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   BAG, 07.07.1992 - 3 AZR 522/91   

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BAG, 07.07.1992 - 3 AZR 522/91 (https://dejure.org/1992,1169)
BAG, Entscheidung vom 07.07.1992 - 3 AZR 522/91 (https://dejure.org/1992,1169)
BAG, Entscheidung vom 07. Juli 1992 - 3 AZR 522/91 (https://dejure.org/1992,1169)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrAVG § 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242
    Kürzung erdienter Dynamik bei triftigem Grund

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kürzung der erdienten Dynamik - triftiger Grund

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrAVG § 1; BGB §§ 133, 157, 242
    Betriebliche Altersversorgung: Eingriff in erdiente dienstzeitunabhängige Zuwächse durch ablösende Betriebsvereinbarung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 71, 1
  • ZIP 1992, 1653
  • NZA 1993, 179
  • VersR 1993, 510
  • BB 1992, 2224
  • DB 1992, 2451
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 11.09.1990 - 3 AZR 380/89

    Kürzung dienstzeitunabhängiger Rentensteigerung

    Auszug aus BAG, 07.07.1992 - 3 AZR 522/91
    Dringende betriebliche Bedürfnisse nichtwirtschaftlicher Art können triftige Gründe sein, wenn ohne Schmälerung des Gesamtaufwands für die Versorgung Leistungskürzungen durch Leistungsverbesserungen aufgewogen werden, die dazu dienen sollen, eine eingetretene Verzerrung des Leistungsgefüges zu beseitigen (Bestätigung des Senatsurteils vom 11.9.1990 VersR 91, 244 = BAGE 66, 39 [BAG 11.09.1990 - 3 AZR 380/89] = AP Nr. 8 zu § 1 BetrAVG - Besitzstand).

    Dagegen hatte sich der Senat sowohl im Urteil vom 17. April 1985 (aaO) als auch im Urteil vom 11. September 1990 (BAGE 66, 39 [BAG 11.09.1990 - 3 AZR 380/89] = AP Nr. 8 zu § 1 BetrAVG Besitzstand) mit der Frage zu befassen, ob und unter welchen Bedingungen Gründe nichtwirtschaftlicher Art als triftige Gründe die Änderung einer Versorgungsordnung rechtfertigen können.

    Der Senat hat entschieden, daß dringende betriebliche Bedürfnisse nichtwirtschaftlicher Art triftige Gründe sein können, wenn ohne Schmälerung des Gesamtaufwands für die Versorgung Leistungskürzungen durch Verbesserung des Versorgungsschutzes aufgewogen werden (Urteil vom 11. September 1990, aaO, zu II 3 a der Gründe).

    Dies ist ein Anzeichen dafür, daß ein Bedürfnis für die Neuregelung bestand sowie auch dafür, daß die Neuregelung ausgewogen ist (vgl. Urteil vom 11. September 1990 - 3 AZR 380/89 - aaO).

  • BAG, 17.04.1985 - 3 AZR 72/83

    Versorgungsregelung - Unterstützungskasse - Zusatzversorgung - Annahme des

    Auszug aus BAG, 07.07.1992 - 3 AZR 522/91
    Die Rechtsprechung des Senats seit dem Urteil vom 17. April 1985 über die Dreiteilung der Besitzstände und der Eingriffsgründe (BAGE 49, 57 = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen) könne auf die hier vorgenommene Änderung im Jahre 1976 nicht rückwirkend angewendet werden.

    Entgegen der Auffassung des Senats könnten diese Maßstäbe jedoch nicht rückwirkend angewendet werden (vgl. dazu Urteil des Senats vom 17. April 1985, BAGE 49, 57, 69 f. = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu B III 2 der Gründe).

    Der Senat hat im Sinne einer nicht schematisch anwendbaren Richtlinie die Formel verwendet, daß die Gefahr bestehen müsse, das Unternehmen werde durch die Versorgungslast langfristig ausgezehrt (vgl. außer dem Urteil vom 17. April 1985, BAGE 49, 57, 65 = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu B II 3 a der Gründe, auch Urteil vom 5. Juni 1984, BAGE 46, 80 = AP Nr. 3 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen).

    Dagegen hatte sich der Senat sowohl im Urteil vom 17. April 1985 (aaO) als auch im Urteil vom 11. September 1990 (BAGE 66, 39 [BAG 11.09.1990 - 3 AZR 380/89] = AP Nr. 8 zu § 1 BetrAVG Besitzstand) mit der Frage zu befassen, ob und unter welchen Bedingungen Gründe nichtwirtschaftlicher Art als triftige Gründe die Änderung einer Versorgungsordnung rechtfertigen können.

