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   BAG, 28.04.1992 - 3 AZR 244/91   

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https://dejure.org/1992,685
BAG, 28.04.1992 - 3 AZR 244/91 (https://dejure.org/1992,685)
BAG, Entscheidung vom 28.04.1992 - 3 AZR 244/91 (https://dejure.org/1992,685)
BAG, Entscheidung vom 28. April 1992 - 3 AZR 244/91 (https://dejure.org/1992,685)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 291, § 302; BGB § 315; BetrAVG § 16
    Nachholende Anpassung der Betriebsrente im Konzern

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrAVG § 16; BGB § 315; AktG §§ 291, 302
    Nachholende Anpassung der Betriebsrente: B. Nachholende Anpassung im Konzern: Maßgeblichkeit der wirtschaftlichen Lage des Konzerns bei enger Unternehmensverknüpfung - Ausreichend kann sein qualifiziert faktischer Konzern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 70, 158
  • ZIP 1992, 1566
  • MDR 1993, 357
  • NZA 1993, 72
  • BB 1992, 2152
  • BB 1992, 229
  • BB 1992, 2292
  • DB 1992, 2402
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 28.04.1992 - 3 AZR 142/91

    Nachholende Anpassung der Betriebsrente

    Auszug aus BAG, 28.04.1992 - 3 AZR 244/91
    Von der Möglichkeit, alle Betriebsrenten gebündelt innerhalb oder am Ende des Jahres vorzunehmen (vgl. Urteil des Senats vom 28. April 1992, BAGE 70, 137, - 3 AZR 142/91 -), hat die Beklagte keinen Gebrauch gemacht.

    1 - 5: Wortgleich mit BAGE 70, 137, - 3 AZR 142/91 -.

    Zwar ist die Leistungsfähigkeit bei nachholender Anpassung besonders sorgfältig zu prüfen (vgl. Urteil des Senats vom 28. April 1992, BAGE 70, 137, - 3 AZR 142/91 -, zu III 1 der Gründe).

  • BGH, 20.02.1989 - II ZR 167/88

    Beteiligung des Vorstandsmitglieds einer Bank an einem Schuldnerunternehmen

    Auszug aus BAG, 28.04.1992 - 3 AZR 244/91
    Der Bundesgerichtshof hat auch ohne Abschluß eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags die Haftung des herrschenden Unternehmens nach §§ 291, 302 AktG angenommen, wenn ein qualifiziert faktischer Konzern vorlag, weil das herrschende Unternehmen die Geschäfte des beherrschten dauernd und umfassend geführt hat (BGHZ 95, 330, 346 [BGH 16.09.1985 - II ZR 275/84] - Autokran; BGHZ 107, 7, 15 - Tiefbau; BGH Urteil vom 23. September 1991 - II ZR 135/90 - Video - AP Nr. 1 zu § 303 AktG).

    Die Vermutung, bei der umfassenden Führung der Geschäfte der abhängigen GmbH sei auf deren Belange zugunsten des Konzerninteresses nicht ausreichend Rücksicht genommen, ist nicht widerlegt (vgl. dazu BGHZ 107, 7, 18; BGH Urteil vom 23. September 1991 - II ZR 135/90 - AP, aaO, zu 2 b der Gründe).

  • BGH, 23.09.1991 - II ZR 135/90

    Persönliche Inanspruchnahme der Gesellschafter einer GmbH wegen der Vermischung

    Auszug aus BAG, 28.04.1992 - 3 AZR 244/91
    Der Bundesgerichtshof hat auch ohne Abschluß eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags die Haftung des herrschenden Unternehmens nach §§ 291, 302 AktG angenommen, wenn ein qualifiziert faktischer Konzern vorlag, weil das herrschende Unternehmen die Geschäfte des beherrschten dauernd und umfassend geführt hat (BGHZ 95, 330, 346 [BGH 16.09.1985 - II ZR 275/84] - Autokran; BGHZ 107, 7, 15 - Tiefbau; BGH Urteil vom 23. September 1991 - II ZR 135/90 - Video - AP Nr. 1 zu § 303 AktG).

