden ist, nicht entscheidend sind (LAG Hamm vom 02.10.2009, a.a.O.; vgl. auch BAG vom 26.02.1992, a.a.O.; Fitting u.a., a.a.O., § 17 Rn 32; DKKW (-Homburg), a.a.O., § 17 Rn 17; Richardi (-Thüsing), a.a.O., § 17 Rn 28 ff.; GK (-Kreutz), a.a.O., § 17 Rn 46).

  • LAG Nürnberg, 11.03.2022 - 8 TaBV 25/21

    Gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstandes - Corona

    Das BAG habe in seiner Entscheidung vom 26.02.1992 (7 ABR 37/91) angedeutet, dass auf das Erfordernis einer Einladung zu einer Betriebsversammlung gänzlich verzichtet werden könne, wenn einer solchen Einladung Hindernisse entgegenstünden, deren Beseitigung den die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstandes Betreibenden nicht möglich oder doch wenigstens nicht zumutbar sei.

    Durch das Erfordernis der ordnungsgemäßen Einladung wird jedoch der Vorrang der Belegschaft des Betriebes gesichert, selbst einen Wahlvorstand nach ihren Vorstellungen einzusetzen (BAG Beschluss vom 26.02.1992 - 7 ABR 37/91 - in juris recherchiert).

    Ein Verzicht auf das Erfordernis der vorherigen Einladung zu einer Betriebsversammlung kann aber dann gerechtfertigt sein, wenn einer solchen Einladung Hindernisse entgegenstehen, deren Beseitigung dem die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstandes Betreibenden nicht möglich oder doch wenigstens nicht zumutbar sind (BAG Beschluss vom 26.02.1992, a. a. O.).

    Dies ergibt sich aus dem gesetzgeberischen Ziel, dass mit der Regelung des § 17 Abs. 4 BetrVG erreicht werden soll, dass möglichst in jedem betriebsratsfähigen Betrieb ein Betriebsrat gewählt wird (BAG, Beschluss vom 26.02.1992, a. a. O.).

  • ArbG Lingen, 19.03.2021 - 1 BV 1/21

    Bestellung des Wahlvorstandes einer Betriebsratswahl während der Pandemie

    23 (BAG, Beschluss vom 26. Februar 1992 - 7 ABR 37/91 -, BAGE 70, 12-19, BAGE 70 12-19, Rn. 19).

    30 (BAG, Beschluss vom 26. Februar 1992 - 7 ABR 37/91 -, BAGE 70, 12-19, BAGE 70 12-19, Rn. 22).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 30.11.2021 - 8 TaBV 20/21

    Betriebsratswahl - Bestellung eines Wahlvorstands durch das Gericht - Erfordernis

    Da die Notwendigkeit der Einladung aller Arbeitnehmer dem Interesse der Förderung einer demokratischen Betriebsratslegitimation dient, ist ein Fehler bei der Einladung auch dann relevant, wenn der Arbeitgeber eine von ihm geforderte Mitwirkungshandlung - wie hier das Weiterleiten- unterlassen hat (BAG, Beschluss vom 26. Februar 1992 - 7 ABR 37/91, Rn. 19; Richardi BetrVG/Thüsing, 16. Aufl. 2018, BetrVG § 17 Rn. 31).

    Durch das Erfordernis der ordnungsgemäßen Einladung wird jedoch der Vorrang der Belegschaft des Betriebes gesichert, selbst einen Wahlvorstand nach ihren Vorstellungen einzusetzen (BAG, Beschluss vom 20. Februar 2019 - 7 ABR 40/17 -, Rn. 40; Beschluss vom 26. Februar 1992 - 7 ABR 37/91, Rn. 19).

    51 (1.2) Gleichzeitig führt jedoch das Bundesarbeitsgericht in der zitierten Entscheidung (Beschluss vom 26. Februar 1992, 7 ABR 37/91) aus, dass ein Verzicht auf das Erfordernis der vorherigen Einladung zu einer Betriebsversammlung "allenfalls" dann gerechtfertigt sein könne, wenn einer solchen Einladung Hindernisse entgegenstehen, deren Beseitigung dem die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstandes Betreibenden nicht möglich oder doch wenigstens nicht zumutbar ist.

  • LAG Hamm, 02.10.2009 - 10 TaBV 27/09

    Bestellung eines Wahlvorstandes durch das Arbeitsgericht; Antragsänderung im

    Die gerichtliche Bestellung des Wahlvorstands nach § 17 Abs. 4 BetrVG ist, wie das Arbeitsgericht richtig ausgeführt hat, ein Notbehelf, auf den nur dann zurückgegriffen werden kann, wenn die Initiatoren einer Betriebsratswahl allen Arbeitnehmern wenigstens die Chance eingeräumt haben, einen demokratisch legitimierten Wahlvorstand zu wählen, und wenn dies gleichwohl nicht erfolgt ist (BAG, 19.93.1974 - 1 ABR 87/73 - AP BetrVG 1972 § 17 Nr. 1; BAG, 26.02.1992 - 7 ABR 37/91 - AP BetrVG 1972 § 17 Nr. 6).