  • BAG, 17.03.1987 - 3 AZR 64/84

    Billigkeitskontrolle einer ablösenden Versorgungsordnung

    Auszug aus BAG, 07.07.1992 - 3 AZR 522/91
    Wird eine Betriebsvereinbarung über eine betriebliche Altersversorgung durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung abgelöst, so darf aus triftigen Gründen in zeitanteilig erdiente dienstzeitunabhängige Zuwächse (geschützter Bemessungsfaktor "Endgehalt") eingegriffen werden (ständige Rechtsprechung des Senats BAGE 54, 261 [BAG 17.03.1987 - 3 AZR 64/84] = AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG - Ablösung = VersR 87, 947 L).

    Dieser Eingriff in zeitanteilig bereits erdiente dienstzeitunabhängige Zuwächse, die sog. erdiente Dynamik, setze nach der Rechtsprechung des Senats bei der Ablösung einer Betriebsvereinbarung durch eine neue Betriebsvereinbarung triftige Gründe voraus (Urteil des Senats vom 17. März 1987, BAGE 54, 261 [BAG 17.03.1987 - 3 AZR 64/84] = AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Ablösung).

    Ein solcher Eingriff setzt nach der Rechtsprechung des Senats triftige Gründe voraus (Urteil vom 17. März 1987, BAGE 54, 261 [BAG 17.03.1987 - 3 AZR 64/84] = AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Ablösung).

  • BAG, 11.09.1980 - 3 AZR 606/79

    Versorgungsordnung - Betriebliche Altersversorgung - Ruhestand

    Auszug aus BAG, 07.07.1992 - 3 AZR 522/91
    Die Dauer einer für das Inkrafttreten einer Neuregelung festgesetzten Übergangsfrist darf nicht durch sachfremde Erwägungen bestimmt sein (Fortführung von BAG vom 11.9.1980 - 3 AZR 606/79 - AP Nr. 187 zu § 242 BGB - Ruhegehalt = VersR 81, 765 L).

    Insbesondere muß eine Übergangsfrist so bemessen sein, daß sie den mit ihr verfolgten Zweck auch erreichen kann (zum Stichtag vgl. Urteil des Senats vom 11. September 1980 - 3 AZR 606/79 - AP Nr. 187 zu § 242 BGB Ruhegehalt).

  • BAG, 20.10.1987 - 3 AZR 200/86

    Konkurs - Versorgungsanspruch - Versorgungszusage - GemeinschuldnerBetriebsrente

    Auszug aus BAG, 07.07.1992 - 3 AZR 522/91
    Dringende betriebliche Bedürfnisse nichtwirtschaftlicher Art können triftige Gründe sein, wenn ohne Schmälerung des Gesamtaufwands für die Versorgung Leistungskürzungen durch Leistungsverbesserungen aufgewogen werden, die dazu dienen sollen, eine eingetretene Verzerrung des Leistungsgefüges zu beseitigen (Bestätigung des Senatsurteils vom 11.9.1990 VersR 91, 244 = BAGE 66, 39 [BAG 11.09.1990 - 3 AZR 380/89] = AP Nr. 8 zu § 1 BetrAVG - Besitzstand).

    Dagegen hatte sich der Senat sowohl im Urteil vom 17. April 1985 (aaO) als auch im Urteil vom 11. September 1990 (BAGE 66, 39 [BAG 11.09.1990 - 3 AZR 380/89] = AP Nr. 8 zu § 1 BetrAVG Besitzstand) mit der Frage zu befassen, ob und unter welchen Bedingungen Gründe nichtwirtschaftlicher Art als triftige Gründe die Änderung einer Versorgungsordnung rechtfertigen können.

  • BAG, 05.06.1984 - 3 AZR 33/84

    Versorgungsleistung - Unterstützungskasse - Unverfallbarkeit -

    Auszug aus BAG, 07.07.1992 - 3 AZR 522/91
    Der Senat hat im Sinne einer nicht schematisch anwendbaren Richtlinie die Formel verwendet, daß die Gefahr bestehen müsse, das Unternehmen werde durch die Versorgungslast langfristig ausgezehrt (vgl. außer dem Urteil vom 17. April 1985, BAGE 49, 57, 65 = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu B II 3 a der Gründe, auch Urteil vom 5. Juni 1984, BAGE 46, 80 = AP Nr. 3 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen).
  • BAG, 18.04.1989 - 3 AZR 442/87