    Die Vermutung, bei der umfassenden Führung der Geschäfte der abhängigen GmbH sei auf deren Belange zugunsten des Konzerninteresses nicht ausreichend Rücksicht genommen, ist nicht widerlegt (vgl. dazu BGHZ 107, 7, 18; BGH Urteil vom 23. September 1991 - II ZR 135/90 - AP, aaO, zu 2 b der Gründe).

  • BAG, 14.02.1989 - 3 AZR 191/87

    Haftung des Alleingesellschafters einer GmbH & Co. KG

    Auszug aus BAG, 28.04.1992 - 3 AZR 244/91
    b) Der Senat hat in seinem Urteil vom 14. Februar 1989 (BAGE 61, 94 [BAG 14.02.1989 - 3 AZR 191/87] = AP Nr. 22 zu § 16 BetrAVG) entschieden, daß es bei Vorliegen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages in der Regel auf die wirtschaftliche Lage der Konzernobergesellschaft ankomme.

    Auf diesen Zusammenhang von konzernrechtlicher Haftung und Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers bei der Anpassung von Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 14. Februar 1989 (BAGE 61, 94, 100 [BAG 14.02.1989 - 3 AZR 191/87] = AP Nr. 22 zu § 16 BetrAVG, zu III 1 der Gründe) hingewiesen.

  • BAG, 23.04.1985 - 3 AZR 156/83

    Betriebsrenten - Anpassung - Kaufkraftentwicklung - Anpassungsprüfung

    Auszug aus BAG, 28.04.1992 - 3 AZR 244/91
    Übermäßig ist die Belastung dann, wenn es dem Unternehmen mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus dem Wertzuwachs des Unternehmens und dessen Erträgen in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag aufzubringen (Urteil vom 23. April 1985, BAGE 48, 272 = AP Nr. 17 zu § 16 BetrAVG).
  • BAG, 23.04.1985 - 3 AZR 548/82

    Betriebsrente - Anpassung - Beweislast - Darlegungslast

    Auszug aus BAG, 28.04.1992 - 3 AZR 244/91
    Doch hat auch in diesen Fällen der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung, er werde übermäßig wirtschaftlich durch die Anpassung belastet (vgl. BAGE 48, 284 = AP Nr. 16 zu § 16 BetrAVG).
  • BGH, 16.09.1985 - II ZR 275/84

    Rente - Betriebsrente - Anpassung - Verweigerung - Konzern -

    Auszug aus BAG, 28.04.1992 - 3 AZR 244/91
    Der Bundesgerichtshof hat auch ohne Abschluß eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags die Haftung des herrschenden Unternehmens nach §§ 291, 302 AktG angenommen, wenn ein qualifiziert faktischer Konzern vorlag, weil das herrschende Unternehmen die Geschäfte des beherrschten dauernd und umfassend geführt hat (BGHZ 95, 330, 346 [BGH 16.09.1985 - II ZR 275/84] - Autokran; BGHZ 107, 7, 15 - Tiefbau; BGH Urteil vom 23. September 1991 - II ZR 135/90 - Video - AP Nr. 1 zu § 303 AktG).
  • BAG, 15.01.1991 - 1 AZR 94/90

    Anpassung - Betriebsrente - Rente - Kaufkraft - Kaufkraftentwicklung -

    Auszug aus BAG, 28.04.1992 - 3 AZR 244/91
    Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat diese Haftungsgrundsätze übernommen (Urteil vom 15. Januar 1991 - 1 AZR 94/90 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt).
  • BAG, 19.05.1981 - 3 AZR 308/80
    Auszug aus BAG, 28.04.1992 - 3 AZR 244/91
    e) Bei dieser Sachlage kann der Senat offen lassen, ob nicht bereits deshalb auf die Leistungsfähigkeit der englischen Konzernmutter abzustellen ist, weil der Kläger darauf vertrauen durfte, daß hinter der erteilten Versorgungszusage der ganze Konzern stehe (vgl. dazu Urteil des Senats vom 19. Mai 1981 - 3 AZR 308/80 - AP Nr. 13 zu § 16 BetrAVG, zu III 1 der Gründe).
  • BGH, 06.06.1994 - II ZR 292/91

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Verschulden bei Vertragsschluß; Aufgabe