    Aus welchen Gründen die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand gewählt hat, ist dabei nicht entscheidend (so schon: ArbG Hamm, 09.10.1959 - BV 3/59 - BB 1960, 288; vgl. auch: BAG, 26.02.1992 - 7 ABR 37/91 - a.a.O., unter II. 2. a) der Gründe; Fitting, a.a.O., § 17 Rn. 32; GK/Kreutz, a.a.O., § 17 Rn. 46; DKK/Schneider, a.a.O., § 17 Rn. 15; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 17 BetrVG Rn. 9).

  • ArbG Berlin, 26.08.2022 - 41 BVGa 7430/22

    Auskunftsrechte wahlberechtigter Wahlinitiatoren gegenüber dem Arbeitgeber

    Das BAG hat die Frage offengelassen, ob im Fall von durch Aushänge nicht erreichbarer Außenarbeitnehmer, ein Auskunftsanspruch bestehen kann (BAG [26.02.1992] - 7 ABR 37/91 - juris Rn. 23 = NZA 1992, 942: "Dabei kann offen bleiben, ob der Arbeitgeber betriebsverfassungsrechtlich auch verpflichtet ist, einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft oder den (mindestens) drei Arbeitnehmern, die zu einer Betriebsversammlung nach § 17 Abs. 2 BetrVG einladen wollen, die Namen und Anschriften der Arbeitnehmer zu übermitteln, die üblicherweise nicht im Betrieb erreichbar sind, sondern auswärts arbeiten, und ob gegen eine solche Verpflichtung des Arbeitgebers etwa datenschutzrechtliche Bedenken bestehen.").

    Statt einer Auskunftspflicht wird eine Unterstützungspflicht des Arbeitgebers bejaht: Nach herrschender Meinung kann ein Arbeitgeber für eine einladende Gewerkschaft verpflichtet sein, "allen Arbeitnehmern, die aufgrund ihrer typischen Tätigkeit in der Regel nicht in den Räumen des Betriebes arbeiten oder erreichbar sind, eine Einladung zur Betriebsversammlung zum Zwecke der Bestellung eines Wahlvorstandes auf seine Kosten (vgl. § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG) zukommen zu lassen" (BAG [26.02.1992] - 7 ABR 37/91 - juris Rn. 23 = NZA 1992, 942; folgend: LAG Hamburg [16.06.1992] - 2 TaBV 10/91 - juris; LAG Düsseldorf [25.03.2020] - 7 TaBVGa 2/20 - juris Rn. 55; Richardi/Thüsing, BetrVG, 17. Aufl. 2022, § 17 Rn. 14; Fitting, BetrVG, 31. Aufl. 2022, § 17 Rn. 17).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.01.2019 - 1 TaBV 11/18

    Amtsniederlegung der gewählten (Ersatz-)Mitglieder eines Wahlvorstandes -

    Die Regelungen der §§ 16, 17 BetrVG enthalten ein gestuftes System der Regelung der Berechtigung zur Bestellung eines Wahlvorstandes, wobei die Möglichkeit der gerichtlichen Bestellung jeweils nur als "Notbehelf" ausgestaltet ist (vgl. BAG 26.2.1992 -7 ABR 37/91-, juris, Rn. 21; ArbG Essen -2 BV 17/04-, juris, Rn. 90 f.).

    Jedenfalls rechtfertigt ein wenn überhaupt als eher gering einzuschätzender zeitlicher Vorteil es nicht, den gesetzlich vorgesehenen Vorrang der Belegschaft des Betriebs, selbst einen Wahlvorstand nach ihren Vorstellungen einzusetzen (vgl. BAG 26.2.1992, aaO., Rn. 19), leer laufen zu lassen.

  • LAG Hamm, 13.04.2012 - 10 TaBV 109/11

    Rechtsfolgen der verspäteten Einladung zur Betriebsversammlung zwecks Wahl eines

    Die Arbeitgeberin hat auch notwendige Mitwirkungshandlungen, die zum Zustandekommen der Betriebsversammlung geführt haben, nicht verhindert (vgl. hierzu: BAG 26.02.1992 - 7 ABR 37/91 - AP BetrVG 1972 § 17 Nr. 6).
  • ArbG Bamberg, 18.08.2021 - 4 BV 3/21

    Gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstandes während der Corona-Pandemie

  • ArbG Krefeld, 03.09.2021 - 2 BV 17/21

    Wahlvorstand, Betriebsratswahl

  • LAG Hamburg, 16.06.1992 - 2 TaBV 10/91

    Betriebsratswahl: Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers

  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.09.2019 - 5 TaBV 29/18

    Gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstandes - ordnungsgemäße Einladung zur

  • LAG Hessen, 31.03.1994 - 12 TaBvGa 40/94

    Verpflichtung eines Arbeitgebers zur Zurverfügungstellung von Daten für die

  • LAG Düsseldorf, 11.03.1996 - 11 TaBV 92/95
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