    Betriebliche Altersversorgung: Vergleichsrechnung für betriebliches Ruhegeld

    Auszug aus BAG, 07.07.1992 - 3 AZR 522/91
    Das hat der Senat zu der hier umstrittenen Versorgungsregelung bereits entschieden (Urteil vom 18. April 1989 - 3 AZR 442/87 - n. v.).
  • BAG, 12.03.1991 - 3 AZR 102/90

    Anwartschaftsberechnung bei vorzeitigem Ruhegeldanspruch

    Auszug aus BAG, 07.07.1992 - 3 AZR 522/91
    Wird eine Betriebsvereinbarung über eine betriebliche Altersversorgung durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung abgelöst, so darf aus triftigen Gründen in zeitanteilig erdiente dienstzeitunabhängige Zuwächse (geschützter Bemessungsfaktor "Endgehalt") eingegriffen werden (ständige Rechtsprechung des Senats BAGE 54, 261 [BAG 17.03.1987 - 3 AZR 64/84] = AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG - Ablösung = VersR 87, 947 L).
  • BAG, 24.10.2007 - 10 AZR 825/06

    Bonuszahlung - Transparenzgebot und Stichtagsklausel

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats sind Klauseln, die den Anspruch auf die Sonderzahlung daran knüpfen, dass das Arbeitsverhältnis über den Auszahlungszeitpunkt hinaus innerhalb eines bestimmten Zeitraums fortbesteht, allerdings auch dann zulässig, wenn der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der Bindungsfrist nicht im Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers liegt, wie das bei einer betriebsbedingten Kündigung der Fall ist (28. März 2007 - 10 AZR 261/06 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 265 = EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 21; 4. Mai 1999 - 10 AZR 417/98 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 214 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 155; 19. November 1992 - 10 AZR 264/91 - BAGE 71, 1).
  • BAG, 28.03.2007 - 10 AZR 261/06

    Jahressonderzuwendung - befristeter Arbeitsvertrag

    Sie gelten damit grundsätzlich auch bei einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitgebers (BAG 4. Mai 1999 - 10 AZR 417/98 - aaO mwN) und auch dann, wenn die Rückzahlungspflicht bei einer betriebsbedingten Kündigung nicht in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist, sondern von den Arbeitsvertragsparteien vereinbart wird (BAG 19. November 1992 - 10 AZR 264/91 - BAGE 71, 1).
  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 181/08

    Betriebliche Altersversorgung - Unterstützungskasse - Dynamische Bezugnahme auf

    Es kommt hinzu, dass es nach der Rechtsprechung des Senats ein Anzeichen sowohl für ein Bedürfnis für die Änderung als auch für die Ausgewogenheit der Neuregelung sein kann, wenn ihr der Betriebs- oder Personalrat - hier: sowohl der Konzernbetriebsrat als auch die Gesamtbetriebsräte - zugestimmt hat (vgl. 11. September 1990 - 3 AZR 380/89 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 66, 39; 7. Juli 1992 - 3 AZR 522/91 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 71, 1; 23. September 1997 - 3 AZR 529/96 - zu II 3 b der Gründe, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 23 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 14; 18. September 2001 - 3 AZR 728/00 - zu II 2 c bb (2) (a) der Gründe, BAGE 99, 75).
  • BAG, 27.08.1996 - 3 AZR 466/95

    Anpassung laufender Betriebsrente nach der geänderten Leistungsordnung des

    Ein Ausgleich der daraus entstehenden Nachteile kann jedoch ebensowenig wie bei einer Stichtagsregelung aus Gründen der Gleichbehandlung verlangt werden (zur Stichtagsregelung vgl. u. a. BAGE 71, 1, 6 [BAG 07.07.1992 - 3 AZR 522/91] = AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Besitzstand, zu I 2 b der Gründe).
  • LAG Düsseldorf, 06.04.1995 - 12 Sa 1674/94

    Betriebliche Altersversorgung: Anpassung der Betriebsrente

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  • LAG Baden-Württemberg, 20.09.2001 - 17 Sa 5/98

    Betriebsrente

    Es unterscheidet dabei triftige Gründe wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Art (Urteil vom 11.09.1990, 3 AZR 380/89, AP Nr. 8 zu § 1 BetrAVG Besitzstand, NZA 1991, 176; Urteil vom 07.07.1992, 3 AZR 522/91, AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Besitzstand, NZA 1993, 179).