    Die Quotenberechnung ist als eine "juristische Spielerei" (Gerd Müller, GmbHR 1994, 209, 212) bezeichnet worden, die "ebenso ästhetisch anziehend wie praktisch undurchführbar" sei (Schanze, AG 1993, 380).
  • BAG, 17.06.2014 - 3 AZR 298/13

    Betriebsrentenanpassung - Rentnergesellschaft - Betriebsübergang

    Zwar galten für einen Berechnungsdurchgriff im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG nach der Rechtsprechung des Senats seit dem Urteil vom 28. April 1992 (- 3 AZR 244/91 - zu III 2 der Gründe, BAGE 70, 158; vgl. auch 14. Dezember 1993 - 3 AZR 519/93 - zu III 2 der Gründe) ua. die Grundsätze entsprechend, die der Bundesgerichtshof zur Haftung des herrschenden Unternehmens für Verbindlichkeiten des beherrschten Unternehmens im qualifiziert faktischen Konzern aufgestellt hatte (vgl. etwa BGH 13. Dezember 1993 - II ZR 89/93 -; 29. März 1993 - II ZR 265/91 - [TBB] BGHZ 122, 123; 23. September 1991 - II ZR 135/90 - [Video] BGHZ 115, 187; 20. Februar 1989 - II ZR 167/88 - [Tiefbau] BGHZ 107, 7; 16. September 1985 - II ZR 285/84 - [Autokran] BGHZ 95, 330) .
  • BAG, 14.12.1993 - 3 AZR 519/93

    Anpassung der Betriebsrente im Konzern an die Kaufkraftentwicklung -

    Übermäßig ist die Belastung dann, wenn es dem Unternehmen mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus dem Wertzuwachs des Unternehmens und dessen Erträgen in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag aufzubringen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Urteile vom 28. April 1992 - 3 AZR 142/91 - und - 3 AZR 244/91 - AP Nr. 24 und 25 zu § 16 BetrAVG, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Voraussetzung dafür ist, daß das herrschende Unternehmen die Geschäfte des beherrschten Unternehmens dauernd und umfassend geführt und die Leitungsmacht in einer Weise ausgeübt hat, die keine angemessene Rücksicht auf die eigenen Belange der abhängigen Gesellschaft nimmt (im Anschluß an BGH Urteil vom 29. März 1993 - II ZR 265/91 - TBB - ZIP 1993, 589; zugleich Bestätigung des Urteils des Senats vom 28. April 1992 - 3 AZR 244/91 - AP Nr. 25 zu § 16 BetrAVG).

    Übermäßig ist die Belastung dann, wenn es dem Unternehmen mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus dem Wertzuwachs des Unternehmens und dessen Erträgen in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag aufzubringen (BAGE 48, 272 = AP Nr. 17 zu § 16 BetrAVG; zuletzt Urteile des Senats vom 28. April 1992 - 3 AZR 142/91 - und - 3 AZR 244/91 - AP Nr. 24 und 25 zu § 16 BetrAVG, beide auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Daher ist auch bereits bei der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG beim qualifiziert faktischen Konzern auf die Leistungsfähigkeit der Konzernobergesellschaft abzustellen (BAGE 61, 94, 100 [BAG 14.02.1989 - 3 AZR 191/87] = AP Nr. 22 zu § 16 BetrAVG, zu III 1 der Gründe; BAG Urteil vom 28. April 1992 - 3 AZR 244/91 - AP Nr. 25 zu § 16 BetrAVG, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Sie kann aber auch bei einem qualifiziert faktischen Konzern vorliegen (Urteil des Senats vom 28. April 1992 - 3 AZR 244/91 - AP Nr. 25 zu § 16 BetrAVG, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Im Urteil vom 28. April 1992 (- 3 AZR 244/91 - AP Nr. 25 zu § 16 BetrAVG) hatte der Senat neben der dauernden und umfassenden Leitung des herrschenden Unternehmens einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Leitungsmacht und den Verlusten des beherrschten Unternehmens als Voraussetzung für den Berechnungsdurchgriff nach § 16 BetrAVG verlangt.

    Damit hatte die Konzernmutter die Leitungsmacht in einer Weise ausgeübt, die keine angemessene Rücksicht auf die Belange der abhängigen Gesellschaft nahm (Urteil des Senats vom 28. April 1992, aaO, zu III 3d der Gründe).

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