    Dringende betriebliche Bedürfnisse werden als triftige Gründe nichtwirtschaftlicher Art jedoch nur anerkannt, wenn ohne Schmälerung des Gesamtaufwands für die Versorgung Leistungskürzungen durch Leistungsverbesserungen aufgewogen werden, die dazu dienen sollen, eine eingetretene Verzerrung des Leistungsgefüges zu beseitigen (BAG, Urteil vom 11.09.1990, 3 AZR 380/89, AP Nr. 8 zu § 1 BetrAVG Besitzstand, NZA 1991, 176; Urteil vom 07.07.1992, 3 AZR 522/91, AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Besitzstand, NZA 1993, 179).

  • LAG München, 16.01.2008 - 9 Sa 310/07

    Versorgungsordnung, Verschlechterung

    Hinzu kommt, dass bei einer Mitwirkung des Betriebsrats an einer entsprechenden Neuregelung von einem starken Indiz für die Notwendigkeit und Ausgewogenheit der Neuregelung auszugehen ist (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. vom 11.09.1990 - 3 AZR 380/89 - DB 1991, 503; vom 07.07.1992 - 3 AZR 522/91 - DB 1992, 2451; vom 23.09.1997 - 3 AZR 529/96 - DB 1998, 318).
  • LAG Baden-Württemberg, 20.09.2001 - 6 Sa 63/01

    Ruhegeldanspruch: ohne Gesamtsanierungskonzept des Arbeitgebers keine

    Das Bundesarbeitsgericht hält auch triftige Gründe nicht wirtschaftlicher Art für ausreichend, wenn ohne Schmälerung des Gesamtaufwands für die Versorgung Leistungskürzungen durch Leistungsverbesserungen aufgewogen werden, die dazu dienen sollen, eine eingetretene Verzerrung des Leistungsgefüges zu beseitigen (BAG vom 11.09.1990, 3 AZR 380/89, AP Nr. 8 zu § 1 BetrAVG Besitzstand, BAG vom 07.07.1992, 3 AZR 522/91, AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Besitzstand).
  • LAG Baden-Württemberg, 20.09.2001 - 6 Sa 63/00

    Eingriffe in dienstzeitabhängige Steigerungsraten und in die zeitanteilig

    Das Bundesarbeitsgericht hält auch triftige Gründe nicht wirtschaftlicher Art für ausreichend, wenn ohne Schmälerung des Gesamtaufwands für die Versorgung Leistungskürzungen durch Leistungsverbesserungen aufgewogen werden, die dazu dienen sollen, eine eingetretene Verzerrung des Leistungsgefüges zu beseitigen (BAG vom 11.09.1990, AZR 380/89, AP Nr. 8 zu § 1 BetrAVG Besitzstand, BAG vom 07.07.1992, 3 AZR 522/91, AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Besitzstand).
  • LAG Düsseldorf, 17.11.2009 - 17 Sa 97/09

    Unzulässige Beschwerde bei Versäumung der Beschwerdefrist

    Sie gelten damit grundsätzlich auch bei einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitgebers BAG Urteil v. 04.05.1999 - 10 AZR 417/98 - EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 155) und auch dann, wenn die Rückzahlungspflicht bei einer betriebsbedingten Kündigung nicht in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist, sondern von den Arbeitsvertragsparteien vereinbart wird (BAG Urteil v. 19.11.1992 - 10 AZR 264/91 - BAGE 71, 1).
  • LAG Baden-Württemberg, 20.09.2001 - 6 Sa 31/01

    Eingriffe in dienstzeitabhängige Steigerungsraten und in die zeitanteilig

  • LAG Düsseldorf, 10.12.1997 - 12 TaBV 61/97

    Einigungsstelle: Einsetzung - Voraussetzungen - Eingriff in die sog. erdiente

  • BAG, 27.08.1996 - 3 AZR 467/95

    Betriebliche Altersversorgung: Änderung der Leistungsordnung

  • LAG Düsseldorf, 27.03.1996 - 12 Sa 1649/95

    Betriebliche Altersversorgung: ablösende Betriebsvereinbarung und

  • BAG, 26.08.1997 - 3 AZR 282/96
  • LAG München, 20.05.1996 - 10a Sa 113/95

    Betriebliche Altersversorgung: Ablösungsregelung mit Übergangsregelung -

  • LAG Düsseldorf, 26.04.1995 - 2 Sa 1446/94

    Betriebliche Altersversorgung; Änderung Leistungsordnung; Jeweiligkeitsklausel -

  • LAG Baden-Württemberg, 19.10.1998 - 15 Sa 66/98

    Ablösung einer betrieblichen Altersversorgung durch

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